1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?
Vorkonkurs- und Konkursverfahren können über das Vermögen von juristischen Personen und von Individualschuldnern eröffnet werden, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Ein Individualschuldner im Sinne des Konkursgesetzes (Stečajni zakon – SZ) (NN (Narodne novine – Amtsblatt der Republik Kroatien) Nrn. 71/15, 104/17, 36/22 und 27/24) ist eine natürliche Person, die aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit nach dem Einkommensteuergesetz (Zakon o porezu na dohodak) einkommensteuerpflichtig oder nach dem Körperschaftsteuergesetz (Zakon o porezu na dobit) körperschaftsteuerpflichtig ist.
2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?
a) Ein Vorkonkursverfahren kann eröffnet werden, wenn das Gericht eine drohende Insolvenz feststellt, d. h. der Antragsteller mit hinreichender Sicherheit nachweisen kann, dass der Schuldner nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen.
Von einer drohenden Insolvenz wird ausgegangen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Umstände, unter denen der Schuldner als dauerhaft insolvent gilt, noch nicht eingetreten sind und wenn
- in dem von der Finanzagentur (Financijska agencija) geführten Register der Zahlungsverpflichtungen in der Rangfolge ihrer Fälligkeit mindestens eine nicht erfüllte Verbindlichkeit des Schuldners eingetragen ist, für die eine gültige Zahlungsgrundlage bestand und die ohne weitere Zustimmung des Schuldners über eines seiner Konten hätte beglichen werden sollen, oder
- der Schuldner mit der Zahlung der Arbeitsentgelte von Arbeitnehmern aufgrund von Arbeitsverträgen, arbeitsrechtlichen Vorschriften, Tarifverträgen, Sonderregelungen oder anderen Dokumenten, aus denen sich die Pflichten des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern ergeben, mehr als 30 Tage im Verzug ist, oder
- der Schuldner 30 Tage nach Fälligkeit der im vorstehenden Absatz genannten Arbeitsentgelte von Arbeitnehmern keine Beiträge und Abgaben für diese Arbeitsentgelte gezahlt hat.
b) Ein Konkursverfahren kann eröffnet werden, wenn das Gericht das Vorliegen von Konkursgründen wie Insolvenz oder Überschuldung feststellt.
Auch der Schuldner kann die Eröffnung eines Konkursverfahrens beantragen, wenn er mit hinreichender Sicherheit nachweisen kann, dass er nicht in der Lage sein wird, seine bereits bestehenden Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen (drohende Insolvenz).
Für drohende Insolvenz als Konkursgrund gelten die Bestimmungen über drohende Insolvenz als Grund für ein Vorkonkursverfahren.
Insolvenz liegt vor, wenn der Schuldner durchgehend nicht in der Lage ist, seine ausstehenden finanziellen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Selbst wenn der Schuldner die Forderungen einiger Gläubiger erfüllt hat oder in der Lage wäre, sie vollständig oder teilweise zu erfüllen, bedeutet dies nicht, dass er solvent ist.
Der Schuldner gilt als insolvent, wenn
- in dem von der Finanzagentur geführten Register der Zahlungsverpflichtungen in der Rangfolge ihrer Fälligkeit mindestens eine seit mehr als 60 Tagen fällige nicht erfüllte Verbindlichkeit des Schuldners eingetragen ist, für die eine gültige Zahlungsgrundlage bestand und die ohne weitere Zustimmung des Schuldners über eines seiner Konten hätte beglichen werden sollen;
- der Schuldner die Arbeitsentgelte seiner Arbeitnehmer aufgrund von Arbeitsverträgen, arbeitsrechtlichen Vorschriften, Tarifverträgen, Sonderregelungen oder anderen Dokumenten, aus denen sich die Pflichten des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern ergeben, dreimal hintereinander nicht gezahlt hat.
Von Überschuldung wird ausgegangen, wenn das Vermögen des Schuldners als juristische Person seine bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.
3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?
Die Konkursmasse umfasst das gesamte Vermögen, das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens Eigentum des Schuldners ist, und die Vermögenswerte, die der Schuldner während des Konkursverfahrens erwirbt. Aus der Konkursmasse werden die Kosten des Konkursverfahrens sowie Forderungen der Gläubiger des Schuldners und Forderungen, die durch bestimmte Rechte an Vermögenswerten des Schuldners gesichert sind, beglichen.
Die freie Verwendung von Vermögenswerten aus der Konkursmasse durch Personen, die vorher zur Vertretung des Schuldners befugt waren, oder durch den Individualschuldner nach der Eröffnung des Konkursverfahrens ist rechtsunwirksam, ausgenommen die Verwendung im Einklang mit den allgemeinen Vorschriften zur Wahrung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes für öffentliche Register. Die Gegenleistung wird der Gegenpartei aus der Konkursmasse erstattet, sofern sie den Wert der Konkursmasse erhöht hat.
Wenn dem Individualschuldner vor der Eröffnung des Konkursverfahrens oder während des Konkursverfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtnis zufällt, ist nur der Schuldner berechtigt, die Erbschaft bzw. das Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen.
Wenn der Schuldner Miteigentümer ist oder ein anderes Rechtsverhältnis oder eine Personengesellschaft mit einem Dritten unterhält, erfolgt die Aufteilung der Vermögenswerte außerhalb des Konkursverfahrens. Zur Befriedigung von Verbindlichkeiten aus einem solchen Rechtsverhältnis kann eine Absonderung aus dem Anteil des Schuldners beantragt werden.
4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?
a) Vorkonkursverfahren – Für die Einsetzung eines Treuhänders gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Bestellung eines Insolvenzverwalters. Der Treuhänder wird vom Gericht mit einer Entscheidung zur Eröffnung des Vorkonkursverfahrens eingesetzt. Die Pflichten des Treuhänders enden an dem Tag, an dem ein Sanierungsplan endgültig wird, am Tag der Eröffnung des Konkursverfahrens oder durch Beschluss der Gläubiger.
Der Treuhänder im Vorkonkursverfahren muss
- den Geschäftsbetrieb des Schuldners prüfen;
- das Verzeichnis der Aktiva und Passiva des Schuldners prüfen;
- die eingetragenen Forderungen auf ihre Glaubwürdigkeit prüfen;
- Forderungen bestreiten, wenn er aufgrund von Erklärungen der Gläubiger oder aus anderen Gründen Zweifel an ihrer Richtigkeit hat;
- den Geschäftsbetrieb des Schuldners beaufsichtigen, insbesondere dessen Finanzgeschäfte, die Feststellung von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, die Ausstellung von Zahlungsversicherungsinstrumenten und die Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen, wobei er dafür zu sorgen hat, dass die Vermögenswerte des Schuldners nicht geschädigt werden;
- bei Gericht Beschwerde einlegen, wenn der Schuldner gegen Artikel 67 SZ verstößt;
- den Schuldner bei der Ausarbeitung oder Aushandlung eines Sanierungsplans unterstützen;
- während der Verhandlungen die teilweise Kontrolle über die Vermögenswerte oder die Geschäfte des Schuldners übernehmen, mit Ausnahme des Teils, über den der Schuldner nach dem SZ frei verfügen kann;
- nach den Artikeln 69 und 71 SZ Anweisungen erteilen und Bescheinigungen ausstellen;
- dafür sorgen, dass die Kosten des Vorkonkursverfahrens vollständig und fristgerecht beglichen werden;
- dem Gericht unter Verwendung eines Standardformulars einen Bericht über den Fortgang des Vorkonkursverfahrens vorlegen;
- weitere im SZ vorgesehene Tätigkeiten ausüben.
Ab dem Tag, an dem der Antrag auf Eröffnung eines Vorkonkursverfahrens gestellt wird, bis zu dem Tag, an dem die Entscheidung zur Eröffnung des Vorkonkursverfahrens ergeht, darf der Schuldner nur Zahlungen leisten, die für seinen regulären Geschäftsbetrieb erforderlich sind. In diesem Zeitraum darf der Schuldner keine Verbindlichkeiten erfüllen, die vor der Eröffnung des Vorkonkursverfahrens entstanden und fällig geworden sind, ausgenommen Bruttozahlungsverpflichtungen gegenüber seinen aktuellen und ehemaligen Arbeitnehmern aufgrund eines Arbeitsverhältnisses, wenn die Forderung bis zum Tag der Eröffnung des Vorkonkursverfahrens fällig geworden ist, Abfindungen bis zu der gesetzlich oder tarifvertraglich vorgesehenen Höhe, Schadensersatzansprüche wegen Arbeitsunfällen oder arbeitsbedingten Krankheiten und Forderungen aus Arbeitsentgelten und Grundbeiträgen und anderen materiellen Rechten der Arbeitnehmer aufgrund von Arbeits- und Tarifverträgen, die nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Vorkonkursverfahrens fällig geworden sind, sowie andere Zahlungen, die nach Maßgabe besonderer Rechtsvorschriften für den regulären Geschäftsbetrieb erforderlich sind.
Ab dem Tag, an dem der Antrag auf Eröffnung eines Vorkonkursverfahrens gestellt wird, bis zu dem Tag, an dem die Entscheidung zur Eröffnung des Vorkonkursverfahrens ergeht, darf der Schuldner seine Vermögenswerte weder veräußern noch belasten, es sei denn mit vorheriger Genehmigung des Treuhänders, oder – falls kein Treuhänder eingesetzt wurde – des Gerichts.
b) Konkursverfahren – Der Insolvenzverwalter wird nach dem Zufallsprinzip aus dem Verzeichnis der Insolvenzverwalter für den Bezirk des zuständigen Gerichts oder dem Verzeichnis hoch qualifizierter Insolvenzverwalter ausgewählt, sofern im SZ nichts anderes bestimmt ist. Anhand dieser Auswahl bestellt das Gericht den Insolvenzverwalter in der Entscheidung zur Eröffnung des Konkursverfahrens. Wenn in dem dem Konkursverfahren vorausgegangenen Vorkonkursverfahren ein Treuhänder eingesetzt oder im Konkursverfahren ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde, bestellt das Gericht ausnahmsweise den Treuhänder bzw. den vorläufigen Insolvenzverwalter zum Insolvenzverwalter.
