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Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

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Estland
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European Judicial Network
(in civil and commercial matters)

1 Besteht ein eigenes Verfahren für Bagatellsachen?

Die nationalen Verfahrensvorschriften für Gerichtsverfahren in Zivilsachen sind in der Zivilprozessordnung (tsiviilkohtumenetluse seadustik) festgelegt.

Gemäß § 403 der Zivilprozessordnung kann ein Gericht mit Zustimmung der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Gemäß § 404 der Zivilprozessordnung kann ein Gericht in einer Rechtssache mit vermögensrechtlichen Forderungen eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren treffen, wenn der Streitwert der Hauptforderung einen Betrag in Höhe von 4 500 EUR und der Wert einschließlich Nebenforderungen einen Betrag in Höhe von 8 000 EUR nicht übersteigt.

Gemäß § 405 der Zivilprozessordnung kann ein Gericht in einer Rechtssache nach billigem Ermessen im vereinfachten Verfahren entscheiden und hat dabei nur die allgemeinen Verfahrensgrundsätze der Zivilprozessordnung zu beachten, wenn es sich um eine Rechtssache mit vermögensrechtlichen Forderungen handelt und der Streitwert der Hauptforderung einen Betrag in Höhe von 3 500 EUR und der Wert einschließlich Nebenforderungen einen Betrag in Höhe von 7 000 EUR nicht übersteigt.

Auf Antrag des Klägers wird über eine Klage auf Zahlung eines Geldbetrags aus einem Wechsel oder einem Scheck oder eine Klage auf Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek, einer Schiffshypothek oder einem Registerpfandrecht im Rahmen des Urkundenprozesses entschieden, sofern alle den Anspruch begründenden Tatsachen durch Urkunden nachgewiesen werden können und die erforderlichen Urkunden der Klageschrift beigefügt sind oder der Kläger sie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist vorlegt.

1.1 Anwendungsbereich des Verfahrens, Streitwert

1.2 Mit Zustimmung der Parteien kann das Gericht in Zivilsachen ungeachtet der Art des Rechtsstreits und des Streitwerts eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren treffen.

Das Gericht kann auch ohne Zustimmung der Parteien eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren treffen, wenn es sich um eine Rechtssache mit vermögensrechtlichen Forderungen handelt und der Streitwert der Hauptforderung einen Betrag in Höhe von 4 500 EUR und der Wert einschließlich Nebenforderungen einen Betrag in Höhe von 8 000 EUR nicht übersteigt.

Im Wege des vereinfachten Verfahrens kann entschieden werden, wenn es sich um eine Rechtssache mit vermögensrechtlichen Forderungen handelt und der Streitwert der Hauptforderung einen Betrag in Höhe von 3 500 EUR und der Wert einschließlich Nebenforderungen einen Betrag in Höhe von 7 000 EUR nicht übersteigt.

Für Rechtsstreitigkeiten, die die Zahlung eines Geldbetrags aus einem Wechsel oder einem Scheck oder eine Klage auf Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek, einer Schiffshypothek oder einem Registerpfandrecht im Rahmen des Urkundenprozesses betreffen, besteht keine Streitwertgrenze.

1.2 Anwendung des Verfahrens

Anträge im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen können beim Gericht in elektronischer Form oder auf dem Postweg eingereicht werden. Anträge können über das zu diesem Zweck eingerichtete öffentliche Informationssystem für elektronische Dateien (Avalik e-toimik), (https://www.e-toimik.ee/) elektronisch oder per E‑Mail an die angegebene E-Mail-Adresse übermittelt werden. Die Kontaktdaten der estnischen Gerichte sind abrufbar über die Website der Gerichte. Anträge müssen vom Absender unterzeichnet sein. Auf elektronischem Wege eingereichte Anträge müssen mit der digitalen Signatur des Absenders versehen sein oder in einer ähnlich sicheren Weise, welche die Identifizierung des Absenders erlaubt, übermittelt worden sein. Anträge können auch elektronisch per Fax oder in einer anderen Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, eingereicht werden, sofern das Original des Schriftstücks unverzüglich an das Gericht nachgereicht wird. Bei vereinfachten Verfahren kann das Gericht von den Rechtsvorschriften über die Formvorschriften für die Einreichung von Anträgen abweichen.

