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Anpassung dinglicher Rechte

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Niederlande
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(in civil and commercial matters)

1 Welches sind die dinglichen Rechte, die durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen in dem betreffenden Mitgliedstaat begründet werden könnten?

In den Niederlanden gilt der Grundsatz des Besitzes. Das bedeutet, dass die Erben ipso jure die Stellung des Verstorbenen übernehmen. Das Eigentum an den Gütern und Schulden des Nachlasses wird im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übertragen, die das Erbe angenommen haben.

In den Niederlanden wird dies in Buch 4 Artikel 182 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Burgerlijk Wetboek) geregelt.

Artikel 4 Absatz 182 des Bürgerlichen Gesetzbuches lautet:

  1. Verstirbt eine Person, gehen die übertragbaren Rechte sowie das bewegliche und unbewegliche Vermögen dieser Person von Rechts wegen an die Erben über. Satz eins gilt nicht, wenn der Nachlass der verstorbenen Person gemäß Artikel 13 aufgeteilt wird. In einem solchen Fall erbt der Ehegatte von Rechts wegen das bewegliche und unbewegliche Vermögen der verstorbenen Person.
  2. Die Erben werden von Rechts wegen Schuldner der zum Zeitpunkt des Todes nicht getilgten Schulden der verstorbenen Person. Ist die Erfüllung teilbar, haftet jeder von ihnen für den seinem Anteil am Erbe entsprechenden Teil, sofern die Erben nicht gesamtschuldnerisch haften.

Bei einer gesetzlichen Aufteilung des Nachlasses (wettelijke verdeling), gehen sämtliche Vermögenswerte und Schulden auf den lebenden Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner über und die Nachkommen erhalten nur einen Anspruch. Die Nachkommen haften nicht für Schulden aus dem Erbe. Nur der überlebende Ehegatte/eingetragene Lebenspartner haftet für die Schulden.

Der Grundsatz des Besitzes beinhaltet, dass sich aus der Rechtsnachfolge von Todes wegen als solche keine dinglichen Eigentumsrechte oder Eigentumsrechte ableiten. Der Nachlass stellt in den Niederlanden keinen eigenen Vermögenswert dar. Hinsichtlich der Verfügung über die Vermögenswerte des Nachlasses gelten keine Beschränkungen; der Nachlass kann nicht gepfändet werden. Im Verhältnis der Erben untereinander ist eine Pfändung der Güter aus dem Nachlass jedoch möglich.

2 Werden die Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen in ein Register eingetragen und wenn ja, ist die Eintragung obligatorisch? Um welches oder welche Register handelt es sich und welches sind die Voraussetzungen und Verfahren für ihre Eintragung?

Da der Nachlass an sich kein eigener Vermögenswert ist, ergibt sich keine Eintragung in einem Register.

Nachlasszeugnisse oder Europäische Nachlasszeugnisse können im Grundbuch eingetragen werden, siehe Artikel 27 und 27a des Grundbuchgesetzes (Kadasterwet). Damit erhalten die Erben die Möglichkeit, bekanntzugeben, dass der Eigentümer gestorben und das Eigentum im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf sie übergegangen ist. Die Eintragung ist jedoch nicht zur Begründung erforderlich. Auch ohne eine Eintragung wird das Eigentum von Rechts wegen übertragen. Teilen die Erben anschließend die Vermögenswerte aus dem Nachlass auf, ist eine Übergabe (levering) erforderlich. Diese stellt dann eine Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge dar. Die Erbteilung wird in Buch 3 Artikel 186 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt.

Artikel 3 Absatz 186 des Bürgerlichen Gesetzbuches lautet:

  1. Die Übertragung der jedem der Parteien zugewiesenen Anteile bedarf auf die gleiche Weise der offiziellen Übergabe, wie dies für Übertragungen vorgesehen ist.
  2. Der von einer Partei erworbene Anteil wird unter dem gleichen Titel gehalten, unter dem die Parteien diesen Anteil vor der Aufteilung gemeinsam hielten.

Bezüglich der offiziellen Übergabe von Liegenschaften oder begrenzten Rechten an diesen Liegenschaften sieht Buch 3 Artikel 89 des Bürgerlichen Gesetzbuches vor, dass eine notarielle Urkunde erstellt und in den öffentlichen Registern eingetragen werden muss.

Artikel 3 Absatz 89 des Bürgerlichen Gesetzbuches lautet:

  1. Die für die Übertragung von Liegenschaften erforderliche offizielle Übergabe erfolgt mittels notarieller Urkunde, die zu diesem Zweck zwischen den Parteien errichtet wird; daran schließt sich deren Eintragung in den für diesen Zweck vorgesehenen öffentlichen Registern an. Sowohl der Erwerber als auch der Übertragende können die Eintragung der Urkunde vornehmen lassen.
  2. Die Urkunde über die offizielle Übergabe muss den übertragenen Titel genau nennen; Nebenabreden, die die Übertragung nicht betreffen, müssen nicht in die Urkunde aufgenommen werden.
  3. Handelt eine Person für eine Urkunde über die offizielle Übergabe als Bevollmächtigte einer der Parteien, so ist die Vollmacht in der Urkunde anzugeben.
  4. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten entsprechend für die offizielle Übergabe, die zur Übertragung anderer eingetragener Vermögensgegenstände erforderlich ist.

3 Welche Auswirkungen hat die Eintragung dinglicher Rechte?

Siehe oben.

4 Gibt es für die Anpassung eines dinglichen Rechts, das einer Person nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht zusteht, spezielle Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem das dingliche Recht geltend gemacht wird, ein solches Recht nicht kennt?

Nein, weder im Bürgerlichen Gesetzbuch noch im Grundbuchgesetz gibt es spezielle Vorschriften.

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