Dem Insolvenzverwalter werden alle Rechte und Pflichten der Organe des Unternehmens des Schuldners übertragen, sofern im SZ nichts anderes bestimmt ist. Wenn der Geschäftsbetrieb des Schuldners während des Konkursverfahrens nach Artikel 217 Absatz 2 SZ fortgesetzt wird, führt der Insolvenzverwalter die Geschäfte.
Der Insolvenzverwalter vertritt den Schuldner. Der Insolvenzverwalter führt die Geschäfte eines Individualschuldners nur, soweit sie die Konkursmasse betreffen, und vertritt den Schuldner mit den Befugnissen eines gesetzlichen Vertreters.
Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, gewissenhaft und ordnungsgemäß zu handeln und insbesondere
- die Geschäftsbücher bis zum Tag der Eröffnung des Konkursverfahrens in Ordnung zu bringen;
- eine vorläufige Schätzung der Kosten des Konkursverfahrens vorzunehmen und sie dem Gläubigerausschuss zur Genehmigung vorzulegen;
- einen Ausschuss für das Inventar der Vermögenswerte einzusetzen;
- eine erste Bilanz der Vermögenswerte des Schuldners aufzustellen;
- bereits begonnene, aber nicht zu Ende geführte Geschäfte des Schuldners mit der gebotenen Sorgfalt abzuschließen und die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine Schädigung der Vermögenswerte des Schuldners zu verhindern;
- die Forderungen des Schuldners geltend zu machen;
- den Geschäftsbetrieb des Schuldners nach Artikel 217 Absatz 2 SZ gewissenhaft zu führen;
- der Kroatischen Rentenversicherungsanstalt und der Kroatischen Krankenversicherungsanstalt die Unterlagen über den arbeitsrechtlichen Status der Versicherten vorzulegen;
- die zur Konkursmasse gehörenden Vermögenswerte und Rechte des Schuldners mit der gebotenen Sorgfalt zu verwerten bzw. geltend zu machen;
- bei der Finanzagentur Anträge auf Veräußerung von Immobilien, beweglichen Sachen, Rechten und Vermögenswerten des Schuldners im Wege einer gerichtlichen Online-Versteigerung sowie Anträge auf Eintragung von Immobilien, beweglichen Sachen, Rechten und Vermögenswerten des Schuldners in das Verzeichnis der in Vollstreckungsverfahren verkauften Immobilien und beweglichen Sachen einzureichen;
- einen Vorschuss für die Kosten der Durchführung der Veräußerung im Wege einer gerichtlichen Online-Versteigerung und die Kosten der Erfassung von Daten im Register der im Verzeichnis der in Vollstreckungsverfahren verkauften Immobilien und beweglichen Sachen, die den Kosten des Verfahrens entsprechen, an die Finanzagentur zu zahlen;
- die Verteilung an die Gläubiger vorzubereiten und nach der Genehmigung durchzuführen;
- dem Gläubigerausschuss eine Schlussabrechnung vorzulegen;
- weitere Verteilungen an die Gläubiger vorzunehmen;
- nach Abschluss des Konkursverfahrens die Konkursmasse im Einklang mit dem SZ zu vertreten.
Der Insolvenzverwalter muss mindestens alle drei Monate auf einem Standardformular schriftlich über den Verlauf des Konkursverfahrens und den Stand der Konkursmasse Bericht erstatten.
5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?
Wenn der Gläubiger zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zur Aufrechnung berechtigt war, bleibt dieses Recht von der Eröffnung des Konkursverfahrens unberührt.
Wenn zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens eine oder mehrere Forderungen unter einer aufschiebenden Bedingung aufzurechnen sind oder nicht fällig sind oder nicht auf gleiche Art erfüllt werden sollen, erfolgt die Aufrechnung, sobald die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Vorschrift, nach der ausstehende Forderungen mit der Eröffnung des Konkursverfahrens fällig werden und für nicht auf Geld gerichtete Forderungen und unbestimmte Geldforderungen der geschätzte Geldwert zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens angenommen wird, gilt nicht für die Aufrechnung. Wird die aufzurechnende Forderung zu einer unbedingten Forderung und fällig, bevor eine Aufrechnung möglich ist, so ist eine Aufrechnung ausgeschlossen.
Nicht ausgeschlossen ist die Aufrechnung von Forderungen, die in verschiedenen Währungen oder Rechnungseinheiten angegeben sind, sofern die betreffenden Währungen oder Rechnungseinheiten am Ort der Erfüllung der zur Aufrechnung verwendeten Forderung problemlos umgetauscht werden können. Der Umtausch erfolgt nach dem Wechselkurs, der zum Zeitpunkt des Eingangs der Aufrechnungserklärung am Erfüllungsort gilt.
Eine Aufrechnung ist unzulässig,
- wenn die Verbindlichkeit des Gläubigers gegenüber der Konkursmasse erst nach der Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden ist;
- wenn ein anderer Gläubiger die Forderung erst nach der Eröffnung des Konkursverfahrens an den Gläubiger abgetreten hat;
- wenn der Gläubiger seine Forderung in den letzten sechs Monaten vor der Eröffnung des Konkursverfahrens durch Abtretung erworben hat oder wenn das Vorkonkursverfahren nicht innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Tag der Eröffnung des Konkursverfahrens eröffnet wurde und der Gläubiger wusste oder hätte wissen müssen, dass der Schuldner insolvent geworden ist oder dass ein Antrag auf Eröffnung eines Vorkonkurs- oder Konkursverfahrens gegen den Schuldner gestellt worden war. Abweichend hiervon ist die Aufrechnung zulässig, wenn die Forderung im Hinblick auf die Erfüllung eines nicht erfüllten Vertrags abgetreten wurde oder der Anspruch auf Befriedigung der Forderung durch erfolgreiche Anfechtung des Rechtsgeschäfts eines Schuldners wiedererlangt wurde;
- wenn der Gläubiger den Anspruch auf Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben hat.
6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?
Wenn der Schuldner und die Gegenpartei zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens einen beide Seiten bindenden Vertrag nicht oder nicht vollständig erfüllt haben, kann der Insolvenzverwalter den Vertrag anstelle des Schuldners erfüllen und die andere Partei zur Erfüllung des Vertrags auffordern. Weigert sich der Insolvenzverwalter, den Vertrag zu erfüllen, so kann die andere Partei ihren Anspruch wegen Nichterfüllung nur als Konkursgläubiger geltend machen. Wenn der Vertragspartner den Insolvenzverwalter auffordert, sich zu seinem Wahlrecht zu äußern, muss der Insolvenzverwalter der anderen Partei umgehend, spätestens aber nach dem Berichtstermin, per Einschreiben mitteilen, ob er beabsichtigt, die Erfüllung des Vertrags zu verlangen. Abweichend hiervon muss der Insolvenzverwalter, wenn der anderen Partei bis zum Berichtstermin ein erheblicher Schaden entstehen würde und sie den Insolvenzverwalter hierüber informiert hat, der anderen Partei innerhalb von acht Tagen per Einschreiben mitteilen, ob er die Erfüllung des Vertrags verlangt. Anderenfalls ist der Insolvenzverwalter nicht befugt, die Erfüllung des Vertrags zu verlangen.
Wenn die geschuldeten Leistungen teilbar sind und die andere Partei ihre Leistungspflichten zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens teilweise erfüllt hat, kann sie ihren Anspruch auf die der teilweisen Erfüllung entsprechende Gegenleistung als Konkursgläubiger geltend machen, auch wenn der Insolvenzverwalter die Erfüllung des übrigen Teils verlangt. Wenn die andere Partei ihren Anspruch auf die Gegenleistung nicht geltend gemacht hat, kann sie keine Erstattung der durch die teilweise Erfüllung erzielten Wertsteigerung der Vermögenswerte des Schuldners verlangen.
Wenn ein Vorbehalt in das Grundbuch eingetragen wurde, um den Anspruch auf Erwerb oder Widerruf von Rechten an einer Immobilie des Schuldners oder an einem zugunsten eines Schuldners eingetragenen Recht zu sichern oder um den Anspruch auf eine Änderung des Inhalts oder Vorrangs eines solchen Rechts zu sichern, kann der Gläubiger seinen Anspruch als Konkursgläubiger gegen die Konkursmasse geltend machen. Dies gilt auch, wenn der Schuldner alle anderen Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger übernommen und sie anschließend nicht oder nur teilweise erfüllt hat. Diese Regelung gilt entsprechend auch für Vorbehalte im Schiffsregister, im Schiffsbauregister und im Luftfahrzeugregister.
Wenn der Schuldner vor der Eröffnung des Konkursverfahrens bewegliche Vermögenswerte unter Eigentumsvorbehalt verkauft und dem Käufer übergeben hat, kann dieser die Erfüllung des Kaufvertrags verlangen. Dies gilt auch, wenn der Schuldner weitere Verbindlichkeiten gegenüber dem Käufer übernommen und nicht oder nur teilweise erfüllt hat. Wenn der Schuldner vor der Eröffnung des Konkursverfahrens unbewegliche Vermögenswerte unter Eigentumsvorbehalt gekauft und vom Verkäufer übernommen hat, steht dem Insolvenzverwalter nach Artikel 181 SZ das Optionsrecht zu.
Die Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken oder Gebäuden endet nicht mit der Eröffnung des Konkursverfahrens. Dies gilt auch für vom Schuldner als Vermieter bzw. Verpächter geschlossene Miet- und Pachtverträge über Objekte, die für Versicherungszwecke an einen Dritten übertragen wurden, der ihren Erwerb oder ihre Herstellung finanziert hat. Ansprüche, die sich auf die Zeit vor der Eröffnung des Konkursverfahrens oder auf einen durch die vorzeitige Beendigung des Vertrags verursachten Schaden beziehen, können von der anderen Partei nur als Konkursgläubiger geltend gemacht werden.
Der Insolvenzverwalter kann einen vom Schuldner als Mieter bzw. Pächter geschlossenen Miet- oder Pachtvertrag über ein Grundstück oder Gebäude ungeachtet der vertraglichen Kündigungsfrist unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen. Wenn der Insolvenzverwalter die Kündigung ausspricht, kann die andere Partei als Konkursgläubiger Schadensersatz wegen vorzeitiger Beendigung des Vertrags verlangen. Falls der Schuldner das Grundstück oder Gebäude zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht übernommen hat, kann sowohl der Insolvenzverwalter als auch die andere Partei vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Insolvenzverwalter vom Vertrag zurück, so kann die andere Partei als Konkursgläubiger Schadensersatz wegen vorzeitiger Beendigung des Vertrags verlangen. Jede Partei muss die andere Partei auf Verlangen innerhalb von 15 Tagen über ihren beabsichtigten Rücktritt vom Vertrag informieren. Anderenfalls verliert sie ihr Widerrufsrecht.
Wenn der Schuldner als Vermieter bzw. Verpächter des Grundstücks oder Gebäudes vor der Eröffnung des Konkursverfahrens Ansprüche auf künftige Leistungen aus dem Miet- oder Pachtvertrag hatte, sind diese in Bezug auf die Miete oder Pacht für den zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens laufenden Kalendermonat rechtswirksam. Wird das Konkursverfahren nach dem 15. des Monats eröffnet, so sind diese Ansprüche auch für den folgenden Kalendermonat insbesondere hinsichtlich der Miet- oder Pachtabrechnung rechtswirksam. Ansprüche auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels sind vertraglichen Ansprüchen gleichgestellt.
Der Insolvenzverwalter kann das Miet- oder Pachtverhältnis im Namen des Schuldners als Vermieter bzw. Verpächter ungeachtet der vertraglichen Kündigungsfrist unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen.
Ein Dritter, an den der Insolvenzverwalter das vom Schuldner vermietete oder verpachtete Grundstück oder Gebäude veräußert hat und der anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis eintritt, kann den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen.
Ist der Schuldner der Mieter oder Pächter, so kann der Vertragspartner, nachdem der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt wurde, den Miet- bzw. Pachtvertrag nicht mit der Begründung kündigen, dass
- die Miete oder Pacht vor der Eröffnung des Konkursverfahrens verspätet gezahlt wurde;
- sich die finanzielle Lage des Schuldners verschlechtert hat.
Die Eröffnung des Konkursverfahrens bewirkt nicht die Beendigung von Arbeits- oder Dienstleistungsverträgen mit dem Schuldner. Die Eröffnung des Konkursverfahrens ist ein besonderer berechtigter Grund für die Kündigung des Arbeitsvertrags. Nach der Eröffnung des Konkursverfahrens können der Insolvenzverwalter im Namen des Schuldners als Arbeitgeber und der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag ungeachtet der vertraglichen Kündigungsfrist und ungeachtet der gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat, sofern im Gesetz keine kürzere Frist vorgesehen ist. Wenn der Arbeitnehmer seine Kündigung für rechtswidrig hält, kann er den Schutz seiner Rechte nach dem Arbeitsgesetz (Zakon o radu) beantragen.
Der Insolvenzverwalter kann mit Zustimmung des Gerichts neue befristete Arbeitsverträge ohne die für solche Verträge geltenden arbeitsrechtlichen Einschränkungen schließen, um bereits begonnene Geschäfte zu Ende zu führen und möglichen Schaden abzuwenden. Der Insolvenzverwalter legt mit Zustimmung des Gerichts und im Einklang mit den gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen die Arbeitsentgelte und sonstigen Leistungen für die Arbeitnehmer fest. Die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens entstandenen Ansprüche der Arbeitnehmer auf Arbeitsentgelte und sonstigen Leistungen werden als Verbindlichkeiten der Konkursmasse erfüllt.
Das Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer endet mit der Eröffnung des Konkursverfahrens. Vereinbarungen mit dem Betriebsrat sind für den Insolvenzverwalter nicht verbindlich.
Anweisungen des Schuldners in Bezug auf die zur Konkursmasse gehörenden Vermögenswerte werden mit der Eröffnung des Konkursverfahrens unwirksam. Wenn die Person, die eine Anweisung erhält, ohne eigenes Verschulden keine Kenntnis von dem Konkursverfahren hat und ihre Tätigkeit fortsetzt, gilt die Anweisung als nach wie vor wirksam. Die Ansprüche der Person, die die Anweisung erhalten hat, aus dieser fortgesetzten Tätigkeit werden als Forderungen eines Konkursgläubigers erfüllt. Die Person, die die Anweisung erhalten hat, muss zum Zwecke des Schadensausgleichs ihre Tätigkeit nach der Eröffnung des Konkursverfahrens fortsetzen, bis der Insolvenzverwalter die Tätigkeit übernimmt. Die Forderungen der Person, die die Anweisung erhalten hat, aus dieser Tätigkeit werden als Forderungen eines Gläubigers aus der Konkursmasse erfüllt.
Angebote an den Schuldner und Angebote des Schuldners werden am Tag der Eröffnung des Konkursverfahrens unwirksam, soweit sie nicht vorher angenommen worden sind.
Im Hinblick auf Geschäftsverträge, mit denen sich jemand zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen im Namen des Schuldners verpflichtet hat, und auf die Genehmigung des Schuldners in Bezug auf die in die Konkursmasse eingehenden Vermögenswerte muss die Person, die die Anweisung erhalten hat, wenn diese Genehmigung mit der Eröffnung des Konkursverfahrens unwirksam wird, zum Zwecke des Schadensausgleichs ihre Tätigkeit auch nach der Eröffnung des Konkursverfahrens fortsetzen, bis der Insolvenzverwalter die Tätigkeit übernimmt. Die Forderungen der Person, die die Anweisung erhalten hat, aus dieser Tätigkeit werden als Forderungen eines Gläubigers aus der Konkursmasse erfüllt.
Vertragliche Bestimmungen, die die Anwendung von Bestimmungen des SZ von vornherein einschränken oder ausschließen, sind rechtsunwirksam.
7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?
a) Vorkonkursverfahren – Ab dem Tag der Eröffnung des Vorkonkursverfahrens bis zu dessen Abschluss dürfen keine Vollstreckungs-, Verwaltungs- oder Sicherungsverfahren gegen den Schuldner eingeleitet werden. Anhängige Verfahren werden am Tag der Eröffnung des Vorkonkursverfahrens ausgesetzt. Das ausgesetzte Verfahren wird auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt:
- nach Abschluss einer Vorkonkursvereinbarung in Bezug auf die Forderungen oder den Teil der Forderungen, die im Vorkonkursverfahren bestritten wurden;
- nach einer rechtskräftigen Entscheidung zur Einstellung des Vorkonkursverfahrens.
Dies gilt weder für Verfahren, die von dem Vorkonkursverfahren nicht betroffen sind, noch für Verfahren zur Erfüllung von Forderungen, die nach Eröffnung des Vorkonkursverfahrens entstanden sind.
In einem Gerichtsverfahren, in dem wegen der Eröffnung des Vorkonkursverfahrens die Aussetzung des Verfahrens angeordnet wurde und in dem anschließend eine rechtskräftige Entscheidung zur Bestätigung der für die Forderung des Gläubigers geltenden Vorkonkursvereinbarung ergangen ist, setzt das Gericht das Verfahren fort und weist die Klage ab oder stellt das Vollstreckungs- oder Sicherungsverfahren ein, ausgenommen in Bezug auf die Forderungen oder den Teil der Forderungen, die im Vorkonkursverfahren bestritten wurden.
b) Konkursverfahren – Nach der Eröffnung des Konkursverfahrens dürfen Individualgläubiger keine Vollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen gegen den Schuldner in Bezug auf den Teil seiner Vermögenswerte, die zur Konkursmasse gehören, oder gegen andere Vermögenswerte des Schuldners beantragen. Gläubiger, die keine Konkursgläubiger sind, sind nicht befugt, im Konkursverfahren Vollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen gegen künftige Forderungen von Individualschuldnern auf der Grundlage ihres Arbeitsverhältnisses oder anderer Leistungen oder ihrer darauf gestützten Forderungen zu beantragen, ausgenommen Vollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf Unterhaltsforderungen und andere Forderungen, die aus dem Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners befriedigt werden können, aus dem die Forderungen anderer Gläubiger nicht befriedigt werden dürfen. Entsprechende Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens anhängig sind, werden unterbrochen. Sobald diese Verfahren fortgesetzt werden, stoppt das Vollstreckungsgericht das Verfahren.
Nach der Eröffnung des Konkursverfahrens können Gläubiger, die berechtigt sind, die Aussonderung von Teilen der Vermögenswerte des Schuldners aus der Konkursmasse zu beantragen (izlučni vjerovnici), zur Ausübung ihrer Rechte Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren gegen den Schuldner nach den allgemeinen Vorschriften für Vollstreckungsverfahren einleiten. Ausgesetzte Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren, die die Gläubiger vor der Eröffnung des Konkursverfahrens eingeleitet haben, werden fortgesetzt und von einem Vollstreckungsgericht nach den für Vollstreckungsverfahren geltenden Vorschriften durchgeführt.
Nach der Eröffnung des Konkursverfahrens sind Gläubiger mit dem Recht, eine abgesonderte Befriedigung zu beantragen (razlučni vjerovnici), nicht mehr befugt, Vollstreckungs- oder Sicherungsverfahren einzuleiten. Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens anhängig sind, werden ausgesetzt. Die ausgesetzten Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren werden von dem Gericht, das das Konkursverfahren durchführt, nach den Vorschriften für die Verwertung absonderungsfähiger Vermögenswerte im Konkursverfahren fortgesetzt.
Nach der Eröffnung des Konkursverfahrens ist die Eintragung in öffentliche Register zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt waren, bevor die rechtlichen Folgen der Eröffnung des Konkursverfahrens eingetreten sind.
In einem Zeitraum von sechs Monaten nach der Eröffnung des Konkursverfahrens darf zur Befriedigung von Forderungen, die nicht auf Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters basieren, nicht in die Konkursmasse vollstreckt werden.
Dies gilt nicht für
- Verbindlichkeiten der Konkursmasse aus einem beide Seiten bindenden Vertrag, zu dessen Erfüllung sich der Insolvenzverwalter verpflichtet hat;
- Verbindlichkeiten aus einem Dauervertragsverhältnis nach Ablauf der ersten Frist, innerhalb deren der Insolvenzverwalter den Vertrag hätte kündigen können;
- Verbindlichkeiten aus einem Dauervertragsverhältnis, wenn der Insolvenzverwalter eine Gegenleistung zugunsten der Konkursmasse erhalten hat.