Bei schriftlichen Verfahren mit Zustimmung der Parteien gemäß § 403 der Zivilprozessordnung setzt das Gericht unverzüglich die Frist zur Einreichung von Anträgen und Schriftstücken sowie den Termin für die Urteilsverkündung fest und setzt die Parteien hierüber in Kenntnis. Die Parteien können ihre Zustimmung zum schriftlichen Verfahren nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerrufen. Teilt eine Partei dem Gericht nicht mit, ob sie dem schriftlichen Verfahren zustimmt, wird davon ausgegangen, dass sie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in dem Rechtsstreit wünscht.

Gemäß § 404 der Zivilprozessordnung setzt das Gericht bei der Anordnung des schriftlichen Verfahrens in einer Rechtssache mit vermögensrechtlichen Forderungen die Frist zur Einreichung von Anträgen und Schriftstücken sowie den Termin für die Urteilsverkündung fest und setzt die Parteien hierüber in Kenntnis. Das Gericht kann die Frist abkürzen oder verlängern, wenn dies aufgrund einer Änderung der Prozesslage erforderlich ist. Das Gericht widerruft die Anordnung des schriftlichen Verfahrens, wenn es das persönliche Erscheinen einer Partei für unerlässlich hält, um die Tatsachen aufzuklären, auf die sich die Klage stützt. Ungeachtet der Anordnung eines schriftlichen Verfahrens wird eine Partei auf ihren Antrag hin angehört.

Nach § 405 Absatz 3 der Zivilprozessordnung kann das Gericht über einen Rechtsstreit im Wege eines vereinfachten Verfahrens entscheiden, ohne dass hierfür eine besondere Anordnung erforderlich ist. Bei der Ausübung des billigen Ermessens und der Entscheidung über einen Rechtsstreit im vereinfachten Verfahren hat das Gericht nur die allgemeinen Verfahrensgrundsätze zu beachten. Im vereinfachten Verfahren stellt das Gericht sicher, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten sowie die wesentlichen Verfahrensrechte der Parteien gewahrt werden, und hört eine Partei auch auf deren Antrag hin an. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. Die Parteien des Verfahrens müssen jedoch über ihr Recht auf Anhörung durch das Gericht hingewiesen werden. Die Vereinfachung des Verfahrens ist dem Gericht freigestellt, ist aber keine Verpflichtung.

Bei der Entscheidung über einen Rechtsstreit im vereinfachten Verfahren kann das Gericht unter anderem

  • Aufzeichnungen über Verfahrenshandlungen nur in dem Umfang führen, den das Gericht für erforderlich hält, und das Recht, Einwendungen gegen diese Aufzeichnungen zu erheben, ausschließen,
  • Fristen festsetzen, die von den gesetzlich festgelegten Fristen abweichen,
  • auch nicht vom Gesetz vorgesehene Personen als vertragliche Vertreter einer Partei des Verfahrens anerkennen,
  • von den Rechtsvorschriften über die Anforderungen an die Form der Vorlage und Aufnahme von Beweisen abweichen und auch Beweismittel, die nicht unter Eid abgegeben wurden, einschließlich Erklärungen der Parteien des Verfahrens, als Beweismittel anerkennen,
  • von den Rechtsvorschriften über die Anforderungen an die Zustellung von Verfahrensschriftstücken und die Form, in der Schriftstücke von den Parteien des Verfahrens einzureichen sind, abweichen, mit Ausnahme der Zustellung einer Klageschrift an einen Beklagten,
  • von schriftlichen Vorverfahren oder mündlichen Verhandlungen absehen,
  • von Amts wegen Beweise erheben,
  • in dem Rechtsstreit ein Urteil ohne einen beschreibenden Teil (Tatbestand) oder Entscheidungsgründe treffen,
  • eine in dem Rechtsstreit ergangene Entscheidung auch in anderen als den gesetzlich vorgesehenen Fällen oder ohne die gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsleistung für sofort vollstreckbar erklären.

