1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?
Das Großherzogtum Luxemburg kennt mehrere Arten von Insolvenzverfahren.
Zwei dieser Verfahren finden auf Kaufleute Anwendung (natürliche und juristische Personen):
- Im Rahmen des im Handelsgesetzbuch (Code de Commerce) geregelten Insolvenzverfahrens wird das Vermögen eines insolventen und nicht mehr kreditwürdigen Kaufmanns liquidiert.
- Das gerichtliche Sanierungsverfahren ist ein Mechanismus, der es einem Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten ermöglicht, saniert zu werden, um Insolvenz zu vermeiden. Sein Zweck besteht darin, vorbehaltlich gerichtlicher Prüfung die Kontinuität der Gesamtheit oder eines Teils der Vermögensgegenstände oder Tätigkeiten des Unternehmens zu gewährleisten.
Mit der Einleitung eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens kann Folgendes bezweckt werden:
- die Gewährung einer Schonfrist, um den Abschluss einer gütlichen Einigung zu ermöglichen,
- die Einholung der Zustimmung der Gläubiger zu einem Sanierungsplan,
- die gerichtliche Verfügung der Übertragung der Gesamtheit oder eines Teils der Vermögensgegenstände oder Tätigkeiten auf einen oder mehrere Dritte.
Das gerichtliche Sanierungsverfahren steht folgenden Personen offen:
- Handelsgesellschaften,
- Unternehmen, die keine Handelstätigkeiten ausüben,
- natürlichen Personen, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie
- Handwerkern.
Ferner bestehen spezifische Insolvenzverfahren für Notare, Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften und Organismen für gemeinsame Anlagen; da es sich hier jedoch um berufsgruppen- bzw. branchenspezifische Verfahren handelt, werden sie hier nicht näher behandelt.
2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?
1. Insolvenzverfahren
Das Insolvenzverfahren wird durch Anmeldung der Insolvenz durch den Schuldner, durch Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner durch einen oder mehrere Gläubiger oder per Gerichtsbeschluss eröffnet.
Ein Kaufmann muss die Insolvenz bei der Geschäftsstelle des an seinem Wohn- oder Geschäftssitz für Handelssachen zuständigen Bezirksgerichts (tribunal d‘arrondissement) anmelden. Diese Anmeldung muss binnen eines Monats nach Erfüllung der Insolvenzkriterien erfolgen.
Möchten ein oder mehrere Gläubiger einen Antrag auf Feststellung der Insolvenz des Kaufmanns stellen, müssen sie einen Gerichtsvollzieher (huissier de justice) beauftragen, der den Kaufmann mittels Ladung auffordert, innerhalb von acht Tagen vor dem für Handelssachen zuständigen Bezirksgericht zu erscheinen (Ladungsschrift mit festem Termin), damit über die Begründetheit des Insolvenzantrags entschieden werden kann.
Das Insolvenzverfahren kann ferner von einem Gericht auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen eröffnet werden. In diesem Fall muss das Gericht den Insolvenzschuldner über die Geschäftsstelle des Gerichts vorladen, damit dieser der Ratskammer (chambre du conseil) in nichtöffentlicher Sitzung seine Situation darlegen kann.
Bevor ein Kaufmann für insolvent erklärt wird, hat das für Handelssachen zuständige Bezirksgericht zu prüfen, ob die betreffende Person oder Gesellschaft die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt:
- Kaufmannseigenschaft: Diese Bedingung erfüllt eine natürliche Person, die (haupt- oder nebenberuflich) Geschäfte tätigt, welche laut Gesetz als Handelsgeschäfte gelten (z. B. die in Artikel 2 des Handelsgesetzbuchs aufgeführten Geschäfte), oder eine juristische Person, die in einer der im Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften in seiner geänderten Fassung (loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales) vorgesehenen Formen eingetragen ist (z. B. Aktiengesellschaft (société anonyme), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée), Genossenschaft (société coopérative) usw.).
- Zahlungseinstellung: Dies bedeutet, dass feststehende und fällige Verbindlichkeiten (z. B. Löhne, Sozialversicherungsbeiträge usw.) nicht beglichen werden, wobei Verbindlichkeiten mit vereinbarter Laufzeit oder Eventualverbindlichkeiten sowie Naturalobligationen nicht ausreichen.
- Verlust der Kreditwürdigkeit: Der Kaufmann erhält von Banken, Lieferanten oder Gläubigern keine Kredite mehr.
Obgleich die Weigerung oder Unfähigkeit zur Begleichung einer einzelnen bestimmten, einredefreien und fälligen Forderung (unabhängig von deren Höhe) grundsätzlich zur Feststellung der Zahlungseinstellung ausreicht, bedeutet ein einfaches Liquiditätsproblem nicht, dass eine Insolvenz vorliegt – vorausgesetzt allerdings, der Kaufmann erhält den zur Fortsetzung seiner Handelstätigkeit und Erfüllung seiner Verpflichtungen erforderlichen Kredit.
2. Gerichtliche Sanierung
Ein gerichtliches Sanierungsverfahren wird eingeleitet, wenn der Schuldner bei dem für Handelssachen zuständigen Bezirksgericht einen Antrag stellt. Ein solches Verfahren ist daher freiwillig. Eine gerichtliche Sanierung durch Übertragung, die vom Gericht verfügt wird, kann dem Schuldner jedoch auferlegt werden, und zwar auf Antrag des Staatsanwalts (procureur de l'État), auf Ladung eines Gläubigers oder auf Antrag einer Person, die ein Interesse am Erwerb des gesamten Unternehmens oder eines Teils davon hat.
Die Voraussetzungen für die Einleitung eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens sind die folgenden:
- Eigenschaft als Kaufmann oder Handwerker: Das gerichtliche Sanierungsverfahren steht Kaufleuten, Handwerkern und Handelsgesellschaften offen.
- Gefährdung der Fortführung des Unternehmens oder finanzielle Schwierigkeiten: Das Unternehmen muss sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, die zu einer Zahlungseinstellung führen können. Die finanziellen Schwierigkeiten müssen so gravierend sein, dass sie ein gerichtliches Eingreifen rechtfertigen, gleichzeitig muss jedoch noch eine Sanierungsmöglichkeit bestehen.
- Insolvenz: Das Vorliegen einer Insolvenz hindert nicht an der Einleitung oder Fortführung eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens. Auch ein insolventes Unternehmen kann eine Umstrukturierung in Betracht ziehen und so eine vollständige Liquidation vermeiden.
- Vorangegangenes Sanierungsverfahren: Hat der Schuldner in den letzten drei Jahren bereits von einem gerichtlichen Sanierungsverfahren profitiert, ist ein neues Verfahren nur möglich, wenn es auf die Übertragung der Gesamtheit oder eines Teils der Vermögenswerte oder Tätigkeiten des Unternehmens durch gerichtliche Verfügung abzielt.
3. Überschuldungsverfahren
Eine Überschuldung einer natürlichen Person liegt vor, wenn ein im Großherzogtum Luxemburg ansässiger Schuldner offensichtlich nicht mehr in der Lage ist, seine privaten fälligen oder fällig werdenden Schulden zu begleichen und die von ihm eingegangenen Verpflichtungen, gesamtschuldnerisch für die Schulden eines Einzelkaufmanns oder einer Gesellschaft, an deren Geschäftsführung er weder de facto noch de jure beteiligt war, zu bürgen oder aufzukommen, zu erfüllen.
Das Verfahren zur kollektiven Schuldenbereinigung gliedert sich in drei Phasen:
- außergerichtlicher Einigungsversuch vor dem Schlichtungsausschuss für Überschuldungssachen (Commission de médiation en matière de surendettement),
- gerichtliche Schuldenbereinigung, die vor dem Friedensgericht (juge de paix) am Wohnsitz des überschuldeten Schuldners erfolgt,
- Privatinsolvenz (faillite civile), die vor dem Friedensgericht am Wohnort der überschuldeten Person erfolgt.
Hierbei ist zu beachten, dass das Privatinsolvenzverfahren, das den beiden anderen Phasen des Verfahrens zur kollektiven Schuldenbereinigung untergeordnet ist, nur zur Anwendung kommt, wenn sich die überschuldete Person in einer ausweglosen Lage befindet, d. h. wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die folgenden Maßnahmen umzusetzen:
- die Maßnahmen des Entschuldungsplans im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs oder
- die Maßnahmen, die der Schlichtungsausschuss im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs vorgeschlagen hat, sowie
- die Maßnahmen, die im Rahmen des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens vorgesehen sind.
Es ist zu beachten, dass Anträge auf Zulassung zu einem außergerichtlichen Einigungsversuch an den Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses zu richten sind.