8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?
a) Vorkonkursverfahren – Ab dem Tag der Eröffnung des Vorkonkursverfahrens bis zu dessen Abschluss dürfen keine Zivilverfahren gegen den Schuldner eingeleitet werden. Anhängige Verfahren werden am Tag der Eröffnung des Vorkonkursverfahrens ausgesetzt. Das ausgesetzte Verfahren wird auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt:
- nach Abschluss einer Vorkonkursvereinbarung in Bezug auf die Forderungen oder den Teil der Forderungen, die im Vorkonkursverfahren bestritten wurden;
- nach einer rechtskräftigen Entscheidung zur Einstellung des Vorkonkursverfahrens.
Dies gilt weder für Verfahren, die von dem Vorkonkursverfahren nicht betroffen sind, noch für Verfahren zur Erfüllung von Forderungen, die nach Eröffnung des Vorkonkursverfahrens entstanden sind.
In einem Gerichtsverfahren, in dem wegen der Eröffnung des Vorkonkursverfahrens die Aussetzung des Verfahrens angeordnet wurde und in dem anschließend eine rechtskräftige Entscheidung zur Bestätigung der für die Forderung des Gläubigers geltenden Vorkonkursvereinbarung ergangen ist, setzt das Gericht das Verfahren fort und weist die Klage ab oder stellt das Vollstreckungs- oder Sicherungsverfahren ein, ausgenommen in Bezug auf die Forderungen oder den Teil der Forderungen, die im Vorkonkursverfahren bestritten wurden.
b) Konkursverfahren – Der Insolvenzverwalter übernimmt die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens anhängigen Gerichts- und Schiedsverfahren, die zur Konkursmasse gehörende Vermögenswerte betreffen, im Namen und für Rechnung des Schuldners. Gerichtsverfahren, in denen es um im Konkursverfahren geltend gemachte Forderungen geht, können erst fortgesetzt werden, nachdem sie beim Prüfungstermin geprüft worden sind.
Gerichtsverfahren, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, werden vom Insolvenzverwalter im Namen des Schuldners übernommen, wenn sie sich auf Folgendes beziehen:
- die Aussonderung von Vermögenswerten aus der Konkursmasse;
- die abgesonderte Befriedigung von Forderungen;
- Verbindlichkeiten der Konkursmasse.
9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?
a) Vorkonkursverfahren – Gläubiger des Schuldners im Vorkonkursverfahren sind die persönlichen Gläubiger des Schuldners, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Vorkonkursverfahrens Geldforderungen gegen den Schuldner haben. Die Vorschriften des SZ über das Recht zur Abstimmung über Konkursregelungen werden entsprechend auf das Recht der Gläubiger zur Abstimmung über den Sanierungsplan angewendet.
Die Gläubiger geben ihre Stimme schriftlich auf dem vorgeschriebenen Abstimmungsformular ab. Das unterzeichnete und ordnungsgemäß beglaubigte Formular ist dem Gericht spätestens zu Beginn des Abstimmungstermins vorzulegen. Wenn ein Gläubiger zu Beginn des Termins sein Abstimmungsformular nicht vorlegt oder ein Formular vorlegt, aus dem nicht eindeutig hervorgeht, wie er abgestimmt hat, gilt dies als Ablehnung des Sanierungsplans.
Die bei dem Termin anwesenden Gläubiger geben ihre Stimme unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars ab. Wenn ein stimmberechtigter Gläubiger bei diesem Termin seine Stimme nicht abgibt, gilt dies als Ablehnung des Sanierungsplans.
Jede Gruppe stimmberechtigter Gläubiger stimmt gesondert über den Sanierungsplan ab. Die Vorschriften über die Einstufung der Teilnehmer an Konkursregelungen werden entsprechend auf die Einstufung der Gläubiger im Vorkonkursverfahren angewendet.
Der Sanierungsplan gilt als von den Gläubigern angenommen, wenn die Mehrheit aller Gläubiger dafür gestimmt hat und in jeder Gruppe die Summe aller Forderungen der Gläubiger, die für den Plan gestimmt haben, mindestens doppelt so hoch ist wie die Summe der Forderungen der Gläubiger, die gegen den Plan gestimmt haben.
Gläubiger, die ein gemeinsames Recht haben oder deren Rechte ein einziges einheitliches Recht gebildet hatten, bis die Gründe für den Vorkonkurs eintraten, zählen bei der Abstimmung als ein Gläubiger. Gläubiger mit abgesonderten Rechten oder Nießbrauchsrechten werden entsprechend behandelt.
b) Konkursverfahren – Gläubigerausschuss – Zum Schutz der Interessen der Gläubiger im Konkursverfahren kann das Gericht vor der ersten Anhörung der Gläubiger einen Gläubigerausschuss einsetzen und dessen Mitglieder ernennen.
In dem Ausschuss müssen sowohl die Gläubiger mit den höchsten Forderungen als auch Gläubiger mit geringen Forderungen vertreten sein. Ferner muss ein Vertreter der ehemaligen Arbeitnehmer des Schuldners vertreten sein, sofern sie nicht als Gläubiger mit geringfügigen Forderungen an dem Verfahren teilnehmen.
Gläubiger mit dem Recht, eine abgesonderte Befriedigung zu beantragen (razlučni vjerovnici), und Personen, die keine Gläubiger sind, aber durch ihr Fachwissen zur Arbeit des Gläubigerausschusses beitragen könnten, können zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses ernannt werden.
Die Zahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses muss ungerade sein und darf höchstens neun betragen. Gibt es weniger als fünf Gläubiger, so erhalten alle die Befugnisse des Gläubigerausschusses.
Der Gläubigerausschuss muss den Insolvenzverwalter kontrollieren und ihn bei seiner Geschäftsführung unterstützen sowie die Tätigkeiten nach Artikel 217 SZ überwachen, die Bücher und andere Geschäftsunterlagen prüfen und die Überprüfung des Umsatzes und des Barmittelbestands anordnen. Der Gläubigerausschuss kann einzelne Ausschussmitglieder mit einzelnen Aufgaben im Rahmen seiner Zuständigkeit betrauen.
Im Rahmen seiner Zuständigkeit hat der Ausschuss insbesondere die Aufgabe,
- die Berichte des Insolvenzverwalters über den Verlauf des Konkursverfahrens und den Stand der Konkursmasse zu prüfen;
- die Geschäftsbücher und die sämtliche Unterlagen, die der Insolvenzverwalter übernommen hat, zu überprüfen;
- vor Gericht Einrede gegen Handlungen des Insolvenzverwalters zu erheben;
- die Schätzung der Kosten des Konkursverfahrens zu genehmigen;
- auf Verlangen des Gerichts eine Stellungnahme zur Liquidation der Vermögenswerte des Schuldners abzugeben;
- auf Verlangen des Gerichts eine Stellungnahme zur Fortsetzung des laufenden Geschäftsbetriebs oder der Tätigkeit des Schuldners abzugeben;
- auf Verlangen des Gerichts eine Stellungnahme zur Anerkennung begründeter Verluste abzugeben, die im Inventar der Vermögenswerte festgestellt wurden.
(3) Der Gläubigerausschuss muss die Gläubiger über den Verlauf des Verfahrens und den Stand der Konkursmasse unterrichten.
Die Gläubigerversammlung
Das Gericht beruft eine Gläubigerversammlung ein. Teilnahmeberechtigt sind alle Konkursgläubiger mit dem Recht, eine abgesonderte Befriedigung zu beantragen, der Insolvenzverwalter und der Individualschuldner.
Beim Berichtstermin und bei späteren Terminen ist die Gläubigerversammlung befugt,
- einen Gläubigerausschuss einzusetzen, falls dies noch nicht geschehen ist, seine Zusammensetzung zu ändern oder ihn zu entlassen;
- einen neuen Insolvenzverwalter zu bestellen;
- über die Fortsetzung oder Einstellung der Tätigkeit des Schuldners und über Art und Bedingungen der Liquidation der Vermögenswerte des Schuldners zu entscheiden;
- den Insolvenzverwalter anzuweisen, eine Konkursregelung auszuarbeiten;
- Beschlüsse anzunehmen, die in die Zuständigkeit des Gläubigerausschusses fallen;
- über andere Fragen zu entscheiden, die für die Durchführung und den Abschluss des Konkursverfahrens nach dem SZ von Belang sind.
Die Gläubigerversammlung kann den Insolvenzverwalter auffordern, Mitteilungen und Berichte über den Sachstand und den Geschäftsbetrieb vorzulegen. Wenn kein Gläubigerausschuss eingesetzt wurde, kann die Gläubigerversammlung die Überprüfung der vom Insolvenzverwalter verwalteten Umsätze und Barmittelbestände anordnen.
10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?
Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens erlöschen die Rechte des Schuldners als juristische Person und gehen auf den Insolvenzverwalter über. Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens gehen die Rechte eines Individualschuldners zur Verwaltung der zur Konkursmasse gehörenden Vermögenswerte und zur Verfügung über sie auf den Insolvenzverwalter über.
Nach der Eröffnung des Konkursverfahrens muss der Insolvenzverwalter umgehend sämtliche zur Konkursmasse gehörenden Vermögenswerte in Besitz nehmen und ihre Verwaltung übernehmen.
Der Insolvenzverwalter kann auf der Grundlage einer vollstreckbaren Entscheidung zur Eröffnung des Konkursverfahrens bei Gericht beantragen, den Schuldner anzuweisen, die Vermögenswerte zu übergeben, und Vollstreckungsmaßnahmen für die Zwangsvollstreckung dieser Anordnung festzulegen.
Sobald die Entscheidung zur Eröffnung des Konkursverfahrens rechtskräftig ist, kann der Insolvenzverwalter bei Gericht beantragen, Dritte, die im Besitz von zur Konkursmasse gehörenden Vermögenswerten sind, anzuweisen, diese Vermögenswerte herauszugeben. Zusammen mit dem genannten Antrag muss der Insolvenzverwalter einen Nachweis für das Eigentum an den Vermögenswerten vorlegen. Das Gericht entscheidet über den Antrag des Insolvenzverwalters nach Anhörung der Personen, die im Besitz der zur Konkursmasse gehörenden Vermögenswerten sind.
Der Insolvenzverwalter erstellt ein Verzeichnis der einzelnen Vermögenswerte, die zur Konkursmasse gehören. Der Individualschuldner und die Personen, die vorher nach dem Gesetz zur Vertretung des Schuldners befugt waren, müssen hierbei mit dem Insolvenzverwalter zusammenarbeiten. Der Insolvenzverwalter muss die notwendigen Informationen bei den genannten Personen einholen, soweit sich das Verfahren dadurch nicht übermäßig verzögert.
