1 Besteht ein eigenes Verfahren für Bagatellsachen?
Das polnische Recht sieht ein „vereinfachtes Verfahren“ vor. Es wird durch die Artikel 5051 bis 50514 der polnischen Zivilprozessordnung (Kodeks postępowania cywilnego) geregelt.
Die auf eine Beschleunigung der Verfahren abzielenden Vereinfachungen bestehen darin, die Beweiserhebung und die Rechtsmittelverfahren zu straffen und zu optimieren, indem Gerichtsverfahren beschleunigt und weniger formell gestaltet werden. Zudem werden strengere formelle Anforderungen an die Parteien eingeführt, um sicherzustellen, dass die Parteien die einschlägigen Fristen für die Einleitung verschiedener Verfahrensschritte einhalten.
Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ist auch in die polnische Zivilprozessordnung integriert. Dieses Verfahren wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen eingeführt, um Verfahren in Zivil- und Handelssachen zu straffen und zu vereinfachen. Die Verordnung wird in allen EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark angewendet. Sie wurde durch die Artikel 50521 bis 50527a der polnischen Zivilprozessordnung in polnisches Recht umgesetzt.
1.1 Anwendungsbereich des Verfahrens, Streitwert
Bei den im vereinfachten Verfahren geprüften Fällen handelt es sich um Leistungsklagen, bei denen der Streitwert 20 000 PLN nicht übersteigt, sowie um Fälle, in denen es um Gewährleistungs- oder Garantieansprüche geht (bei denen der Wert des Vertragsgegenstands den genannten Betrag nicht übersteigt).
Folgende Fälle fallen jedoch nicht unter das vereinfachte Verfahren:
- Fälle, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte (sądy okręgowe) fallen;
- Ehesachen und Rechtssachen betreffend die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern;
- arbeitsrechtliche Fälle, die unter Beteiligung von Laienrichtern geprüft werden;
- Sozialversicherungsfälle (mit bestimmten Ausnahmen).
Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen fällt gemäß der in der Zivilprozessordnung festgelegten örtlichen Zuständigkeit (Artikel 16 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit den Artikeln 17 und 50522 der Zivilprozessordnung) in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte (sądy okręgowe) und der Kreisgerichte (sądy rejonowe). In solchen Rechtssachen können Justizbedienstete Anordnungen erlassen.
In Übereinstimmung mit der vorgenannten Verordnung sind geringfügige Forderungen Forderungen in Zivil- und Handelssachen (einschließlich Verbrauchersachen) und Rechtssachen, in denen der Streitwert der Klage – ohne Zinsen und Kosten – 5 000 EUR nicht übersteigt (zum Zeitpunkt des Eingangs der Klage beim zuständigen Gericht).
1.2 Anwendung des Verfahrens
Gemäß Artikel 5053 der Zivilprozessordnung kann ein Antrag im Rahmen des vereinfachten Verfahrens stets nur eine Klage betreffen. Mehrere Klagen können nur dann in einem einzigen Antrag zusammengefasst werden, wenn sie sich aus demselben Vertrag oder aus Verträgen derselben Art ergeben. Werden mehrere Anträge auf unzulässige Weise in einem einzigen Antrag zusammengefasst, so verfügt der vorsitzende Richter ohne Aufforderung zur Behebung dieses Mangels die Abweisung der Klage. Nimmt der Kläger innerhalb einer Woche nach Erhalt der Verfügung der Abweisung den Antrag in Bezug auf die nicht zusammenfassbaren Ansprüche zurück, so bleibt der Antrag im Übrigen ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Einreichung wirksam.
Wenn der Kläger einen Teil einer Forderung einklagt, wird die Rechtssache nach dem vereinfachten Verfahren verhandelt, wenn dieses Verfahren nach dem Sachverhaltsvortrag des Klägers für die gesamte Forderung angemessen wäre. Forderungen im vereinfachten Verfahren können nicht geändert werden. Widerklagen und Anrechnungen sind zulässig, wenn Klagen im Rahmen des vereinfachten Verfahrens geprüft werden können. Haupt- bzw. Nebenintervention, Streitverkündung oder Parteiwechsel sind nicht zulässig.
