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Anpassung dinglicher Rechte

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(in civil and commercial matters)

1 Welches sind die dinglichen Rechte, die durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen in dem betreffenden Mitgliedstaat begründet werden könnten?

Zunächst ist anzumerken, dass es sich bei dinglichen Rechten um Nutzungsrechte (direitos reais de gozo) oder um Sicherungsrechte (direitos reais de garantia) handeln kann.

Darüber hinaus gewähren andere Teile der Rechtslehre neben den dinglichen Rechten an materiellen Gegenständen auch dingliche Rechte an immateriellen Gegenständen.

Und schließlich ist im portugiesischen Recht der Grundsatz des Numerus Clausus oder des abschließenden Charakters dinglicher Rechte verankert (Artikel 1306 des Zivilgesetzbuches (Código Civil)).

RECHTE, DIE DER RECHTSNACHFOLGE VON TODES WEGEN UNTERLIEGEN KÖNNEN

Rechte, die mit dem Tod ihres Inhabers nicht ungültig werden, sondern über den Tod hinaus bestehen, können vererbt werden.

In Artikel 2025 des portugiesischen Zivilgesetzbuches (Código Civil) wird darauf Bezug genommen, was vererbt werden kann. Rechtsbeziehungen, die aufgrund ihrer Art oder per Gesetz mit dem Tod ihres jeweiligen Eigentümers erlöschen, unterliegen nicht der Rechtsnachfolge von Todes wegen. Abdingbare Rechte können mit dem Tod ihres Inhabers ebenfalls erlöschen, sofern er dies vorgesehen hat.

Beispielsweise sind der Nießbrauch sowie das Nutzungs- und das Wohnrecht dingliche Rechte, die per Gesetz mit dem Tod ihres Inhabers erlöschen (Artikel 1476 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 1485 Zivilgesetzbuch (Código Civil)).

Die aktuelle Fassung des Zivilgesetzbuches kann in portugiesischer Sprache unter folgendem Link abgerufen werden:

Mit Ausnahme des Nießbrauches (Artikel 1443 Zivilgesetzbuch), des Nutzungs- und des Wohnrechts (Artikel 1485 Zivilgesetzbuch) sowie der dinglichen Rechte, auf die die Situationen in Artikel 2025 Zivilgesetzbuch zutreffen, sowie mit Ausnahme sonstiger, in anderen Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehener Fälle können andere dingliche Rechte in der Regel vererbt werden.

Für bestimmte Rechte gelten Einschränkungen; dies betrifft beispielsweise dingliche Rechte an angemeldeten Waffen, die nur unter bestimmten Bedingungen nach Artikel 37 der Rechtsvorschriften für Waffen und Munition (Regime Jurídico das Armas e Munições) vererbt werden können. Dafür wird eine Genehmigung des nationalen Direktors der Polizei (Polícia de Segurança Pública – PSP) benötigt. 

Der mit dem Gesetz Nr. 5/2006 vom 23. Februar 2006 gebilligte Rechtsrahmen für Waffen und Munition kann in portugiesischer Sprache unter folgendem Link abgerufen werden:

DINGLICHE NUTZUNGSRECHTE

Das Gesetz sieht folgende dingliche Nutzungsrechte vor (Artikel 1302 bis 1575 portugiesischen Zivilgesetzbuch und Rechtsrahmen für Teilzeitnutzungsrechte (Regime Jurídico da Habitação Periódica)):

  • das Eigentumsrecht (direito de propriedade) (Artikel 1302 Zivilgesetzbuch)
  • das Gemeinschaftseigentum (compropriedade) (Artikel 1403 Zivilgesetzbuch)
  • das Wohnungs- oder Etageneigentum (propriedade horizontal) (Artikel 1414 Zivilgesetzbuch)
  • den Nießbrauch (usufruto) (Artikel 1439 Zivilgesetzbuch)
  • die dinglichen Nutzungs- und Wohnrechte (direito real de uso e habitação) (Artikel 1484 Zivilgesetzbuch)
  • die dinglichen Teilzeitnutzungsrechte (direito real de habitação periódica)
  • das Erbbaurecht (direito de superficie) (Artikel 1524 Zivilgesetzbuch)
  • die Grunddienstbarkeiten (servidões prediais) (Artikel 1543 Zivilgesetzbuch).