Liegt der Streitwert einer Zivilsache unterhalb des Grenzwerts für das vereinfachte Verfahren, finden die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren Anwendung. Dies gilt auch für Rechtsbehelfe gegen eine im vereinfachten Verfahren ergangene Entscheidung. Dies gilt auch für die Entscheidung einer Zivilsache nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1), sofern das Verfahren nicht durch diese Verordnung geregelt ist. Auf der Grundlage der Verordnung kann die Rechtssache von dem für das entsprechende Rechtsgebiet zuständigen Landgericht (maakohus) entschieden werden.

Ein Anspruch kann auf Antrag des Klägers im Urkundenprozess geltend gemacht werden, sofern alle den Anspruch begründenden Tatsachen durch Urkunden nachgewiesen werden können und die erforderlichen Urkunden der Klageschrift beigefügt sind oder der Kläger sie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist vorlegt.

Für die Übermittlung von Dokumenten an die estnischen Gerichte können als elektronische Zustellungsmittel das elektronische Informationssystem (https://www.e-toimik.ee/) sowie die Zustellung von Dokumenten per E-Mail oder Fax verwendet werden. Bei der Übermittlung eines Schriftstücks an ein Gericht per Fax ist das Original des Schriftstücks dem Gericht unverzüglich nach der Übersendung des Faxes nachzureichen. Wird ein Rechtsbehelf gegen eine gerichtliche Entscheidung eingelegt, so ist das Original des Rechtsbehelfs innerhalb von zehn Tagen nachzureichen.

Das Gericht kann einen Antrag oder andere Schriftstücke, die ein Verfahrensbeteiligter per E‑Mail übermittelt hat, auch dann als ausreichend erachten, wenn die Anforderungen an die digitale Signatur nicht erfüllt sind, sofern das Gericht keine Zweifel an der Identität des Absenders oder der Übermittlung des Schriftstücks hat. Dies gilt insbesondere, wenn Schriftstücke mit einer digitalen Signatur zuvor in derselben Sache von derselben Partei über dieselbe E-Mail-Adresse an das Gericht übermittelt wurden oder wenn das Gericht der Übermittlung von Anträgen oder anderen Schriftstücken auch auf diese Weise zugestimmt hat.

Die vorherige Zustimmung kann auch auf elektronischem Wege über das elektronische Informationssystem (https://www.e-toimik.ee/), per E-Mail oder per Fax erteilt werden. Die Zustimmung zur elektronischen Zustellung gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der europäischen Verordnung für geringfügige Forderungen kann zusammen mit dem Antrag auf Einleitung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen vorgelegt werden.

Verfahrensschriftstücke sind Rechtsanwälten, Notaren, Vollstreckungsbeauftragten, Insolvenzverwaltern und staatlichen oder lokalen Behörden in der Regel auf elektronischem Wege über das zu diesem Zweck eingerichtete Informationssystem zuzustellen. Die Zustellung von Schriftstücken auf anderem Wege ist nur zulässig, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen.

Rechtsmittel gegen ein in einem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Gerichtsurteil können bei dem Bezirksgericht (ringkonnakohus) eingelegt werden, das für das Landgericht zuständig ist, welches das Urteil im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen erlassen hat. Das Rechtsmittel ist schriftlich einzulegen und die Rechtsmittelschrift muss Folgendes enthalten:

  1. die Bezeichnung des Gerichts, welches das angefochtene Urteil erlassen hat, das Datum des Urteils und die Nummer der Zivilsache,
  2. einen ausdrücklichen Antrag des Rechtsmittelführers, in dem angegeben wird, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils vom Rechtsmittelführer angestrebt werden,
  3. die Rechtsmittelbegründung,
  4. den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Urteils.

Die Rechtsmittelbegründung muss enthalten:

  1. die Angabe der Rechtsvorschrift, gegen die das erstinstanzliche Gericht in seinem Urteil oder bei der Abfassung seines Urteils verstoßen hat, oder die Tatsachen, die das erstinstanzliche Gericht unrichtig oder unzureichend festgestellt hat,
  2. die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich der Verstoß gegen die Rechtsvorschrift oder die unrichtige oder unzureichende Tatsachenfeststellung ergeben,
  3. die Bezeichnung der Beweismittel, die der Rechtsmittelführer zum Nachweis der einzelnen Tatsachenbehauptungen vorbringen möchte.