Der Insolvenzverwalter erstellt ein Verzeichnis aller Gläubiger des Schuldners, von denen er aus dessen Geschäftsbüchern und Geschäftsunterlagen, anderen Angaben des Schuldners, angemeldeten Forderungen oder sonstigen Quellen Kenntnis erlangt hat.
Der Insolvenzverwalter erstellt eine systematische Übersicht, in der er bezogen auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens die zur Konkursmasse gehörenden Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten des Schuldners sowie ihre Bewertung erfasst und vergleicht.
Das Masseverzeichnis, das Gläubigerverzeichnis und die Übersicht über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sind der Geschäftsstelle des Gerichts spätestens acht Tage vor dem Berichtstermin vorzulegen.
Die handels- und steuerrechtlichen Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten des Schuldners bleiben von der Eröffnung des Konkursverfahrens unberührt. In Bezug auf die Konkursmasse erfüllt der Insolvenzverwalter diese Pflichten.
Der Insolvenzverwalter muss dem Gericht spätestens 15 Tage vor dem Berichtstermin einen Bericht über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners und die Gründe dafür vorlegen, der spätestens acht Tage vor dem Berichtstermin auf der elektronischen Informationstafel des Gerichts veröffentlicht wird.
Nach dem Berichtstermin muss der Insolvenzverwalter unverzüglich die zur Konkursmasse gehörenden Vermögenswerte verwerten, soweit dies nicht dem Beschluss der Gläubigerversammlung widerspricht.
Der Insolvenzverwalter muss die Vermögenswerte, die Gegenstand des Konkursverfahrens sind, im Einklang mit den Beschlüssen der Gläubigerversammlung und des Gläubigerausschusses verwerten.
11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?
Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens erlöschen die Rechte des Schuldners als juristische Person und gehen auf den Insolvenzverwalter über. Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens gehen die Rechte eines Individualschuldners zur Verwaltung der zur Konkursmasse gehörenden Vermögenswerte und zur Verfügung über sie auf den Insolvenzverwalter über.
Nach der Eröffnung des Konkursverfahrens muss der Insolvenzverwalter umgehend sämtliche zur Konkursmasse gehörenden Vermögenswerte in Besitz nehmen und ihre Verwaltung übernehmen.
Der Insolvenzverwalter kann auf der Grundlage einer vollstreckbaren Entscheidung zur Eröffnung des Konkursverfahrens bei Gericht beantragen, den Schuldner anzuweisen, die Vermögenswerte zu übergeben, und Vollstreckungsmaßnahmen für die Zwangsvollstreckung dieser Anordnung festzulegen.
Sobald die Entscheidung zur Eröffnung des Konkursverfahrens rechtskräftig ist, kann der Insolvenzverwalter bei Gericht beantragen, Dritte, die im Besitz von zur Konkursmasse gehörenden Vermögenswerten sind, anzuweisen, diese Vermögenswerte herauszugeben. Zusammen mit dem genannten Antrag muss der Insolvenzverwalter einen Nachweis für das Eigentum an den Vermögenswerten vorlegen. Das Gericht entscheidet über den Antrag des Insolvenzverwalters nach Anhörung der Personen, die im Besitz der zur Konkursmasse gehörenden Vermögenswerten sind.
Der Insolvenzverwalter erstellt ein Verzeichnis der einzelnen Vermögenswerte, die zur Konkursmasse gehören. Der Individualschuldner und die Personen, die vorher nach dem Gesetz zur Vertretung des Schuldners befugt waren, müssen hierbei mit dem Insolvenzverwalter zusammenarbeiten. Der Insolvenzverwalter muss die notwendigen Informationen bei den genannten Personen einholen, soweit sich das Verfahren dadurch nicht übermäßig verzögert.
Der Insolvenzverwalter erstellt ein Verzeichnis aller Gläubiger des Schuldners, von denen er aus dessen Geschäftsbüchern und Geschäftsunterlagen, anderen Angaben des Schuldners, angemeldeten Forderungen oder sonstigen Quellen Kenntnis erlangt hat.
Der Insolvenzverwalter erstellt eine systematische Übersicht, in der er bezogen auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens die zur Konkursmasse gehörenden Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten des Schuldners sowie ihre Bewertung erfasst und vergleicht.
Das Masseverzeichnis, das Gläubigerverzeichnis und die Übersicht über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sind der Geschäftsstelle des Gerichts spätestens acht Tage vor dem Berichtstermin vorzulegen.
Die handels- und steuerrechtlichen Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten des Schuldners bleiben von der Eröffnung des Konkursverfahrens unberührt. In Bezug auf die Konkursmasse erfüllt der Insolvenzverwalter diese Pflichten.
Der Insolvenzverwalter muss dem Gericht spätestens 15 Tage vor dem Berichtstermin einen Bericht über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners und die Gründe dafür vorlegen, der spätestens acht Tage vor dem Berichtstermin auf der elektronischen Informationstafel des Gerichts veröffentlicht wird.
Nach dem Berichtstermin muss der Insolvenzverwalter unverzüglich die zur Konkursmasse gehörenden Vermögenswerte verwerten, soweit dies nicht dem Beschluss der Gläubigerversammlung widerspricht.
Der Insolvenzverwalter muss die Vermögenswerte, die Gegenstand des Konkursverfahrens sind, im Einklang mit den Beschlüssen der Gläubigerversammlung und des Gläubigerausschusses verwerten.
12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?
a) Vorkonkursverfahren – Forderungen werden beim zuständigen Referat der Finanzagentur auf einem Standardformular angemeldet, dem Kopien der Schriftstücke beizufügen sind, aus denen sich die Forderung ergibt oder die die Forderung belegen.
Das Finanzministerium – Steuerverwaltung (Ministarstvo financija – Porezna uprava) kann Forderungen aus Steuern, Steuerzuschlägen und Pflichtversicherungsbeiträgen, die nach dem Gesetz von Löhnen und Gehältern einbehalten werden müssen, sowie andere Forderungen, die es auf der Grundlage von Sonderregelungen geltend machen kann, anmelden, ausgenommen Forderungen aus Steuern und Steuerzuschlägen auf Arbeitseinkommen und Beiträgen aus dem Grundbetrag für Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses versichert sind.
Im Vorkonkursverfahren können die aktuellen und ehemaligen Arbeitnehmer des Schuldners und das Finanzministerium – Steuerverwaltung keine Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis, Abfindungen bis zu der gesetzlich oder tarifvertraglich vorgesehenen Höhe oder Forderungen auf der Grundlage von Schadensersatzansprüchen wegen Arbeitsunfällen oder arbeitsbedingten Krankheiten anmelden; diese Forderungen können nicht Gegenstand einer Vorkonkursvereinbarung sein. Wenn der Antragsteller diese Forderungen im Antrag auf Eröffnung des Vorkonkursverfahrens nicht oder fehlerhaft angegeben hat, sind die aktuellen und ehemaligen Arbeitnehmer des Schuldners und das Finanzministerium – Steuerverwaltung berechtigt, Einrede zu erheben.
Gläubiger mit dem Recht, eine abgesonderte Befriedigung zu beantragen (razlučni vjerovnici), müssen dem zuständigen Referat der Finanzagentur innerhalb der Frist für die Anmeldung von Forderungen ihre Rechte, die Rechtsgrundlage für die abgesonderte Befriedigung und den Teil der Vermögenswerte des Schuldners, für die ihr Recht auf abgesonderte Befriedigung gilt, mitteilen und erklären, ob sie auf ihr Recht auf ausgesonderte Befriedigung verzichten oder nicht.
Gläubiger, die berechtigt sind, die Aussonderung von Teilen der Vermögenswerte des Schuldners aus der Konkursmasse zu beantragen (izlučni vjerovnici), müssen dem zuständigen Referat der Finanzagentur innerhalb der Frist für die Anmeldung von Forderungen ihre Rechte, die Rechtsgrundlage für das Aussonderungsrecht und den Teil der Vermögenswerte des Schuldners, für die ihr Aussonderungsrecht gilt, mitteilen.
Für die Umsetzung des Sanierungsplans müssen beide Arten von Gläubigern (razlučni vjerovnici und izlučni vjerovnici) in ihrer Mitteilung erklären, ob sie der Aussetzung der Befriedigung aus den Vermögenswerten, für die ihr Recht auf abgesonderte Befriedigung bzw. der Aussetzung der Abtrennung der Vermögenswerte, für die ihr Aussonderungsrecht gilt, zustimmen oder nicht.
Eine Vorkonkursvereinbarung darf nicht das Recht von Gläubigern auf abgesonderte Befriedigung aus den Vermögenswerten, für die ihr Recht auf abgesonderte Befriedigung gilt, beeinträchtigen, sofern in der betreffenden Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist. Wenn in der Vorkonkursvereinbarung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, muss genau angegeben sein, welcher Teil der Rechte dieser Gläubiger gemindert werden soll, wie lange die Befriedigung ausgesetzt wird und welche anderen Bestimmungen der Vorkonkursvereinbarung auf diese Rechte Anwendung finden.
Wenn der Gläubiger eine Forderung nicht angemeldet hat, die Forderung aber im Antrag auf Eröffnung des Vorkonkursverfahrens angegeben ist, gilt sie als angemeldet.
Der Schuldner und – falls ein Treuhänder eingesetzt wurde – der Treuhänder müssen zu den von den Gläubigern angemeldeten Forderungen Stellung nehmen. Diese Stellungnahme, die dem zuständigen Referat der Finanzagentur auf einem Standardformular übermittelt wird, muss zu jeder Forderung Folgendes enthalten:
- die Nummer der Forderung in der Tabelle der angemeldeten Forderungen;
- Informationen zur Identifizierung der Gläubiger;
- den Betrag der angemeldeten Forderung;
- die Erklärung des Schuldners und – falls ein Treuhänder eingesetzt wurde – des Treuhänders, ob er die Forderung anerkennt oder bestreitet;
- den bestrittenen Betrag der Forderung;
- die Tatsachen, die das Nichtbestehen der bestrittenen Forderung oder des bestrittenen Teils der Forderung stützen.
Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahme zu den angemeldeten Forderungen können der Schuldner und – falls ein Treuhänder eingesetzt wurde – der Treuhänder den von ihnen anerkannten Forderungen nicht mehr widersprechen.
