1 Besteht ein eigenes Verfahren für Bagatellsachen?
Das Verfahren für geringfügige Forderungen wird in den Artikeln 1026 bis 1033 der neuen rumänischen Zivilprozessordnung geregelt, die am 15. Februar 2013 in Kraft trat.
1.1 Anwendungsbereich des Verfahrens, Streitwert
In Artikel 1026 der neuen rumänischen Zivilprozessordnung ist festgelegt, dass der Streitwert der Klage ohne Zinsen, Prozesskosten und sonstige Nebengebühren den Betrag von 10 000 RON zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor Gericht nicht übersteigen darf.
Gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 220/2022 vom 15. Juli 2022 zur Anpassung bestimmter Maßnahmen, die sich für die Institutionen im Bereich Justiz während des Notstands, der zur Vorbeugung und Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ausgerufen wurde, als vorteilhaft erwiesen haben, findet Titel X Verfahren für geringfügige Forderungen des Buches VI des neu veröffentlichten Gesetzes Nr. 134/2010 Anwendung, wenn der Streitwert der Klage ohne Zinsen, Prozesskosten und sonstige Nebengebühren den Betrag von 50 000 RON zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor Gericht nicht übersteigt. Gemäß Artikel 20 des Gesetzes Nr. 220/2022 gelten die Bestimmungen von Artikel 8 dieses Gesetzes für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem 22. Juli 2022 (Datum des Inkrafttretens des Gesetzes).
1.2 Anwendung des Verfahrens
In der neuen rumänischen Zivilprozessordnung besteht das Verfahren für geringfügige Forderungen als wählbare Option. Der Kläger kann zwischen dem Verfahren für geringfügige Forderungen und dem ordentlichen Gerichtsverfahren wählen. Hat der Kläger das Gericht angerufen, so wird über die Klage im ordentlichen Verfahren verhandelt, sofern der Kläger nicht bis spätestens in der ersten Verhandlung ausdrücklich die Anwendung eines besonderen Verfahrens beantragt. Kann eine Klage nicht im Verfahren für geringfügige Forderungen verhandelt werden, teilt das Gericht dies dem Kläger mit. Zieht dieser seine Klage nicht zurück, wird sie nach ordentlichem Recht verhandelt. Für die erstinstanzliche Entscheidung ist das Amtsgericht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit wird nach ordentlichem Recht bestimmt.
1.3 Vordrucke
Gemäß der Verordnung Nr. 359/C des Justizministeriums vom 29. Januar 2013 über die Genehmigung der im Verfahren für geringfügige Forderungen im Sinne der Artikel 1025–1032 des Gesetzes Nr. 134/2010 über die Zivilprozessordnung verwendeten Formblätter ist für das Verfahren für geringfügige Forderungen ein Standardformblatt verbindlich vorgeschrieben. Es gibt folgende Standardformblätter: das Antragsformblatt, das Formblatt zur Änderung und/oder Berichtigung des Antragsformblatts und das Erwiderungsformblatt.
1.4 Beistand
Praktische Hilfestellung beim Ausfüllen der Formblätter nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 in der geänderten Fassung wird von Rechtsanwälten geleistet, die diese Aufgabe im Rahmen des Rechtsberatungsdienstes der Rechtsanwaltskammern turnusmäßig für jeweils drei Monate übernehmen. Die Liste dieser Rechtsanwälte und ihrer Kontaktdaten ist auf der Website des Nationalen Verbands der Rumänischen Rechtsanwaltskammern und der einzelnen Rechtsanwaltskammern zu finden und wird den Gerichten zur Bekanntmachung in ihren Geschäftsräumen und auf dem Gerichtsportal übermittelt. Für die geleistete praktische Hilfestellung hat der Rechtsanwalt Anspruch auf ein Honorar nach Maßgabe des im Einklang mit dem Gesetz geschlossenen Protokolls, in dem die Honorare festgelegt sind, die Rechtsanwälten für außergerichtliche und Rechtsberatungsleistungen zu zahlen sind. Der Rechtsanwalt hat keinerlei Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung durch die unterstützte Person (Artikel 1 von Artikel I^10 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 119/2006 der Regierung über die ab dem Beitritt Rumäniens zur EU zur Durchführung bestimmter Gemeinschaftsverordnungen erforderlichen Maßnahmen, genehmigt durch das Gesetz Nr. 191/2007 in der geänderten Fassung).
1.5 Vorschriften bei der Beweiserhebung
Das Gericht kann neben den von den Parteien vorgelegten Beweismitteln noch andere Beweismittel zulassen. Es werden jedoch keine Beweismittel zugelassen, deren Erhebung gemessen am Streitwert der Klage oder der Widerklage unverhältnismäßig teuer ist.