Der mit der Gesetzesverordnung Nr. 275/93 vom 5. August 1993 gebilligte Rechtsrahmen für Teilzeitnutzungsrechte kann in portugiesischer Sprache unter folgendem Link abgerufen werden:

DINGLICHE RECHTE IN BEZUG AUF SICHERHEITSLEISTUNGEN

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in Bezug auf Sicherheitsleistungen folgende dingliche Rechte vor:

  • Mietabtretung (consignação de rendimentos) – Artikel 656
  • Pfand (penhor) (Artikel 666)
  • Hypothek (hipoteca) (Artikel 686)
  • Immobiliarprivilegien (privilégios imobiliários) (Artikel 743 und 744)
  • Dingliche Sicherungsrechte (direito de retenção) (Artikel 754 und 755).

DINGLICHE RECHTE AN MATERIELLEN GEGENSTÄNDEN

Nach Artikel 1302 des portugiesischen Zivilgesetzbuches können nur bewegliche oder unbewegliche materielle Gegenstände (einschließlich Wasser) Gegenstand des durch dieses Gesetzbuch geregelten Eigentumsrechts sein.

DINGLICHE RECHTE AN IMMATERIELLEN GEGENSTÄNDEN

In Artikel 1303 des portugiesischen Zivilgesetzbuches wird auf geistiges Eigentum Bezug genommen; dieses wiederum wird durch das Patentgesetz (Código da Propriedade Industrial) geregelt. Nach der Rechtslehre umfasst das Konzept des geistigen Eigentums das Urheberrecht und damit zusammenhängende Rechte sowie gewerbliche Schutzrechte. Im portugiesischen Recht werden die folgenden beiden Zugehörigkeiten aufrechterhalten: geistiges Eigentum (im Zivilgesetzbuch) und gewerbliche Schutzrechte (im Patentgesetz); veröffentlicht im Anhang zum Gesetzeserlass Nr. 110/2018 vom 10. Dezember 2018).

Nach Artikel 2 des Patentgesetzes fallen die Fischerei, die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, die Viehzucht und die Bergbauindustrie sowie Industrie und Handel im engeren Sinne ebenso wie alle natürlichen oder hergestellten Erzeugnisse und Dienstleistungen in den Geltungsbereich der gewerblichen Schutzrechte.

In der Rechtslehre herrscht keine Einigkeit darüber, ob die portugiesischen Rechtsvorschriften das Eigentumsrecht und andere dingliche Rechte an immateriellen Gegenständen, beispielsweise das Eigentum an einem gewerblichen Unternehmen oder geistiges Eigentum, anerkennen. Dies unterliegt der Auslegung durch die Gerichte.

Im Patentgesetz werden Rechte auf Patente, Gebrauchsmuster, Halbleitererzeugnisse, gewerbliche Muster, Warenzeichen, Prämien, Logos, Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sowie deren Änderung und Übertragung geregelt.

Aus Patenten und Gebrauchsmustern entstehende Rechte sowie topografische Aufzeichnungen für Halbleitererzeugnisse, gewerbliche Muster und Warenzeichen sowie andere unterscheidungskräftige Kennzeichen können verpfändet werden – Artikel 6 des Patentgesetzes.

Die aktuelle Fassung des Patentgesetzes kann in portugiesischer Sprache unter folgendem Link abgerufen werden:

Was Handelsgesellschaften betrifft, so wird in Bezug auf Anteile oder Aktien die Rechtsnachfolge bei Tod eines Gesellschafters mit den entsprechenden Anforderungen im Handelsgesetzbuch (Código das Sociedades Comerciais) geregelt, und zwar:

  • Artikel 184 in Bezug auf die Rechtsnachfolge bei Tod eines Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft,
  • Artikel 198, 225 und 252 in Bezug auf die Rechtsnachfolge bei Tod eines Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
  • Artikel 469 und 475 in Bezug auf die Rechtsnachfolge bei Tod eines Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft.

Die aktuelle Fassung des Handelsgesetzbuches kann in portugiesischer Sprache unter folgendem Link abgerufen werden:

2 Werden die Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen in ein Register eingetragen und wenn ja, ist die Eintragung obligatorisch? Um welches oder welche Register handelt es sich und welches sind die Voraussetzungen und Verfahren für ihre Eintragung?

Ja, in der Regel werden diese Rechte in einem Register eingetragen; siehe dazu die folgenden Erläuterungen.

GRUNDBUCHÄMTER

In den Grundbuchämtern (Conservatórias do Registo Predial) werden rechtsbegründende Handlungen zum rechtlichen Status von Gebäuden eingetragen; dazu gehören unter anderem die folgenden dinglichen Rechte (Artikel 1 und 2 Grundbuchordnung (Código de Registo Predial)):

  • Begründung, Anerkennung, Erwerb oder Änderung von Eigentums- und Nießbrauchsrechten, Nutzungs- und Wohnrechten, Erbbaurechten oder Grunddienstbarkeiten;
  • Begründung oder Änderung von Wohnungseigentum und von Teilnutzungsrechten;
  • Änderungen der Besitzverhältnisse infolge einer Grundstücksteilung oder der Umwandlung und Teilung eines Gemeinschaftseigentums sowie die Änderungen daran;
  • Vorvertrag zur Veräußerung (alienação) oder Belastung (oneração), Vereinbarungen zum Vorkaufsrecht (pactos de preferência) und testamentarische Verfügungen, sofern sie in Kraft getreten sind, sowie Begründung diesbezüglicher Vertragsverhältnisse;
  • Überlassung (cessão) an Gläubiger;
  • Hypotheken, diesbezügliche Übertragungen oder Änderungen, Übertragung der Rangordnung des betreffenden Eintrags, Bestellung eines Immobiliar-Nutzpfands (consignação de rendimentos);
  • Übertragung von Krediten, die durch eine Hypothek oder ein Immobiliar-Nutzpfand besichert sind, wenn die Übertragung der Sicherheit erforderlich ist;
  • Verpachtung über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren sowie Übertragungen oder Unterverpachtungen, ausgenommen Landpacht;
  • Verpfändung, Pfändung und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Falle von Vermögenswerten, die durch eine Hypothek oder ein Immobiliar-Nutzpfand besichert sind, sowie andere Akte oder Maßnahmen, die sich auf diese Vermögenswerte auswirken;
  • sonstige eintragungspflichtige Beschränkungen des Eigentumsrechts;
  • Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Erlöschen eingetragener Rechte oder Belastungen;

Die Eintragung der vorstehend genannten Sachverhalte, mit Ausnahme der in Artikel 8-A der Grundbuchordnung aufgeführten Sachverhalte, ist obligatorisch.

Nach Artikel 687 des portugiesischen Zivilgesetzbuches muss eine Hypothek eingetragen werden, andernfalls wird sie in Bezug auf Vertragsparteien nicht anerkannt.

Die Bedingungen für die Eintragung von Grund und Boden werden in den folgenden Rechtsvorschriften der Grundbuchordnung im Einzelnen festgelegt:

  • Die Vorschriften hinsichtlich der Eintragungspflicht, der Fristen und der Eignung von Rechten an Immobilien werden in Artikel 8-B, 8-C, 8-D und 9 dargelegt.
  • Die Voreintragung, die Fortsetzung einer Eintragung – insbesondere der Grundsatz der Rechtsnachfolge und die auf der Grundlage einer Aufteilung/Rechtsnachfolge erfolgende Befreiung von der Voreintragung des Erwerbs im entsprechenden Register – werden in Artikel 34 bis 35 dargelegt.
  • Die Eignung zur Beantragung einer Eintragung und die Möglichkeit der Vertretung werden in Artikel 36 bis 39 geregelt.
  • Form und Mittel für die Einreichung eines Antrags auf Eintragung – insbesondere das Recht zur elektronischen Eintragung – werden in den Artikeln 41 bis 42-A festgelegt.
  • Welche Dokumente eingereicht werden müssen, ist den Artikeln 43 bis 46 zu entnehmen.

Die Grundbuchordnung kann unter folgendem Link abgerufen werden.

Ausführlichere Angaben zu Anträgen für das Grundstücks-, Handels- und Kraftfahrzeugregister, der Antragsübermittlung sowie zu den Anforderungen und Diensten stehen online unter https://justica.gov.pt/ zur Verfügung (auf Portugiesisch).

HANDELSREGISTERÄMTER

In den Handelsregisterämtern (Conservatórias do Registo Comercial) werden Rechtshandlungen, mit denen der rechtliche Status von Einzelunternehmen, Handelsgesellschaften, zivilrechtlichen Vereinigungen in gewerblicher Form und Einzelunternehmen mit beschränkter Haftung öffentlich gemacht werden soll, eingetragen. Auch die Eintragung bestimmter Rechtshandlungen bezüglich des rechtlichen Status von Genossenschaften, öffentlichen Unternehmen, komplementären Unternehmensgruppen und europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen wird bei Handelsregisterämtern (Artikel 1 des Handelsregistergesetzes – Código do Registo Comercial) vorgenommen.

In die Register bei Handelsregisterämtern müssen die in Artikel 15 des Handelsregistergesetzes (Código de Registo Comercial) aufgeführten Rechtshandlungen eingetragen werden.

Die Bedingungen für Eintragungen im Handelsregister sind in Artikel 28 bis 53 des Handelsregistergesetzes im Einzelnen festgelegt.

Nach Artikel 32 Absätze 1 und 2 des Handelsregistergesetzes

  • können nur Rechtshandlungen eingetragen werden, die in Urkunden begründet werden, die sie gesetzlich belegen;
  • können in einer Fremdsprache verfasste Urkunden nur dann in übersetzter Form akzeptiert werden, wenn sie sich nicht auf Rechtshandlungen beziehen, die mittels Abschrift eingetragen werden müssen, oder sofern sie in englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sind und der zuständige Beamte die betreffende Sprache fließend beherrscht.

Was steuerliche Verpflichtungen betrifft, so können nach Artikel 51 Absatz 1 des Handelsregistergesetzes Rechtshandlungen, für die Gebühren steuerlicher Art anfallen, nur dann endgültig eingetragen werden, wenn die fälligen Steuern beglichen oder besichert worden sind.

Das Handelsregistergesetz kann in portugiesischer Sprache unter folgendem Link abgerufen werden.

EINTRAGUNG VON WERTPAPIEREN

Als Wertpapiere gelten (wobei diese unter anderem vom Gesetz als solche eingestuft werden):

  • Aktien;
  • Anleihen;
  • Beteiligungen;  
  • Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen;
  • die Haftungsrechte der in den vorstehenden Absätzen genannten Wertpapiere, sofern die Haftung die gesamte Ausgabe oder Serie deckt oder zum Zeitpunkt der Ausgabe vorgesehen ist;
  • Optionsscheine;  
  • sonstige Dokumente, die homogene Rechtslagen darstellen, sofern sie auf dem Markt gehandelt werden können.

(Artikel 1 des portugiesischen Wertpapiergesetzes (Código de Valores Mobiliário)

Wertpapiere sind eintragungspflichtig (Artikel 52 des portugiesischen Wertpapiergesetzes (Código de Valores Mobiliário)).

