Artikel 71 1. (a) - Zuständige Gerichte für Anträge auf Vollstreckbarerklärung und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge
Zuständiges Gericht für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 27 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über solche Anträge gemäß Artikel 32 Absatz 2 siehe hier:
Artikel 71 1. (b) - Rechtsbehelfe
Rechtsmittelinstanz sind das Oberlandesgericht (hovrätt) oder der Oberste Gerichtshof. Der Rechtsbehelf muss bei dem Gericht eingelegt werden, das die Entscheidung getroffen hat. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs sowohl beim Oberlandesgericht als auch beim Obersten Gerichtshof bedarf der richterlichen Zustimmung.
Artikel 71 1. (c) - Nachprüfungsverfahren
Für Anträge auf Nachprüfung der Entscheidung eines Amtsgerichts (tingsrätt) oder des schwedischen Amts für Beitreibung und Vollstreckung (Kronofogdemyndigheten): Nachprüfungsantrag beim Oberlandesgericht (hovrätt).
Der Nachprüfungsantrag ist schriftlich einzureichen. Im Antrag ist die nachzuprüfende Entscheidung mitsamt der Begründung für den Antrag anzugeben. Zudem sind die Urkunden und andere Beweismittel, die der Antragsteller vorbringen möchte, beizufügen. Der Antrag muss dem Antragsgegner zur Kenntnis gebracht werden.
Artikel 71 1. (d) - Zentrale Behörden
Sozialversicherungskasse (Försäkringskassan)
Allgemeine Fragen und Fragen zu Grundsatzentscheidungen
Swedish Social Insurance Agency (Försäkringskassan)
SE-103 51 Stockholm
E-Mail: huvudkontoret@forsakringskassan.se
Anträge auf Unterstützung in besonderen Fällen und andere Anträge
Swedish Social Insurance Agency (Försäkringskassan)
Postach1164
SE-621 22 Visby
Tel.: +46 (0) 10 11 51 010
Fax: +46 (0) 10 11 20 411
Artikel 71 1. (f) – Zuständige Behörden für Vollstreckungssachen
Schwedisches Amt für Beitreibung und Vollstreckung:
Swedish Enforcement Authority (Kronofogdemyndigheten)
Postanschrift: Postfach 773, SE-801 29 Gävle
Tel.: +46 771 73 73 00
Fax + 46 10 573 18 25
E-Mail: kontakt@kronofogden.se
Artikel 71 1. (g) - Zugelassene Sprachen für die Übersetzungen der Schriftstücke
Schwedisch.
Artikel 71 1. (h) – Von der Zentralen Behörde zugelassene Sprachen für die Kommunikation mit den anderen Zentralen Behörden
Schwedisch, Englisch