Urkundenbeweise, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht vorgelegt wurden und um deren Berücksichtigung der Rechtsmittelführer das Gericht ersucht, sind der Rechtsmittelbegründung beizufügen.

Werden neue Tatsachen und Beweismittel zur Begründung des Rechtsmittels angeführt, so ist im Rechtsmittelverfahren der Grund dafür anzugeben, warum diese neuen Tatsachen und Beweise in der ersten Instanz nicht vorgebracht wurden.

Ersucht der Rechtsmittelführer das Gericht um eine Zeugenvernehmung, um die Einholung einer eidesstattlichen Erklärung einer Partei des Verfahrens oder eines Sachverständigengutachtens oder um eine Inaugenscheinnahme, ist dies in der Rechtsmittelbegründung anzugeben und zu begründen. In diesem Fall sind die Namen, Adressen und Kontaktdaten der Zeugen oder Sachverständigen in der Rechtsmittelbegründung anzugeben, sofern sie bekannt sind.

Wünscht der Rechtsmittelführer die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, ist dies in der Rechtsmittelbegründung anzugeben. Erfolgt dies nicht, wird davon ausgegangen, dass der Rechtsmittelführer mit einer Entscheidung über das Rechtsmittel im schriftlichen Verfahren einverstanden ist. Das Gericht stellt der Gegenpartei die Rechtsmittelschrift zu und setzt ihr eine Frist zur Erwiderung.

Über einen Antrag auf Überprüfung eines Gerichtsurteils nach der Verordnung über das Verfahren für geringfügige Forderungen entscheidet das Gericht durch Urteil. Erforderlichenfalls wird nach einer mündlichen Verhandlung über den Antrag entschieden. Wird dem Antrag stattgegeben, wird das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen so fortgesetzt, wie es vor der Entscheidung durchgeführt wurde. Gegen Gerichtsentscheidungen, mit denen Anträge auf Überprüfung von Gerichtsurteilen abgewiesen werden, können bei einem Bezirksgericht Rechtsmittel eingelegt werden. Gegen Rechtsmittelentscheidungen eines Bezirksgerichts kann nur dann beim Staatsgerichtshof (Riigikohus) ein weiteres Rechtsmittel eingelegt werden, wenn das Bezirksgericht das Rechtsmittel zurückgewiesen hat.

Die Höhe der staatlichen Gebühr richtet sich nach dem Streitwert der Zivilsache, der wiederum anhand der Höhe der geltend gemachten Forderung berechnet wird. Zur Ermittlung des Streitwerts einer Zivilsache ist der Betrag der Nebenforderungen zum Betrag der Hauptforderung hinzuzurechnen. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen zum Zweck der Einziehung von noch nicht fälligen Verzugszinsen beantragt, muss der zuvor genannte Betrag außerdem um eine Summe erhöht werden, die den Verzugszinsen für ein Jahr entspricht. Die Höhe der staatlichen Gebühr wird auf der Grundlage des so berechneten Endbetrags (Streitwert des Zivilverfahrens) und gemäß der Tabelle in Anhang 1 des Gesetzes über staatliche Gebühren (riigilõivuseadus) festgelegt, auf die § 59 Absatz 1 dieses Gesetzes verweist.

Für einen Antrag auf Überprüfung eines Gerichtsurteils in einem Verfahren, das auf der Grundlage der Verordnung über das Verfahren für geringfügige Forderungen durchgeführt wird, ist eine staatliche Gebühr nach Maßgabe der Hälfte des Streitwerts zu entrichten. Diese staatliche Gebühr beträgt mindestens 100 EUR und höchstens 2 100 EUR.

Für die Einlegung eines Rechtsmittels ist unter Berücksichtigung des Umfangs des Rechtsmittels derselbe Betrag an staatlichen Gebühren zu entrichten, der für die ursprüngliche Beantragung auf Durchführung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen beim Landgericht entrichtet wurde. Bei der Einlegung eines Rechtsmittels oder einer Kassationsbeschwerde gegen ein im Urkundenprozess ergangenes Urteil oder gegen ein Zwischenurteil oder ein unter Vorbehalt ergangenes Teilurteil wird davon ausgegangen, dass der Streitwert des Rechtsmittels ein Viertel des Streitwerts des Rechtsstreits in erster Instanz beträgt.

Bei Einlegung einer Kassationsbeschwerde beim Staatsgerichtshof ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Beschwerde eine staatliche Gebühr in Höhe von 1 % des Streitwerts des zivilrechtlichen Verfahrens zu entrichten. Die Höhe der staatlichen Gebühr wird auf der Grundlage von § 59 des Gesetzes über staatliche Gebühren festgelegt. Die staatliche Gebühr beträgt mindestens 100 EUR und höchstens 4 760 EUR.

Für die Einlegung eines Rechtsmittels bei einem Bezirksgericht oder dem Staatsgerichtshof ist eine staatliche Gebühr in Höhe von 70 EUR zu entrichten.

Die staatliche Gebühr kann per Banküberweisung auf eines der Bankkonten des Finanzministeriums gezahlt werden: SEB Pank – Kontonummer (IBAN) EE571010220229377229 (SWIFT: EEUHEE2X), Swedbank – Kontonummer (IBAN) EE062200221059223099 (SWIFT: HABAEE2X), Luminor Bank – Kontonummer (IBAN) EE221700017003510302 (SWIFT: RIKOEE22), LHV Pank – Kontonummer (IBAN) EE567700771003819792 (BIC/SWIFT: LHVBEE22).

Wird einem im Rahmen eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen ergangenen Gerichtsurteil nicht freiwillig Folge geleistet, obliegt die Zwangsvollstreckung den Vollstreckungsbeauftragten.

Gerichte, die über Anträge im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen entscheiden (siehe Abschnitt 1.2), sind befugt, die in Artikel 23 genannten Maßnahmen zu ergreifen.

1.3 Vordrucke

Es gibt keine landesweit gültigen Standardformulare für vereinfachte Verfahren.

1.4 Beistand

Prozesskostenhilfe wird nach dem Verfahren gewährt, das im Gesetz über staatliche Prozesskostenhilfe (riigi õigusabi seadus) und in Kapitel 18 Unterabschnitt 6 der Zivilprozessordnung niedergelegt ist. Über die Gewährung staatlicher Prozesskostenhilfe wird auf Antrag der betroffenen Person entschieden.

Eine Partei eines zivilgerichtlichen Verfahrens kann einen Antrag auf Gewährung staatlicher Prozesskostenhilfe bei dem Gericht stellen, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist oder das für den Rechtsstreit zuständig ist.

Eine natürliche Person hat Anspruch auf staatliche Prozesskostenhilfe, wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie juristische Dienstleistungen benötigt, finanziell nicht in der Lage ist, die Kosten für diese aufzubringen, oder wenn sie diese nur teilweise oder in Raten bezahlen kann, oder wenn sie nach der Bezahlung der juristischen Dienstleistungen aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht mehr über ausreichende Existenzmittel verfügen würde.

Staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe wird einer natürlichen Person gewährt, die zum Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe ihren Wohnsitz in der Republik Estland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder die Staatsangehörigkeit der Republik Estland oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzt. Der Wohnsitz wird auf der Grundlage von Artikel 62 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1) bestimmt. Andere natürliche Personen können nur dann Prozesskostenhilfe erhalten, wenn sie aufgrund einer für Estland verbindlichen völkerrechtlichen Verpflichtung Anspruch darauf haben.

1.5 Vorschriften bei der Beweiserhebung

In einem Rechtsstreit, über den im vereinfachten Verfahren gemäß § 405 der Zivilprozessordnung entschieden wird, kann ein Gericht – im Gegensatz zur Vorgehensweise in einem ordentlichen Gerichtsverfahren – auch von Amts wegen Beweise erheben. Das Gericht kann von den gesetzlichen Vorschriften über die Form der Vorlage von Beweisen und der Beweisaufnahme abweichen und als Beweismittel auch solche Beweismittel zulassen, die nicht unter Eid abgegeben worden sind, einschließlich der Erklärungen der Parteien.

