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Eheliche Güterstände

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Belgien
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(in civil and commercial matters)

1 Gibt es in diesem Mitgliedstaat eine gesetzliche Regelung für den ehelichen Güterstand? Was beinhaltet diese Regelung?

Für Ehepartner, die keine Ehevereinbarung (huwelijkscontract/convention matrimoniale) geschlossen haben, gilt ab dem Tag der Eheschließung der gesetzliche eheliche Güterstand. Durch diesen Güterstand wird eine Gütergemeinschaft für das nach der Eheschließung erworbene Vermögen begründet.

Im Rahmen des gesetzlichen Güterstands wird das Vermögen der Ehepartner in drei Gruppen unterteilt. So gibt es das Eigenvermögen jedes der beiden Ehepartner, das den Ehepartnern persönlich gehört. Hierzu gehören alle Güter, die sie vor der Eheschließung besessen haben, und alle Güter, die sie während der Ehe durch Erbschaft oder unentgeltliche Zuwendung erworben haben, oder diejenigen, die diese Güter ersetzt haben (Artikel 2.3.17 bis 2.3.21 des Zivilgesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek/Code civil)). Bestimmte Güter oder Rechte gelten als Eigenvermögen, unabhängig davon, wann sie erworben wurden, obwohl es notwendig sein kann, eine Ausgleichszahlung in das gemeinschaftliche Vermögen zu leisten, wenn gemeinsame Mittel zum Erwerb der betreffenden Güter oder Rechte verwendet wurden. Dies betrifft u. a. das Zubehör des Eigenvermögens jedes Ehepartners, Kleidung und Gegenstände für den persönlichen Gebrauch, Versorgungsansprüche usw. (eine vollständige Liste findet sich in den Artikeln 2.3.18 und 2.3.19 des Zivilgesetzbuchs). Die dritte Gruppe neben den beiden Eigenvermögen ist das gemeinschaftliche Vermögen und dieses umfasst unter anderem alle Einkünfte, sowohl Erwerbseinkommen als auch Einkünfte aus dem Eigenvermögen jedes Ehepartners, sowie die während der Ehe entgeltlich erworbenen Güter (Artikel 2.3.22 des Zivilgesetzbuchs).

2 Wie können Ehegatten ihren ehelichen Güterstand regeln? Welche formalen Anforderungen bestehen in diesem Fall?

Ehepartner können den ehelichen Güterstand durch den Abschluss einer Ehevereinbarung festlegen. Nach belgischem Recht sind die möglichen Formen des ehelichen Güterstands die Gütertrennung (scheiding van goederen/séparation des biens) (mit oder ohne Zugewinnklausel (clause compromissoire/verrekenbeding)) einerseits und die allgemeine Gütergemeinschaft (algehele gemeenschap van goederen/communauté universelle) andererseits.

Bei der Gütertrennung (Artikel 2.3.61 bis 2.3.77 des Zivilgesetzbuchs) gibt es nur zwei Gruppen von Vermögen: das Vermögen des einen Ehepartners und das Vermögen des anderen Ehepartners. Die Einkünfte der Ehepartner bleiben getrennt, d. h., sie können über ihre eigenen Einkünfte frei verfügen. Das bedeutet jedoch nicht, dass Ehepartner, die Gütertrennung vereinbart haben, kein gemeinsames Vermögen haben können. Die Güter, die sie gemeinsam besitzen, gelten nicht als gemeinschaftliches Vermögen, sondern als „ungeteilt“, mit der Folge, dass die allgemeinen Vorschriften über Miteigentum Anwendung finden (Artikel 3.68 ff. des Zivilgesetzbuchs). Bei diesem Güterstand wird auch der besondere Status der gemeinsamen Wohnung der Familie berücksichtigt. Die Ehepartner können eine strikte Gütertrennung (zuivere scheiding van goederen/séparation de biens pure et simple) wählen, aber auch Zusatzklauseln vereinbaren, um ein gewisses Maß an Solidarität sicherzustellen. Sie müssen auch ausdrücklich erklären, ob sie damit einverstanden sind, dass das Gericht im Falle einer Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe (onherstelbare ontwrichting/désunion irrémédiable) einen angemessenen Zugewinnausgleich (billijkheidscorrectie/correction en équité) vornimmt.

