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Prozessuale Fristen

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Spanien
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European Judicial Network
(in civil and commercial matters)

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

Verfahrenshandlungen müssen bis zu bestimmten Terminen (términos) oder innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen (plazos) vorgenommen werden.

Ein Termin gibt den Zeitpunkt an, bis zu dem eine bestimmte Verfahrenshandlung vorgenommen werden muss.

Eine Frist gibt den Zeitraum an, der für die Durchführung zur Verfügung steht. Fristen können in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren angegeben werden.

Bestimmt das Gesetz keinen Termin oder keine Frist, so muss die Handlung schnellstmöglich vorgenommen werden.

Jede Verzögerung eines Gerichtsverfahrens kann zu einer Verletzung des Rechts auf ein unverzügliches Verfahren führen, das als Teil des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz gilt. Zur Feststellung, ob eine ungebührliche Verzögerung vorliegt, wird auf den Begriff der angemessenen Frist abgestellt. Hierbei werden Faktoren wie die Komplexität des Rechtsstreits, die normalerweise für die betreffende Art von Rechtsstreit anzusetzende Dauer, das Interesse der prozessführenden Partei und ihr prozessuales Verhalten sowie das Verhalten der Behörden oder die Berücksichtigung der verfügbaren Mittel mit einbezogen. Im Falle einer ungebührlichen Verzögerung kann eine Bewertung der Haftung der Gerichte und der Gerichtsbediensteten sowie der finanziellen Haftung des Staates für den dem Geschädigten entstandenen Schaden vorgenommen werden.

Neben den Verfahrensfristen sind auch die Fristen für die Ausübung materiell-rechtlicher Rechte (Ausschlussfristen und Verjährung), die im materiellen Recht festgelegt und für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch von Bedeutung sind, zu beachten. Diese müssen jedoch im Urteil berücksichtigt werden und dürfen nicht der Durchführung des Verfahrens entgegenstehen.

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

Die Regelung im Bereich der Vorschriften für Verwaltungsverfahren ist in Artikel 30 des Gesetzes 30/2015 über das gemeinsame Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltung (Procedimiento Administrativo Común de las Administraciones Públicas) enthalten, in dem Folgendes festgelegt ist:

1. Sofern die spanischen Rechtsvorschriften oder die Rechtsvorschriften der EU nichts anderes vorsehen, beziehen sich in Stunden angegebene Fristen auf Arbeitsstunden. Alle Stunden des Tages, die zu einem Arbeitstag gehören, gelten als Arbeitsstunden.

Wird die Frist in Stunden angegeben, so beginnt diese zu der genauen Uhrzeit (Stunde und Minute), zu der das Schriftstück zugestellt oder veröffentlicht wird. Solche Fristen dürfen 24 Stunden nicht überschreiten, andernfalls sind sie in Tagen anzugeben.

2. Sofern die spanischen Rechtsvorschriften oder die Rechtsvorschriften der EU nichts anderes vorsehen, beziehen sich in Tagen angegebene Fristen ebenso auf Arbeitstage. Samstage, Sonntage und öffentliche Feiertage werden nicht mitgerechnet.

Wurden Fristen auf der Grundlage spanischer Rechtsvorschriften oder Rechtsvorschriften der Europäischen Union in Kalendertagen festgesetzt, wird dies in den entsprechenden Mitteilungen angegeben.

3. Wird eine Frist in Tagen angegeben, wird diese ab dem Tag berechnet, der auf den Tag folgt, an dem das Schriftstück zugestellt oder veröffentlicht wird oder ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem ein Antrag bei Ausbleiben einer Antwort der zuständigen Behörden als gestattet oder angenommen angesehen wird.

4. Wird eine Frist in Monaten oder Jahren angegeben, beginnt diese an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Schriftstück zugestellt oder veröffentlicht wird oder an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem ein Antrag bei Ausbleiben einer Antwort der zuständigen Behörden als gestattet oder angenommen angesehen wird.

Die Frist endet mit dem Ablauf des Tages, der dem Datum der Mitteilung, der Veröffentlichung oder des Ausbleibens einer Antwort in dem Monat oder Jahr des Ablaufs entspricht. Gibt es im letzten Monat der Frist kein dem Anfangsdatum entsprechendes Datum, gilt der letzte Tag des Monats als Datum für das Ablaufen der Frist.

5. Handelt es sich beim letzten Tag der Frist um einen arbeitsfreien Tag, wird die Frist auf den nächsten Arbeitstag verlängert.