Rechtssachen werden unabhängig von den Wünschen der Parteien im vereinfachten Verfahren verhandelt, was bedeutet, dass dieses Verfahren zwingend ist.
1.3 Vordrucke
Gemäß Artikel 1252 der Zivilprozessordnung müssen alle Schriftsätze, einschließlich Anträge, Klageerwiderungen, Anträge auf Aufhebung von Versäumnisurteilen oder Schriftsätze, die im vereinfachten Verfahren vorgelegte Beweismittel enthalten, auf amtlichen Formblättern eingereicht werden.
Diese Formblätter sind bei den kommunalen Behörden (urzędy gmin / miast), den Geschäftsstellen der Gerichte (biura podawcze sądów) und auf der Website des Justizministeriums (https://www.gov.pl/web/sprawiedliwosc/formularze-pism-procesowych-w-postepowaniu-cywilnym) verfügbar. Wird nicht der erforderliche Vordruck verwendet, stellt dies einen Formfehler dar.
Wenn ein Schriftsatz, der auf einem amtlichen Formblatt hätte eingereicht werden sollen, in anderer Form vorgelegt wird, oder wenn ein Schriftsatz nicht bearbeitet werden kann, weil andere formale Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, ist in den allgemeinen Bestimmungen der polnischen Zivilprozessordnung (Artikel 1301) vorgesehen, dass der vorsitzende Richter die Partei dazu auffordert, die Unregelmäßigkeiten innerhalb einer Woche zu beheben und dieser Partei den Schriftsatz zurücksendet. In der Aufforderung zur Behebung der Unregelmäßigkeiten sollten alle Unregelmäßigkeiten aufgeführt werden, die sich im Schriftsatz befinden. Kommt die Partei dieser Aufforderung nicht innerhalb der Frist nach, oder wird erneut ein Schriftsatz mit Unregelmäßigkeiten eingereicht, ordnet der vorsitzende Richter die Zurücksendung desselben an.
Im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen sind vier Formblätter vorgesehen, die der vorgenannten Verordnung als Anhänge beigefügt sind. Hierbei handelt es sich um
- das Klageformblatt,
- die Aufforderung des Gerichts zur Vervollständigung und/oder Berichtigung des Klageformblatts,
- das Antwortformblatt,
- die Bestätigung zu einem im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenen Urteil.
1.4 Beistand
Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass es unmöglich oder sehr schwierig ist, den Streitwert schlüssig zu belegen, kann es nach Berücksichtigung aller Fakten der Rechtssache im Urteil einen nach seinem Ermessen angemessenen Betrag festsetzen. Bei der Prüfung einer Rechtssache kann ein Gericht von den Vorschriften über das vereinfachte Verfahren abweichen, wenn dies zu einer effizienteren Streitbeilegung beitragen kann (Artikel 5051 Absatz 3 der Zivilprozessordnung). Sind zur Feststellung der Begründetheit und der Höhe der Forderung besondere Kenntnisse erforderlich, so steht es im Ermessen des Gerichts, eine unabhängige Bewertung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles vorzunehmen oder ein Sachverständigengutachten einzuholen. Es wird kein Sachverständigengutachten eingeholt, wenn die voraussichtlichen Kosten eines Gutachtens den Streitwert übersteigen, es sei denn, dies ist durch besondere Umstände gerechtfertigt. Hat eine Person als Zeuge ausgesagt, kann sie dennoch als Sachverständiger hinzugezogen werden, sogar zu den Tatsachen, über die sie ausgesagt hat. Dies gilt auch, wenn sie bereits auf Ersuchen einer anderen Stelle als dem Gericht ein Gutachten erstellt hat (Artikel 5057 der Zivilprozessordnung).