Im Rahmen der allgemeinen Gütergemeinschaft (Artikel 2.3.54 des Zivilgesetzbuchs) ist das Vermögen fast ausschließlich gemeinschaftliches Eigentum. Unabhängig davon, wie das Vermögen erworben wurde, gehört es immer beiden Ehepartnern gemeinschaftlich.

Für Ehevereinbarungen besteht ein Formerfordernis. Alle Ehevereinbarungen müssen zur Vermeidung der Nichtigkeit notariell beurkundet werden (Artikel 2.3.6 des Zivilgesetzbuchs).

3 Gibt es Beschränkungen der Freiheit, den ehelichen Güterstand zu regeln?

Grundsätzlich steht es den Ehepartnern frei, ihren Güterstand so zu gestalten, wie sie es für richtig halten, sofern sie nichts festlegen, was gegen eine zwingende Vorschrift oder die öffentliche Ordnung verstößt oder im Widerspruch zum Erfordernis der Kohärenz ihres ehelichen Güterstands steht (Artikel 2.3.1 des Zivilgesetzbuchs).

4 Wie wirken sich die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe rechtlich auf den ehelichen Güterstand aus?

Im Falle einer Scheidung, Trennung oder Ungültigerklärung der Ehe wird der eheliche Güterstand aufgelöst, und das eheliche Vermögen muss abgewickelt und geteilt werden. Wie dies erfolgt, hängt von dem jeweils maßgeblichen ehelichen Güterstand ab.

Bei Auflösung des gesetzlichen Güterstands geht das gemeinschaftliche Vermögen automatisch in das „nachgemeinschaftliche“ Miteigentum über. Bis zur Abwicklung und Teilung des ehelichen Vermögens finden die allgemeinen Vorschriften über Miteigentum Anwendung (Artikel 3.68 ff. des Zivilgesetzbuchs). Um das eheliche Vermögen abzuwickeln und schließlich zu teilen, muss die genaue Zusammensetzung der drei Vermögensgruppen festgestellt werden (Artikel 2.3.41 bis 2.3.50 des Zivilgesetzbuchs). 

Wird der allgemeine Güterstand der Gütergemeinschaft aufgelöst, geht auch das gemeinschaftliche Vermögen automatisch in das „nachgemeinschaftliche“ Miteigentum über. In den Fällen, in denen eine strikte Gütertrennung aufgelöst wird, werden lediglich die nicht getrennten Güter abgewickelt und geteilt. Für solche Situationen enthält das Gerichtsgesetzbuch (Gerechtelijk Wetboek/Code judiciaire) Vorschriften für die (gerichtliche) Abwicklung und Teilung (Artikel 1205 bis 1224 des Gerichtsgesetzbuchs). Wurden im Rahmen einer Gütertrennung bestimmte „Ausgleichsmechanismen“ vereinbart oder haben die Ehepartner der Möglichkeit eines gerichtlichen angemessenen Zugewinnausgleichs zugestimmt, müssen diese selbstverständlich angewendet werden.

5 Wie wirkt sich der Tod eines Ehegatten auf den ehelichen Güterstand aus?

Nach dem ehelichen Güterrecht wird das gemeinschaftliche Vermögen hälftig geteilt, sofern in der Ehevereinbarung nichts anderes vereinbart wurde. Der längstlebende Ehepartner erwirbt somit das volle Eigentum an der Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens.

