Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge
Die erstinstanzlichen Gerichte und die Spezialgerichte für die Verhandlung von Fällen der Gewalt gegen Frauen sind im Rahmen ihrer Befugnisse (Artikel 87 des Gerichtsverfassungsgesetzes - Ley Orgánica del Poder Judicial) zuständig.
Berufungsinstanz der Gerichte erster Instanz sind die Provinzgerichte.
Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe
Die Rechtsbehelfe sind der außerordentlicher Rechtsbehelf aufgrund eines Verfahrensfehlers beim Obersten Gerichtshof in jeder Autonomen Gemeinschaft und die Kassationsklage beim Obersten Gerichtshof. Für diese Rechtsmittel gilt Titel IV Kapitel IV „Außerordentlicher Rechtsbehelf aufgrund eines Verfahrensfehlers“ beziehungsweise Kapitel V „Kassationsklage“ des Gesetzes 1/2000 über die Zivilprozessordnung.
Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren
Für das Nachprüfungsverfahren ist dasselbe erstinstanzliche Gericht zuständig, das die Entscheidung erlassen hat. Das Nachprüfungsverfahren nach Maßgabe von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 erfolgt gemäß Titel IV Kapitel II „Anträge auf Nachprüfung und Wiederaufnahme des Verfahrens“ des Gesetzes 1/2000 über die Zivilprozessordnung.
Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden
El Ministerio de Justicia (Ministerium der Justiz)
Subdirección de Cooperatción Jurídica International (Abteilung für internationale justizielle Zusammenarbeit)
c/ San Bernardo, 62
28071 Madrid - Spanien
Tel. 00 34 91 3902295/94
Fax 00 34 91 3904457
E-Mail SGCJIAlimentos@mjusticia.es
Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen
Das erstinstanzliche Gericht in der Hauptstadt der Provinz, in der der Vollstreckungsgegner seinen Wohnsitz hat, oder der Provinz, in der die Vollstreckung erfolgen soll.
Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke
Für Übersetzungen der Schriftstücke nach Maßgabe der Artikel 20 und 40 sind die spanische und die portugiesische Sprache zugelassen.
Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden
Außer in spanischer Sprache kann die Kommunikation mit anderen Zentralen Behörden im Sinne von Artikel 59 auch in englischer Sprache erfolgen.