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Gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

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Artikel 18, Buchstabe a(i) - der Behörden, die dafür zuständig sind, Schutzmaßnahmen anzuordnen und Bescheinigungen gemäß Artikel 5 auszustellen

Für die Anordnung von Schutzmaßnahmen zuständige Behörden:

Kreisgerichte (sądy rejonowe), Bezirksgerichte (sądy okręgowe), Appellationsgerichte (sądy apelacyjne).

Für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständige Behörden:

Kreisgericht, Bezirksgericht oder Appellationsgericht, das die Entscheidung über die Schutzmaßnahme erlassen hat.

Artikel 18 Buchstabe a(ii) - der Behörden, bei denen eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht werden kann und/oder die für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme zuständig sind

Kreisgerichte.

Artikel 18 Buchstabe a(iii) - der Behörden, die für die Anpassung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 1 zuständig sind

Kreisgerichte.

Artikel 18 Buchstabe a(iv) - der Gerichte, bei denen ein Antrag auf Versagung der Anerkennung und gegebenenfalls der Vollstreckung gemäß Artikel 13 einzureichen ist

Bezirksgerichte.

Artikel 18 Buchstabe b - die Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen Übersetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 zugelassen sind

Polnisch.

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