6. Ist ein Tag in der Gemeinde oder Autonomen Gemeinschaft, in welcher die betroffene Partei ihren Wohnsitz hat, ein Arbeitstag und an dem Standort der Verwaltungsbehörde ein arbeitsfreier Tag, so gilt der Tag als arbeitsfreier Tag. Das gilt auch im umgekehrten Fall.

7. Für die Berechnung der Fristen legen die Zentralregierung oder die Verwaltungen der Autonomen Gemeinschaft für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche den Kalender der arbeitsfreien Tage in Abhängigkeit vom amtlichen Kalender der Arbeitstage fest. Der von den Autonomen Gemeinschaften genehmigte Kalender umfasst die arbeitsfreien Tage der kommunalen staatlichen Stellen in der betreffenden Region, für die der Kalender gilt.

Der Kalender ist jeweils vor Jahresbeginn im jeweiligen Amtsblatt und in anderen Medien zu veröffentlichen, um sicherzustellen, dass er der Öffentlichkeit bekannt ist.

8. Die Tatsache, dass ein Tag für die Berechnung der Fristen als Arbeitstag oder als arbeitsfreier Tag erklärt wurde, bestimmt nicht an sich, wie die öffentlichen Verwaltungen arbeiten oder wie die täglichen Arbeitszeiten und ‑pläne organisiert sind.

In Artikel 182 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind die in Bezug auf Gerichtsverfahren arbeitsfreien Tage niedergelegt. Dieses Gesetz sieht Folgendes vor:

  1. Folgende Tage sind für Verfahrenszwecke arbeitsfreie Tage: Samstage und Sonntage, der 24. und der 31. Dezember, nationale, regionale und lokale gesetzliche Feiertage. Der Generalrat der rechtsprechenden Gewalt (Consejo General del Poder Judicial) kann in nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen Fällen per Verordnung an diesen Tagen Gerichtsverfahren zulassen.
  2. Ein Arbeitstag geht von 8:00 bis 20:00 Uhr, sofern im Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist.

Gemäß Artikel 183 desselben Rechtsdokuments gelten die Tage im August sowie die Tage vom 24. Dezember bis zum 6. Januar des Folgejahres in Bezug auf alle Gerichtsverfahren mit Ausnahme jener, die durch das Verfahrensrecht für dringend erklärt werden, als arbeitsfreie Tage. Der Generalrat der rechtsprechenden Gewalt kann sie jedoch durch eine Verordnung für andere Verfahren genehmigen.

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

Die Vorschriften sind in Buch I Titel V Kapitel II Artikel 130 bis 136 des Gesetzes Nr. 1/2000 über den Zivilprozess (Ley de Enjuiciamiento Civil, im Folgenden „Zivilprozessordnung“ oder „ZPO“) festgelegt.

Die wichtigsten Bestimmungen der geltenden Regeln im Überblick:

a) Alle Gerichtsverfahren müssen an Arbeitstagen und während der Arbeitsstunden durchgeführt werden.

Arbeitstage sind alle Tage des Jahres mit Ausnahme der Samstage und Sonntage, der Tage zwischen dem 24. Dezember und dem 6. Januar des Folgejahres, einschließlich der Feiertage, der nationalen Feiertage und der gesetzlichen Feiertage für Arbeitszwecke in der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft bzw. am jeweiligen Ort. Auch die Tage im August sind arbeitsfreie Tage. Die Gerichte senden den Angehörigen der Rechtsberufe an diesen Tagen keine elektronischen Mitteilungen, sofern die Tage für die Zwecke der betreffenden Formalitäten nicht als Arbeitstage gelten.

Arbeitsstunden gehen von 8:00 bis 20:00 Uhr, sofern das Gesetz für ein bestimmtes Verfahren nichts anderes vorschreibt. Für Zustellungen und Vollstreckungen gilt auch die Zeit von 20:00 bis 22:00 Uhr als Arbeitszeit.

