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Das europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen steht den Rechtssuchenden als eine Alternative zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren zur Verfügung. Ein im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil wird in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann.
Formblätter für das Verfahren für geringfügige Forderungen stehen hier in allen Amtssprachen zur Verfügung. Zur Einleitung des Verfahrens muss das Formblatt A ausgefüllt werden. Dem Formblatt können alle Beweisunterlagen wie z.B. Quittungen, Rechnungen usw. beigefügt werden.
Das Formblatt A ist bei dem Gericht einzureichen, das für seine Bearbeitung zuständig ist. Nach Eingang des Klageformblatts füllt das Gericht seinen Teil des „Antwortformblatts“ aus. Es stellt dem Beklagten innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Klageformblatts eine Kopie des Klageformblatts zusammen mit dem Antwortformblatt zu. Der Beklagte hat innerhalb von 30 Tagen zu antworten, indem er seinen Teil des Antwortformblatts ausfüllt. Das Gericht muss innerhalb von 14 Tagen eine Kopie der Antwort an den Kläger absenden.
Das Gericht erlässt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Antwort des Beklagten (sofern dieser antwortet) ein Urteil zu der Forderung oder fordert die Parteien schriftlich zu weiteren Angaben auf oder lädt die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung vor. Kommt es zu einer mündlichen Verhandlung, so ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Rechtsbeistand nicht verpflichtend. Eine mündliche Verhandlung kann über Tele- oder Videokonferenzen abgehalten werden, wenn das Gericht über die entsprechenden technischen Mittel verfügt.
Mit diesem Formblatt (das eventuell in die Amtssprache des anderen Mitgliedstaats zu übersetzen ist) und einer Kopie des Urteils ist das Urteil ohne weitere Formalitäten in allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vollstreckbar. Die Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat kann nur dann verweigert werden, wenn das Urteil mit einem früheren Urteil unvereinbar ist, das zwischen denselben Parteien in dem anderen Mitgliedstaat ergangen ist. Die Vollstreckung erfolgt im Einklang mit den einzelstaatlichen Regeln und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem das Urteil vollstreckt wird.
Dokumente zum Thema
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 - konsolidierte Fassung vom 14. Juni 2017 (1997 Kb)
Leitfaden für Anwender des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (1838 Kb)
Praktischer Leitfaden für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen (2074 Kb)
Infografik für Verbraucher (105 Kb)
Broschüre für Angehörige der Rechtsberufe (559 Kb)
Broschüre für Unternehmen (238 Kb)
Web-Toolkit – Informationen zum europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen
Für genauere Informationen zu dem gewünschten Land klicken Sie bitte auf dessen Flagge.
Themenverwandte Seiten:
- Gerichtsgebühren – Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen
- Formulare „Geringfügige Forderungen“
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