Das Antragsformular für einen außergerichtlichen Einigungsversuch kann auf der Website https://justice.public.lu/fr.html unter folgender Adresse heruntergeladen werden:
https://justice.public.lu/fr/creances/surendettement.html
Ferner müssen Gläubiger der überschuldeten Person ihre Forderungen beim Schuldnerinformations- und -beratungsdienst (Service d’information et de conseil en matière de surendettement) anmelden. Das Formular für die Forderungsanmeldung kann auf der Website www.justice.public.luunter folgender Adresse heruntergeladen werden:
https://justice.public.lu/fr/creances/surendettement.html
3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?
1. Insolvenzverfahren
Mit dem Beschluss über die Insolvenzeröffnung wird dem Insolvenzschuldner automatisch das Recht auf Verwaltung seines Vermögens, einschließlich der ihm nach dem Eröffnungsbeschluss möglicherweise zufallenden Vermögenswerte, entzogen.
Der Entzug dieses Rechts betrifft das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Insolvenzschuldners. Diese Regelung dient dem Schutz der Interessen der Gläubigergemeinschaft.
In der Regel begibt sich der Insolvenzverwalter in die Geschäftsräume des Insolvenzschuldners, um ein Verzeichnis der dort befindlichen Vermögensgegenstände zu erstellen. Dabei muss der Insolvenzverwalter zwischen den Vermögensgegenständen unterscheiden, die sich in vollem Eigentum des Insolvenzschuldners befinden, und jenen, an denen dritte Parteien möglicherweise verschiedene dingliche Rechte geltend machen können.
Bei der Verwertung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens trägt der Insolvenzverwalter dafür Sorge, dass sämtliche Vermögensgegenstände des Insolvenzschuldners im besten Interesse der Gläubigergemeinschaft veräußert werden. Zur Veräußerung dieser Vermögensgegenstände benötigt der Insolvenzverwalter die Genehmigung des Gerichts. Das bewegliche und unbewegliche Vermögen ist entsprechend den im Handelsgesetzbuch hierfür vorgesehenen Bestimmungen zu veräußern. Die Erlöse sind auf das für das Insolvenzverfahren eingerichtete Bankkonto einzuzahlen.
2. Überschuldungsverfahren
Das Gericht lässt eine Bewertung der wirtschaftlichen und sozialen Situation des Schuldners durchführen, um die Forderungen zu überprüfen und den Wert der Aktiva und Passiva zu schätzen.
Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass ein Privatinsolvenzverfahren eröffnet wird und verwertbares Vermögen vorhanden ist, veranlasst es die Liquidation des Vermögens des Schuldners.
Der Friedensrichter entscheidet über eventuelle strittige Forderungen und ordnet die Liquidation des Privatvermögens des Schuldners an. Ausgenommen sind lediglich für das tägliche Leben notwendige Einrichtungsgegenstände sowie für die Ausübung einer Berufstätigkeit erforderliche nicht gewerbliche Vermögensgegenstände. Die Liquidation des Vermögens der überschuldeten Person im Rahmen des Privatinsolvenzverfahrens erfolgt gemäß der gesetzlichen Zielvorgabe, die finanzielle Situation des Schuldners zu verbessern und ihm und seinem Haushalt gleichzeitig die Möglichkeit zu geben, ein menschenwürdiges Leben zu führen.
Die Rechte und Befugnisse des Schuldners mit Blick auf sein Vermögen werden während des gesamten Liquidationsverfahrens von einem gerichtlich bestellten Liquidator ausgeübt.
Der Liquidator muss das Vermögen des Schuldners innerhalb von sechs Monaten entweder freihändig verkaufen oder eine Zwangsversteigerung anberaumen.
Auswirkungen des Privatinsolvenzverfahrens:
- Reichen die Erlöse aus der Liquidation des Vermögens aus, um die Gläubiger zu befriedigen, verfügt das Gericht die Beendigung des Verfahrens.
- Reichen die Erlöse aus der Liquidation des Vermögens nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, verfügt das Gericht die Beendigung des Verfahrens mangels Masse.
- Besitzt der Schuldner nur für das tägliche Leben notwendige Einrichtungsgegenstände sowie für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderliche nicht gewerbliche Vermögensgegenstände, verfügt das Gericht die Beendigung des Verfahrens mangels Masse.
- Haben die Vermögensgegenstände keinen Verkehrswert oder würde ihre Veräußerung überproportional hohe Kosten im Vergleich zu ihrem Verkehrswert verursachen, verfügt das Gericht die Beendigung des Verfahrens mangels Masse.
Die Einstellung des Verfahrens mangels Masse bewirkt, dass alle nicht gewerblichen Schulden des Schuldners erlassen werden.
Vom Erlass der Privatschulden des Schuldners ausgenommen sind jedoch:
- Schulden, die von einem Bürgen oder Mitschuldner für den Schuldner bezahlt wurden,
- Schulden gemäß Artikel 46 des Gesetzes, d. h. laufende Unterhaltsschulden und finanzielle Entschädigungen, die Opfern vorsätzlicher Gewaltanwendung für erlittene körperliche Schädigungen zugesprochen wurden.
Allerdings können Schulden gemäß Artikel 46 erlassen werden, wenn der betreffende Gläubiger hinsichtlich der fraglichen Schulden einem Verzicht, einem neuen Tilgungsplan oder einem Erlass zugestimmt hat.
4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?
1. Insolvenzverfahren
Mit dem Beschluss über die Insolvenzeröffnung wird dem Insolvenzschuldner automatisch das Recht auf Verwaltung seines Vermögens, einschließlich ihm möglicherweise noch zufallender Vermögenswerte, entzogen.
Nach diesem Beschluss wird ein Insolvenzverwalter mit der Verwaltung des Vermögens des Schuldners betraut.
Handelt es sich beim Insolvenzschuldner um eine juristische Person, umfasst die Insolvenzmasse alle Aktiva und Passiva der Gesellschaft; davon ausgenommen sind etwaige Rechte von Gesellschaftern, die ihnen in dieser Eigenschaft zustehen.
Als Insolvenzverwalter werden Personen ausgewählt, die eine kompetente und sorgfältige Verwaltung des Vermögens gewährleisten können.
In der Praxis wählen die Richter an dem für Handelssachen zuständigen Bezirksgericht die Insolvenzverwalter aus dem Rechtsanwaltsverzeichnis aus. Allerdings kann das Gericht auch einen Notar oder Wirtschaftsprüfer/Abschlussprüfer zum Insolvenzverwalter bestellen, sollte dies im Interesse des Insolvenzschuldners erforderlich sein.
Wie bei allen Verfahren, die Kaufleute betreffen, fällt das Insolvenzverfahren in die Zuständigkeit des für Handelssachen zuständigen Bezirksgerichts.
Dementsprechend ist es das für Handelssachen zuständige Bezirksgericht, das die Eröffnung des Insolvenzverfahrens anordnet, das Datum der Zahlungseinstellung festsetzt, die verschiedenen Beteiligten (Insolvenzrichter, Insolvenzverwalter) benennt, das Datum der Forderungsanmeldung sowie das Datum für den Abschluss des Berichts über die Prüfung der angemeldeten Forderungen festlegt und die Beendigung des Insolvenzverfahrens verfügt.
Die Verwaltung des Vermögens wird einem gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter übertragen, der für die Verwertung des Vermögens des Schuldners und die Aufteilung der Erlöse auf die verschiedenen Gläubiger zuständig ist, wobei die Bestimmungen zu bevorrechtigten Forderungen und dinglichen Sicherheiten einzuhalten sind.
Der Insolvenzrichter ist für die Überwachung des Insolvenzverfahrens, der Insolvenzverwaltung und der Liquidation der Insolvenzmasse zuständig. Im Rahmen einer Anhörung berichtet er über etwaige Anfechtungen und ordnet alle zur Sicherung und zum Erhalt der Insolvenzmasse notwendigen Sofortmaßnahmen an. Der Insolvenzrichter führt zudem bei allen Versammlungen der Gläubiger des Insolvenzschuldners den Vorsitz.
Mit dem Beschluss über die Insolvenzeröffnung wird dem insolventen Kaufmann das Recht auf Verwaltung des eigenen Vermögens entzogen und er darf keine Zahlungen, Transaktionen oder sonstigen Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit diesem Vermögen mehr tätigen.
2. Gerichtliche Sanierung
Im Rahmen einer gerichtlichen Sanierung wird auf Antrag des Schuldners ein gerichtlicher Vertreter (mandataire de justice) bestellt, sofern ein solcher zur Erreichung der Ziele der Sanierung erforderlich ist. Nach seiner Bestellung können sich die Aufgaben des gerichtlichen Vertreters je nach den spezifischen Bedürfnissen des Schuldners und nach Maßgabe der gerichtlichen Entscheidung unterscheiden. Seine Rolle kann sich auf eine bloße Unterstützung der Geschäftsführung beschränken oder auch die Ausarbeitung und Erleichterung einer Einigung umfassen. Im Rahmen einer gerichtlichen Sanierung durch Übertragung kraft gerichtlicher Entscheidung obliegt es dem gerichtlichen Vertreter, die Übertragung im Namen und für Rechnung des Schuldners zu organisieren und durchzuführen. Da jeder Fall einzigartig ist, werden die Aufgaben des gerichtlichen Vertreters den Umständen und Bedürfnissen des Schuldners angepasst.
Ein vorläufiger Verwalter kann bestellt werden, wenn auf Antrag eines interessierten Dritten oder des Staatsanwalts ein schwerwiegendes und nachgewiesenes Fehlverhalten des Schuldners oder eines seiner Organe festgestellt wird. Seine Aufgabe besteht dann darin, die Geschäftsführung des Unternehmens zu ersetzen und das Unternehmen während der gesamten Dauer der Schonfrist zu leiten.
Der Schuldner spielt bei der Einleitung des Verfahrens sowie bei der Ausarbeitung und Umsetzung des Sanierungsplans eine aktive Rolle und arbeitet dabei mit den Gläubigern und den Justizbehörden zusammen, um die finanzielle Gesundheit des Unternehmens wiederherzustellen.
3. Überschuldungsverfahren
Was die Pflichten des Schuldners und die Auswirkungen der Eröffnung des Verfahrens zur kollektiven Schuldenbereinigung auf das Vermögen des Schuldners betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Schuldner einer Wohlverhaltenspflicht unterliegt.
Während der Dauer der Wohlverhaltenspflicht:
- muss der Schuldner mit den am Verfahren beteiligten Behörden und Organen zusammenarbeiten und sich in diesem Sinne bereit erklären, alle Informationen zu seinem Vermögen, seinen Einkünften und seinen Schulden sowie alle Änderungen seiner Situation unaufgefordert mitzuteilen;
- muss der Schuldner, soweit möglich, einer seinen Fähigkeiten entsprechenden bezahlten Tätigkeit nachgehen;
- darf der Schuldner keine Verschärfung seiner Insolvenz herbeiführen und muss ein pflichtbewusstes, auf den Abbau seiner Schulden ausgerichtetes Verhalten an den Tag legen;
- darf der Schuldner bestimmte Gläubiger nicht bevorzugt bedienen; hiervon ausgenommen sind lediglich folgende Gläubiger bzw. Zahlungen an selbige: laufende Zahlungen an Unterhaltsgläubiger sowie laufende Mietzahlungen an Vermieter für eine den elementaren Bedürfnissen des Schuldners entsprechende Unterkunft, außerdem Zahlungen an Anbieter von Produkten und Dienstleistungen, die für ein menschenwürdiges Leben wesentlich sind, sowie laufende Zahlungen an Gläubiger im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Zahlung des für erlittene körperliche Schädigungen infolge vorsätzlicher Gewaltanwendung zugesprochenen Schadenersatzes durch den Schuldner;
- muss der Schuldner alle im Rahmen des Verfahrens eingegangenen Verpflichtungen erfüllen.
Je nachdem, ob sich das Verfahren in der außergerichtlichen oder in der gerichtlichen Phase befindet, sind zwei unterschiedliche Stellen beteiligt.
Der außergerichtliche Einigungsversuch findet vor dem Schlichtungsausschuss statt. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden vom Minister ernannt. Der Schlichtungsausschuss hat einen Vorsitzenden und einen Sekretär und kommt mindestens einmal pro Quartal zusammen. Zur Aufnahme in den Schlichtungsausschuss müssen Bewerber unter anderem ein Führungszeugnis vorlegen. Nach ihrer Ernennung sind die Mitglieder gesetzlich verpflichtet, den Minister über gegen sie eingeleitete Strafverfahren oder gegen sie ergangene strafrechtliche Urteile in Kenntnis zu setzen, damit sie durch eine andere Person ersetzt werden können. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses erhalten eine Vergütung von 10 EUR pro Sitzung; der Ausschussvorsitzende erhält eine Vergütung von 20 EUR pro Sitzung.
Der Schlichtungsausschuss entscheidet insbesondere über die Zulassung von Anträgen auf das Verfahren und über die Zulässigkeit der angemeldeten Forderungen. Ferner ist er für die Genehmigung bzw. Änderung der im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs erarbeiteten Vorlagen für Entschuldungspläne zuständig, die ihm nach Prüfung durch den Schuldnerinformations- und -beratungsdienst (im Folgenden der „Dienst“) vorgelegt werden.
Wird der vorgeschlagene Entschuldungsplan nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung des Ausschusses über die Zulassung zum Verfahren von den beteiligten Parteien angenommen, verfasst der Ausschuss einen Bericht über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs. Der Schuldner kann innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung dieses Berichts im Register bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Friedensrichter einen Antrag auf ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren stellen. Stellt der Schuldner diesen Antrag nicht innerhalb der vorgegebenen Frist, kann er erst wieder zwei Jahre nach dem Datum der Veröffentlichung des Berichts im Register ein neues Verfahren zur kollektiven Schuldenbereinigung anstrengen.
Tritt das Verfahren in die Phase der gerichtlichen Schuldenbereinigung ein, werden die Parteien vor den Friedensrichter geladen, welcher von ihnen die Vorlage aller Dokumente bzw. die Mitteilung aller Informationen verlangen kann, die eine Aufstellung der Aktiva und/oder Passiva des Schuldners ermöglichen.
Das Gericht erstellt auf Grundlage der übermittelten Informationen einen Schuldenbereinigungsplan, der Maßnahmen enthält, die es dem Schuldner ermöglichen, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Der vom Gericht erstellte Schuldenbereinigungsplan erstreckt sich über maximal sieben Jahre und kann in bestimmten Fällen (insbesondere wenn der Schuldner seine ihm gemäß dem Schuldenbereinigungsplan obliegenden Pflichten nicht erfüllt) erlöschen.
5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?
1. Gerichtliche Sanierung
Im Rahmen der Sanierung kann vorgesehen werden, dass ausgesetzte Forderungen (créances sursitaires) nicht mit Verbindlichkeiten aufgerechnet werden dürfen, die der Gläubiger nach Genehmigung des Sanierungsplans gegenüber dem Unternehmen hat.
Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel. Sie gilt nicht für verbundene Forderungen (Forderungen, zwischen denen ein Zusammenhang besteht, etwa aus demselben Vertrag oder Geschäft) oder für Forderungen, die aufgrund einer vor der Eröffnung des Sanierungsverfahrens getroffenen Vereinbarung bereits hätten aufgerechnet werden können.
2. Insolvenzverfahren
Für das Insolvenzverfahren gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass eine gesetzliche, gerichtlich angeordnete oder außergerichtlich vereinbarte Aufrechnung – auch von bereits bestehenden Forderungen – nach dem Beschluss über die Insolvenzeröffnung nicht mehr möglich ist, wenn diese Forderungen bis dahin eines der drei Kriterien, nämlich Ausweisbarkeit in Geld, Fälligkeit und Fungibilität, nicht erfüllt haben. Obgleich der Beschluss über die Insolvenzeröffnung einer gesetzlichen Aufrechnung somit entgegenstehen kann, ist dies nicht als absolute oder rückwirkend geltende Regel zu verstehen. Der Beschluss über die Insolvenzeröffnung wirkt sich nicht auf gesetzliche Aufrechnungen aus, bei denen die Bedingungen für die Aufrechnung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt waren. Der Appellationsgerichtshof (Cour d’appel) hat geurteilt, dass „die Sperrfrist dieser Art der Aufrechnung nicht entgegensteht. Eine gesetzliche Aufrechnung ist trotz der Zahlungseinstellung möglich. Es handelt sich nicht um ein Rechtsgeschäft des Schuldners, da die Aufrechnung ohne sein Wissen erfolgt; Artikel 445 des Handelsgesetzbuchs bezieht sich nicht hierauf.“
Mit Blick auf gerichtlich angeordnete Aufrechnungen gilt, dass eine entsprechende Anordnung nach Eröffnung des Verfahrens zur kollektiven Schuldenbereinigung nicht möglich ist. Während der Sperrfrist ist dies jedoch möglich, sofern der entsprechende Gerichtsbeschluss rechtskräftig ist (kein Einlegen von Rechtsmitteln mehr möglich). In diesem Fall wird die Aufrechnung erst mit dem Datum des Gerichtsbeschlusses wirksam.