Für bestimmte Verfahren wie beispielsweise das Abgeben von Geboten in einer elektronischen Auktion wird die Frist ausnahmsweise in Kalendertagen angegeben und es gibt keine arbeitsfreien Stunden. In Artikel 649 der Zivilprozessordnung wird eine Frist von 20 Kalendertagen ab dem Beginn der Versteigerung festgelegt. Die Versteigerung endet erst eine Stunde nach Eingang des letzten Gebots, vorausgesetzt, dieses ist höher als das letzte Höchstgebot, selbst wenn dies bedeutet, dass die im genannten Artikel genannte erste Frist von 20 Tagen um bis zu 24 Stunden überschritten wird.

b) Tage und Stunden können als Arbeitstage und -stunden gelten, wenn es sich um Verfahren handelt, die als dringend erachtet werden, d. h. wenn eine Verzögerung zu schwerwiegenden Nachteilen für die betroffenen Parteien, für die ordnungsgemäße Rechtspflege oder zur Unwirksamkeit einer gerichtlichen Entscheidung führen könnte. (Beispiele hierfür sind unter anderem die zwangsweise Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus und gerichtliche Maßnahmen, die zum Wohl von Minderjährigen in Konflikten jeglicher Art ergriffen werden, die sich aus Zivilverfahren ergeben.) Dies kann auf Initiative des Gerichts oder auf Ersuchen der betroffenen Partei geschehen und kann je nachdem sowohl von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle als auch von dem Gericht selbst angeordnet werden.

Im August können in jedem Fall dringende Maßnahmen ohne ausdrückliche Genehmigung ergriffen werden. Ähnlich ist keine Genehmigung erforderlich, wenn dringende Maßnahmen, die während der Arbeitsstunden eingeleitet wurden, notwendigerweise während arbeitsfreier Stunden fortgesetzt werden müssen.

c) Für die Berechnung der Fristen gilt, dass diese am Tag nach der gerichtlichen Mitteilung über den Beginn der Frist beginnen und am letzten Tag der Frist um Mitternacht enden.

Wenn das Gesetz jedoch vorsieht, dass eine Frist beginnt, sobald eine andere endet, fängt die neue Frist am Tag nach Ablauf der früheren Frist zu laufen an, ohne dass hierzu eine erneute Mitteilung erforderlich wäre.

d) Außer in Ausnahmefällen (natürliche Personen bei Forderungen unter 2 000 EUR) werden Schriftstücke (Art. 135 ZPO) über die Online- und elektronischen Systeme der Gerichte eingereicht. Diese Kommunikationswege sind für Angehörige der Rechtsberufe und für bestimmte Parteien vorgeschrieben, selbst wenn sie nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten werden (beispielsweise juristische Personen, Notare und Registerführer: siehe Artikel 273 ZPO). Parteien können sich auch dann für diese Kommunikationswege entscheiden, wenn sie nicht dazu verpflichtet sind. Wenn Schriftstücke elektronisch eingereicht werden, wird ihr Eingang in Form einer automatisch erstellten elektronischen Empfangsbestätigung bestätigt. Auf der Empfangsbestätigung werden die Eingangsnummer der Registrierung, das Datum und die Uhrzeit der Vorlage genannt. Dies ist der Zeitpunkt, der für alle Zwecke als Zeitpunkt des Eingangs der Schriftstücke gilt. Angehörige der Rechtsberufe können Schriftsätze und andere Schriftstücke auf elektronischem Weg an jedem Tag des Jahres rund um die Uhr einreichen. Wird ein Schriftstück an einem arbeitsfreien Tag oder außerhalb der Arbeitsstunden eingereicht, gilt es als zu Beginn des nächsten Arbeitstages eingegangen. Es gibt auch Bestimmungen für die Verlängerung von kurz vor dem Ablauf stehenden Fristen, falls ein vorgeschriebenes Dokument aufgrund einer ungeplanten Unterbrechung des Online-Kommunikationsdienstes nicht fristgerecht übermittelt werden kann. Dies gilt auch für geplante Unterbrechungen und Fälle, in denen die Übermittlung eines vorgeschriebenen Dokuments aufgrund von zeitbezogenen und anderen Mängeln der von den Gerichten verwendeten IT-Produkte nicht möglich ist. In all diesen Fällen ist die Vorlage am folgenden Arbeitstag zulässig, wenn die Unmöglichkeit einer früheren Übermittlung begründet wird.

Unabhängig von der Art der Übermittlung kann jedes Dokument, dessen Übermittlung einer Frist unterliegt, bis 15:00 Uhr an dem Arbeitstag, der auf den Tag folgt, an dem die Frist ausläuft, eingereicht werden.

Bei Verfahren vor Zivilgerichten können die Klageunterlagen nicht bei dem Gericht eingereicht werden, das Bereitschaftsdienst hat.

e) Fristen können nicht verlängert werden, wenn eine Partei eine Frist nicht einhält. Sie verliert dann die Möglichkeit, die entsprechende Verfahrenshandlung vorzunehmen.

