1 Besteht ein eigenes Verfahren für Bagatellsachen?
Ja, bei Forderungen bis 15 000 EUR ist eine mündliche Verhandlung erforderlich, unbeschadet der etwaigen Anwendung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen gemäß der VERORDNUNG (EG) Nr. 861/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES für Beträge, die in ihren Anwendungsbereich fallen.
1.1 Anwendungsbereich des Verfahrens, Streitwert
Forderungen bis 15 000 EUR erfordern eine mündliche Verhandlung.
1.2 Anwendung des Verfahrens
Durch eine schriftliche Klageerhebung erfolgt dies in Form eines Standardantrags, es sei denn, der Kläger nimmt die Dienste eines Rechtsanwalts (abogado) und eines Prozessbevollmächtigten (procurador) nicht in Anspruch; in diesem Fall kann der Antrag kurz gehalten werden.
1.3 Vordrucke
Es gibt keine vorgeschriebenen Standardformulare. In den Geschäftsstellen der Gerichte (Decanatos) sind jedoch Standardformulare erhältlich, die bei Forderungen bis 2 000 EUR verwendet werden können. Der Kläger kann sie zur Antragstellung und der Beklagte zur Klageerwiderung verwenden.
Diese Formulare können von der Website des Allgemeines Rates der rechtsprechenden Gewalt (Consejo General del Poder Judicial) heruntergeladen werden.
Übersteigt der Streitwert 2000 EUR, müssen ein Rechtsanwalt (abogado) und ein Prozessbevollmächtigter (procurador) eingeschaltet werden. Ohne entsprechende rechtliche Vertretung kann die Forderung weder durchgesetzt noch bestritten werden.
Bestreitet der Beklagte die Forderung nicht, so bedeutet das nicht, dass der Forderung stattgegeben wird, sondern einfach nur, dass das Verfahren mit dieser Säumnis seitens des Beklagten fortgesetzt wird.
1.4 Beistand
Kläger können persönlich zur mündlichen Verhandlung erscheinen. Übersteigt der Streitwert jedoch 2000 EUR, müssen ein Rechtsanwalt und ein Prozessbevollmächtigter eingeschaltet werden.
Das Gericht stellt Personen mit jeglicher Behinderung, Personen über 60 Jahren, die dies wünschen, und allen Personen über 80 Jahren alle erforderlichen Vorkehrungen und Anpassungen zur Verfügung, um ihre gleichberechtigte Beteiligung zu gewährleisten. Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren, an denen Personen über 80 Jahren beteiligt sind, werden vorrangig behandelt.
1.5 Vorschriften bei der Beweiserhebung
Es gelten die allgemeinen Vorschriften für die Beweisaufnahme: Jede Art von Beweismittel ist zulässig, und vor der Verhandlung selbst können Beweismittel beantragt und vorgelegt werden.
1.6 Schriftliches Verfahren
Klageschrift und Klageerwiderung sind schriftlich einzureichen. Fragen im Zusammenhang mit dem Verfahren werden in der mündlichen Verhandlung geklärt. Nebenfragen können jedoch nicht aufgeworfen werden, sobald die vorgeschlagenen Beweismittel für zulässig erklärt worden sind. Beweismittel werden mündlich und in erster Linie während der Verhandlung vorgelegt.
1.7 Gestaltung der richterlichen Entscheidung
Wie in jedem anderen Verfahren ergeht das Urteil schriftlich mit Urteilsbegründung.
Das Urteil muss eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens enthalten, die der Partei auferlegt werden, deren Anträge sämtlich in erster Instanz und im Rechtsmittelverfahren zurückgewiesen wurden, es sei denn, der Richter entscheidet, dass ernsthafte Zweifel rechtlicher oder faktischer Art bestehen. Wird einem Antrag teilweise stattgegeben, so erfolgt kein Kostenfestsetzungsbeschluss, doch kann das Gericht die Kosten einer der Parteien auferlegen, wenn es feststellt, dass diese leichtfertig gehandelt hat.
1.8 Übernahme der Prozesskosten
Wenn ein Rechtsanwalt und ein Prozessbevollmächtigter eingeschaltet werden müssen und Kosten auferlegt werden, kann die obsiegende Partei eine Erstattung der Verfahrenskosten erhalten, nachdem diese bewertet wurden und sofern sie nicht ein Drittel des Verfahrensbetrags jeder der Streitparteien übersteigen, denen Kosten auferlegt wurden.
Hat die obsiegende Partei ihren Wohnsitz nicht am Ort der Verhandlung, so können ihr auch die Kosten des Prozessbevollmächtigten erstattet werden, selbst wenn dessen Einschaltung nicht vorgeschrieben ist.
1.9 Möglichkeit der Anfechtung
Übersteigt der Streitwert 3000 EUR, kann gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt werden. Das Rechtsmittel ist schriftlich innerhalb einer Frist von 20 Tagen bei dem dafür zuständigen Provinzgericht einzulegen.
Für die Entscheidung über das Rechtsmittel ist das aus einem Einzelrichter bestehende Provinzgericht zuständig, gegen dessen Urteil kein weiteres Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann.