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Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren

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Einführung

Die Kosten für das Europäische Mahnverfahren werden gemäß dem "Gerichtskostengesetz" (GKG) festgelegt. Die Zahlung der Gerichtskosten kann entweder direkt bei Antragstellung oder durch Überweisung auf eine Rechnung vom Gericht erfolgen.

Welche Gebühren fallen an?

Der Europäische Zahlungsbefehl wird erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr ausgestellt. Die konkreten Gebühren sind im Kostenverzeichnis (KV-GKG), einer Anlage zum Gerichtskostengesetz, festgelegt. Für das Europäische Mahnverfahren ist in Nummer 1100 des KV-GKG eine Gebühr mit einem Satz von 0,5 vorgesehen.

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Streitwert, der in der Regel mit der Höhe der geltend gemachten Forderung übereinstimmt. Falls neben dem Hauptanspruch auch Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen geltend gemacht werden, werden diese Nebenforderungen bei der Streitwertermittlung nicht berücksichtigt.

Wie viel muss ich zahlen?

Die für das Verfahren auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zu zahlende Gerichtsgebühr beträgt:

Streitwert bis Gebühr € Streitwert bis Gebühr €
500 40,00 50 000 638,00
1 000 61,00 65 000 778,00
1 500 82,00 80 000 918,00
2 000 103,00 95 000 1058,00
3 000 125,50 110 000 1198,00
4 000 148,00 125 000 1338,00
5 000 170,50 140 000 1478,00
6 000 193,00 155 000 1618,00
7 000 215,50 170 000 1758,00
8 000 238,00 185 000 1898,00
9 000 260,50 200 000 2038,00
10 000 283,00 230 000 2248,00
13 000 313,50 260 000 2458,00
16 000 344,00 290 000 2668,00
19 000 374,50 320 000 2878,00
22 000 405,00 350 000 3088,00
25 000 435,50 380 000 3298,00
30 000 476,00 410 000 3508,00
35 000 516,50 440 000 3718,00
40 000 557,00 470 000 3928,00
45 000 597,50 500 000 4138,00


 

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Wird der Gerichtskostenvorschuss nicht gezahlt, so wird das Gericht keinen Zahlungsbefehl erlassen und das Verfahren wird nicht weitergeführt.

Damit die Einzahlung dem zugehörigen Aktenzeichen bei Gericht zugeordnet werden kann, muss der Antragsteller bei der Überweisung unbedingt auch das Aktenzeichen angeben.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Der Gerichtskostenvorschuss kann direkt bei der Antragstellung gezahlt werden. Wenn dies noch nicht erfolgt ist, sendet das Gericht dem Antragsteller eine Gerichtskostenrechnung zu. Zahlungen können per Überweisung getätigt werden. Eine Zahlung per Kreditkarte ist jedoch nicht möglich, ebenso wenig wie eine Einziehung vom Bankkonto des Antragstellers durch das Gericht.

Wenn dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, entfallen die Gerichtskosten und der Vorschuss. Ein entsprechender Antrag kann beim Gericht gestellt werden, bei dem auch der Antrag auf Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls eingereicht wurde.

Andere Zahlungsmethoden stehen nicht zur Verfügung.

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Nach erfolgter Zahlung ordnet das Gericht die Zahlung dem Antrag zu und bearbeitet den Antrag.

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