WEBLINK:

ZIVILPROZESSORDNUNG (LEY DE ENJUICIAMIENTO CIVIL)

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

Grundsätzlich sind nach Artikel 151 der Zivilprozessordnung alle von Gerichten oder Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erlassene Entscheidungen innerhalb von drei Tagen ab dem Datum der Entscheidung zuzustellen oder zu veröffentlichen.

Gemäß Artikel 151 Absatz 2 gelten Zustellungen an die Staatsanwaltschaft, den staatlichen Justizdienst, die Rechtsreferenten des spanischen Parlaments (Cortes Generales) und der gesetzgebenden Versammlungen oder den Justizdienst der Sozialversicherungsbehörde oder andere Stellen der Autonomen Gemeinschaften oder der Kommunalverwaltung sowie Zustellungen über die von den Berufsverbänden der Prozessbevollmächtigten (Colegios de Procuradores) organisierten Zustellungsdienste an dem auf das Datum des in den förmlichen Aufzeichnungen (oder bei elektronischer oder Online-Zustellung in der Empfangsbestätigung) vermerkten Eingangs folgenden Arbeitstag als zugestellt. Wird die Benachrichtigung nach 15:00 Uhr gesendet, gilt sie als am folgenden Arbeitstag eingegangen.

Artikel 151 Absatz 3 ergänzt, dass die Zustellung von Schriftstücken oder Anordnungen, die neben der Mitteilung zugestellt werden, am Tag nach Erhalt der Mitteilung als erfolgt gilt; die Mitteilung gilt als zugestellt, wenn die Zustellung des Schriftstücks protokolliert wurde, vorausgesetzt, dass die Wirkung der Mitteilung an das Schriftstück geknüpft ist.

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

Wenn die Entscheidung durch einen Gerichtsvollzieher oder per Post zugestellt wird, ist das Datum ausschlaggebend, an dem das Schriftstück von dem Gerichtsvollzieher oder dem Postdienst zugestellt und der Empfang durch Unterschrift bestätigt wird.

Erfolgt die Zustellung gemäß Artikel 164 der Zivilprozessordnung über eine Veröffentlichung, da die Adresse des Beklagten nicht bekannt ist, wird die Frist am Tag nach dem Anschlag an der Gerichtstafel oder der Veröffentlichung im Amtsblatt oder gegebenenfalls nach der elektronischen Veröffentlichung in Gang gesetzt.

Müssen den Prozessbevollmächtigen der anderen Parteien Ausfertigungen der von den Prozessbevollmächtigten vorgelegten Schriftstücke übermittelt werden, sieht Artikel 278 der Zivilprozessordnung Folgendes vor: Setzt das übermittelte Schriftstück kraft Gesetzes die Frist in Gang, während der ein Verfahrensschritt durchgeführt werden muss, beginnt diese Frist ohne die Beteiligung des Gerichts. Der Beginn der Frist ist dann an dem Tag nach dem Datum, das in den zugestellten Ausfertigungen angegebenen ist, bzw. bei einer elektronischen Übermittlung an dem Tag an dem sie als zugestellt gelten. Im letzteren Fall gilt die Zustellung als an dem Datum und zu der Uhrzeit erfolgt, die auf der Empfangsbestätigung angegeben sind. Wird ein Schriftstück an einem arbeitsfreien Tag oder außerhalb der Arbeitsstunden eingereicht, gilt es als zu Beginn des nächsten Arbeitstages eingegangen.

Gemäß Artikel 162 der Zivilprozessordnung gilt bei Mitteilungen, die elektronisch unter Verwendung von IT oder ähnlichen Mitteln an Parteien oder Mitteilungsempfänger, die gesetzlich oder vertraglich zum elektronischen Empfang oder Versand verpflichtet sind, gesendet werden, die Empfangsbestätigung als Nachweis für die Zustellung dieser Mitteilungen. Dies gilt auch, wenn die Adressaten eine solche elektronische Übermittlung freiwillig wählen, sowie in allen anderen gesetzlich vorgeschriebenen Fällen.