Gemäß den erbrechtlichen Vorschriften geht auch die andere Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens in das vollständige Eigentum des längstlebenden Ehepartners über, der auch den Nießbrauch (das Recht, die Nutzung und die Vorteile des Vermögens in Anspruch zu nehmen) an dem Eigenvermögen des zuerst verstorbenen Ehepartners erwirbt. Dies gilt, wenn der verstorbene Ehepartner keine Kinder, jedoch Geschwister/Halbgeschwister oder Eltern/Großeltern hinterlässt. Hinterlässt der verstorbene Ehepartner Kinder, so erwerben diese das alleinige Eigentum am gesamten Nachlass. Der längstlebende Ehepartner erwirbt jedoch den Nießbrauch daran. Sind keine Kinder, Geschwister/Halbgeschwister oder Eltern/Großeltern vorhanden, erwirbt der längstlebende Ehepartner das vollständige Eigentum an dem gesamten Nachlass. Es ist auch möglich, in die Ehevereinbarung spezielle Klauseln aufzunehmen, mit denen dem längstlebenden Ehepartner nach dem Tod des anderen Ehepartners ein Vorausanteil gewährt wird (Artikel 2.3.55 des Zivilgesetzbuchs).

Nach den erbrechtlichen Vorschriften ist der längstlebende Ehepartner auch in Bezug auf Schenkungen des vorverstorbenen Ehepartners geschützt. So wird beispielsweise dem längstlebenden Ehepartner zwingend ein Mindestanteil am Nachlass (Pflichtteil) zugewiesen. In jedem Fall erhält der längstlebende Ehepartner jedoch zumindest den Nießbrauch an der Hälfte des Nachlassvermögens. Diese Hälfte umfasst mindestens den Nießbrauch an der Immobilie, die der Familie als Wohnung dient, und dem dort vorhandenen Hausrat, auch wenn der Wert dieses Nießbrauchs die Hälfte des Wertes des Nießbrauchs am Nachlass übersteigt (Artikel 4.147 des Zivilgesetzbuchs).

6 Welche Behörde ist zuständig, in einer den ehelichen Güterstand betreffenden Sache zu entscheiden?

Für Entscheidungen in Verfahren, die den ehelichen Güterstand betreffen, sind die Familiengerichte zuständig.

7 Wie wirkt sich der eheliche Güterstand auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten und Dritten aus?

Jeder Ehepartner hat das Recht, über sein Eigenvermögen zu verfügen (Artikel 2.3.39 des Zivilgesetzbuchs), nicht jedoch über die gemeinsame Wohnung der Familie. Diese kann niemals von einem Ehepartner ohne das Einverständnis des anderen Ehepartners verkauft oder mit einer Hypothek belastet werden (Artikel 215 Absatz 1 des früheren Zivilgesetzbuchs). Das gemeinschaftliche Vermögen muss im Interesse der Familie verwaltet werden. In der Regel können beide Ehepartner das gemeinschaftliche Vermögen verwalten und die Handlungen des täglichen Lebens, die z. B. den Haushalt und die Erziehung der Kinder betreffen, vornehmen. In einigen Fällen ist diese Verwaltung ausschließlich einem Ehepartner vorbehalten, z. B. wenn die Handlungen im Zusammenhang mit der Ausübung einer Berufstätigkeit stehen (Artikel 2.3.31 des Zivilgesetzbuchs). Bei Handlungen, die ein Ehepartner selbstständig vornehmen darf, muss der andere Ehepartner die betreffende Handlung respektieren (Artikel 2.3.30 des Zivilgesetzbuchs). Bei wichtigeren Angelegenheiten müssen beide Ehepartner gemeinsam handeln; dies gilt beispielsweise für die Aufnahme eines Hypothekendarlehens oder den Verkauf einer Immobilie (Artikel 2.3.32 und 2.3.33 des Zivilgesetzbuchs). Erteilt ein Ehepartner seine Zustimmung nicht, kann die Rechtshandlung für nichtig erklärt werden (Artikel 2.3.36 und 2.3.37 des Zivilgesetzbuchs).

Schulden, die vor der Eheschließung entstanden sind, sowie Schulden, die aus Erbschaften und Schenkungen während der Ehe resultieren, sind Eigenschulden (Artikel 2.3.23 des Zivilgesetzbuchs). Darüber hinaus sind unter anderem auch Schulden, die von einem der Ehepartner ausschließlich im Interesse seines Eigenvermögens gemacht wurden, Eigenschulden (eine vollständige Liste findet sich in Artikel 2.3.24 des Zivilgesetzbuchs). Gemeinschaftliche Schulden sind unter anderem Schulden, die von einem der Ehepartner für den Bedarf des Haushalts und die Erziehung der Kinder gemacht wurden (eine vollständige Liste findet sich in Artikel 2.3.25 des Zivilgesetzbuchs).

