Direkt zum Inhalt

Unterhaltspflichten

Irland
Irland
Flag of Ireland

ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Ireland
Familienrecht – Unterhaltspflichten
* muss ausgefüllt werden

Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge

Bitte beachten Sie, dass die Fassung dieses Artikels Englisch in der Originalsprache kürzlich geändert wurde. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung ist der Master of the High Court zuständig, mit Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen über entsprechende Anträge befasst sich der High Court.

Kontaktdaten:

The High Court,

Inns Quay

Dublin 7

Tel.: 00 353 1 8886699

HighCourtCentralOffice@courts.ie

Master of the High Court,

High Court

Inns Quay

Dublin 7

Tel.: 00 353 1 8886000

Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe

Ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf beim „Court of Appeal“ (allerdings ist zu beachten, dass der „Supreme Court“ gemäß den Bestimmungen der irischen Verfassung als Berufungsgericht für Urteile des High Court dient, wenn er sich vergewissert hat, dass das Einlegen eines Rechtsbehelfs unmittelbar beim „Supreme Court“ aufgrund außergewöhnlicher Umstände gerechtfertigt ist. Der „Supreme Court“ dient auch als Berufungsgericht für Urteile des „Court of Appeal“, wenn er sich vergewissert hat, dass bestimmte in der Verfassung festgeschriebene Bedingungen der Verfassung erfüllt sind.)

Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden

Bitte beachten Sie, dass die Fassung dieses Artikels Englisch in der Originalsprache kürzlich geändert wurde. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Die Zentrale Behörde im Sinne der Verordnung des Rates ist der Justizminister.

Die Kontaktanschrift der Zentralen Behörde ist:

Department of Justice

51 St. Stephen’s Green,

Dublin 2

Tel.: +353 1 602 8202

E-Mail: mainrecov@justice.ie

Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen

The High Court

Inns Quay

Dublin 7

Tel.: 00 353 1 8886699

E-Mail: HighCourtCentralOffice@courts.ie

Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke

Irisch, Englisch.

Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden

Irisch, Englisch.

Technische/inhaltliche Probleme melden oder Rückmeldungen zu dieser Seite geben