Der Erwerb von Wertpapieren wird ebenso eingetragen wie die Begründung, Änderung oder Löschung von Nießbrauchsrechten, sowie Pfändungen oder andere Rechtslagen zulasten von Wertpapieren (in der Regel bei der ausgebenden Stelle oder einer Managementstelle); Wertpapiere können der Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegen.

Die Registrierung von Wertpapieren, die Registerstellen, die Registrierungsbestimmungen sowie die Auswirkungen der Registrierung auf die Begründung, Übertragung und Ausübung von Rechten und die entsprechende Rechtsnachfolge unterscheiden sich bei den vorstehend genannten Kategorien von Vermögenswerten.

Maßgeblich dafür ist das mit der Gesetzesverordnung Nr. 486/99 vom 13. November 1999 gebilligte Wertpapiergesetz; die aktuelle Fassung kann in portugiesischer Sprache unter folgendem Link abgerufen werden.

KRAFTFAHRZEUGREGISTER

Rechtshandlungen in Bezug auf den rechtlichen Status von Kraftfahrzeugen und zugehörigen Anhängern werden durch die Kraftfahrzeugzulassungsstellen (Conservatórias do Registo Automóvel) eingetragen.

Für Registrierungszwecke sind Fahrzeuge all jene Kraftfahrzeuge mit zugehörigen Anhängern, die nach der Straßenverkehrsordnung (Código da Estrada) eintragungspflichtig sind.

In Artikel 117 der Straßenverkehrsordnung sind die Fahrzeuge und Anhänger festgelegt, die es zu registrieren gilt. Die mit der Gesetzesverordnung Nr. 114/94 vom 3. Mai 1994 gebilligte Straßenverkehrsordnung kann in ihrer aktuellen Fassung in portugiesischer Sprache unter folgendem Link abgerufen werden.

In Artikel 5 des Kraftfahrzeugzulassungsgesetzes (Código de Registo Automóvel) ist festgelegt, wann eine Registrierung von Kraftfahrzeugen vorgeschrieben ist.

Nach Artikel 8 des Kraftfahrzeugzulassungsgesetzes können Kraftfahrzeuge nicht verpfändet werden.

Die Anforderungen für die Zulassung von Kraftfahrzeugen sind unter folgendem Link abrufbar.

Die Kraftfahrzeugzulassung unterliegt der Gesetzesverordnung Nr. 54/75 vom 12. Februar 1975, das unter folgendem Link abgerufen werden kann.

Zu beachten ist auch die Verordnung über die Zulassung von Kraftfahrzeugen (Regulamento do Registo de Automóveis) nach der Gesetzesverordnung Nr. 55/75 vom 12. Februar 1975, abrufbar unter folgendem Link.

NATIONALES LUFTFAHRZEUGREGISTER

Luftfahrzeuge oder autonome Ausrüstungsgegenstände (Motor, Rotor, Propeller usw.) müssen im nationalen Luftfahrzeugregister (Registo Aeronáutico Nacional) eingetragen werden.

Der Antrag auf Eintragung erfolgt mittels eines Formblattes zusammen mit folgenden Unterlagen:

  1. Vertrag über den Kauf oder Verkauf oder anderer Kaufbeleg;
  2. Abwrackbescheinigung aus dem Luftfahrzeugregister des Landes der vorherigen Registrierung oder Bescheinigung der Nichtregistrierung;
  3. Zollabfertigungsbescheinigung bei aus Drittländern eingeführten Luftfahrzeugen;
  4. zwei Fotografien des Luftfahrzeuges, und zwar eine Front- und eine Profilaufnahme mit sichtbarer Nationalitäts- und Registrierungskennzeichnung, Format 9 x 12, randlos und in natürlicher Farbgebung ausgedruckt.

Im Ausland ausgestellte Urkunden müssen persönliche Unterschriften tragen, die ordnungsgemäß notariell beurkundet und legalisiert und im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 3 und 4 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation, ratifiziert durch Gesetzesverordnung Nr. 48450 vom 24. Juni 1968, mit einer Apostille versehen wurden; alternativ können sie von einem portugiesischen Diplomaten oder konsularischen Vertreter im jeweiligen Land ordnungsgemäß notariell beurkundet und legalisiert werden.

