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Gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Europäische grenzüberschreitende Verfahren – Europäische Schutzmaßnahmen in Zivilsachen
* muss ausgefüllt werden

Artikel 18, Buchstabe a(i) - der Behörden, die dafür zuständig sind, Schutzmaßnahmen anzuordnen und Bescheinigungen gemäß Artikel 5 auszustellen

Zuständig für die Anordnung von Schutzmaßnahmen ist je nach Fall: das Familiengericht, das Arbeitsgericht oder die Staatsanwaltschaft mit anschließender Überprüfung durch das Familiengericht oder das Jugendgericht.

Für die Ausstellung der Bescheinigung ist der Leiter der Geschäftsstelle des Gerichts zuständig, das die Schutzmaßnahmen angeordnet hat, oder gegebenenfalls die Staatsanwaltschaft.

Artikel 18 Buchstabe a(ii) - der Behörden, bei denen eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht werden kann und/oder die für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme zuständig sind

Die Staatsanwaltschaft des Ortes, an dem die geschützte Person im Melderegister eingetragen ist oder eingetragen wird oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder haben wird.

Artikel 18 Buchstabe a(iii) - der Behörden, die für die Anpassung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 1 zuständig sind

Die Staatsanwaltschaft des Ortes, an dem die geschützte Person im Melderegister eingetragen ist oder eingetragen wird oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder haben wird. Gegen die Anpassung der Schutzmaßnahme kann gemäß Artikel 11 Absatz 5 ein Rechtsbehelf beim Gericht Erster Instanz (tribunal de première instance) eingelegt werden.

Artikel 18 Buchstabe a(iv) - der Gerichte, bei denen ein Antrag auf Versagung der Anerkennung und gegebenenfalls der Vollstreckung gemäß Artikel 13 einzureichen ist

Das Gericht Erster Instanz (tribunal de première instance).

Artikel 18 Buchstabe b - die Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen Übersetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 zugelassen sind

Übersetzungen nach Artikel 16 Absatz 1 werden je nach der am Vollstreckungsort nach belgischem Recht geltenden Amtssprache in französischer, niederländischer und/oder deutscher Sprache entgegengenommen.

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