Außergerichtlich vereinbarte Aufrechnungen sind nach Eröffnung des Verfahrens zur kollektiven Schuldenbereinigung ganz klar nicht möglich. Sie sind überdies auch während der Sperrfrist ausgeschlossen, da sie gemäß Artikel 445 des Handelsgesetzbuchs als regelwidrige Zahlungsmethode gelten, was ihre Unwirksamkeit nach sich zieht.[1]
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass im Gesetz vom 5. August 2005 über finanzielle Garantien (loi du 5 août 2005 sur les garanties financières) spezifische Ausnahmen von den vorstehend aufgeführten Bestimmungen vorgesehen sind; diese Ausnahmen gelten beispielsweise für Aufrechnungsvereinbarungen, die von den Parteien am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (oder sogar nach diesem Datum – siehe Artikel 18 ff. des Gesetzes vom 5. August 2005 über finanzielle Garantien) geschlossen werden können.
[1] Pierre HURT: La compensation comme garantie d’une créance sur un débiteur en faillite, J.T., 2010, S. 30.
6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?
1. Insolvenzverfahren
Eines der Hauptprobleme, denen sich Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenübersehen, ist der Umgang mit laufenden Verträgen, die vor dem Beschluss über die Insolvenzeröffnung geschlossen wurden. Mit Ausnahme von Arbeitsverträgen, die mit dem Beschluss über die Insolvenzeröffnung automatisch erlöschen (Artikel L.125-1 des Arbeitsgesetzbuchs (Code du travail)), ist es gemeinhin akzeptierte Praxis, dass laufende Verträge bis zu ihrer Kündigung durch den Insolvenzverwalter weiterlaufen.
Der Insolvenzverwalter muss bei der Entscheidung, ob diese Verträge vorübergehend weiterlaufen sollen oder nicht, eine entsprechende Interessenabwägung vornehmen. Enthält der Vertrag Bestimmungen, die eine Beendigung des Vertrags im Falle der Insolvenz einer der Parteien vorsehen, ist zu entscheiden, ob der Insolvenzverwalter die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen anfechten möchte oder nicht (wobei zu berücksichtigen ist, dass die Gültigkeit dieser Bestimmungen strittig ist; in Belgien beispielsweise gelten derartige Bestimmungen bei gewerblichen Mietverträgen als unwirksam).
In jedem Fall entscheidet der Insolvenzverwalter grundsätzlich allein darüber, ob diese Verträge erfüllt oder gekündigt werden sollen. Ficht die andere Vertragspartei die Entscheidung des Insolvenzverwalters an und macht die automatische Beendigung des Vertrags aufgrund von Insolvenz geltend, besteht für den Insolvenzverwalter das Risiko, dass es zu einem Gerichtsverfahren mit ungewissem Ausgang kommt und neue Kosten zulasten der Insolvenzmasse entstehen[1].
2. Gerichtliche Sanierung
Wird ein gerichtliches Sanierungsverfahren eingeleitet, so sind die Auswirkungen auf laufende Verträge so geregelt, dass das Unternehmen seine Tätigkeit fortführen kann und sich während des gesamten Verfahrens wirksam sanieren kann.
Grundsatz der Kontinuität der Tätigkeiten: Die Einleitung eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens führt grundsätzlich nicht zur automatischen Beendigung laufender Verträge. Laufende Verträge bestehen fort, und der Schuldner kann einseitig entscheiden, ob er sie erfüllt oder nicht, soweit dies für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs während der Sanierung erforderlich ist.
Vertragsstrafenklauseln: Vertragsstrafenklauseln, die dazu bestimmt sind, einen etwaigen Schaden infolge der Nichterfüllung der Hauptverpflichtung pauschal abzugelten, sind während der Schonfrist und bis zur vollständigen Umsetzung des Sanierungsplans ausgesetzt. Der Gläubiger kann jedoch den tatsächlichen Schaden, der durch die Nichterfüllung der Hauptverpflichtung entstanden ist, in seine ausgesetzte Forderung einbeziehen.
Schutz der Arbeitnehmer Arbeitsverträge werden durch die Eröffnung des Sanierungsverfahrens nicht automatisch beendet. Im Rahmen des Sanierungsplans kann es jedoch erforderlich sein, aus wirtschaftlichen Gründen Entlassungen vorzunehmen oder Änderungen der Arbeitsbedingungen vorzusehen. Diese Maßnahmen bedürfen der Genehmigung des Gerichts und müssen die Rechte der Arbeitnehmer wahren.
[1] Quellen: Yvette HAMILIUS und Brice HELLINCKX (Verfasser von Kapitel 3): Les procédures collectives au Luxembourg, Editions Larcier, 2014, S. 86.
[1] Quellen: Yvette HAMILIUS und Brice HELLINCKX (Verfasser von Kapitel 3): Les procédures collectives au Luxembourg. Editions Larcier, 2014, S. 86.
7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?
1. Insolvenzverfahren
Während des Insolvenzverfahrens werden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Kaufleute und deren Vermögen ausgesetzt. Allerdings hindern die im Großherzogtum geltenden Gesetze die Gläubiger nicht daran, Maßnahmen einzuleiten, die dafür sorgen, dass das Vermögen ihres Schuldners in seiner Gesamtheit erhalten bleibt.
Bei all diesen Verfahren kann der Schuldner nicht mehr frei über sein Vermögen verfügen. „Vom Beschluss über die Insolvenzeröffnung bis zur Beendigung des Verfahrens ist eine wirksame Einleitung rechtlicher Schritte gegen den Insolvenzschuldner alleine nicht möglich, wenn sich selbige auf Vermögenswerte beziehen, die Teil der Insolvenzmasse sind“ (Lux. 12. Januar 1935, Abschn. 14, S. 27). Ungesicherte Gläubiger und Gläubiger mit bevorrechtigen Forderungen sind während des Insolvenzverfahrens nicht berechtigt, einen Gerichtsbeschluss gegen den Insolvenzschuldner oder gar den Insolvenzverwalter zu erwirken; ihre einzige Handlungsoption besteht darin, ihre Forderung anzumelden oder Klage auf Anerkennung ihrer Forderung einzureichen. (Kassationsgerichtshof (Cour de cassation), 13. November 1997, Abschn. 30, S. 265)
In bestimmten Fällen können jedoch mit Zustimmung der vom für Handelssachen zuständigen Bezirksgericht beauftragten Person noch Verfügungsgeschäfte vorgenommen werden (beim Zahlungsaufschub und Gläubigerschutzverfahren).
Überdies werden mit dem Beschluss über die Insolvenzeröffnung noch nicht fällige Forderungen fällig und es laufen keine Zinsen mehr auf.
2. Gerichtliche Sanierung
Vorläufiges Veräußerungsverbot für bewegliches oder unbewegliches Vermögen: Während der Dauer der Schonfrist dürfen individuelle Maßnahmen zur Durchsetzung ausgesetzter Forderungen weder gegen das bewegliche noch gegen das unbewegliche Vermögen des Schuldners fortgesetzt oder neu eingeleitet werden.
3. Überschuldungsverfahren
Beim Verfahren zur kollektiven Schuldenbereinigung bewirkt die Zulassung des Antrags durch den Schlichtungsausschuss die automatische Aussetzung aller Zwangsvollstreckungen in das Vermögen des Schuldners (mit Ausnahme von Unterhaltspflichten betreffenden Vollstreckungsmaßnahmen), die Aussetzung des Zinsauflaufs und das Fälligwerden aller nicht fälligen Forderungen.
Scheitert der außergerichtliche Einigungsversuch, kann der für das gerichtliche Verfahren zuständige Friedensrichter zu den vorstehend genannten Bedingungen die Aussetzung sämtlicher Zwangsvollstreckungen veranlassen.
8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?
1. Insolvenzverfahren
Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits laufende Gerichtsverfahren können vom Insolvenzverwalter, der in eben dieser Eigenschaft handelt, wirksam fortgeführt werden. Die Kläger müssen jedoch den rechtmäßigen Verlauf solcher Gerichtsverfahren sicherstellen, indem sie den Insolvenzverwalter einschalten, da nur dieser befugt ist, den insolventen Schuldner wirksam zu vertreten.
Bei einer Verurteilung des Schuldners erhalten die Gläubiger, die das Verfahren vor der Insolvenz angestrengt haben, einen Titel, den sie bei der Liquidation geltend machen können. Allerdings kann dieser Titel nicht vollstreckt werden, da dem Schuldner mit dem Beschluss über die Insolvenzeröffnung das Recht auf Verwaltung seines Vermögens entzogen wird.