Im Urkundenprozess sind nur von den Parteien vorgelegte Urkunden und eidesstattliche Erklärungen der Parteien als Beweismittel zugelassen. Für die im Rahmen einer Klage auf Zahlung eines Geldbetrags aus einem Wechsel oder einem Scheck und einer Klage auf Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek oder einer Schiffshypothek erforderlichen Tatsachen sowie die Frage der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann der Beweis nur durch die zuvor genannten Beweismittel erbracht werden. Andere Beweismittel oder Einwendungen sind nicht zulässig. Andere Forderungen oder Gegenforderungen können im Rahmen des Urkundenprozesses nicht geltend gemacht werden. Zum Beweis einer Nebenforderung aus einem Wechsel oder einem Scheck ist der Beweis der Hauptforderung ausreichend.

Die Vorschriften für die Beweisaufnahme sind in Kapitel 25 der Zivilprozessordnung niedergelegt. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, müssen beide Parteien eines Rechtsstreits die Tatsachen beweisen, auf die sich ihre jeweiligen Ansprüche und Einwendungen stützen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt, können die Parteien eine vom Gesetz abweichende Beweislastverteilung vereinbaren und die Art der Beweismittel zum Nachweis bestimmter Tatsachen festlegen. Beweismittel werden von den Parteien des Verfahrens vorgelegt. Das Gericht kann die Parteien auffordern, zusätzliche Beweismittel vorzulegen. Kann eine Partei des Verfahrens, die Beweise vorlegen möchte, diese nicht selbst vorlegen, kann sie die Beweisaufnahme durch das Gericht beantragen. Bei der Vorlage von Beweismitteln oder bei der Beantragung einer Beweisaufnahme muss die Partei erklären, welche der für den Fall relevanten Tatsachen sie durch die Vorlage von Beweismitteln oder die Beantragung einer Beweisaufnahme beweisen möchte. Jeder Antrag auf Beweisaufnahme muss Angaben enthalten, die die Erhebung der Beweise ermöglichen. Das Gericht setzt den Parteien im Vorverfahren eine Frist zur Vorlage von Beweisen oder zur Beantragung einer Beweisaufnahme. Wird der Antrag einer Partei des Verfahrens auf Beweisaufnahme abgelehnt, weil die Partei die Kosten für die Beweiserhebung trotz Aufforderung durch das Gericht nicht im Voraus entrichtet hat, kann die Partei die Beweiserhebung nicht erneut beantragen, wenn die Annahme dieses Antrags zu einer Verzögerung des Verfahrens führen würde.

Sind Beweise außerhalb der örtlichen Zuständigkeit des verfahrensführenden Gerichts zu erheben, kann das Gericht anordnen, dass ein Ersuchen um Durchführung einer Verfahrenshandlung an das Gericht zu richten ist, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beweise erhoben werden können. Das Ersuchen wird gemäß dem für die Durchführung der beantragten Verfahrenshandlung geltenden Verfahren ausgeführt. Die Parteien des Verfahrens sind über den Zeitpunkt und Ort der Verfahrenshandlung in Kenntnis zu setzen, doch steht die Abwesenheit einer Partei der Durchführung nicht entgegen. Das Protokoll der Verfahrenshandlung und die im Rahmen der Durchführung des Ersuchens aufgenommenen Beweise werden unverzüglich an das für den Rechtsstreit zuständige Gericht übermittelt. Erhebt sich bei der Beweisaufnahme vor einem ersuchten Gericht ein Rechtsstreit, von dessen Erledigung die Fortsetzung der Beweisaufnahme abhängig und zu dessen Entscheidung das ersuchte Gericht nicht berechtigt ist, so erfolgt die Erledigung des Zwischenstreits durch das mit der Hauptsache befasste Prozessgericht. Wenn das ersuchte Gericht der Auffassung ist, dass Gründe vorliegen, welche die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht sachgemäß erscheinen lassen, kann es dieses Gericht um die Aufnahme des Beweises ersuchen und setzt die Parteien hierüber in Kenntnis.