In Portugal von einer juristischen Person ausgestellte Urkunden müssen mit den Unterschriften der gesetzlich anerkannten rechtlichen Vertreter und den Worten „in Ausübung ihrer Befugnisse ordnungsgemäß bevollmächtigt“ versehen sein.

Weitere Informationen sind der Website der Nationalen Luftfahrtbehörde (Autoridade Nacional de Aviação Civil) zu entnehmen.

REGISTER FÜR WASSERFAHRZEUGE

Die Zulassung von Wasserfahrzeugen unterliegt der Allgemeinen Hafenverordnung (Regulamento Geral das Capitanias) – Gesetzesverordnung Nr. 265/72 vom 31. Juli 1972 in der jeweils gültigen Fassung, die unter folgendem Link abgerufen werden kann.

Darüber hinaus gilt die Gesetzesverordnung Nr. 96/89 vom 28. März 1989 zur Gründung des Internationalen Schiffsregister Madeira (Registo Internacional de Navios da Madeira) und die ministerielle Durchführungsanordnung Nr. 715/89 vom 23. August 1989 (Portaria n.° 715/89, de 23 agosto), die Bestimmungen zum Schiffsregister enthält.

HINWEIS: Gesetzesverordnung Nr. 96/89 vom 28. März 1989 wurde als Anhang des Gesetzes Nr. 56/2020 vom 27. August 2020 erneut veröffentlicht. Der aktuelle Wortlaut ist hier abrufbar.

Nach diesem Rechtsrahmen

  • müssen nationale Wasserfahrzeuge mit Ausnahme von Wasserfahrzeugen der Marine registriert sein, um die Tätigkeit, nach der sie klassifiziert wurden, ausführen zu können (Artikel 72 Absatz 1 der Allgemeinen Hafenverordnung);
  • unterliegen auch Handelsschiffe gemäß einschlägigem Recht der handelsrechtlichen Registrierung (Artikel 72 Absatz 3 der Allgemeinen Hafenverordnung);
  • werden nationale Wasserfahrzeuge mit Ausnahme von Sportbooten bei Seefahrtsämtern registriert; Sportboote werden bei den in den gesetzlichen Vorschriften benannten Organisationen registriert (Artikel 73 Absatz 1 der Allgemeinen Hafenverordnung);
  • ist bei Neuerwerbungen oder neuen Fahrzeugen das in der jeweiligen Zulassung angegebene Seefahrtsamt zuständig (Artikel 73 Absatz 2 der Allgemeinen Hafenverordnung);
  • ist bei Erwerbungen oder Bauten zu Ersatzzwecken das Seefahrtsamt, bei dem die ersetzten Teile registriert waren, für die Registrierung zuständig (Artikel 73 Absatz 3 der Allgemeinen Hafenverordnung);
  • kann ein in einem Hafen im nationalen Hoheitsgebiet gebautes oder erworbenes Seefahrzeug in einem Hafen in einem anderen oder dem gleichen Teil des Hoheitsgebietes verkauft oder registriert werden, sofern dieser über die entsprechenden Befugnisse verfügt (Artikel 73 Absatz 4 der Allgemeinen Hafenverordnung);
  • müssen an Bord befindliche leichte Wasserfahrzeuge, auch wenn es sich um Rettungsboote handelt, kleine Fischereihilfsboote und kleine Strandboote ohne Motor und ohne Segel wie Dinghis, Ruderboote, Schlauchboote und Tretboote, die für die Nutzung bis 300 m bei Niedrigwasser vorgesehen sind, nicht im Register eingetragen werden, unterliegen aber der Rechtsprechung der Seefahrtbehörde, die auch für die Ausstellung von Betriebszulassungen für diese Wasserfahrzeuge zuständig ist (Artikel 77 der Allgemeinen Hafenverordnung).