Angehörige der Rechtsberufe und Empfänger, die zur Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel verpflichtet sind, sowie diejenigen, die freiwillig von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, müssen die Gerichte darüber informieren, dass ihnen solche Kommunikationsmittel zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck müssen sie auch eine E-Mail-Adresse angeben. Bei ordnungsgemäß auf elektronischem Weg erfolgter Zustellung der Mitteilung, mit Ausnahme der Zustellungen durch die Zustellungsdienste der Berufsverbände der Prozessbevollmächtigten (Colegios de Procuradores), gilt die Mitteilung nach drei Tagen als rechtmäßig und wirksam zugestellt, auch wenn der Empfänger nicht auf den Inhalt der Mitteilung zugegriffen hat. In diesem Fall beginnen die Fristen für die verschiedenen Verfahrensschritte an dem auf den dritten Arbeitstag folgenden Arbeitstag.

Ausnahmen hiervon sind zulässig, wenn der Empfänger nachweist, dass er während dieses Zeitraums keinen Zugang zum Mitteilungssystem hatte. Ist der Zugang zum Mitteilungssystem aus technischen Gründen nicht möglich und liegen diese Gründe zum Zeitpunkt der Benachrichtigung des Gerichts über diesen Umstand weiterhin vor, so erfolgt die Zustellung durch die Übersendung eines Ausdrucks einer Kopie der Entscheidung. Erfolgt der Zugang zum System in solchen Fällen jedoch nach Ablauf der Frist, aber bevor die Mitteilung durch eine Übersendung in Papierform erfolgt, gilt die Mitteilung mit dem auf der elektronischen Empfangsbestätigung angegebenen Datum als ordnungsgemäß zugestellt.

Eine Ausnahme gilt auch in Fällen höherer Gewalt, in denen bei den Berufsverbänden der Prozessbevollmächtigten die Zustellung von Mitteilungen gemäß Artikel 151 Absatz 2 für höchstens drei Tage ausgesetzt worden ist.

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Die Berechnung beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Ereignis stattfand, das die Frist per Gesetz in Gang setzt.

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Arbeitsfreie Tage zählen nicht. Wie oben dargelegt, gilt das nicht für Gebote bei Online-Versteigerungen, bei denen die Frist in Kalendertagen angegeben ist.

Bei der Berechnung der Fristen für dringende Maßnahmen gelten die Tage im August nicht als arbeitsfreie Tage: lediglich Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage sind ausgenommen.

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

In Monaten oder Jahren ausgedrückte Fristen werden von einem Datum zum anderen berechnet. Die spanischen Rechtsvorschriften sehen keine in Wochen bemessenen Fristen vor.

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

Gibt es im letzten Monat der Frist kein dem Anfangsdatum entsprechendes Datum, gilt der letzte Tag des Monats als Datum für das Ablaufen der Frist.

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Läuft eine Frist an einem Samstag, Sonntag oder an einem anderen arbeitsfreien Tag ab, endet sie am nächsten Arbeitstag.

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

Fristen können nicht verlängert werden. Können Fristen aus Gründen höherer Gewalt nicht eingehalten werden, können sie jedoch unterbrochen oder verlängert werden. In diesen Fällen läuft die Frist weiter, wenn der Grund für die Unterbrechung oder Verlängerung nicht mehr besteht. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle muss entweder auf eigene Veranlassung oder auf Antrag der von der Situation betroffenen Partei bei einer mündlichen Verhandlung, bei der die anderen Parteien anwesend sind, einen Nachweis für das Vorliegen einer solchen Situation der höheren Gewalt verlangen. Dies gilt auch für Situationen, in denen der Rechtsanwalt oder der Prozessbevollmächtigte nicht in der Lage ist, seine Aufgaben wahrzunehmen. (Siehe Antwort zu Frage 13.)

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

Die Fristen für die einzelnen Rechtsmittelverfahren sind gesetzlich festgelegt und können nicht verlängert werden. Für Rechtsmittel, die beim nächsthöheren Gericht (recursos de apelación) oder beim Obersten Gerichtshof (recursos de casación) eingelegt werden, beträgt die Frist 20 Tage ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Gerichtsentscheidung zugestellt wurde (Artikel 458 und 479 ZPO).

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Gesetzliche Fristen können nicht verlängert werden. In einigen Fällen schreibt das Gesetz vor, dass das Gericht ein bestimmtes Datum und eine bestimme Uhrzeit für eine Handlung festlegt.