2. Gerichtliche Sanierung
Sobald ein Antrag auf gerichtliche Sanierung gestellt wird, sieht das Gesetz Schutzmaßnahmen vor, um dem Schuldner die für eine wirksame Sanierung erforderliche Zeit zu gewähren, ohne dass er sich durch Insolvenzverfahren oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unter Druck befindet, mit dem Ziel, die Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung seiner Geschäftstätigkeit zu sichern. Zu diesem Zweck sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
Verbot der Insolvenzerklärung: Solange das Gericht über den Antrag auf gerichtliche Sanierung nicht entschieden hat, kann der Schuldner nicht für insolvent erklärt werden, auch wenn bereits ein Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt wurde oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden. Für Gesellschaften bedeutet dies außerdem, dass sie weder gerichtlich aufgelöst noch einer verwaltungsrechtlichen Auflösung ohne Liquidation unterzogen werden können.
Aussetzung von Vollstreckungsverfahren: Nach Einleitung einer Vollstreckungsmaßnahme darf keine Verwertung des beweglichen oder unbeweglichen Vermögens des Schuldners erfolgen. Das bedeutet, dass Gläubiger während der Zeit, in der der Antrag auf gerichtliche Sanierung beim Gericht anhängig ist, das Vermögen des Schuldners weder pfänden noch veräußern lassen können.
9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?
1. Insolvenzverfahren
Die Gläubiger werden mittels Veröffentlichung der Insolvenzmitteilung in einer oder mehreren in Luxemburg erscheinenden Zeitungen über die Insolvenz ihres Schuldners informiert. Sie müssen ihre Forderungen zusammen mit ihren Titeln bei der Geschäftsstelle des für Handelssachen zuständigen Gerichts innerhalb der im Beschluss über die Insolvenzeröffnung festgelegten Frist anmelden. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle trägt die Forderungen und Titel ein und stellt eine Eingangsbescheinigung aus.
Forderungsanmeldungen müssen unterzeichnet sein und Vor- und Nachname, Beruf und Anschrift des Gläubigers, Höhe und Begründung der Forderung sowie sämtliche Garantien oder Titel im Zusammenhang mit der Forderung enthalten. Die verschiedenen angemeldeten Forderungen werden dann in Anwesenheit des Insolvenzverwalters, des Insolvenzschuldners und des Insolvenzrichters geprüft.
Ergeben sich bei diesem Verfahren strittige Forderungen, können die Gläubiger vorgeladen werden, um ihre Forderung und deren Begründetheit bzw. deren genaue Höhe bei einer kontradiktorischen Prüfung im Einzelnen darzulegen.
Konnte der Insolvenzverwalter Vermögenswerte ermitteln, die unter den Gläubigern aufgeteilt werden können, beruft er selbige zu einer Sitzung ein, bei der die Rechnungslegung erfolgt und sich die Gläubiger zum Verteilungsplan äußern können.
Mangelt es an Vermögensmasse, wird die Einstellung des Insolvenzverfahrens verfügt.
Erfüllt der Insolvenzverwalter seine Pflichten nicht zur Zufriedenheit der Gläubiger, können diese ihre Beschwerden an den Insolvenzrichter richten, der gegebenenfalls dafür sorgt, dass der Insolvenzverwalter abgelöst wird.
2. Gerichtliche Sanierung
Die Mitwirkung der Gläubiger am gerichtlichen Sanierungsverfahren durch eine kollektive Vereinbarung ist ein wesentliches Element für den Erfolg der Sanierung. Die wichtigsten Elemente dieser Mitwirkung sind:
- Mitwirkung an den Verhandlungen: Die Gläubiger wirken an den Verhandlungen über die Bedingungen des Sanierungs- oder Restrukturierungsplans mit. Der Plan kann Vorschläge wie Forderungsverzichte (teilweise Abschreibungen), Stundungen von Zahlungen oder die Umwandlung von Schulden in Beteiligungen enthalten.
- Abstimmung über den Sanierungsplan: Die Gläubiger haben das Recht, über den vom Schuldner vorgelegten Sanierungsplan abzustimmen. Damit der Plan angenommen wird, ist in der Regel die Zustimmung einer Mehrheit der Gläubiger erforderlich, häufig gegliedert nach Forderungskategorien (gesicherte Gläubiger, ungesicherte Gläubiger usw.). Die Einzelheiten der Abstimmung und die erforderlichen Mehrheiten können je nach Art des Verfahrens unterschiedlich ausgestaltet sein.
- Überwachung der Durchführung des Plans Sobald der Plan genehmigt und vom Gericht bestätigt ist, haben die Gläubiger ein Kontrollrecht hinsichtlich seiner Durchführung. Dem Vergleichsaufseher (commissaire au sursis) kann die Aufgabe übertragen werden, die ordnungsgemäße Durchführung des Plans zu überwachen und den Gläubigern sowie dem Gericht Bericht zu erstatten. Kommt der Schuldner dem Plan nicht nach, können die Gläubiger das Eingreifen des Gerichts beantragen.
- Eingreifen im Falle von Schwierigkeiten: Treten während der Durchführung des Plans Schwierigkeiten auf, können die Gläubiger beantragen, den Plan zu ändern oder in schwerwiegenden Fällen das Sanierungsverfahren in ein Liquidationsverfahren umzuwandeln.
- Rechtsmittel und Rechte auf Anfechtung: Die Gläubiger können gegen Entscheidungen, die für sie nachteilig wären – etwa die Bestätigung bestrittener Forderungen oder die Genehmigung des Sanierungsplans – Rechtsmittel einlegen. Diese Rechtsmittel sind innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen und in der vorgeschriebenen Form einzulegen.
Diese Elemente sollen gewährleisten, dass die Gläubiger im gerichtlichen Sanierungsverfahren durch kollektive Vereinbarung mitwirken und ihre Rechte gewahrt werden, während dem in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen eine Überlebenschance eröffnet wird.
3. Überschuldungsverfahren
Beim außergerichtlichen Einigungsversuch müssen die Gläubiger ihre Forderungen zunächst beim Schuldnerinformations- und -beratungsdienst anmelden. Anschließend können sich die Gläubiger aktiv an der Erarbeitung eines Entschuldungsplans durch diesen Dienst beteiligen.
Anschließend beruft der Schlichtungsausschuss für Überschuldungssachen die Gläubiger ein und legt die im Entschuldungsplan enthaltenen Vorschläge dar. Damit der im außergerichtlichen Einigungsversuch erarbeitete Entschuldungsplan als angenommen gilt, müssen mindestens 60 % der Gläubiger, deren Forderungen 60 % der Forderungsmasse ausmachen, erklären, dass sie dem Plan zustimmen. Enthaltungen von Gläubigern werden als Zustimmung gewertet.
10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?
Bei einem Insolvenzverfahren vertritt der Insolvenzverwalter sowohl die insolvente Person als auch die Gläubigergemeinschaft. In dieser Doppelfunktion hat der Insolvenzverwalter nicht nur die Aufgabe, das Vermögen des Insolvenzschuldners zu verwalten, sondern auch die Befugnis, sich als Kläger oder Klagegegner an allen Verfahren, die auf den Erhalt des Vermögens abzielen, welches als Sicherheit für die Gläubiger dienen muss, zu beteiligen sowie dieses Vermögen im gemeinsamen Interesse der Gläubiger wiederherzustellen bzw. zu vergrößern (Appellationsgerichtshof, 2. Juli 1880, Abschn. 2, S. 49).
Der Insolvenzverwalter ergreift alle rechtlichen Schritte in Bezug auf die gemeinsame Sicherheit – in Form des Vermögens des Insolvenzschuldners – der Gläubiger, d. h. Schritte, mit denen dieses Vermögen wiederhergestellt, geschützt oder verwertet werden soll (Appellationsgerichtshof, 25. Februar 2015, Abschn. 37, S. 483).
Was den Umgang mit laufenden Verträgen nach dem Beschluss über die Insolvenzeröffnung angeht, muss der Insolvenzverwalter entscheiden, ob diese gekündigt werden sollen oder – sollten diese Verträge Vermögenswerte generieren – ihre weitere Erfüllung mit Blick auf die spätere Begleichung der Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners nicht besser ist.
11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?
1. Insolvenzverfahren
Alle Gläubiger müssen ihre Forderungen unabhängig davon, welcher Art die Forderung ist und ob es sich um bevorrechtigte Forderungen handelt oder nicht, anmelden. Davon ausgenommen sind allerdings Masseverbindlichkeiten, d. h. Forderungen, die nachträglich entstehen und der Durchführung des Insolvenzverfahrens dienen (z. B. Kosten des Insolvenzverwalters, nach dem Beschluss über die Insolvenzeröffnung fällig werdende Mieten usw.).