Grundsätzlich haftet jeder Ehepartner für seine Eigenschulden mit seinem Eigenvermögen und seinen Einkünften (Artikel 2.3.26 § 1 des Zivilgesetzbuchs). Es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen von dieser Regel (siehe Artikel 2.3.26 §§ 2 bis 4 des Zivilgesetzbuchs). Für Schulden, die beide Ehepartner gemacht haben, kann sowohl auf das Eigenvermögen eines jeden von ihnen als auch auf das gemeinschaftliche Vermögen zurückgegriffen werden (Artikel 2.3.27 des Zivilgesetzbuchs). Für Schulden, die nur von einem Ehepartner gemacht wurden, bei denen es sich aber um gemeinschaftliche Schulden handelt, kann grundsätzlich ebenfalls sowohl auf das Eigenvermögen eines jeden Ehepartners als auch auf das gemeinschaftliche Vermögen zurückgegriffen werden. Es gibt jedoch auch Ausnahmen von dieser Regel (siehe Artikel 2.3.28 des Zivilgesetzbuchs).

8 Kurze Beschreibung des Verfahrens für die Teilung, Aufteilung und Abwicklung des Vermögens bei Auflösung des ehelichen Güterstands in diesem Mitgliedstaat

Eine aufgelöste Ehevereinbarung ist nicht mehr wirksam. Bei der Auflösung des gesetzlichen Güterstands sind die Ehepartner oder der längstlebende Ehepartner verpflichtet, ein Inventar der gemeinschaftlichen beweglichen Güter und Schulden zu errichten (Artikel 2.3.42 des Zivilgesetzbuchs).

Jeder Ehepartner erwirbt vorab das Eigentum an seinem Eigenvermögen. Für jeden Ehepartner wird ein Konto für Ausgleichsleistungen zwischen dem gemeinschaftlichen Vermögen und seinem Eigenvermögen angelegt. Anschließend werden die Verbindlichkeiten und Ausgleichsleistungen beglichen und das Nettovermögen geteilt (Artikel 2.3.43 § 1 des Zivilgesetzbuchs).

Danach wird das Vermögen grundsätzlich hälftig geteilt, sofern nichts anderes bestimmt ist (Artikel 2.3.50 des Zivilgesetzbuchs).

Der eheliche Güterstand kann einvernehmlich abgewickelt werden. Die Teilung von Vermögenswerten, die in das Register des zuständigen Amts der Allgemeinen Verwaltung von Patrimoniumunterlagen (Algemene Administratie van de Patrimoniumdocumentatie/Administration générale de la Documentation patrimoniale) eingetragen werden müssen, erfolgt mittels einer notariellen Urkunde. Wenn sich die Ehepartner über die Auflösung des ehelichen Güterstands und die Teilung des Vermögens nicht einigen können, erstellt der mit der Auflösung beauftragte und zuvor vom Familiengericht bestellte Notar einen Bericht. Die Parteien können dem Berichtsentwurf des Notars zustimmen. Wenn sie mit dem Entwurf nicht einverstanden sind, müssen sie Einspruch gegen den Entwurf einlegen. Das Familiengericht kann sodann im Rahmen eines Urteils die Erklärung über die Abwicklung einschließlich des Entwurfs über die Teilung des Vermögens genehmigen und die Einwände zurückweisen oder entscheiden, dass die Einwände (ganz oder teilweise) begründet sind.

9 Welches Verfahren besteht für die Eintragung von Immobilien, und welche Dokumente oder Informationen sind hierfür in der Regel erforderlich?

Für die Eintragung der Übertragung im Register des zuständigen Amts der Allgemeinen Verwaltung von Patrimoniumunterlagen ist eine notarielle Urkunde erforderlich.

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