Im Fall höherer Gewalt ist es ausnahmsweise möglich, Fristen zu unterbrechen oder zu verlängern.

a) Diese Vorschrift ist in Artikel 134 Absatz 2 der Zivilprozessordnung enthalten. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle muss entweder auf eigene Veranlassung oder auf Antrag der von der Situation betroffenen Partei bei einer mündlichen Verhandlung, bei der die anderen Parteien anwesend sind, einen Nachweis für das Vorliegen einer solchen Situation der höheren Gewalt verlangen. Beim Gericht kann ein Rechtsmittel auf Überprüfung der Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. In diesem Fall wird die Berechnung zu dem Zeitpunkt fortgesetzt, zu dem die Ursache für die Unterbrechung oder Verzögerung nicht mehr besteht.

Es sind auch besondere Bestimmungen für einen Zeitraum von drei Arbeitstagen bei objektiven Gründen höherer Gewalt vorgesehen, die Rechtsanwälte oder Prozessbevollmächtigte betreffen, wie z. B. die Geburt und Betreuung eines Minderjährigen, schwere Krankheit sowie ein unfallbedingter Krankenhausaufenthalt, Tod von Verwandten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder ein durch das Sozialversicherungs- oder Gesundheitssystem oder eine gleichwertige soziale Einrichtung bescheinigtes Fernbleiben von der Arbeit. Diese Gründe sind von der Rechtsanwaltskammer (Colegio de Abogados) oder den Berufsverbänden der Prozessbevollmächtigten (Colegios de Procuradores) oder den beteiligten Parteien mitzuteilen.

b) Wenn ein Termin für eine mündliche Verhandlung festgesetzt wurde, müssen die geladenen Parteien, die aufgrund höherer Gewalt oder aus ähnlichen Gründen nicht erscheinen können, das Gericht unverzüglich davon in Kenntnis setzen sowie den Nachweis für die Gründe erbringen und eine neue mündliche Verhandlung oder eine Entscheidung beantragen (Artikel 183 Absatz 1 und Artikel 189 und 430 ZPO). Es wird ein neuer Termin für die mündliche Verhandlung anberaumt, wenn die für die Situation erbrachten Nachweise anerkannt werden und wenn diese Situation die folgenden Personen an der Teilnahme hindert: den Rechtsanwalt (Artikel 183 Absatz 2 und Artikel 188 Absätze 1, 5 und 6 ZPO), eine Partei, deren Anwesenheit erforderlich ist, da sie nicht von einem Rechtsanwalt vertreten wird oder da sie befragt werden muss (Artikel 183 Absatz 3 und Artikel 188 Absatz 4 ZPO), einen Zeugen oder einen Sachverständigen. Der Zeuge oder der Sachverständige können auch geladen werden, um die Nachweise außerhalb der mündlichen Verhandlung zu prüfen, sobald die Parteien gehört wurden (Artikel 183 Absatz 4 ZPO). Als Grund für die Aussetzung des Verfahrens wird ausdrücklich die Abwesenheit des Rechtsanwalts der Partei wegen der Geburt oder der Betreuung eines Minderjährigen genannt. In diesem Fall kann die Anberaumung eines neuen Termins erst nach Ablauf des gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraums der Abwesenheit erfolgen. Dies gilt auch für medizinische Notfälle, die am Tag des Termins oder innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Termin auftreten. Betrifft einer dieser Umstände den Prozessbevollmächtigten einer der Parteien und besteht keine Möglichkeit, für ihn einen Vertreter zu bestellen, wird die mündliche Verhandlung ebenfalls ausgesetzt und darf erst nach Ablauf von drei Tagen wieder fortgesetzt werden. Zu diesem Zeitpunkt kann der Berufsverband der Prozessbevollmächtigten gegebenenfalls die Einsetzung eines Vertreters veranlassen.

c) Die Frist, über die eine säumige Partei verfügt, um die Aufhebung eines rechtskräftigen Urteils zu beantragen, kann im Fall höherer Gewalt verlängert werden (Artikel 502 Absatz 2 ZPO).

d) Wenn Beweismittel vor dem Gerichtsverfahren geprüft werden (was der Richter gemäß Artikel 293 ff. ZPO genehmigen kann, wenn die begründete Sorge besteht, dass es in der üblichen Phase des Verfahrens nicht möglich sein wird, diese zu prüfen), muss die Klage innerhalb von zwei Monaten nach der Prüfung der Beweismittel eingereicht werden, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass es aufgrund höherer Gewalt oder aus ähnlichen Gründen nicht möglich war, das Verfahren innerhalb dieser Frist einzuleiten (Artikel 295 Absatz 3 ZPO).

