Artikel 18, Buchstabe a(i) - der Behörden, die dafür zuständig sind, Schutzmaßnahmen anzuordnen und Bescheinigungen gemäß Artikel 5 auszustellen
Behörden, die dafür zuständig sind, Schutzmaßnahmen anzuordnen:
Der Staatsanwalt (Procureur d’Etat) nach dem geänderten Gesetz vom 8. September 2003 über häusliche Gewalt und der Familienrichter (juge aux affaires familiales) nach den Artikeln 1017-1 bis 1017-12 der Neuen Zivilprozessordnung.
Behörden, die dafür zuständig sind, Bescheinigungen auszustellen:
Der Staatsanwalt (Procureur d’Etat) nach dem geänderten Gesetz vom 8. September 2003 über häusliche Gewalt und der Familienrichter (juge aux affaires familiales) nach den Artikeln 1017-1 bis 1017-12 der Neuen Zivilprozessordnung.
Artikel 18 Buchstabe a(ii) - der Behörden, bei denen eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht werden kann und/oder die für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme zuständig sind
Behörden, bei denen eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht werden kann:
Der Staatsanwalt und, für Zwangsgelder, der Präsident des Bezirksgerichts.
Behörden, die für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme zuständig sind:
Der Staatsanwalt und, für Zwangsgelder, der Präsident des Bezirksgerichts.
Artikel 18 Buchstabe a(iii) - der Behörden, die für die Anpassung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 1 zuständig sind
Behörden, die für die Anpassung von Schutzmaßnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 zuständig sind:
Der Präsident des Bezirksgerichts wie bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Artikel 18 Buchstabe a(iv) - der Gerichte, bei denen ein Antrag auf Versagung der Anerkennung und gegebenenfalls der Vollstreckung gemäß Artikel 13 einzureichen ist
Ein Antrag auf Versagung der Anerkennung ist nach Artikel 13 beim Präsidenten des Bezirksgerichts wie bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu stellen.
Ein Antrag auf Versagung der Vollstreckung ist nach Artikel 13 beim Präsidenten des Bezirksgerichts wie bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu stellen.
Artikel 18 Buchstabe b - die Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen Übersetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 zugelassen sind
In Luxemburg sind Französisch und Deutsch zugelassen.