Ein Gläubiger kann eine von einem anderen Gläubiger angemeldete Forderung bestreiten.
Die Bestreitung einer Forderung, die der zuständigen Abteilung der Finanzagentur auf einem Standardformular übermittelt wird, muss Folgendes enthalten:
- Informationen zur Identifizierung des Gläubigers, der die Forderung bestreitet;
- die Nummer der bestrittenen Forderung in der Tabelle der angemeldeten Forderungen;
- Informationen zur Identifizierung des Gläubigers, der die bestrittene Forderung angemeldet hat;
- den Betrag der angemeldeten Forderung, die bestritten wird;
- eine Erklärung des Gläubigers, der die Forderung bestreitet;
- den bestrittenen Betrag der Forderung;
- die Tatsachen, die das Nichtbestehen der bestrittenen Forderung oder des bestrittenen Teils der Forderung stützen.
Die Finanzagentur erstellt eine Tabelle der angemeldeten Forderungen und eine Tabelle der bestrittenen Forderungen auf einem Standardformular.
b) Konkursverfahren – Forderungen werden beim Insolvenzverwalter auf einem Standardformular in zweifacher Ausfertigung angemeldet, dem Kopien der Schriftstücke beizufügen sind, aus denen sich die Forderung ergibt oder die die Forderung belegen.
Der Insolvenzverwalter erstellt ein Verzeichnis aller Forderungen der aktuellen und ehemaligen Arbeitnehmer des Schuldners bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens, die als Brutto- und Nettobeträge anzugeben sind; zwei Exemplare der Anmeldung der Forderungen sind zur Unterschrift vorzulegen.
Die Forderungen niederrangiger Gläubiger sind nur auf besondere Aufforderung des Gerichts anzumelden. In der Anmeldung solcher Forderungen ist anzugeben, dass sie als niederrangig eingestuft sind und auf welchen Rang der Gläubiger Anspruch hat.
Aussonderungsberechtigte Gläubiger (izlučni vjerovnici) müssen den Insolvenzverwalter über ihr Aussonderungsrecht und die Rechtsgrundlage für dieses Recht informieren und angeben, für welche Vermögenswerte das Recht gilt, oder in ihrer Mitteilung auf ihren Anspruch auf Schadensersatz für das Aussonderungsrecht hinweisen.
Gläubiger mit dem Recht auf abgesonderte Befriedigung (razlučni vjerovnici) müssen den Insolvenzverwalter über ihr Recht auf abgesonderte Befriedigung und die Rechtsgrundlage für dieses Recht informieren und angeben, für welche Vermögenswerte das Recht gilt. Wenn diese Gläubiger eine Forderung auch als Konkursgläubiger anmelden, müssen sie in ihrer Anmeldung angeben, für welchen Teil der Vermögenswerte des Konkursschuldners ihr Recht auf abgesonderte Befriedigung gilt und in welcher Höhe ihre Forderung im Wege der abgesonderten Befriedigung voraussichtlich nicht befriedigt werden wird.
Gläubiger mit dem Recht auf abgesonderte Befriedigung, die den Insolvenzverwalter nicht über ihr Recht informieren, verlieren nicht ihr Recht auf abgesonderte Befriedigung. Ausnahmsweise verlieren Gläubiger mit dem Recht auf abgesonderte Befriedigung dieses Recht und sind nicht berechtigt, Schadensersatz oder einen anderen Ausgleich von einem Konkursschuldner oder -gläubiger zu verlangen, wenn der Gegenstand des Rechts auf abgesonderte Befriedigung im Konkursverfahren ohne sie verwertet wurde und das Recht auf abgesonderte Befriedigung nicht in einem öffentlichen Register eingetragen war oder der Insolvenzverwalter nichts von diesem Recht wusste und auch nichts wissen konnte.
Beim Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen auf ihren Betrag und ihren Rang geprüft.
Der Insolvenzverwalter muss insbesondere für jede angemeldete Forderung angeben, ob er sie anerkennt oder bestreitet.
Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Individualschuldner oder von einem der Konkursgläubiger bestritten werden, müssen gesondert geprüft werden. Das Aussonderungsrecht und das Recht auf abgesonderte Befriedigung werden nicht geprüft.
Eine Forderung gilt als festgestellt, wenn sie beim Prüfungstermin vom Insolvenzverwalter anerkannt und von keinem Konkursgläubiger bestritten wurde oder wenn eine Bestreitung erklärt, aber zurückgewiesen wurde. Wenn ein Individualschuldner eine Forderung bestreitet, verhindert dies nicht die Feststellung der Forderung.
Das Gericht erstellt eine Tabelle der geprüften Forderungen, in der für jede Forderung angegeben wird, welcher Betrag festgestellt wurde, welchen Rang sie hat und wer die Forderung bestritten hat. Die Bestreitung durch einen Individualschuldner wird ebenfalls in die Tabelle eingetragen. Die Feststellung einer Forderung wird vom Gericht auch auf Wechseln und anderen Schuldscheinen vermerkt.
Auf der Grundlage der Tabelle der geprüften Forderungen ergeht eine Entscheidung des Gerichts, mit der Betrag und Rang der festgestellten oder bestrittenen Einzelforderungen festgelegt werden. Mit dieser Entscheidung entscheidet das Gericht auch über die Verweisung auf ein Gerichtsverfahren zur Feststellung oder Bestreitung der Forderungen.
Wenn der Insolvenzverwalter die Forderung bestritten hat, verweist das Gericht den Gläubiger auf ein Gerichtsverfahren gegen den Schuldner zur Feststellung der bestrittenen Forderung.
Wenn einer der Konkursgläubiger eine vom Insolvenzverwalter anerkannte Forderung bestritten hat, verweist das Gericht diesen Gläubiger auf ein Gerichtsverfahren zur Feststellung der bestrittenen Forderung. In einem solchem Gerichtsverfahren tritt derjenige, der die Forderung bestreitet, im Namen und für Rechnung des Schuldners auf.
Wenn Forderungen der aktuellen und ehemaligen Arbeitnehmer des Schuldners bestritten worden sind, wird das Verfahren zur Feststellung der bestrittenen Forderungen nach den allgemeinen Bestimmungen für Gerichtsverfahren und den besonderen Bestimmungen für Arbeitsstreitigkeiten eingeleitet.
Wenn ein Vollstreckungsbescheid für die bestrittene Forderung vorliegt, verweist das Gericht die bestreitende Partei auf ein Gerichtsverfahren, um die Begründetheit der Bestreitung zu beweisen.
13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?
Die Befriedigung der Gläubiger erfolgt aus den vorhandenen Barmitteln. Nachrangige Gläubiger werden bei der anteiligen Verteilung nicht berücksichtigt. Der Insolvenzverwalter nimmt die Verteilung vor. Vor jeder Verteilung muss er die Zustimmung des Gläubigerausschusses oder – falls kein Gläubigerausschuss eingesetzt wurde – eines Gerichts einholen.
Zu den vorrangigen Forderungen ersten Ranges zählen die Forderungen der aktuellen und ehemaligen Arbeitnehmer des Schuldners aus einem Arbeitsverhältnis, die bis zum Tag der Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden sind, Forderungen im Zusammenhang mit dem Haushalt, Instituten oder Fonds nach Sonderregelungen in Höhe des entsprechenden Teils der Gesamtkosten für Löhne und sonstige Vergütungen, Abfindungen in der der gesetzlich oder tarifvertraglich vorgesehenen Höhe und Forderungen auf der Grundlage von Schadensersatzansprüchen wegen Arbeitsunfällen oder arbeitsbedingten Krankheiten.
Zu den vorrangigen Forderungen zweiten Ranges zählen alle übrigen Forderungen gegen den Schuldner mit Ausnahme der als nachrangig eingestuften Forderungen.
Nach der Befriedigung der vorrangigen Forderungen werden die als nachrangig eingestuften Forderungen in folgender Reihenfolge befriedigt:
- Zinsen auf Forderungen von Konkursgläubigern seit der Eröffnung des Konkursverfahrens;
- Kosten, die den Individualgläubigern für ihre Teilnahme am Verfahren entstanden sind;
- Geldstrafen bzw. -bußen für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten und durch Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren entstandene Kosten;
- Ansprüche auf kostenlose Bereitstellung von Leistungen durch den Schuldner;
- Ansprüche eines Gesellschafters auf Rückzahlung von Darlehen zur Ersetzung von Gesellschafterkapital oder entsprechende Forderungen.
Ausstehende Forderungen werden mit der Eröffnung des Konkursverfahrens fällig.
Forderungen im Zusammenhang mit einer auflösenden Bedingung, die mit der Eröffnung des Konkursverfahrens in Kraft tritt, gelten als unbedingte Forderungen, bis die Bedingung in Kraft tritt.
Die Kosten des Konkursverfahrens und die anderen Verbindlichkeiten der Konkursmasse werden zuerst aus der Konkursmasse befriedigt. Der Insolvenzverwalter befriedigt die Forderungen in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit.
Vor der Verteilung erstellt der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen (Verteilungsverzeichnis). Die Forderungen der aktuellen und ehemaligen Arbeitnehmer des Schuldners aus einem Arbeitsverhältnis, die bis zum Tag der Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden sind, werden als Bruttobetrag erfasst. Das Verzeichnis muss die Summe der Forderungen und den Betrag enthalten, der aus der Konkursmasse für die Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung steht.
Ein Gläubiger mit dem Recht auf abgesonderte Befriedigung, dem gegenüber der Schuldner auch persönlich haftet, muss innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntmachung des Verteilungsverzeichnisses dem Insolvenzverwalter Beweise dafür vorlegen, dass – und für welchen Betrag – er auf sein Recht auf abgesonderte Befriedigung verzichtet hat oder dass keine abgesonderte Befriedigung stattgefunden hat. Werden die Beweise nicht fristgerecht vorgelegt, so kann die betreffende Forderung bei der anteiligen Verteilung nicht berücksichtigt werden.
Aufschiebend bedingte Forderungen werden bei der anteiligen Verteilung in voller Höhe berücksichtigt. Der auf diese Forderungen entfallende Anteil wird bei der Verteilung zurückgestellt.