Die Anforderungen an die Registrierung von Wasserfahrzeugen werden in Artikel 78 der Allgemeinen Hafenverordnung aufgeführt.

Hinsichtlich der Registrierung von Seefahrzeugen im Fall einer Rechtsnachfolge von Todes wegen gilt insbesondere Folgendes:

  • Bei einer Rechtsnachfolge von Todes wegen stützen sich Änderungen der Eintragung auf den Erbschein oder das Nachlassverzeichnis und das entsprechende Anerkennungsurteil; diesen Urkunden ist eine vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Bestätigung beizufügen, dass die betreffende Erbschaftssteuer (Artikel 82 Absatz 2 der Allgemeinen Hafenverordnung) gezahlt oder besichert worden ist oder aber nicht fällig ist.
  • Ausländische Schiffe, die mittels Rechtsnachfolge oder im Wege einer vor portugiesischen Gerichten angestrengten Klage erworben wurden, werden bei dem von einer höheren Behörde bestimmten Seefahrtsamt registriert (Artikel 75 Absatz 3 der Allgemeinen Hafenverordnung).

WAFFENREGISTER

Der mit dem Gesetz Nr. 5/2006 vom 23. Februar 2006 gebilligte Rechtsrahmen für Waffen und Munition kann in portugiesischer Sprache unter folgendem Link abgerufen werden:

Waffen und Munition unterliegen der obligatorischen Anmeldung und Registrierung durch die Polizei.

Für die Rechtsnachfolge von Todes wegen gelten die Anforderungen nach Artikel 37 des vorstehend genannten Rechtsrahmens für Waffen und Munition.

Die EINTRAGUNG GEISTIGEN EIGENTUMS erfolgt beim Nationalen Institut für gewerbliche Schutzrechte (Instituto Nacional da Propriedade Industrial).

Die Erteilung von Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleitererzeugnissen und gewerblichen Mustern oder Modellen und Warenzeichen sowie die Eintragung von Prämien, Logos, Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben erfolgt durch das Nationale Institut für gewerbliche Schutzrechte, an das der jeweilige Antrag zu richten ist.

Die für die vorgenannten Kategorien geltenden Anforderungen an Anträge auf Erteilung oder Eintragung sowie deren Auswirkungen sind im Patentgesetz festgelegt; die Rechtsvorschriften der Europäischen Union und anwendbare internationale Übereinkommen bleiben hiervon unberührt.

Praktische Informationen zur Einreichung und Vorbereitung eines Antrags auf Erteilung oder Eintragung sind der Website des Nationalen Instituts für gewerbliche Schutzrechte unter https://inpi.justica.gov.pt/ zu entnehmen.

3 Welche Auswirkungen hat die Eintragung dinglicher Rechte?

In der Regel hat die Eintragung dinglicher Rechte an unbeweglichen Vermögensgegenständen keine rechtsbegründende Wirkung. Hinsichtlich anderer Vermögenskategorien können besondere Rechtsvorschriften Gegenteiliges festlegen.

AUSWIRKUNGEN EINER EINTRAGUNG IM GRUNDBUCH

Die mit der Eintragung dinglicher Rechte an Immobilien verbundenen Auswirkungen sind in Artikel 4 bis 7 der Grundbuchordnung dargelegt:

  • Auswirkung auf das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien;
  • Durchsetzbarkeit gegenüber Dritten;
  • Vorrang der Registereintragung;
  • aus der Eintragung abgeleitete Vermutungen. 

Die Grundbuchordnung kann unter folgendem Link abgerufen werden.

WIRKUNG EINER HANDELSRECHTLICHEN REGISTEREINTRAGUNG

Die Wirkung handelsrechtlicher Registereintragungen ergibt sich im Wesentlichen aus folgenden Bestimmungen der Artikel 11 bis 14 des Handelsregistergesetzes:

  • aus der Eintragung abgeleitete Vermutungen;
  • Vorrang der Registereintragung;
  • Auswirkung auf das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien; 
  • Durchsetzbarkeit gegenüber Dritten. 