Masseverbindlichkeiten, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen und sich aus der Verwaltung der Insolvenz oder der Fortführung bestimmter Geschäftstätigkeiten des insolventen Unternehmens ergeben, werden zuerst beglichen, d. h. bevor das restliche Vermögen auf die Gläubigergemeinschaft aufgeteilt wird. Masseverbindlichkeiten werden somit in jedem Fall vor den Forderungen anderer Gläubiger bedient.
2. Gerichtliche Sanierung
Im Rahmen eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens sind die Forderungen, die gegen die Verbindlichkeiten des Schuldners anzumelden sind, diejenigen, die vor der Eröffnung des gerichtlichen Sanierungsverfahrens entstanden sind. Der Schuldner hat seinem Antrag ein vollständiges Verzeichnis der Gläubiger mit ihren Forderungen beizufügen, unabhängig davon, ob diese anerkannt sind oder einen solchen Status beanspruchen, einschließlich ihrer Namen.
Forderungen, die nach der Eröffnung des gerichtlichen Sanierungsverfahrens entstehen, das heißt während dessen Durchführung, werden in der Regel besonders behandelt. Forderungen im Zusammenhang mit Leistungen, die dem Schuldner während des gerichtlichen Sanierungsverfahrens erbracht werden, sei es aufgrund neuer vom Schuldner eingegangener Verpflichtungen oder aufgrund bei Eröffnung des Verfahrens noch laufender Verträge, gelten im Falle einer Insolvenz, einer Liquidation oder einer Übertragung durch gerichtliche Verfügung als Masseverbindlichkeiten. Damit diese Forderungen in einem anschließenden Kollektivverfahren als Masseverbindlichkeiten gelten, muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Ende des gerichtlichen Sanierungsverfahrens und der Eröffnung des Kollektivverfahrens, etwa einer Insolvenz, bestehen. Dieser Zusammenhang gilt als vermutet, wenn das Kollektivverfahren innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des gerichtlichen Sanierungsverfahrens eröffnet wird.
Verteilung der Entschädigung: Die vom Gläubiger aufgrund der Beendigung eines Vertrags oder dessen Nichterfüllung geltend gemachte Entschädigung wird proportional entsprechend dem Zeitraum verteilt, dem sie zuzuordnen ist, also vor oder nach der Eröffnung des gerichtlichen Sanierungsverfahrens. Das bedeutet, dass im Falle einer Vertragsbeendigung während des Sanierungsverfahrens der Teil der Entschädigung, der den Zeitraum nach Einleitung des Verfahrens betrifft, anders behandelt wird als der Teil, der sich auf den vorhergehenden Zeitraum bezieht.
Vorrangige Befriedigung aus mit dinglichen Rechten belasteten Vermögensgegenständen: Forderungen aus Leistungen, die zur Erhaltung der Sicherheit oder des Eigentums beigetragen haben (wie Vermögensgegenstände, an denen ein Gläubiger ein dingliches Recht hat), genießen Vorrang bei der Befriedigung. Das bedeutet, dass der Erlös aus der Veräußerung dieser Vermögensgegenstände vorrangig zur Tilgung dieser speziellen Forderungen verwendet wird.
12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?
1. Insolvenzverfahren
Beim Insolvenzverfahren wird der Beschluss über die Insolvenzeröffnung auf verschiedene Art und Weise veröffentlicht (Presse, Eintragung beim Handelsgericht), damit die Gläubiger des Insolvenzschuldners von der Sachlage Kenntnis erhalten und sich melden können (Artikel 472 des Handelsgesetzbuchs).
Die Gläubiger müssen ihre Forderung dann bei der Geschäftsstelle des für Handelssachen zuständigen Bezirksgerichts anmelden und die entsprechenden Nachweise vorlegen (Artikel 496 des Handelsgesetzbuchs).
Das Formular zur Forderungsanmeldung kann online unter folgender Adresse abgerufen werden: https://justice.public.lu/fr/creances/declaration-creance.html
Die Forderungen werden vom für die Liquidation zuständigen Insolvenzverwalter geprüft und können von diesem angefochten werden (Artikel 500 des Handelsgesetzbuchs).
Strittige Forderungen werden an das Gericht weitergeleitet.
Fallen Streitigkeiten aufgrund ihrer Natur in die Zuständigkeit eines anderen Gerichts als des für Handelssachen zuständigen Bezirksgerichts, so werden sie an das sachlich zuständige Gericht verwiesen. Bis dahin bleibt das für Handelssachen zuständige Bezirksgericht gemäß Artikel 504 zuständig, den Betrag festzusetzen, bis zu dem der Gläubiger mit bestrittener Forderung an den Beratungen teilnehmen kann.
2. Gerichtliche Sanierung
Der Schuldner hat seinem Antrag ein vollständiges Verzeichnis der Gläubiger mit Angabe von Name, Anschrift und Höhe der Forderung beizufügen, unabhängig davon, ob diese anerkannt sind oder einen solchen Status beanspruchen. Dabei ist ausdrücklich anzugeben, ob es sich um bevorrechtigte Gläubiger handelt, und ob Vermögensgegenstände mit einem Pfandrecht auf bewegliche Sachen oder einer Hypothek belastet sind oder im Eigentum des Gläubigers stehen.
Offenlegungspflicht: Der Schuldner hat jeden Gläubiger innerhalb von 14 Tagen nach Erlass des Urteils einzeln über das Urteil zu unterrichten. So wird sichergestellt, dass alle Gläubiger Kenntnis von der Situation haben und entsprechend handeln können.
Einsichtnahme in das Gläubigerverzeichnis: Die Gläubiger haben das Recht, das bei der Geschäftsstelle hinterlegte Gläubigerverzeichnis nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften einzusehen. Dieses Verzeichnis enthält Angaben zu allen Forderungen gegen das Unternehmen und ermöglicht es den Gläubigern, ihre eigene Position zu überprüfen.
Recht auf Anfechtung: Jeder Gläubiger oder vermeintliche Gläubiger kann die vom Schuldner angegebene Höhe oder Einstufung seiner Forderung anfechten. Dies umfasst auch die Anfechtung der vom Schuldner vorgenommenen Einstufung in eine Kategorie (als nicht bevorrechtigt oder bevorrechtigt).
Streitverfahren: Können sich Gläubiger und Schuldner nicht einigen, kann die Streitigkeit dem Gericht vorgelegt werden, das das gerichtliche Sanierungsverfahren eröffnet hat.
Änderung von Forderungen: Das Gericht kann auf gemeinsamen Antrag von Gläubiger und Schuldner den vom Schuldner ursprünglich festgestellten Betrag oder die Einstufung der Forderung ändern. Die Entscheidung wird dem Gläubiger von der Geschäftsstelle zugestellt.
Frist für die Anfechtung: Bringt der Gläubiger seine Anfechtung nicht spätestens einen Monat vor der Verhandlung vor Gericht ein, gilt der vom Schuldner vorgeschlagene Betrag als angenommen; er kann dann sein Stimmrecht nur bis zu dieser Höhe ausüben.
Streitigkeiten über das Gläubigerverzeichnis: Jede ausgesetzte Forderung, die in das offizielle Forderungsverzeichnis aufgenommen wurde, kann von jeder interessierten Partei bestritten werden. Die Klage richtet sich gegen den Schuldner und gegen den Gläubiger, dessen Forderung bestritten wird. Das Gericht hört nach Vorlage des Berichts des beauftragten Richters die betroffenen Parteien an und entscheidet über die Streitigkeit.
Zuständigkeit des Gerichts: Überschreitet die Streitigkeit die Zuständigkeit des für die Sanierung zuständigen Gerichts, kann dieses den Betrag und den Status der Forderung für die Zwecke des gerichtlichen Sanierungsverfahrens vorläufig festlegen, bis das zuständige Gericht in der Hauptsache entschieden hat. Kann über die Streitigkeit nicht kurzfristig entschieden werden, so kann das Gericht ebenso den Betrag und den Status der Forderung vorläufig festlegen. Das Urteil, mit dem der Betrag und der Status der Forderung vorläufig festgelegt werden, ist unanfechtbar und kann nicht bestritten werden.
Änderung im Falle der Notwendigkeit: Auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers kann das Gericht jederzeit und bei absoluter Notwendigkeit seine Entscheidung über Betrag und Status einer ausgesetzten Forderung auf der Grundlage neuer Informationen ändern.