Beweise, die in einem anderen Land nach dessen Rechtsvorschriften erhoben werden, dürfen in Estland in Zivilverfahren verwendet werden, es sei denn, die zur Aufnahme des Beweises vorgenommene Verfahrenshandlung verstößt gegen die Grundsätze des estnischen Zivilprozessrechts. Gemäß der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen kann der Vorsitzende eines estnischen Gerichts, das um die Beweisaufnahme nach dem in der Verordnung festgelegten Verfahren ersucht hat (ersuchendes Gericht), oder ein aufgrund einer Anordnung eines solchen Gerichts handelnder Richter bei der Beweisaufnahme durch das ausländische Gericht zugegen sein und daran teilnehmen. Die Parteien des Verfahrens, ihre Vertreter und Sachverständige können in demselben Umfang wie in Estland an der Beweisaufnahme teilnehmen. Lässt Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung die unmittelbare Beweisaufnahme durch ein estnisches Gericht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu, so kann der Vorsitzende des ersuchenden Gerichts, ein aufgrund einer Anordnung handelnder Richter oder ein vom Gericht bestellter Sachverständiger an der Beweisaufnahme teilnehmen.

Bei einer Beweisaufnahme außerhalb der Europäischen Union stellt das Gericht das Ersuchen zur Durchführung der Beweisaufnahme über die zuständige Behörde gemäß dem Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen zu. Das Gericht kann auch durch den Botschafter oder einen ermächtigten Konsularbeamten, der die Republik Estland in diesem Land vertritt, eine Beweisaufnahme im Ausland vornehmen, sofern dies nach den Rechtsvorschriften dieses Landes nicht untersagt ist.

Eine Partei, die Beweismittel vorgelegt oder eine Beweisaufnahme beantragt hat, kann nur mit Zustimmung der gegnerischen Partei auf die Beweismittel verzichten oder sie zurückziehen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

1.6 Schriftliches Verfahren

Im vereinfachten Verfahren kann über einen Rechtsstreit im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Das Gericht stellt sicher, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten sowie die wesentlichen Verfahrensrechte der Parteien gewahrt werden und hört eine Partei auch auf deren Antrag hin an. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. Das Gericht kann von schriftlichen Vorverfahren oder mündlichen Verhandlungen absehen.

Im Urkundenprozess kann über einen Rechtsstreit im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

1.7 Gestaltung der richterlichen Entscheidung

Ein zivilgerichtliches Urteil besteht aus dem Rubrum (Einleitung), dem Tenor (Entscheidung), dem Tatbestand (beschreibender Teil) und den Entscheidungsgründen. Im vereinfachten Verfahren kann ein Gericht ein Urteil ohne den Tatbestand und die Entscheidungsgründe erlassen. Entscheidet ein Gericht über eine Klage im vereinfachten Verfahren, so kann es sich im Tatbestand des Urteils auf die Angabe der rechtlichen Gründe und der Beweise beschränken, auf die es seine Schlussfolgerungen gestützt hat.

Ein Landgericht, das über einen Rechtsstreit im vereinfachten Verfahren entscheidet, kann in seinem Urteil die Einlegung eines Rechtsmittels zulassen. Grundsätzlich lässt das Gericht die Einlegung eines Rechtsmittels zu, wenn es die Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts für erforderlich hält, um die Auffassung eines Bezirksgerichts zu einer Rechtsfrage einzuholen. Die Zulassung der Einlegung eines Rechtsmittels muss nicht begründet werden.

Im Urkundenprozess wird eine Klage abgewiesen, wenn der Kläger den Anspruch nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln nachgewiesen hat. In diesem Fall kann die Klage im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens erneut eingereicht werden. Wenn das Gericht der Klage im Urkundenprozess trotz der Einwendungen des Beklagten stattgibt, ist dem Beklagten im Urteil die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten. Das Urteil, das unter dem Vorbehalt der Rechte ergeht, ist für die Rechtsmittel und die Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen. Wird über einen Einwand, der im Wege des Urkundenprozesses hätte erhoben werden können, durch ein Vorbehaltsurteil entschieden, kann der Beklagte diesen Einwand im Nachverfahren nur dann erheben, wenn das Vorbehaltsurteil aufgehoben oder geändert wird.