Die beiden Parteien können auch einvernehmlich einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens stellen, ohne Gründe hierfür anzugeben oder um eine Einigung zu erzielen, einen Vergleich zu schließen oder eine Mediation oder Schlichtung einzuleiten. Ein Verfahren kann höchstens 60 Tage oder bis zum Abschluss der Mediation ausgesetzt werden (Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 415 ZPO).

Wird ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt, gibt es nach Artikel 16 des Gesetzes 1/1996 vom 10. Januar 1996 (Ley de Asistencia Jurídica Gratuita - Gesetz über Prozesskostenhilfe; geändert durch das Gesetz 42/2015) zwei Möglichkeiten:

1. Wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe nach der Einleitung des Verfahrens beantragt, um zu verhindern, dass ein Klagerecht verjährt oder einer Partei das Recht auf ein Verfahren wegen des Ablaufs der Frist verwehrt wird, so kann der Rechtspfleger des Gerichts entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien eine Verlängerung der Frist anordnen, bis eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfe getroffen wurde oder bis in den Fällen, in denen eine rechtliche Vertretung entweder vorgeschrieben oder im Interesse der Justiz erforderlich ist, ein Rechtsbeistand und Prozessbevollmächtigter vorläufig bestellt wurden; Voraussetzung dafür ist, dass der Antrag innerhalb der Fristen nach dem Zivilprozessrecht eingereicht wird.

2. Wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe vor der Einleitung des Verfahrens beantragt und könnte dadurch der Ablauf von Fristen oder Verjährungsfristen beeinträchtigt werden, so werden diese Fristen ausgesetzt bzw. unterbrochen bis ein Rechtsbeistand im Wege der Prozesskostenhilfe und ggf. ein Prozessbevollmächtigter bestellt wurden, die den Antragsteller in der Rechtssache vertreten, bzw. bis zur endgültigen Verwaltungsentscheidung über die Gewährung oder Nichtgewährung der Prozesskostenhilfe, falls niemand bestellt werden kann.

Die Verjährungsfrist läuft ab der Notifizierung des Antragstellers über die vorübergehende Ernennung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer (Colegio de Abogados) bzw. der Notifizierung der Entscheidung über die Gewährung/Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe durch die Kommission für Prozesskostenhilfe (Comisión de Asistencia Jurídica Gratuita) weiter, in jedem Fall aber zwei Monate nach Antragstellung.

Sollte der Antrag abgewiesen werden bzw. offensichtlich unbegründet und eindeutig nur auf eine Fristverlängerung abzielen, kann das mit der Rechtssache befasste Gericht die strengsten gesetzlich zulässigen Regelungen mit allen daraus resultierenden Konsequenzen anwenden.

In mündlichen Verhandlungen betreffend die Einleitung oder Räumung aufgrund von Nichtzahlung oder Fristablauf ist nach Artikel 441 Absatz 5 ZPO eine Verfahrensaussetzung möglich, wenn sich der betreffende Haushalt in einer sozial oder wirtschaftlich schwierigen Lage befindet, damit die zuständigen Behörden einen Vorschlag für eine alternative geeignete Sozialwohnung, sofortige Betreuungsmaßnahmen oder mögliche finanzielle Beihilfen und Zuschüsse unterbreiten können, die dem Beklagten zugute kommen können. Das Gerichts legt per Beschluss fest, ob das Verfahren für höchstens zwei Monat ab Eingang der entsprechenden Mitteilung des sozialen Diensts ausgesetzt wird, bis die von den sozialen Diensten als angemessen erachteten Maßnahmen festgelegt wurden, wenn es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person handelt, bzw. setzt es für vier Monate aus, wenn es sich um eine juristische Person handelt.

Nach Erlass von Maßnahmen durch die zuständigen Behörden oder nach Ablauf der maximalen Aussetzungsfrist wird die Aussetzung automatisch aufgehoben, und das Verfahren wird mit allen Formalitäten fortgesetzt.

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

Nicht zutreffend.

