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Gerichtsgebühren – Europäisches Mahnverfahren

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Einführung

Die Kosten für das Europäische Mahnverfahren werden gemäß dem "Gerichtskostengesetz" (GKG) festgelegt. Die Zahlung der Gerichtskosten kann entweder direkt bei Antragstellung oder durch Überweisung auf eine Rechnung vom Gericht erfolgen.

Welche Gebühren fallen an?

Der Europäische Zahlungsbefehl wird erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr ausgestellt. Die konkreten Gebühren sind im Kostenverzeichnis (KV-GKG), einer Anlage zum Gerichtskostengesetz, festgelegt. Für das Europäische Mahnverfahren ist in Nummer 1100 des KV-GKG eine Gebühr mit einem Satz von 0,5 vorgesehen.

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Streitwert, der in der Regel mit der Höhe der geltend gemachten Forderung übereinstimmt. Falls neben dem Hauptanspruch auch Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen geltend gemacht werden, werden diese Nebenforderungen bei der Streitwertermittlung nicht berücksichtigt.

Wie viel muss ich zahlen?

Die für das Verfahren auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zu zahlende Gerichtsgebühr beträgt:

Streitwert bis Gebühr € Streitwert bis Gebühr €
500 38,00 50 000 319,00
1 000 38,00 65 000 389,00
1 500 41,00 80 000 459,00
2 000 51,50 95 000 529,00
3 000 62,75 110 000 599,00
4 000 74,00 125 000 669,00
5 000 85,25 140 000 739,00
6 000 96,50 155 000 809,00
7 000 107,75 170 000 879,00
8 000 119,00 185 000 949,00
9 000 130,25 200 000 1019,00
10 000 141,50 230 000 1124,00
13 000 156,75 260 000 1229,00
16 000 172,00 290 000 1334,00
19 000 187,25 320 000 1439,00
22 000 202,50 350 000 1544,00
25 000 217,75 380 000 1649,00
30 000 238,50 410 000 1754,00
35 000 258,25 440 000 1859,00
40 000 278,50 470 000 1964,00
45 000 298,75 500 000 2069,00


 

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Wird der Gerichtskostenvorschuss nicht gezahlt, so wird das Gericht keinen Zahlungsbefehl erlassen und das Verfahren wird nicht weitergeführt.

Damit die Einzahlung dem zugehörigen Aktenzeichen bei Gericht zugeordnet werden kann, muss der Antragsteller bei der Überweisung unbedingt auch das Aktenzeichen angeben.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Der Gerichtskostenvorschuss kann direkt bei der Antragstellung gezahlt werden. Wenn dies noch nicht erfolgt ist, sendet das Gericht dem Antragsteller eine Gerichtskostenrechnung zu. Zahlungen können per Überweisung getätigt werden. Eine Zahlung per Kreditkarte ist jedoch nicht möglich, ebenso wenig wie eine Einziehung vom Bankkonto des Antragstellers durch das Gericht.

Wenn dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, entfallen die Gerichtskosten und der Vorschuss. Ein entsprechender Antrag kann beim Gericht gestellt werden, bei dem auch der Antrag auf Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls eingereicht wurde.

Andere Zahlungsmethoden stehen nicht zur Verfügung.

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Nach erfolgter Zahlung ordnet das Gericht die Zahlung dem Antrag zu und bearbeitet den Antrag.

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