1 Welches sind die dinglichen Rechte, die durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen in dem betreffenden Mitgliedstaat begründet werden könnten?
Dingliche Rechte (diritti reali) nach italienischem Recht bei einer Rechtsnachfolge von Todes wegen sind: Vermögensrechte (proprietà), Nießbrauch (usufrutto), bloßes Eigentum (nuda proprietà), Wohnrecht (diritto di abitazione), Erbpachtrecht (enfiteusi), Flächen (superficie) und Dienstbarkeiten (servitù).
2 Werden die Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen in ein Register eingetragen und wenn ja, ist die Eintragung obligatorisch? Um welches oder welche Register handelt es sich und welches sind die Voraussetzungen und Verfahren für ihre Eintragung?
Wenn sich diese Rechte auf Grundstücke (beni immobili) beziehen, werden sie im Grundbuch (registri immobiliari) und im Kataster (zwei separate Datenbanken) eingetragen; davon ausgenommen sind Dienstbarkeiten, die nur im Grundbuch und nicht im Kataster eingetragen werden. In einigen Provinzen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie (Bolzano, Gorizia, Triest) und in einigen anderen Gebieten werden die Rechte in einem separaten Grundbuch (libro fondiario) und im Kataster eingetragen und nicht im Hauptbuch (in diesen Fällen werden Dienstbarkeiten auch nicht im Kataster erfasst).
3 Welche Auswirkungen hat die Eintragung dinglicher Rechte?
Die Eintragung dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen in den Grundbüchern hat per Gesetz zur Folge, dass diese Rechte gegenüber Dritten geltend gemacht werden können, während für Gebiete, in denen das separate Grundbuchsystem gilt, mit einer Eintragung der Erwerb von Grundstücken ausgewiesen wird.
4 Gibt es für die Anpassung eines dinglichen Rechts, das einer Person nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht zusteht, spezielle Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem das dingliche Recht geltend gemacht wird, ein solches Recht nicht kennt?
Nein.