Bei der Schlussverteilung werden aufschiebend bedingte Forderungen nicht berücksichtigt, wenn die Möglichkeit, dass die Bedingung erfüllt wird, so weit entfernt erscheint, dass sie zum Zeitpunkt der Verteilung keinen materiellen Wert hat. In diesem Fall werden die Beträge, die in den vorausgegangenen Verteilungen für die Befriedigung dieser Forderung zurückgestellt wurden, der Konkursmasse zugeschlagen, aus der die Schlussverteilung erfolgt.
Von der anteiligen Verteilung ausgeschlossene Gläubiger, die später die Voraussetzungen nach den Artikel 275 und 276 SZ erfüllen, erhalten bei der nächsten Verteilung einen Betrag aus der Konkursmasse, der dem der anderen Gläubiger entspricht. Erst dann kann die Befriedigung der Forderungen der anderen Gläubiger fortgesetzt werden.
Die Schlussverteilung beginnt, sobald die Verwertung der Konkursmasse abgeschlossen ist. Die Schlussverteilung kann nur mit Zustimmung des Gerichts eingeleitet werden.
Wenn bei der Schlussverteilung die Forderungen aller Gläubiger in voller Höhe befriedigt werden können, überweist der Insolvenzverwalter den Restbetrag an den Individualschuldner. Ist der Schuldner eine juristische Person, so weist der Insolvenzverwalter jeder Person, die an dem Schuldner beteiligt ist, den Teil des Restbetrags zu, auf den die Person im Falle eines Liquidationsverfahrens außerhalb eines Konkursverfahrens Anspruch hätte.
14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?
a) Vorkonkursverfahren – Wenn die Gläubiger den Sanierungsplan annehmen, bestätigt das Gericht im Wege einer Entscheidung die Genehmigung des Sanierungsplans und die Vorkonkursvereinbarung, es sei denn,
- einer der Gläubiger weist mit hinreichender Sicherheit nach, dass ihre Rechte durch den Sanierungsplan so stark gemindert werden, dass sie weniger erhalten würden, als sie nach vernünftigem Ermessen ohne die Sanierung erwarten konnten,
- es erscheint nach dem Sanierungsplan nicht wahrscheinlich, dass seine Umsetzung es dem Schuldner ermöglichen wird, bis zum Ende des laufenden Jahres und in den beiden folgenden Kalenderjahren wieder solvent zu werden,
- im Sanierungsplan ist nicht festgelegt, welche Beträge die Gläubiger erhalten würden, wenn ihre Forderung nicht bestritten würde, oder
- im Sanierungsplan wird die Kapitalisierung der Forderungen eines oder mehrerer Gläubiger vorgeschlagen, und die Gesellschafter des Schuldners haben dem nicht im Einklang mit dem Unternehmensgesetz (Zakon o trgovačkim društvima) durch Beschluss zugestimmt.
Wenn die Voraussetzungen für die Bestätigung einer Vorkonkursvereinbarung nicht erfüllt sind, bestimmt das Gericht im Wege einer Entscheidung, dass die Bestätigung der Vorkonkursvereinbarung zurückgehalten wird, und setzt das Verfahren aus.
Eine bestätigte Vorkonkursvereinbarung ist gegenüber den Gläubigern, die nicht an dem Verfahren teilgenommen haben, und den Gläubigern, die an dem Verfahren teilgenommen haben, rechtswirksam; ihre bestrittenen Forderungen werden später festgestellt.
Ein Schuldner, der durch Verbindlichkeiten, die in einer bestätigten Vorkonkursvereinbarung abgeschrieben wurden, einen Gewinn erzielt hat, muss diesen Gewinn bis zum Ablauf der Frist für die Erfüllung aller sich aus der Vorkonkursvereinbarung ergebenden Verbindlichkeiten zurücklegen.
Wenn ein Gläubiger die Forderung gegenüber einem Schuldner im Einklang mit einer bestätigten Vorkonkursvereinbarung abschreibt, wird der Betrag der abgeschriebenen Forderung als steuerlich abzugsfähige Ausgabe des Gläubigers anerkannt.
b) Konkursverfahren – Unmittelbar nach der Schlussverteilung erlässt das Gericht eine Entscheidung zum Abschluss des Konkursverfahrens, die der Behörde zugestellt wird, die das Register führt, in dem der Schuldner eingetragen ist. Mit der Streichung aus dem Register hört ein Schuldner, der eine juristische Person ist, auf zu bestehen, und ein Schuldner, der eine natürliche Person ist, verliert seinen Status als Einzelkaufmann, Unternehmer oder Selbstständiger.
15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?
Nach Abschluss des Konkursverfahrens gegen einen Individualschuldner können die Konkursgläubiger die Verfolgung ihrer verbleibenden Forderungen uneingeschränkt fortsetzen.
Die Konkursgläubiger können ihre Forderungen gegen den Schuldner auf der Grundlage einer Entscheidung, die die Feststellung ihrer Forderungen zum Inhalt hat, vollstrecken, sofern die Forderungen festgestellt und vom Schuldner beim Prüfungstermin nicht bestritten wurden. Eine erfolglos bestrittene Forderung ist einer unbestrittenen Forderung gleichgestellt.
Auf Vorschlag des Insolvenzverwalters oder eines der Gläubiger oder von Amts wegen ordnet das Gericht die Fortsetzung des Verfahrens zum Zwecke einer weiteren Verteilung an, wenn nach dem Schlusstermin
- die Voraussetzungen für die zur Verteilung an die Gläubiger zurückgestellten Beträge erfüllt sind;
- aus der Konkursmasse gezahlte Beträge in die Konkursmasse zurückfließen;
- zur Konkursmasse gehörende Vermögenswerte gefunden werden.
Das Gericht ordnet die Fortsetzung des Verfahrens zum Zwecke einer weiteren Verteilung ungeachtet der Tatsache an, dass das Verfahren abgeschlossen ist.
Das Gericht kann von einer weiteren Verteilung absehen und den für die Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung stehenden Betrag an den Individualschuldner überweisen oder diesem den gefundenen Gegenstand überlassen, wenn ihm dies in Anbetracht der Geringfügigkeit des Betrags oder des geringen Wertes des Gegenstands und der Kosten für die Fortsetzung des Verfahrens zum Zwecke einer weiteren Verteilung angezeigt erscheint. Das Gericht kann die Fortsetzung des Verfahrens zum Zwecke einer weiteren Verteilung davon abhängig machen, dass ein Vorschuss für die Kosten des Verfahrens gezahlt wird.
Nachdem die weitere Verteilung erfolgt ist, erlässt das Gericht eine Entscheidung zum Abschluss des Konkursverfahrens.
Nach der Anordnung der weiteren Verteilung verteilt der Insolvenzverwalter den frei verfügbaren Betrag bzw. den Betrag, der durch die Verwertung des nachträglich gefundenen Teils der Insolvenzmasse erzielt wurde, anhand des Schlussverzeichnisses. Der Insolvenzverwalter legt dem Gericht die Schlussabrechnung vor.
Die Gläubiger der Konkursmasse, von deren Forderungen der Insolvenzverwalter
- während der anteiligen Verteilung, nachdem der zu verteilende Teil bestimmt worden war,
- während der Schlussverteilung, nachdem der Schlusstermin geschlossen worden war,
- während der weiteren Verteilung, nachdem das Verzeichnis für diese Verteilung veröffentlicht worden war,
Kenntnis erlangt hat, können Befriedigung nur aus dem nach der Verteilung verbleibenden Restbetrag der Konkursmasse verlangen.
16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?
Jeder Gläubiger hat die ihm im Vorkonkursverfahren und im Konkursverfahren entstandenen Verfahrenskosten selbst zu tragen, sofern im SZ nichts anderes bestimmt ist.
17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?
Vor der Eröffnung des Konkursverfahrens vorgenommene Rechtshandlungen, die die einheitliche Befriedigung der Konkursgläubiger stören (Schädigung von Gläubigern) oder bestimmte Gläubiger gegenüber anderen bevorzugen (Vorzugsbehandlung von Gläubigern), können vom Insolvenzverwalter im Namen des Schuldners und von den Konkursgläubigern nach Maßgabe des SZ angefochten werden. Solchen Rechtshandlungen gleichgestellt sind Unterlassungen, durch die der Schuldner einen Anspruch verloren hat oder auf deren Grundlage Geldforderungen gegen ihn begründet, aufrechterhalten oder gesichert wurden.
Eine Rechtshandlung, die einem Gläubiger Sicherheit oder Befriedigung in einer Weise und zu einem Zeitpunkt gewährt oder ermöglicht, die dem Inhalt seiner Ansprüche genau entspricht (kongruente Deckung) und die innerhalb der letzten drei Monate vor der Einreichung des Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens vorgenommen wurde, kann angefochten werden, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Handlung insolvent war und der Gläubiger von der Insolvenz wusste.
Eine Rechtshandlung, die einem Gläubiger Sicherheit oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, die dem Inhalt seiner Ansprüche entspricht, kann angefochten werden, wenn sie nach der Einreichung des Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens vorgenommen wurde und der Gläubiger zum Zeitpunkt der Handlung von der Insolvenz oder dem Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens wusste.
Es wird davon ausgegangen, dass der Gläubiger von der Insolvenz oder dem Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens wusste, wenn er Umstände kannte oder hätte kennen müssen, die darauf schließen ließen, dass Insolvenz vorlag oder dass ein Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens eingereicht worden war.
Bei Personen, die zum Zeitpunkt der Handlung in einer engen Beziehung zum Schuldner standen, wird davon ausgegangen, dass sie von der Insolvenz oder dem Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens wussten.
Eine Rechtshandlung, die einem Gläubiger, der keine Forderung oder eine Forderung nicht in der betreffenden Weise oder nicht zu dem betreffenden Zeitpunkt geltend machen durfte, Sicherheit oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, kann angefochten werden,
- wenn sie innerhalb des letzten Monats vor der Einreichung des Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens oder nach der Einreichung des Antrags vorgenommen wurde oder
- wenn sie im dritten oder zweiten Monat vor der Einreichung des Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens vorgenommen wurde und der Schuldner zu diesem Zeitpunkt insolvent war oder
- wenn sie im dritten oder zweiten Monat vor der Einreichung des Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens vorgenommen wurde und der Gläubiger zum Zeitpunkt der Handlung wusste, dass sie den Konkursgläubigern schaden würde.