1.6 Schriftliches Verfahren
Gemäß Artikel 1029 ff. der neuen rumänischen Zivilprozessordnung leitet der Kläger das Verfahren für geringfügige Forderungen ein, indem er das Antragsformblatt ausfüllt und dieses beim zuständigen Gericht einreicht oder auf dem Postweg oder auf eine andere Weise zustellt, bei der die Übermittlung und eine Empfangsbestätigung gewährleistet sind. Zusammen mit dem Antragsformblatt sind Kopien der Schriftsätze einzureichen oder zuzustellen, die der Kläger verwenden will. Sind die Angaben des Klägers unzureichend oder nicht hinreichend klar, oder ist das Klageformblatt nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, so gibt das Gericht dem Kläger Gelegenheit, das Antragsformblatt zu vervollständigen bzw. zu berichtigen oder ergänzende Angaben zu machen bzw. ergänzende Unterlagen vorzulegen, sofern die Klage nicht offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist. Eine Klage wird abgewiesen, wenn sie offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist. Versäumt es der Kläger, das Klageformblatt fristgerecht zu vervollständigen oder zu berichtigen, so wird die Klage ab- bzw. zurückgewiesen.
Das Verfahren für geringfügige Forderungen ist ein schriftliches Verfahren, das vollständig im Richterzimmer durchgeführt wird. Das Gericht kann die Parteien laden, wenn es ihre Anwesenheit für erforderlich hält oder eine Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Ein solcher Antrag kann vom Gericht abgewiesen werden, wenn es angesichts des Sachverhalts eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Gründe hierfür werden schriftlich angegeben und die Abweisung des Antrags kann nicht angefochten werden.
Sobald ein ordnungsgemäß ausgefülltes Antragsformblatt beim Gericht eingegangen ist, sendet das Gericht dem Beklagten zusammen mit einer Kopie des Antragsformblatts und der Schriftsätze des Klägers das Erwiderungsformblatt. Der Beklagte hat innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Unterlagen das ordnungsgemäß ausgefüllte Erwiderungsformblatt und Kopien der Schriftstücke, die er zu verwenden beabsichtigt, einzureichen. Der Beklagte kann auch auf andere geeignete Weise antworten, ohne das Erwiderungsformblatt zu verwenden. Das Gericht stellt dem Kläger unverzüglich eine Kopie der Antwort des Beklagten sowie gegebenenfalls der Widerklage und der Schriftsätze des Beklagten zu. Hat der Beklagte eine Widerklage erhoben, muss der Kläger innerhalb von 30 Tagen ab der Zustellung ein ordnungsgemäß ausgefülltes Erwiderungsformblatt einreichen oder auf eine andere Weise antworten. Eine Widerklage, die nicht im Rahmen dieses Verfahrens verhandelt werden kann, wird abgetrennt und in einem ordentlichen Verfahren behandelt. Das Gericht kann die Parteien dazu auffordern, innerhalb der hierfür festgesetzten Frist, die 30 Tage nach Eingang der Antwort des Beklagten – oder gegebenenfalls des Klägers – nicht überschreiten darf, weitere Informationen vorzulegen. Hat das Gericht den Parteien eine Frist zum Erscheinen vor Gericht gesetzt, muss ihnen eine Ladung zugestellt werden. Setzt das Gericht eine Frist für die Vornahme einer Verfahrenshandlung, so weist es die betroffene Partei auf die Folgen der Nichteinhaltung dieser Frist hin.
Das Gericht erlässt sein Urteil innerhalb von 30 Tagen nach Eingang aller erforderlichen Informationen oder gegebenenfalls nach der mündlichen Verhandlung. Ist bei dem Gericht innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort der betroffenen Partei eingegangen, so entscheidet das Gericht über die Klage oder Widerklage auf der Grundlage der Unterlagen in den Gerichtsakten. Das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts ist ab dem Tag seiner Verkündung vollstreckbar und wird den Parteien zugestellt.
1.7 Gestaltung der richterlichen Entscheidung
Eine Entscheidung über geringfügige Forderungen unterscheidet sich inhaltlich nicht von anderen Entscheidungen.
1.8 Übernahme der Prozesskosten
Gemäß Artikel 1032 der neuen rumänischen Zivilprozessordnung hat die unterlegene Partei auf Antrag der anderen Partei die Prozesskosten zu tragen. Das Gericht wird der obsiegenden Partei jedoch keine unnötigen Ausgaben oder Ausgaben, die in Bezug auf den Streitwert unverhältnismäßig sind, zusprechen.
1.9 Möglichkeit der Anfechtung
Gemäß Artikel 1033 der neuen rumänischen Zivilprozessordnung kann ein Urteil nur innerhalb von 30 Tagen nach seiner Zustellung angefochten werden. Das Berufungsgericht kann in begründeten Fällen die sofortige Vollstreckbarkeit aussetzen, wenn eine Kaution im Wert von 10 % des Streitwerts entrichtet ist. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird den Parteien zugestellt und ist endgültig.