1 Gibt es in diesem Mitgliedstaat eine gesetzliche Regelung für den ehelichen Güterstand? Was beinhaltet diese Regelung?
Ja, es gibt eine solche Regelung. Darin sind Vorschriften über die Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten während und nach der Ehe enthalten. In der Regelung sind auch Vorschriften über die Rechte und Pflichten während und nach der Ehe in Bezug auf das Vermögen und die Verbindlichkeiten der Ehegatten, die gemeinsame Wohnung und den Hausrat sowie gegenseitige unentgeltliche Zuwendungen festgelegt.
2 Wie können Ehegatten ihren ehelichen Güterstand regeln? Welche formalen Anforderungen bestehen in diesem Fall?
Ehegatten können zwei verschiedene Arten von Vermögen besitzen: Gemeinschaftsvermögen und Eigenvermögen. Das gesamte Vermögen der Ehegatten gilt als Gemeinschaftsvermögen, sofern es sich nicht um Eigenvermögen handelt. In der Regel ist das Gemeinschaftsvermögen in jede Vermögensaufteilung einzubeziehen. Eigenvermögen kann folgendermaßen begründet werden:
a) durch Ehevertrag; dieser muss schriftlich abgefasst, datiert und von den Ehegatten unterzeichnet sein und bei der schwedischen Steuerbehörde eingetragen werden,
b) durch Auflagen im Rahmen von Schenkungen,
c) durch testamentarische Verfügungen,
d) auf ausdrücklichen Wunsch eines Begünstigten im Rahmen einer Lebensversicherung, Unfallversicherung, Krankenversicherung, privaten Altersvorsorge oder eines PEPP-Produkts (Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt).
3 Gibt es Beschränkungen der Freiheit, den ehelichen Güterstand zu regeln?
Ja, es gibt Beschränkungen. Während der Ehe gelten beispielsweise Schutzbestimmungen für die gemeinsame Wohnung und den Hausrat der Ehegatten. Ein Ehegatte darf das Vermögen, das zur gemeinsamen Wohnung der Ehegatten gehört, nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten veräußern, vermieten oder in sonstiger Weise darüber verfügen. Die Vorschriften gelten auch dann, wenn es sich um Eigenvermögen aufgrund eines Ehevertrags handelt, nicht aber, wenn es sich um Eigenvermögen aufgrund von Bestimmungen in einer Schenkung oder einem Testament handelt. Ein weiteres Beispiel einer Beschränkung betrifft die Vermögensaufteilung. Die gemeinsame Wohnung und der gemeinsame Hausrat der Ehegatten werden demjenigen Ehegatten zugewiesen, der diese am dringendsten benötigt. Dies kann unter bestimmten Voraussetzungen auch dann gelten, wenn das Vermögen vollständig im Eigentum des anderen Ehegatten steht. Der Ehegatte, dem die gemeinsame Wohnung zugewiesen wird, muss den anderen Ehegatten sodann mit anderen Vermögenswerten oder einem Geldbetrag entschädigen. Ein weiteres Beispiel ist der Tod eines Ehegatten. Der überlebende Ehegatte hat in diesem Fall Anspruch auf Vermögen in Höhe eines bestimmten Mindestwerts, auch wenn es sich dabei um Eigenvermögen handelt oder das Vermögen testamentarisch einer anderen Person hinterlassen wurde.
4 Wie wirken sich die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe rechtlich auf den ehelichen Güterstand aus?
Im schwedischen Recht gibt es keine Vorschriften zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder zur Ungültigerklärung einer Ehe. Eine Ehe wird nach schwedischem Recht durch den Tod eines Ehegatten oder durch Scheidung aufgelöst. Bei der Auflösung einer Ehe wird das Vermögen der Ehegatten im Wege der Teilung des ehelichen Vermögens zwischen ihnen aufgeteilt. In einigen Fällen kann einer der Ehegatten zumindest für einen Übergangszeitraum einen Unterhaltsanspruch haben.
