Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge
Anträge: örtlich zuständiges Bezirksgericht (gemäß Artikel 27 Absatz 2: Gericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in dessen Sprengel die Vollstreckung durchgeführt werden soll).
Rechtsbehelfe: Berufung gegen Urteil, Rekurs gegen Beschluss an das Landesgericht über das Bezirksgericht, das die Entscheidung erlassen hat.
Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe
In Österreich: Revisionsrekurs gemäß §§ 78 Abs. 1, § 411 Abs. 4 Exekutionsordnung iVm § 528 Zivilprozessordnung – einzubringen beim Gericht erster Instanz (Bezirksgericht), das an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegt.
Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren
Bei nach österreichischem Recht ordnungsgemäßer Zustellung: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Bestreitung des geltend gemachten Anspruchs oder gegen die Versäumung einer Verhandlung.
Bei nach österreichischem Recht mangelhafter Zustellung: Berufung gegen die Entscheidung (bei Versäumungsurteilen), Rekurs gegen die Entscheidung (bei auf Grund von Säumnis ergangenen Beschlüssen).
Namen und Kontaktdaten der dafür zuständigen Gerichte: Alle Rechtsbehelfe sind beim erstinstanzlichen Gericht einzubringen, das darüber entweder selbst entscheidet (zum Beispiel bei Wiedereinsetzung) oder es dem übergeordneten Gericht zur Entscheidung vorlegt.
Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden
Für alles:
Bundesministerium für Justiz,
Museumstraße 7, A-1070 Wien.
Organisationseinheit: Abteilung I 10
Mailadresse: team.z@bmj.gv.at
Tel: +43 1 52152 2142
Fax: +43 1 52152 2829
Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen
Über alle im Rahmen der Vollstreckung entstehenden Fragen entscheidet das nach §§ 5 ff Exekutionsordnung zuständige Exekutionsgericht - im Falle einer Anfechtung die im Instanzenzug übergeordneten Gerichte.
Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke
Deutsch.
Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden
Deutsch, Englisch, Französisch.