1.5 Vorschriften bei der Beweiserhebung
Sind zur Feststellung der Begründetheit und der Höhe der Forderung besondere Kenntnisse erforderlich, so steht es im Ermessen des Gerichts, eine unabhängige Bewertung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles vorzunehmen oder ein Sachverständigengutachten einzuholen. Es wird kein Sachverständigengutachten eingeholt, wenn die voraussichtlichen Kosten eines Gutachtens den Streitwert übersteigen, es sei denn, dies ist durch besondere Umstände gerechtfertigt. Hat eine Person als Zeuge ausgesagt, kann sie dennoch als Sachverständiger hinzugezogen werden, sogar zu den Tatsachen, über die sie ausgesagt hat. Dies gilt auch, wenn sie bereits auf Ersuchen einer anderen Stelle als dem Gericht ein Gutachten erstellt hat (Artikel 5057 der Zivilprozessordnung).
1.6 Schriftliches Verfahren
Das vereinfachte Verfahren ist grundsätzlich ein schriftliches Verfahren. Die meisten Anträge der Parteien sollten auf bestimmten amtlichen Formblättern gestellt werden. Sie können im Rahmen des vereinfachten Verfahrens jedoch auch mündlich gestellt werden. Eine Partei, die bei der Urteilsverkündung anwesend ist, kann auf ihr Recht auf Einlegen von Rechtsmitteln verzichten, indem sie nach der Urteilsverkündung eine entsprechende Erklärung abgibt. Verzichten alle berechtigten Parteien auf das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels, wird das Urteil rechtskräftig (Artikel 5058 Absatz 3 der Zivilprozessordnung).
Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ist ein schriftliches Verfahren (Artikel 125 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 50521 der Zivilprozessordnung).
1.7 Gestaltung der richterlichen Entscheidung
Bei der Prüfung einer Rechtssache kann ein Gericht von den Vorschriften über das vereinfachte Verfahren abweichen, wenn dies zu einer effizienteren Streitbeilegung beitragen kann. Eine gerichtliche Entscheidung nach Artikel 5051 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sollte in der mündlichen Verhandlung als eine Entscheidung verkündet werden, gegen die kein Rechtsmittel eingelegt werden kann.
1.8 Übernahme der Prozesskosten
Klägern wird im vereinfachten und im normalen Verfahren eine Gebühr für die Antragstellung in Rechnung gestellt. Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens richten sich die Gebühren für Anträge nach den allgemeinen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes für Zivilverfahren vom 28. Juli 2005.
Die Aufteilung der Kosten wird im vereinfachten Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen der Artikel 98 bis 110 der Zivilprozessordnung bestimmt. Nach Artikel 98 der Zivilprozessordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag der anderen Partei verpflichtet, die Kosten für die berechtigte Geltendmachung oder Verteidigung ihrer Rechte zu erstatten. Die Kostenentscheidung des Gerichts ergeht in jedem Urteil, mit dem ein Rechtsstreit in einer bestimmten Instanz abgeschlossen wird.
1.9 Möglichkeit der Anfechtung
Gegen Urteile, die gemäß der vorgenannten Verordnung ergehen, kann vor einem Berufungsgericht (sąd apelacyjny) Rechtsmittel eingelegt werden. Erging das Urteil durch ein Kreisgericht, wird das Rechtsmittel über dieses Gericht bei einem Bezirksgericht eingelegt. Erging das Urteil durch ein Bezirksgericht, wird das Rechtsmittel über dieses Gericht bei einem Berufungsgericht eingelegt (Artikel 367 und 369 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit Artikel 50526 und 50527 der Zivilprozessordnung).
Sind die Bedingungen nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung erfüllt, erlässt das Gericht ein Versäumnisurteil. Der Beklagte kann das Versäumnisurteil bei dem Gericht anfechten, das dieses erlassen hat. Fällt das Ergebnis eines Rechtsstreits nicht zu seinen Gunsten aus, kann der Kläger nach den allgemeinen Bestimmungen (Artikel 339 Absatz 1, Artikel 342 und Artikel 344 Absatz 1 der Zivilprozessordnung) Rechtsmittel einlegen.