Das Handelsregistergesetz kann hier abgerufen werden:

WIRKUNG DER REGISTEREINTRAGUNG VON WERTPAPIEREN 

Die Wirkung einer Registereintragung von Wertpapieren ist dem genannten Wertpapiergesetz (Código dos Valores Imobiliários) zu entnehmen; diese hängt von der Kategorie der jeweiligen Wertpapiere ab. Das Wertpapiergesetz ist über diesen Link abrufbar. Die Registereintragung kann bei bestimmten Wertpapierkategorien ein Recht begründen (Artikel 73 des Wertpapiergesetzes).

WIRKUNG DER REGISTEREINTRAGUNG SONSTIGER VORGENANNTER GÜTER

Die Wirkung einer Registereintragung von Waffen, Luftfahrzeugen, Seefahrzeugen, Kraftfahrzeugen, geistigem Eigentum oder gewerblichen Schutzrechten sind den bereits genannten besonderen Rechtsvorschriften für die einzelnen erwähnten Güterkategorien zu entnehmen.

4 Gibt es für die Anpassung eines dinglichen Rechts, das einer Person nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht zusteht, spezielle Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem das dingliche Recht geltend gemacht wird, ein solches Recht nicht kennt?

Generell finden in diesem Fall Artikel 15 des portugiesischen Zivilgesetzbuches (z. B. bei der Anpassung durch ein Gericht im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens) und Artikel 43-A der Grundbuchordnung (z. B. bei der Anpassung durch einen Registerbeamten in der Registrierungsurkunde) Anwendung.

Anpassung im engeren Sinne, die bei einem fachlichen Problem im Rahmen der Anwendung zweier unterschiedlicher Gesetze zur Rechtsnachfolge erforderlich sein kann. So kann beispielsweise bei einem Adoptivkind, dessen Adoptiveltern und biologischen Eltern sterben, die Anwendung der Gesetze des Landes X auf die Rechtsnachfolge aufgrund des Todes der Adoptiveltern und der Gesetze des Landes Y aufgrund des Todes der biologischen Eltern dazu führen, dass ein Ergebnis entsteht, das von keiner der Rechtsordnungen gewollt ist (z. B. dass das Kind letztendlich weder Erbe der Adoptiveltern noch Erbe der biologischen Eltern ist). Das Gericht muss dieses Problem mittels Anpassung lösen.

Eine andere Situation, bei der es sich nicht um eine Anpassung im engeren Sinne, sondern eher um eine Ersetzung/Umsetzung handelt, tritt ein, wenn eine in einem anderen Recht verankerte Doktrin durch eine in den inländischen Rechtsvorschriften bekannte Doktrin ersetzt wird.

Die Idee der Ersetzung/Umsetzung bietet einen passenderen Rahmen für die Anpassung dinglicher Rechte nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Ein Beispiel hierfür ist die Substitution der Doktrin der Erbpacht (gesetzlich in anderen Staaten verankert, aber nicht im portugiesischen Recht) durch das (im portugiesischen Recht vorgesehene) Erbbaurecht.

Solche Ersetzungen/Umsetzungen können sowohl durch ein Gericht in einem Verfahren als auch bei der Eintragung durch den Registerbeamten durchgeführt werden. Gegen die Entscheidung des Registerbeamten können vor Gericht Rechtsmittel eingelegt werden (Artikel 140 bis 146 Grundbuchordnung).

 

HINWEIS:

Die hier dargelegten Informationen sind weder vollständig noch für die Anlaufstelle, die Gerichte oder sonstige Stellen und Behörden verbindlich. Obgleich die Website regelmäßig aktualisiert wird, sind gegebenenfalls nicht alle Änderungen der Rechtsvorschriften berücksichtigt. Sie kann eine Konsultation der jeweils gültigen Rechtstexte nicht ersetzen.

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