Aktualisierung des Gläubigerverzeichnisses: Der Schuldner hat das Gläubigerverzeichnis erforderlichenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen und es vor der anberaumten Verhandlung bei der Geschäftsstelle einzureichen. Die Geschäftsstelle ist dann dafür verantwortlich, die betreffenden Gläubiger über diese Änderungen zu unterrichten.
3. Überschuldungsverfahren
Binnen eines Monats nach Veröffentlichung der Mitteilung über die kollektive Schuldenbereinigung im Register müssen die Gläubiger der überschuldeten Person ihre Forderungen beim Schuldnerinformations- und -beratungsdienst anmelden.
Die Forderungsanmeldung muss entsprechend den Artikeln 6 und 7 der großherzoglichen Verordnung vom 17. Januar 2014 zur Umsetzung des Überschuldungsgesetzes vom 8. Januar 2013 (Règlement grand-ducal du 17 janvier 2014 portant exécution de la loi du 8 janvier 2013 concernant le surendettement) erfolgen.
Das Formular für die Forderungsanmeldung kann auf der Website https://justice.public.lu/fr.html unter folgender Adresse heruntergeladen werden: https://justice.public.lu/fr/creances/surendettement.html
Der Schlichtungsausschuss überprüft die Zulässigkeit der angemeldeten Forderungen.
13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?
Im Insolvenzrecht gilt der Grundsatz, dass jeder Gläubiger den gleichen Anteil entsprechend der Höhe seiner Forderung erhalten muss.
Einige Gläubiger mit Sicherheiten oder bevorrechtigten Forderungen werden zuerst bedient.
Gesicherte Gläubiger werden nach der gesetzlichen, der öffentlichen Ordnung entsprechenden Rangfolge eingestuft (Vermieter von Immobilien, Hypothekengläubiger, Gläubiger mit Sicherheiten am Geschäftskapital sowie insbesondere die Staatskasse im weitesten Sinne).
Grundsätzlich orientiert sich der Insolvenzverwalter an den Artikeln 2096 bis 2098, 2101 sowie 2102 des Zivilgesetzbuchs (Code civil).
Der Insolvenzverwalter muss jede Forderung prüfen und hierfür die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Rechtsprechung heranziehen.
Das den ungesicherten Gläubigern zur Verfügung stehende Nettovermögen ist anteilsmäßig entsprechend Artikel 561 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs aufzuteilen.
Sobald der Insolvenzverwalter die Höhe der vom Gericht festgelegten Honorare kennt, eine Rangfolge der gesicherten Gläubiger erstellt hat und weiß, welcher Betrag zur Aufteilung unter den ungesicherten Gläubigern übrig ist, erstellt er einen Vermögensverteilungsplan, der zunächst dem Insolvenzrichter vorgelegt wird. Gemäß Artikel 533 des Handelsgesetzbuchs beruft der Insolvenzverwalter alle Gläubiger per Einschreiben zum Rechnungslegungstermin ein und fügt dem Schreiben eine Kopie des Vermögensverteilungsplans bei.
Der Insolvenzschuldner ist von einem Gerichtsvollzieher oder per Bekanntgabe in einer in Luxemburg erscheinenden Zeitung über diesen Termin in Kenntnis zu setzen.
Ficht keiner der Gläubiger die Rechnungslegung des Insolvenzverwalters an, übermittelt der Insolvenzverwalter das auf Grundlage des Vermögensverteilungsplans erstellte Rechnungslegungsprotokoll zur Unterschrift an den Insolvenzrichter und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
Nach der Rechnungslegung nimmt der Insolvenzverwalter die Zahlungen an die Gläubiger vor.
14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?
1. Insolvenzverfahren
Beim Insolvenzverfahren kann der Insolvenzverwalter nach Leistung der Zahlungen einen Antrag auf Beendigung des Insolvenzverfahrens stellen, an den sich der Beschluss über die Beendigung des Verfahrens anschließt, mit dem – wie der Name schon sagt – das Insolvenzverfahren beendet wird.
Gemäß Artikel 586 des Handelsgesetzbuchs können Insolvenzschuldner, die alle geschuldeten Beträge, d. h. Hauptforderungen, Zinsen und Kosten, vollständig beglichen haben, mit einem entsprechenden Antrag beim Obersten Gerichtshof (Cour supérieure de justice) rehabilitiert werden.
2. Gerichtliche Sanierung
Ein gerichtliches Sanierungsverfahren durch kollektive Vereinbarung kann unter verschiedenen Voraussetzungen beendet werden, in der Regel abhängig vom Erfolg oder Misserfolg der Sanierung. Die wichtigsten Voraussetzungen sind:
Vollständige Durchführung des Sanierungsplans: Das Verfahren kann beendet werden, wenn der Sanierungsplan erfolgreich durchgeführt wurde. Das bedeutet, dass die zur Restrukturierung des Unternehmens und zur Rückzahlung der Gläubiger vorgesehenen Maßnahmen gemäß dem vom Gericht genehmigten und von den Gläubigern angenommenen Plan durchgeführt wurden.
Nichtdurchführung oder Scheitern des Plans: Kann der Sanierungsplan nicht durchgeführt werden oder kommt das Unternehmen seinen im Plan eingegangenen Verpflichtungen nicht nach, kann das gerichtliche Sanierungsverfahren beendet werden. In diesem Fall kann das Verfahren in ein Liquidationsverfahren umgewandelt werden, wenn die finanzielle Lage des Unternehmens eine Fortführung des Betriebs nicht zulässt.
Rücknahme oder Abbruch durch den Schuldner: Der Schuldner kann die Beendigung des Sanierungsverfahrens beantragen, wenn er der Auffassung ist, dass eine Fortführung des Verfahrens nicht mehr erforderlich ist oder er seine finanzielle Situation auch ohne dessen Weiterführung wiederherstellen könnte.
Vollständige Befriedigung der Gläubiger: Eine Beendigung ist auch möglich, wenn der Schuldner in der Lage ist, sämtliche am Verfahren beteiligten Gläubiger vollständig zu befriedigen, einschließlich der Forderungen, die vor und nach der Eröffnung des Sanierungsverfahrens entstanden sind.
Fehlende Sanierungsaussichten: Ergibt die Analyse, dass eine Sanierung des Unternehmens nicht möglich ist, kann das Gericht die Beendigung des Verfahrens beschließen, um ein Liquidationsverfahren zu eröffnen.
Wirkungen der Beendigung des gerichtlichen Sanierungsverfahrens
Die Beendigung des gerichtlichen Sanierungsverfahrens hat für den Schuldner und die Gläubiger verschiedene rechtliche und wirtschaftliche Folgen:
Aufhebung von Schutzmaßnahmen: Mit der Beendigung des Verfahrens enden die Schutzmaßnahmen zugunsten des Schuldners, etwa die Aussetzung individueller Vollstreckungsmaßnahmen und das Verbot von Beschlagnahmen. Die Gläubiger erlangen dann ihr Recht zurück, den Schuldner individuell zur Durchsetzung ihrer Forderungen zu verklagen, vorbehaltlich etwaiger Vereinbarungen oder im Rahmen des Sanierungsplans beschlossener Moratorien.
Rückgabe der Kontrolle: War die Leitung des Unternehmens einem vorläufigen Verwalter übertragen worden, so führt die Beendigung des Verfahrens zur Rückgabe der Kontrolle an den Schuldner.
Ende der Wirkungen des Sanierungsplans: Ist der Sanierungsplan vollständig durchgeführt, bestätigt die Beendigung des Verfahrens, dass die im Plan eingegangenen Verpflichtungen erfüllt wurden; die vom Plan erfassten Gläubiger können hinsichtlich der im Verfahren behandelten Forderungen keine zusätzlichen Zahlungen mehr verlangen.
15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?
1. Insolvenzverfahren
Sind nach Beendigung des Insolvenzverfahrens noch Vermögenswerte vorhanden, wird den Gläubigern der volle Betrag ihrer Forderungen bzw. ein entsprechender Anteil ihrer Forderungen gemäß den im Beschluss über die Beendigung des Verfahrens festgehaltenen Aufteilungsmodalitäten ausgezahlt.
Gläubiger können außerdem eine Klage auf der Grundlage der Artikel 1382 und 1383 des Zivilgesetzbuchs erheben, um die allgemeine zivilrechtliche Haftpflicht der Geschäftsführer des Insolvenzschuldners geltend zu machen, oder eine Klage auf der Grundlage der Artikel 441-9 und 710-16 des Gesetzes über Handelsgesellschaften (loi sur les sociétés commerciales) wegen der Haftung von Verwaltungsratsmitgliedern und Geschäftsführern bei der Ausübung ihres Amtes erheben.
