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Unterhaltspflichten

Griechenland
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Familienrecht – Unterhaltspflichten
* muss ausgefüllt werden

Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge

Zuständig für Anträge auf Vollstreckbarerklärung nach Artikel 27 Absatz 1 ist das Gericht erster Instanz (Monomeles Protodikio). Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über solche Anträge nach Artikel 32 Absatz 2 ist das Berufungsgericht (Εfetío) zuständig, zu dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich das erstinstanzliche Gericht gehört, das über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung entschieden hat.

Rechtsbehelf im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 ist die Berufung (éfesi).

Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe

Rechtsbehelf im Sinne des Artikels 33 ist die Kassationsbeschwerde (étesi anérisis). Für Kassationsbeschwerden ist der Oberste Zivil- und Strafgerichtshof Griechenlands (Arios Pagos) zuständig.

Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren

Ein von einem ausländischen Gericht in einer Unterhaltssache erlassenes Abwesenheitsurteil kann gemäß Artikel 19 vom Antragsgegner angefochten werden. Für die Nachprüfung zuständig ist das Gericht, das das Abwesenheitsurteil erlassen hat.

Artikel 71 1. (e) – Öffentliche Stellen

Das griechische Recht sieht nicht vor, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde gemäß Artikel 51 Absatz 3 von nachgeordneten öffentlichen Einrichtungen oder Stellen wahrgenommen werden.

Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen

Zuständig für Vollstreckungssachen im Sinne des Artikels 21 ist das Gericht erster Instanz.

Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke

Griechisch.

Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden

Die Zentrale Behörde lässt für die Kommunikation mit anderen Zentralen Behörden gemäß Artikel 59 Griechisch und Englisch zu.

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