Direkt zum Inhalt

Anpassung dinglicher Rechte

Flag of Latvia
Lettland
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
(in civil and commercial matters)

1 Welches sind die dinglichen Rechte, die durch eine Rechtsnachfolge von Todes wegen in dem betreffenden Mitgliedstaat begründet werden könnten?

Artikel 382 des lettischen Zivilgesetzes (Civillikums) sieht vor, dass der Nachlass alle Rechte und Pflichten der verstorbenen Person einschließlich dinglicher Rechte (mit Ausnahme rein persönlicher Rechte wie persönliche Dienstbarkeiten) umfasst und dass diese Rechte im Erbfall ohne besondere Einschränkungen auf die Erben übergehen. Die Rechtsnachfolge begründet an sich keine neuen dinglichen Rechte, sondern verleiht den Erben nur das Recht, die dinglichen Rechte der verstorbenen Person zu erwerben.

2 Werden die Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen in ein Register eingetragen und wenn ja, ist die Eintragung obligatorisch? Um welches oder welche Register handelt es sich und welches sind die Voraussetzungen und Verfahren für ihre Eintragung?

Unbewegliches Eigentum und damit zusammenhängende Rechte werden in das Grundbuch (Zemesgrāmata) eingetragen, während registrierungspflichtiges bewegliches Eigentum in Sonderregistern wie dem Fahrzeug- oder Schiffsregister eingetragen wird.

Unbewegliches Eigentum und damit zusammenhängende Rechte werden im Grundbuch eingetragen. Die Eintragung von unbeweglichem Eigentum und die Bestätigung dinglicher Rechte sind zwingend vorgeschrieben (Artikel 1 des Grundbuchgesetzes [Zemesgrāmatu likums]). Um eine Eintragung von unbeweglichem Eigentum in das Grundbuch vornehmen zu können, muss ein Antrag auf Bestätigung gestellt werden. Einem Bestätigungsantrag sind Unterlagen beizufügen, die den Anspruch auf die zu gewährenden Rechte belegen, sowie Informationen über die Zahlung der Gebühren, wenn der Bestätigungsantrag keine Angaben über die geleistete Zahlung enthält und der Zweck der Zahlung weder den Identifikationscode der antragstellenden Partei noch die Eintragungsnummer, die Grundbuchnummer des unbeweglichen Eigentums oder die Portfolionummer des Grundbuchs enthält.

Gemäß Artikel 19 des Gesetzes über die Eintragung von unbeweglichem Eigentum in die Grundbücher (Par nekustamā īpašuma ierakstīšanu zemesgrāmatās likums) müssen kleine Gebäude (außer Garagen), Zäune, lineare Ingenieurbauten (außer Verkehrsbauwerke), Verkehrsbauwerke (Aquädukte, Wasserbauwerke für die Bewässerung und den Ackerbau, Schienen und Ingenieurbauten, die zur Eisenbahninfrastruktur gehören) sowie Ingenieurbauten mit einer Fläche von weniger als 50 Quadratmetern oder einer Höhe von weniger als 10 Metern nicht als eigenständige Objekte im Grundbuch eingetragen werden.

Zur Eintragung des Eigentümers in die verschiedenen anderen Sonderregister, in denen die Rechte an den zu vererbenden Objekten festgehalten werden, legt der Erbe dem betreffenden Register die erforderlichen Angaben und Unterlagen über die Vererbung eines Vermögensgegenstands oder Rechts vor.

3 Welche Auswirkungen hat die Eintragung dinglicher Rechte?

Alle dinglichen Rechte gehen kraft Gesetzes auf die Erben über und unterliegen nicht der Eintragung in die Register, während die Eintragung dieser erworbenen Rechte die Grundlage für den guten Glauben Dritter darstellt und für bestimmte künftige Geschäfte erforderlich ist.

4 Gibt es für die Anpassung eines dinglichen Rechts, das einer Person nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht zusteht, spezielle Vorschriften und Verfahren für den Fall, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem das dingliche Recht geltend gemacht wird, ein solches Recht nicht kennt?

Wird die Erbsache im Wesentlichen in Lettland abgewickelt und kommt ausländisches Recht zur Anwendung, das zur Vererbung eines in Lettland nicht anerkannten Rechtsinstituts führt, nimmt der Notar, der die grenzüberschreitende Erbsache durchführt, die Anpassung der dinglichen Erbrechte vor.

Gemäß Artikel  324.7 des Notariatsgesetzes (Notariāta likums) kann ein vereidigter Notar, der das betreffende grenzüberschreitende Erbsachenverfahren führt oder geführt hat, die Anpassung der dinglichen Erbrechte im Sinne von Artikel 31 der Verordnung Nr. 650/2012 vornehmen, indem er einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis erstellt oder Ergänzungen zum Erbschein oder zum Europäischen Nachlasszeugnis abfasst.

Ebenso kann die Anpassung von Erbansprüchen gemäß Kapitel 781 des lettischen Zivilprozessgesetzes (Civilprocesa likums) – „Anpassung der in einer ausländischen Gerichtsentscheidung festgelegten Rechte und Pflichten zu deren Vollstreckung in Lettland“ (Artikel 6511-6517) – auf Antrag der betroffenen Person erfolgen.

Hat eine Entscheidung eines ausländischen Gerichts gar keine oder nur teilweise Rechtsfolgen in Lettland, da sie Rechte und Pflichten begründet, die nach lettischem Recht nicht anerkannt sind, werden die in dieser Entscheidung eines ausländischen Gerichts festgelegten Rechte und Pflichten für die Vollstreckung in Lettland angepasst. Diese Anpassung erfolgt nur in den Fällen, die in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder in für die Republik Lettland verbindlichen internationalen Abkommen vorgesehen sind. Die in einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts festgelegten Rechte und Pflichten werden für die Vollstreckung in Lettland so weit wie möglich angepasst, indem sie an die nach lettischem Recht anerkannten Rechtsinstitute angepasst werden, die die gleichen Rechtsfolgen, Ziele und Zwecke haben. Die Anpassung der in einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts festgelegten Rechte und Pflichten darf keine Rechtsfolgen nach sich ziehen, die über die in den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates vorgesehenen Rechtsfolgen hinausgehen.

Technische/inhaltliche Probleme melden oder Rückmeldungen zu dieser Seite geben