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Generell verliert eine Partei das Recht, die entsprechende Handlung vorzunehmen, wenn sie die Fristen nicht einhält (Artikel 136 ZPO). Im Folgenden werden einige der wichtigsten Beispiele dargelegt:

  • Erscheint der Beklagte nicht vor Gericht, wird dieses Versäumnis durch das Gericht festgestellt (Artikel 442 Absatz 2 und Artikel 496 Absatz 1 ZPO) und das Verfahren ohne erneute Ladung des Beklagten fortgesetzt. Dem Beklagten werden lediglich diese Entscheidung sowie die rechtskräftige Entscheidung zugestellt, durch die das Verfahren beendet wird (Artikel 497 ZPO).
  • Wenn es der Kläger oder sein Rechtsanwalt in einem ordentlichen Verfahren versäumen, zur Voruntersuchung zu erscheinen, und wenn der Beklagte entweder nicht erscheint oder erscheint und kein rechtmäßiges Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens geltend macht, wird die Klage abgewiesen (Artikel 414).
  • Wenn der Kläger zu einer mündlichen Verhandlung nicht erscheint und der Beklagte kein rechtmäßiges Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens geltend macht, gilt das Verfahren als durch den Kläger eingestellt. Dem Kläger werden die Kosten auferlegt, und er hat den Beklagten zu entschädigen, sofern dieser eine Entschädigung beantragt und erlittene Schäden und Verluste nachweist (Artikel 442 Absatz 1 ZPO).
  • Trotz der Pflicht des Gerichts zur aktiven Verwaltung der Rechtssachen verjähren Verfahren wegen Untätigkeit. Dann gelten alle Klagen und Rechtsmittel in allen Instanzen als aufgehoben (Artikel 237 ZPO). Erstinstanzliche Verfahren verjähren nach zwei Jahren der Untätigkeit und gelten als zurückgezogen, was bedeutet, dass erneut Klage erhoben werden kann. Zweitinstanzliche Verfahren oder das Warten auf außerordentliche Rechtsmittel wegen Verfahrensfehlern oder eine Kassationsbeschwerde vor dem Obersten Gericht verjähren nach einem Jahr der Untätigkeit und alle Formen von Rechtsmitteln gelten als aufgehoben. Die Fristen werden ab der letzten Notifizierung an die Parteien berechnet. Verfahren verjähren nicht, wenn sie aufgrund höherer Gewalt oder wegen anderer Gründe, die außerhalb der Kontrolle der Parteien liegen, zum Stillstand kommen.
  • Vollstreckungsverfahren verjähren nicht und könnten fortgesetzt werden, bis das Urteil vollstreckt wurde, selbst wenn sie für die Dauer der oben genannten Fristen ruhen. Hierfür ist es jedoch erforderlich, dass das Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde, denn Artikel 518 der Zivilprozessordnung legt für jede Vollstreckungsmaßnahme, die sich auf ein Gerichtsurteil, eine Gerichtsentscheidung oder eine Mediationsvereinbarung stützt, eine Verjährungsfrist von fünf Jahren fest. Diese Frist von fünf Jahren beginnt ab dem Datum der rechtskräftigen Entscheidung. Wird der Vollstreckungstitel während dieser Frist nicht geltend gemacht, läuft die Frist folglich aus und das Recht auf gerichtliche Durchsetzung des Urteils ist verwirkt.

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Wird eine Partei darüber informiert, dass die Frist für eine bestimmte Handlung abgelaufen ist, wodurch die nächste Verfahrensstufe eingeleitet wird, oder wurde die Eingabe oder der Antrag einer Partei abgelehnt, da sie nicht fristgerecht erfolgte, kann die Partei Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einlegen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Klagebeantwortung mit der Begründung abgelehnt wurde, dass sie nicht fristgemäß erfolgte.

Wurde eine Person in Abwesenheit verurteilt und ihr das Urteil persönlich zugestellt, kann sie ein Rechtsmittel beim nächsthöheren Gericht (Berufung, recurso de apelación) oder beim Obersten Gerichtshof (Kassationsbeschwerde, recurso de casación) nur einlegen, wenn dies innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erfolgt. Die gleichen Rechtsmittel können von Beklagten eingelegt werden, die nicht zur Verhandlung erschienen sind und denen das Urteil nicht persönlich zugestellt wurde. In diesem Fall beginnt die Frist für die Einlegung der Rechtsmittel jedoch mit dem Tag, der auf den Tag der Veröffentlichung der Mitteilung über die Zustellung des Urteils auf der zentralen Stelle zur Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen oder gegebenenfalls mit den in Artikel 497 Absatz 2 genannten elektronischen Kommunikationsmitteln folgt (Artikel 500 ZPO).

Hat jemand wiederholt versäumt, vor Gericht zu erscheinen, kann er versuchen, das rechtskräftige Urteil aufheben zu lassen, wenn er aufgrund höherer Gewalt nicht vor Gericht erscheinen konnte oder nichts von dem Verfahren wusste (Artikel 501 ff. ZPO).

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