Es wird davon ausgegangen, dass der Gläubiger wusste, dass die Handlung anderen Gläubigern schaden würde, wenn er Umstände kannte oder hätte kennen müssen, die darauf schließen ließen, dass den Gläubigern ein Schaden entstehen würde. Bei Personen, die zum Zeitpunkt der Handlung in einer engen Beziehung zum Schuldner standen, wird davon ausgegangen, dass sie wussten, dass sie den Konkursgläubigern schaden würde.
Eine Rechtshandlung des Schuldners, die den Konkursgläubigern unmittelbar schadet, kann angefochten werden,
- wenn sie innerhalb der drei Monate vor der Einreichung des Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens vorgenommen wurde, der Schuldner zum Zeitpunkt der Handlung insolvent war und die andere Partei von der Insolvenz wusste oder
- wenn sie nach der Einreichung des Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens vorgenommen wurde und die andere Person zum Zeitpunkt der Rechtshandlung von der Insolvenz oder dem Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens wusste oder hätte wissen müssen.
Rechtshandlungen des Schuldners, die zum Verlust von Ansprüchen des Schuldners führen oder die Geltendmachung von Ansprüchen des Schuldners verhindern, und Handlungen, auf deren Grundlage eine Geldforderung gegen den Schuldner aufrechterhalten oder vollstreckt werden kann, werden wie eine Handlung behandelt, die den Gläubigern unmittelbar schadet.
Eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor der Einreichung des Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens oder danach in der Absicht vorgenommen hat, den Gläubigern zu schaden, kann angefochten werden, wenn die andere Partei zum Zeitpunkt der Handlung von der Absicht des Schuldners wusste. Das Wissen von der Absicht wird vermutet, wenn die andere Partei wusste, dass der Schuldner von Insolvenz bedroht war und die Handlung den Gläubigern schaden würde.
Es wird davon ausgegangen, dass der Gläubiger wusste, dass der Schuldner von Insolvenz bedroht war und die Handlung den Gläubigern schaden würde, wenn er Umstände kannte oder hätte kennen müssen, die darauf schließen ließen, dass der Schuldner insolvent war und den Gläubigern ein Schaden entstehen würde.
Entgeltliche Verträge, die von dem Schuldner und ihm nahestehenden Personen geschlossen wurden, können angefochten werden, wenn sie den Gläubigern unmittelbar schaden. Ein solcher Vertrag kann nicht angefochten werden, wenn er mehr als zwei Jahre vor der Einreichung des Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens geschlossen wurde oder wenn die andere Partei den Beweis dafür erbringt, dass sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nichts von der Absicht des Schuldners, den Gläubigern zu schaden, wusste.
Eine Rechtshandlung des Schuldners, die ohne Gegenleistung oder mit einer nur geringfügigen Gegenleistung vorgenommen wurde, kann angefochten werden, es sei denn, sie wurde mehr als vier Jahre vor der Einreichung des Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens vorgenommen. Im Falle einer gelegentlichen Schenkung von geringfügigem Wert kann die Handlung nicht angefochten werden.
Eine Rechtshandlung, mit der ein Gesellschafter einen Anspruch auf Rückzahlung von Darlehen zur Ersetzung von Gesellschafterkapital oder eine ähnliche Forderung geltend macht, ist nichtig,
- wenn sie Sicherheit gewährt und die Handlung innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Einreichung des Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens oder danach vorgenommen wurde;
- wenn sie die Befriedigung garantiert und die Handlung im letzten Jahr vor der Einreichung des Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens oder danach vorgenommen wurde.
Eine Rechtshandlung, durch die der Anteil des stillen Teilhabers einer Gesellschaft diesem vollständig oder teilweise erstattet oder sein Anteil am Verlust vollständig oder teilweise ausgeglichen wird, kann angefochten werden, wenn der der Handlung zugrunde liegende Vertrag im letzten Jahr vor der Einreichung des Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens gegen die Gesellschaft oder danach geschlossen wurde. Das gilt auch, wenn die stille Beteiligung nach dem Vertrag abgewickelt wird.
Im Falle einer kongruenten Deckung können Zahlungen des Schuldners, die durch Wechsel erfolgt sind, nicht vom Empfänger zurückgefordert werden, wenn dieser nach dem Wertpapierrecht durch Verweigerung der Annahme der Zahlung einen Anspruch gegen andere Schuldner verlieren würde.
Eine Rechtshandlung gilt als zu dem Zeitpunkt vorgenommen, zu dem ihre rechtliche Wirkung eingetreten ist.
Wenn die Eintragung in ein öffentliches Buch, Register oder Logbuch Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit einer Rechtshandlung ist, gilt diese als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für ihre Gültigkeit erfüllt sind, die Absichtserklärung des Schuldners zur Vornahme der Eintragung bindend wird und die andere Partei einen Antrag auf Eintragung einer rechtlichen Änderung stellt. Dies gilt auch für Anträge auf eine vorläufige Eintragung zur Sicherung des Anspruchs auf eine rechtliche Änderung.
Ist eine Rechtshandlung an eine Voraussetzung oder Frist gebunden, so ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem sie vorgenommen wurde, nicht der Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzung erfüllt bzw. die Frist abgelaufen ist.
Eine Rechtshandlung, für die ein Vollstreckungstitel erwirkt wurde, kann ebenso angefochten werden wie eine Rechtshandlung, die im Rahmen der Vollstreckung vorgenommen wird.
Wenn der Schuldner für seine Leistung eine gleichwertige Gegenleistung akzeptiert hat, die unmittelbar in sein Vermögen eingegangen ist, kann die Rechtshandlung, die dieser Leistung zugrunde liegt, nur wegen absichtlicher Schädigung angefochten werden.
Der Insolvenzverwalter kann mit Zustimmung des Gerichts Rechtshandlungen des Schuldners im Namen des Schuldners anfechten. Die Beschwerde wird gegen die Person eingelegt, der gegenüber die angefochtene Handlung vorgenommen wurde.
Der Insolvenzverwalter kann innerhalb von eineinhalb Jahren nach dem Tag der Eröffnung des Konkursverfahrens Beschwerde zur Anfechtung von Rechtshandlungen einlegen.
Jeder Konkursgläubiger kann im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Klage zur Anfechtung von Rechtshandlungen erheben:
- wenn der Insolvenzverwalter nicht innerhalb der Frist nach Artikel 212 Absatz 3 SZ Klage zur Anfechtung der Rechtshandlungen erhoben hat, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist nach Artikel 212 Absatz 3 SZ;
- wenn der Insolvenzverwalter die Klage zur Anfechtung der Rechtshandlungen zurücknimmt, innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der rechtskräftigen Entscheidung zur Bestätigung der Klagerücknahme auf der elektronischen Informationstafel des Gerichts;
- wenn er den Insolvenzverwalter vorher um eine Erklärung ersucht hat und der Insolvenzverwalter erklärt hat, keine Klage zur Anfechtung der Rechtshandlungen zu erheben, innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Erklärung des Insolvenzverwalters auf der elektronischen Informationstafel des Gerichts;
- wenn er den Insolvenzverwalter vorher um eine Erklärung ersucht hat und der Insolvenzverwalter nicht innerhalb von drei Monaten erklärt hat, ob er Klage zur Anfechtung der Rechtshandlungen erhebt, innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe einer solchen Erklärung.
Wenn dem Antrag zur Anfechtung einer Rechtshandlung stattgegeben wird, ist die angefochtene Rechtshandlung der Konkursmasse gegenüber rechtsunwirksam, und die andere Partei muss der Konkursmasse alle materiellen Vorteile erstatten, die sie durch das angefochtene Geschäft erlangt hat, sofern im SZ nichts anderes bestimmt ist. Auf der Grundlage der Entscheidung, mit der dem Antrag zur Anfechtung der Rechtshandlung stattgegeben wurde, kann der Insolvenzverwalter im Namen und für Rechnung des Schuldners oder der Konkursmasse sowie ein Konkursgläubiger im eigenen Namen und zugunsten des Konkursschuldners oder der Konkursmasse einen Antrag auf Vollstreckung stellen.
Wer eine Leistung ohne Gegenleistung oder mit einer nur geringfügigen Gegenleistung akzeptiert, muss das Erlangte nur erstatten, wenn er dadurch bereichert ist, es sei denn, er wusste oder hätte wissen müssen, dass die Leistung den Gläubigern schaden würde.
Eine rechtskräftige Entscheidung über eine Klage zur Anfechtung von Rechtshandlungen gilt für den Konkursschuldner, die Konkursmasse und alle Konkursgläubiger, sofern im SZ nichts anderes bestimmt ist.
Wenn das Gericht dem Antrag zur Anfechtung einer Rechtshandlung stattgibt, muss die Gegenpartei der Konkursmasse alle materiellen Vorteile erstatten, die sie durch das angefochtene Geschäft erlangt hat. Sobald diese Vorteile der Konkursmasse erstattet wurden, haben die Gläubiger, die geklagt haben, im Verhältnis zum Betrag ihrer festgestellten Forderungen Anspruch auf bevorzugte Befriedigung aus diesen Vorteilen.
Die Rechtshandlungen des Schuldners sind im Wege der Einrede im Rahmen eines Gerichtsverfahrens unbefristet anfechtbar.
Eine Rechtshandlung kann auch gegenüber dem Erben oder einem anderen Gesamtrechtsnachfolger der Gegenpartei angefochten werden.
Ein Rechtsgeschäft kann gegenüber anderen Rechtsnachfolgern der Gegenpartei angefochten werden,
- wenn der Rechtsnachfolger zum Zeitpunkt des Erwerbs die Umstände, auf denen die Anfechtbarkeit des Erwerbs von seinem Rechtsvorgänger beruht, kannte;
- wenn der Rechtsnachfolger zum Zeitpunkt des Erwerbs in einer engen Beziehung zum Schuldner stand, es sei denn, er erbringt den Beweis dafür, dass er zu diesem Zeitpunkt die Umstände, auf denen die Anfechtbarkeit des Erwerbs von seinem Rechtsvorgänger beruht, nicht kannte;
- wenn das Erworbene dem Rechtsnachfolger ohne Gegenleistung oder mit einer nur geringfügigen Gegenleistung überlassen wurde.
Eine Rechtshandlung, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens vorgenommen wurde und die nach den Vorschriften über den Vertrauensschutz für öffentliche Register ihre Gültigkeit behält, kann nach den Vorschriften für die Anfechtung von Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Konkursverfahrens vorgenommen wurden, angefochten werden.