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Im Bereich der Ziviljustiz werden die einschlägigen Informationen über das Vereinigte Königreich auf dem Europäischen Justizportal im gegenseitigen Einvernehmen bis Ende 2026 verfügbar bleiben.

Unterhaltspflichten

Gibraltar
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Flag of Gibraltar

Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge

Zuständig für die Vollstreckbarerklärung von Unterhaltsentscheidungen ist

Clerk to the Magistrates’ Court

32- 36 Town Range

Gibraltar

Tel.: +350 2007 0471

Fax: +350 2004 0483

Zuständig für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung ist

Clerk to the Magistrates’ Court

32 - 36 Town Range

Gibraltar

Tel.: +350 2007 0471

Fax: +350 2004 0483

Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe

Die Anfechtung einer über den Rechtsbehelf ergangenen Entscheidung erfolgt

beim Supreme Court.

Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren

Artikel 19 gilt nicht für das Vereinigte Königreich, da das Haager Protokoll von 2007 für das Vereinigte Königreich nicht rechtsverbindlich ist.

Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden

Minister for Justice,

Ministry of Education, Justice and International Exchange of Information

771 Europort

Gibraltar

Tel.: + 350 2005 9267

Fax: + 350 2005 9271

E-Mail: moj@gibraltar.gov.gi

Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen

Clerk to the Magistrates’ Court

32 - 36 Town Range

Gibraltar

Tel.: +350 2007 0471

Fax: +350 2004 0483

Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke

Für das gesamte Vereinigte Königreich ist Englisch die maßgebliche Sprache für Übersetzungen der in den Artikeln 20, 28 und 40 genannten Schriftstücke.

Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden

Die Kommunikation der Zentralen Behörden des Vereinigten Königreichs mit anderen Zentralen Behörden erfolgt ausschließlich in englischer Sprache.

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