5 Wie wirkt sich der Tod eines Ehegatten auf den ehelichen Güterstand aus?
Eine Ehe wird nach schwedischem Recht durch den Tod eines Ehegatten oder durch Scheidung aufgelöst. Bei der Auflösung einer Ehe wird das Vermögen der Ehegatten durch Güterteilung zwischen ihnen aufgeteilt. Im Falle des Todes eines Ehegatten müssen die gesetzlichen und testamentarischen Erben des verstorbenen Ehegatten den Nachlass mit dem überlebenden Ehegatten teilen. Gemeinsame Abkömmlinge in direkter Linie erhalten ihren Erbteil jedoch erst nach dem Tod beider Ehegatten.
6 Welche Behörde ist zuständig, in einer den ehelichen Güterstand betreffenden Sache zu entscheiden?
Die Teilung des Vermögens kann von den Ehegatten selbst vorgenommen werden. Wenn sie sich einig sind, ist lediglich erforderlich, dass sie die Teilung des Vermögens in schriftlicher Form vereinbaren und diese Vereinbarung von beiden Parteien unterzeichnet wird. Erzielen die Parteien keine Einigung, kann ein Gericht einen Vollstrecker einsetzen, der über die Teilung des Vermögens entscheidet. Die Parteien können die Entscheidungen des Vollstreckers vor Gericht anfechten.
7 Wie wirkt sich der eheliche Güterstand auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten und Dritten aus?
Jeder Ehegatte haftet für seine eigenen Schulden. Gläubiger eines Ehegatten haben folglich keinen Anspruch darauf, aus dem Vermögen des anderen Ehegatten befriedigt zu werden, unabhängig davon, ob es sich bei diesem Vermögen um das Gemeinschaftsvermögen oder um das Eigenvermögen des anderen Ehegatten handelt. Es gibt jedoch Vorschriften zum Schutz der Gläubiger für Fälle, in denen Vermögen von den Ehegatten gemeinsam zurückgehalten wird. Ehegatten dürfen beispielsweise nicht vereinbaren, ihr Eigenvermögen in eine Vermögensaufteilung einzubeziehen, um sich dadurch den Forderungen eines Gläubigers zu entziehen.
8 Kurze Beschreibung des Verfahrens für die Teilung, Aufteilung und Abwicklung des Vermögens bei Auflösung des ehelichen Güterstands in diesem Mitgliedstaat
In der Regel ist das Gemeinschaftsvermögen in jede Vermögensaufteilung einzubeziehen. Es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen. Jeder Ehegatte kann dem Gemeinschaftsvermögen so viel entnehmen, wie es seinen Schulden entspricht. Jeder Ehegatte kann auch Kleidung und andere persönlich genutzte Gegenstände sowie persönliche Geschenke entnehmen.
Bestimmte Rentenanwartschaften können ebenfalls von der Teilung des Vermögens ausgeschlossen werden. Der Wert des verbleibenden Gemeinschaftsvermögens wird in der Regel anschließend zu gleichen Teilen unter den Ehegatten aufgeteilt. Bei der Teilung des Vermögens nach Anteilen hat jeder Ehegatte vorrangig Anspruch auf sein eigenes Vermögen. Für die gemeinsame Wohnung und den Hausrat gelten besondere Regelungen.
9 Welches Verfahren besteht für die Eintragung von Immobilien, und welche Dokumente oder Informationen sind hierfür in der Regel erforderlich?
Personen, die Eigentum an einer Immobilie erwerben, müssen die Eintragung des Eigentumsrechts beim Landesvermessungsamt (Lantmäteriet) beantragen. Ein Ehegatte oder Lebensgefährte, der eine Immobilie im Zuge einer Vermögensaufteilung erhält, ist jedoch nicht verpflichtet, die Eintragung des Eigentumsrechts zu beantragen, es sei denn, die Immobilie gehörte zuvor dem anderen Ehegatten oder Lebensgefährten. Beim Erwerb durch Vermögensaufteilung ist dem Antrag auf Eintragung des Eigentumsrechts die Urkunde über die Teilung des Vermögens beizufügen.