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Gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

Lettland
Lettland
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Latvia
Europäische grenzüberschreitende Verfahren – Europäische Schutzmaßnahmen in Zivilsachen
* muss ausgefüllt werden

Artikel 17 - Informationen für die Öffentlichkeit

Die Vorschriften und Verfahren für Schutzmaßnahmen in Zivilsachen sind in der lettischen Zivilprozessordnung geregelt.

Artikel 18, Buchstabe a(i) - der Behörden, die dafür zuständig sind, Schutzmaßnahmen anzuordnen und Bescheinigungen gemäß Artikel 5 auszustellen

Für die Anordnung von Schutzmaßnahmen und die Ausstellung von Bescheinigungen sind die Bezirks- bzw. Stadtgerichte zuständig (Artikel 5411(45) der Zivilprozessordnung).

Artikel 18 Buchstabe a(ii) - der Behörden, bei denen eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht werden kann und/oder die für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme zuständig sind

Für die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat angeordneten Schutzmaßnahme ist das Bezirks- bzw. Stadtgericht des Ortes zuständig, an dem die Maßnahme vollstreckt werden soll oder an dem der Beklagte gemeldet ist, oder in Ermangelung eines solchen Ortes das Gericht am tatsächlichen Wohnsitz oder Sitz des Beklagten (Artikel 6513(1) der Zivilprozessordnung).

Artikel 18 Buchstabe a(iii) - der Behörden, die für die Anpassung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 1 zuständig sind

Für die Anpassung von Schutzmaßnahmen sind die Bezirks- bzw. Stadtgerichte zuständig, die auch für die Vollstreckung dieser Maßnahmen zuständig sind (Artikel 6515(2) der Zivilprozessordnung).

Artikel 18 Buchstabe a(iv) - der Gerichte, bei denen ein Antrag auf Versagung der Anerkennung und gegebenenfalls der Vollstreckung gemäß Artikel 13 einzureichen ist

Zuständig sind die Bezirks- bzw. Stadtgerichte, in deren Gerichtsbezirk die von einem ausländischen Gericht angeordnete Schutzmaßnahme vollstreckt werden soll (Artikel 6443(43) der Zivilprozessordnung).

Artikel 18 Buchstabe b - die Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen Übersetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 zugelassen sind

Eine nach dieser Verordnung erforderliche Transkription oder Übersetzung erfolgt in die Amtssprache der Republik Lettland, d. h. ins Lettische.

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