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Damit Erben oder Vermächtnisnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ihre Rechte wahrnehmen können, die durch Rechtsnachfolge von Todes wegen begründet worden oder auf sie übergegangen sind, sieht die Erbrechtsverordnung vor, dass ein in einer Rechtsordnung eines EU-Mitgliedstaats unbekanntes dingliches Recht (Recht an beweglichem oder unbeweglichem Vermögen) an das in dieser Rechtsordnung am ehesten vergleichbare Recht anzupassen ist. Dabei sind die mit dem besagten dinglichen Recht verfolgten Ziele und Interessen und die mit ihm verbundenen Wirkungen zu berücksichtigen.
In diesem Zusammenhang hat das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen eine Reihe von Informationsblättern veröffentlicht, die die nationalen Regelungen erläutern in Bezug auf
- die Rechte, die aus einer Rechtsnachfolge von Todes wegen erwachsen können
- die etwaige Eintragung dieser Rechte in ein Register (Register für unbewegliches oder bewegliches Vermögen)
- die sich aus ihrer Eintragung ergebenden Wirkungen
- besondere Vorschriften oder Verfahren zur Anpassung eines dinglichen Rechts.
Näheres über die Vorschriften und Verfahren eines bestimmten EU-Mitgliedstaats zur Anpassung dinglicher Rechte erfahren Sie durch Anklicken der entsprechenden Flagge auf dieser Seite.
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