1.8 Übernahme der Prozesskosten

Allgemeine Grundsätze:

  • Die Kosten eines Rechtsstreits hat die unterliegende Partei zu tragen.
  • Die unterliegende Partei erstattet der Gegenpartei unter anderem die im Rahmen des Gerichtsverfahrens angefallenen notwendigen außergerichtlichen Kosten. Für die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Parteien sind die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die Erstattung umfasst auch die Entschädigung für Verdienstausfall oder den Ausfall anderer regelmäßiger Einkünfte.
  • Für die Erstattung der Verfahrenskosten des Prozessbevollmächtigten einer Partei gelten die Vorschriften zur Erstattung von Verfahrenskosten der Partei entsprechend.
  • Das Gericht kann den Parteien die Last zur Tragung der eigenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es grob unbillig oder unangemessen wäre, die Kosten der obsiegenden Partei der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
  • Wird einer Klage teilweise stattgegeben, haben die Parteien die Verfahrenskosten zu gleichen Teilen zu tragen, es sei denn, das Gericht verteilt die Verfahrenskosten verhältnismäßig zu dem Umfang, in dem der Klage stattgegeben wird, oder ordnet an, dass die Parteien die eigenen Verfahrenskosten ganz oder teilweise selbst zu tragen haben.

1.9 Möglichkeit der Anfechtung

Im Tenor eines im vereinfachten Verfahren ergangenen Urteils gibt das Gericht die Vorschriften und die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels an. Gegen ein im vereinfachten Verfahren ergangenes Urteil kann ein Rechtsmittel im ordentlichen Verfahren eingelegt werden. Ein Bezirksgericht kann über ein Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren entscheiden, unabhängig davon, ob das Landgericht dies zugelassen hat. Überdies kann ein Rechtsmittel unabhängig davon eingelegt werden, ob das Landgericht dies zugelassen hat. Das Bezirksgericht darf ein Rechtsmittel nicht allein deshalb unberücksichtigt lassen, weil es das vereinfachte Verfahren anwendet.

Gegen ein im Urkundenprozess ergangenes Urteil kann ein Rechtsmittel im ordentlichen Verfahren eingelegt werden.

Eine Partei und ein Dritter, der einen eigenständigen Anspruch geltend macht, können Rechtsmittel gegen ein Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts einlegen. Ein Dritter, der keinen eigenständigen Anspruch geltend macht, kann unter den Voraussetzungen des § 214 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Rechtsmittel einlegen.

Rechtsmittel können nicht eingelegt werden, wenn beide Parteien des Verfahrens in einem bei Gericht eingereichten Schriftsatz auf ihr Recht zur Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet haben.

Ein Rechtsmittel ist innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Urteils an den Rechtsmittelführer einzulegen, spätestens jedoch innerhalb von fünf Monaten nach Verkündung des Urteils des erstinstanzlichen Gerichts.

Wenn in einem Rechtsstreit während der Rechtsmittelfrist ein ergänzendes Urteil ergeht, beginnt die Rechtsmittelfrist, auch für das ursprüngliche Urteil, mit dem Tag der Verkündung des ergänzenden Urteils. In Rechtsstreitigkeiten, in denen der ausgelassene Teil eines Urteils, das ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe erlassen wurde, ergänzt wird, beginnt die Rechtsmittelfrist erneut mit dem Tag der Verkündung des vollständigen Urteils.

Wenn die Parteien eine entsprechende Vereinbarung treffen und das Gericht davon in Kenntnis setzen, kann die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels verkürzt oder auf bis zu fünf Monate ab der Verkündung des Urteils verlängert werden.

Eine Partei eines Rechtsmittelverfahrens kann gegen ein Urteil eines Bezirksgerichts Kassationsbeschwerde beim Staatsgerichtshof einlegen, wenn das Bezirksgericht eine wesentliche Verfahrensvorschrift verletzt oder eine Vorschrift des materiellen Rechts falsch angewendet hat. Ein Dritter, der keinen eigenständigen Anspruch geltend macht, kann unter den Voraussetzungen des § 214 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Kassationsbeschwerde einlegen.

Kassationsbeschwerden können nicht eingelegt werden, wenn beide Parteien des Verfahrens in einem bei Gericht eingereichten Schriftsatz auf ihr Recht zur Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet haben.

Eine Kassationsbeschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Urteils an den Rechtsmittelführer einzulegen, spätestens jedoch innerhalb von fünf Monaten nach Verkündung des Urteils des Bezirksgerichts.

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