HINWEIS: 1. Die Antworten für alle Fallstudien basieren auf der Annahme, dass Klage vor einem rumänischen Gericht erhoben wurde. 2. Zum besseren Verständnis wurde bei der Kostenberechnung ein hypothetischer Wechselkurs von 1 EUR zu 4 RON (rumänischen Lei) zugrunde gelegt.
Kosten in Rumänien
Kosten für erstinstanzliche Verfahren, Rechtsmittelverfahren und Verfahren der alternativen Streitschlichtung
Fallstudie |
Erstinstanzliches Verfahren |
Rechtsmittelverfahren |
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Eingangsgebühren |
Ausfertigungsgebühren |
andere Gebühren |
Eingangsgebühren |
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Fall A |
39,30 RON (ungefähr 10 EUR), zusammengesetzt aus 39 RON (Gerichtsgebühren) und 0,30 RON (Stempelgebühren) Ausnahme: 8,30 RON (ungefähr 2 EUR), zusammengesetzt aus 8 RON (Gerichtsgebühren) und 0,30 RON (Stempelgebühren), wenn die Verfahrenspartei kein Einkommen hat oder das Einkommen unterhalb des Bruttomindesteinkommens liegt |
Für einfache Fotokopien der Verfahrensschriftstücke, die von Gerichtsbediensteten erstellt werden, sind Kopiergebühren (0,05 EUR bis 1,25 EUR pro Kopie) zu entrichten. |
Beglaubigung – Bescheinigung für die Anforderung einer beglaubigten gerichtlichen Entscheidung: 2,15 RON (ungefähr 0,50 EUR), zusammengesetzt aus 2 RON (Gerichtsgebühren) und 0,15 RON (Stempelgebühren) Superlegalisation: 1,15 RON (ungefähr 0,25 EUR), zusammengesetzt aus 1 RON (Gerichtsgebühr) und 0,15 RON (Stempelgebühr) – nur bei Bedarf der betreffenden Partei |
Die Entscheidung kann in diesem Fall nicht angefochten werden, da die Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt. |
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Fall B |
39,30 RON (ungefähr 10 EUR), zusammengesetzt aus 39 RON (Gerichtsgebühren) und 0,30 RON (Stempelgebühren) Ausnahme: 8,30 RON (ungefähr 2 EUR), zusammengesetzt aus 8 RON (Gerichtsgebühren) und 0,30 RON (Stempelgebühren), wenn die Verfahrenspartei kein Einkommen hat oder das Einkommen unterhalb des Bruttomindesteinkommens liegt |
Für einfache Fotokopien der Verfahrensschriftstücke, die von Gerichtsbediensteten erstellt werden, sind Kopiergebühren (0,05 EUR bis 1,25 EUR pro Kopie) zu entrichten. |
Beglaubigung – Bescheinigung für die Anforderung einer beglaubigten gerichtlichen Entscheidung: 2,15 RON (ungefähr 0,50 EUR), zusammengesetzt aus 2 RON (Gerichtsgebühren) und 0,15 RON (Stempelgebühren) Superlegalisation: 1,15 RON (ungefähr 0,25 EUR), zusammengesetzt aus 1 RON (Gerichtsgebühr) und 0,15 RON (Stempelgebühr) – nur bei Bedarf der betreffenden Partei |
Die Entscheidung kann in diesem Fall nicht angefochten werden, da die Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt. |
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Fallstudie |
Alternative Streitschlichtung |
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Besteht diese Möglichkeit für diese Art von Fall? |
Kosten |
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Fall A |
Ja. |
Die Kosten werden zwischen dem Mediator und den Parteien vertraglich vereinbart. |
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Fall B |
Ja. |
Die Kosten werden zwischen dem Mediator und den Parteien vertraglich vereinbart. |
Kosten für Rechtsanwalt, Gerichtsvollzieher und Sachverständige
Fallstudie |
Rechtsanwalt |
Gerichtsvollzieher |
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Besteht Anwaltszwang? |
Durchschnittliche Kosten |
Muss der Gerichtsvollzieher in Anspruch genommen werden? |
Kosten vor Urteilsverkündung |
Kosten nach Urteilsverkündung |
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Fall A |
Nein |
Unterschiedliche Kosten, da vertraglich geregelt entfällt, da kein Anwaltszwang |
Nein |
nicht anwendbar |
nicht anwendbar |
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Fall B |
Nein |
Unterschiedliche Kosten, da vertraglich geregelt entfällt, da kein Anwaltszwang |
Nein |
nicht anwendbar |
nicht anwendbar |
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Fallstudie |