2. Gerichtliche Sanierung
Bei Beendigung des gerichtlichen Sanierungsverfahrens aufgrund der erfolgreichen Durchführung des Sanierungsplans:
Zahlung der Forderungen gemäß dem Plan: Die Gläubiger behalten das Recht, Zahlungen gemäß den Bestimmungen des Sanierungsplans zu erhalten. Sieht der Plan Stundungen, Forderungskürzungen oder andere Bedingungen vor, so haben die Gläubiger diese Bestimmungen einzuhalten.
Beitreibung verbleibender Forderungen: Sieht der Plan keinen vollständigen Erlass der Forderungen vor, können die Gläubiger die verbleibenden Beträge gemäß dem im Sanierungsplan festgelegten Zeitplan weiter geltend machen.
Beschränkte Rechtsmittel: Gläubiger, die dem Plan zugestimmt haben oder die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung an dessen Annahme gebunden sind, können den Schuldner nicht auf den im Plan erlassenen oder gekürzten Teil ihrer Forderungen verklagen. Sie können ausschließlich das geltend machen, was im Plan vorgesehen ist.
Rechte im Falle des Scheiterns der Sanierung und der Umwandlung in ein Liquidationsverfahren
Bei Beendigung des Sanierungsverfahrens wegen Scheiterns des Plans und Umwandlung in ein Liquidationsverfahren:
Beteiligung an der Liquidation: Die Gläubiger haben das Recht, sich nach der Umwandlung am Liquidationsverfahren zu beteiligen. Sie müssen ihre Forderungen in diesem neuen Verfahren anmelden, sofern sie dies nicht bereits getan haben.
Einstufung von Forderungen: Die Forderungen werden nach ihrer Rangordnung eingestuft und unter Wahrung der Vorrechte und Sicherheiten befriedigt. Gesicherte Gläubiger, wie Hypothekengläubiger oder Arbeitnehmer, werden vorrangig aus dem Erlös der Verwertung der Vermögenswerte befriedigt.
16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?
1. Insolvenzverfahren
Die Kosten für den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gehören zu den Massekosten.
Da es sich um Kosten handelt, die der Durchführung des Insolvenzverfahrens dienen, werden sie aus der Insolvenzmasse beglichen, bevor der Insolvenzverwalter das restliche Vermögen auf die verschiedenen Gläubiger aufteilt.
Im Gesetz vom 29. März 1893 betreffend den gerichtlichen Beistand und das Verfahren auf Debet (loi du 29 mars 1893 concernant l’assistance judiciaire et la procédure en débet) sind in den Artikeln 1 und 2 die verschiedenen Kosten festgehalten, die im Zusammenhang mit den für ein Insolvenzverfahren erforderlichen Formalitäten entstehen können; ferner wird in diesem Gesetz die Reihenfolge bestimmt, in der diese zu begleichen sind, wenn es an entsprechender Insolvenzmasse mangelt.
Das zuständige Bezirksgericht setzt das Honorar des Insolvenzverwalters auf Grundlage der großherzoglichen Verordnung vom 18. Juli 2003 (règlement grand-ducal du 18 juillet 2003) fest.
Der Insolvenzverwalter hat dem für Handelssachen zuständigen Bezirksgericht eine Aufstellung der Kosten und Honorare auf der Grundlage der zurückgeführten Vermögenswerte vorzulegen.
In Artikel 536-1 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs ist vorgesehen, dass die Kosten und Honorare, die im Zusammenhang mit mangels Masse beendeten Insolvenzverfahren entstehen, von der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA) unter den im Gesetz vom 29. März 1893 betreffend den gerichtlichen Beistand und das Verfahren auf Debet festgelegten Bedingungen vorgestreckt werden.
2. Gerichtliche Sanierung
Die Hauptverantwortung für die Kosten und Auslagen des gerichtlichen Sanierungsverfahrens liegt beim Schuldner, also bei dem Unternehmen in Schwierigkeiten.
Honorare der gerichtlichen Vertreter: Die Honorare der gerichtlichen Vertreter, wie des gerichtlich bestellten Verwalters, des Vergleichsaufsehers oder des Liquidators, sind vom Schuldner zu tragen. Diese Honorare werden in der Regel vom Gericht festgesetzt und in erster Linie aus den Vermögensgegenständen des Schuldners beglichen.
Gerichtsgebühren: Die Gerichtsgebühren, einschließlich der Kosten für Verhandlungen, gerichtliche Entscheidungen und sonstiger Gerichtsgebühren, sind ebenfalls vom Schuldner zu tragen.
17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?
1. Insolvenzverfahren
Im Beschluss über die Insolvenzeröffnung kann der Zeitpunkt der Zahlungseinstellung durch den Insolvenzschuldner auf ein Datum vor dem Datum dieses Gerichtsbeschlusses festgesetzt werden. Dieses Datum darf jedoch nicht mehr als sechs Monate vor dem Datum des Gerichtsbeschlusses liegen.
Zur Wahrung der Gläubigerinteressen gilt der Zeitraum zwischen der Zahlungseinstellung und dem Beschluss über die Insolvenzeröffnung als „Sperrfrist“.
Bestimmte in diesem Zeitraum abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die sich nachteilig auf die Rechte der Gläubiger auswirken könnten, sind nichtig und unwirksam. Hierzu zählen:
- Rechtsgeschäfte, die bewegliche oder unbewegliche Vermögenswerte betreffen, welche der Insolvenzschuldner unentgeltlich oder entgeltlich übertragen hat und deren Verkaufspreis im Vergleich zum Wert des jeweiligen Vermögensgegenstandes offenkundig zu niedrig ist;
- sämtliche Zahlungen, die entweder in bar oder durch Übertragung, Verkauf, Aufrechnung oder auf andere Weise zur Begleichung von noch nicht fälligen Forderungen vorgenommen wurden;
- sämtliche Zahlungen, die nicht in bar oder mit handelsüblichen Zahlungsmitteln zur Begleichung fälliger Forderungen vorgenommen wurden;
- sämtliche Hypotheken oder sonstigen dinglichen Rechte, die der Schuldner für Verbindlichkeiten eingeräumt hat, die er vor der Zahlungseinstellung eingegangen ist.
Für andere Rechtsgeschäfte gilt der Grundsatz der Nichtigkeit dagegen nicht ohne Weiteres.
Folglich können bestimmte Zahlungen, die der Insolvenzschuldner während der Sperrfrist zur Begleichung fälliger Forderungen vorgenommen hat, sowie alle anderen von ihm in diesem Zeitraum getätigten entgeltlichen Rechtsgeschäfte für nichtig erklärt werden, wenn sich herausstellt, dass die Dritten, die die Zahlungen erhalten oder mit dem Insolvenzschuldner ein Geschäft abgeschlossen haben, von der Zahlungseinstellung Kenntnis hatten.
Weiß ein Gläubiger, dass der Schuldner nicht imstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, darf er nicht versuchen, sich zum Nachteil der Insolvenzgläubiger bevorzugt behandeln zu lassen.
Gültig erworbene Hypotheken- und Vorrechte können bis zum Ergehen des Beschlusses über die Insolvenzeröffnung eingetragen werden. Dagegen können Eintragungen, die in den 10 Tagen vor dem Zeitpunkt der Zahlungseinstellung bzw. später vorgenommen wurden, für nichtig erklärt werden, wenn zwischen dem Datum der Bestellung der Hypothek und dem Datum der Eintragung mehr als 15 Tage vergangen sind.
Darüber hinaus gelten sämtliche auf betrügerische Weise ausgeführten Rechtsgeschäfte oder Zahlungen, d. h. solche, die vom Schuldner in Kenntnis des dem Gläubiger hierdurch entstehenden Schadens (z. B. durch Verkleinerung der Insolvenzmasse, durch Missachtung der Rangfolge der Forderungen usw.) getätigt wurden, ungeachtet ihres Datums als nichtig.
Das Sperrfrist-Modell findet keine Anwendung auf Verträge über finanzielle Garantien sowie im Falle zukünftiger Forderungen, die an eine Verbriefungsstelle abgetreten werden.
2. Überschuldungsverfahren
Der Richter kann gegebenenfalls Personen benennen, die dafür zuständig sind, Unterstützung in sozialen und erzieherischen Belangen sowie bei der Verwaltung von Finanzmitteln zu leisten, damit sichergestellt ist, dass der Teil des Einkommens des Schuldners, der nicht der Rückzahlung von Schulden dient, für die Zwecke verwendet wird, für die er vorgesehen ist.
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind diese Personen befugt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass dieser Teil des Einkommens einem anderen als seinem naturgemäß vorgesehenen Zweck zugeführt oder den Interessen des Haushalts des Schuldners geschadet wird.