Sachverständiger |
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Muss ein Sachverständiger hinzugezogen werden? |
Kosten |
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Fall A |
Nein |
nicht anwendbar |
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Fall B |
Nein |
nicht anwendbar |
Kosten für Zeugenentschädigung, Sicherheitsleistungen und andere einschlägige Gebühren
Fallstudie |
Zeugenentschädigung |
Sicherheitsleistung |
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Erhalten Zeugen eine Entschädigung? |
Kosten |
Gibt es das? Wann und wie wird davon Gebrauch gemacht? |
Kosten |
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Fall A |
Ja, allerdings müssen in diesem Fall keine Zeugen gehört werden. |
nicht anwendbar |
nicht anwendbar |
nicht anwendbar |
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Fall B |
Ja, allerdings müssen in diesem Fall keine Zeugen gehört werden. |
nicht anwendbar |
nicht anwendbar |
nicht anwendbar |
Kosten für Prozesskostenhilfe und andere Erstattungen
Fallstudie |
Prozesskostenhilfe |
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Wann und unter welchen Voraussetzungen wird sie gewährt? |
Wann werden die gesamten Kosten erstattet? |
Voraussetzungen? |
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Fall A |
siehe beigefügten Anhang 1 |
siehe beigefügten Anhang 1 |
siehe beigefügten Anhang 1 |
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Fall B |
siehe beigefügten Anhang 1 |
siehe beigefügten Anhang 1 |
siehe beigefügten Anhang 1 |
Fall- studie |
Erstattung |
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Kann die obsiegende Partei die Erstattung der Streitkosten verlangen? |
Bei anteiliger Erstattung – wie hoch ist dieser Anteil in der Regel? |
Welche Kosten sind nicht erstattungsfähig? |
Gibt es Fälle, in denen die Prozesskostenhilfe zurückzuzahlen ist? |
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Fall A |
nicht anwendbar, da Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt |
nicht anwendbar, da Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt |
nicht anwendbar, da Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt |
Nein |
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Fall B |
nicht anwendbar, da Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt |
nicht anwendbar, da Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt |
nicht anwendbar, da Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt |
Nein |
Kosten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen
Fallstudie |
Übersetzung |
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Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Übersetzungsleistungen notwendig? |
Ungefähre Kosten |
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Fall A |
nicht anwendbar |
nicht anwendbar |
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Fall B |
Wenn Schriftstücke (für die Fallakte) in einer anderen Sprache beim Gericht eingereicht werden |
Die Kosten werden im Übersetzungsvertrag vereinbart; wenn die Übersetzung auf Anforderung des Gerichts von einem zugelassenen Übersetzer erstellt wird, ist eine Gebühr von 33,56 RON (ungefähr 8 EUR) pro DIN-A4-Seite) zu entrichten. |
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Fallstudie |
Dolmetschen |
Andere Kosten bei grenzübergreifenden Streitsachen |
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Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Dolmetschleistungen notwendig? |
Ungefähre Kosten |
Beschreibung |
Ungefähre Kosten |
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Fall A |
Wenn die anzuhörende Partei taub, stumm oder des Schreibens unkundig ist |
23,15 RON (ungefähr 6 EUR) pro Stunde |
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- |
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Fall B |
wenn mindestens eine Partei nicht rumänisch spricht |
23,15 RON (ungefähr 6 EUR) pro Stunde |
Ja, aber Übernahme durch den Staat |
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