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Insolvenz/Bankrott

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Polen
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(in civil and commercial matters)

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

In Polen werden Insolvenzverfahren im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (Neufassung) durch zwei Gesetze geregelt:

– Gesetz vom 28. Februar 2003 – Insolvenzgesetz (Prawo upadłościowe, Polnisches Amtsblatt (Dziennik Ustaw) 2016, Nr. 1520 in geänderter Fassung)

– Gesetz vom 15. Mai 2015 – Umstrukturierungsgesetz (Prawo restrukturyzacyjne, Polnisches Amtsblatt (Dziennik Ustaw) 2022, Nr. 2309 in geänderter Fassung)

Das Insolvenzgesetz regelt die Abwicklung aufgrund von Zahlungsunfähigkeit, die sogenannte Insolvenz (upadłość). Das Umstrukturierungsgesetz regelt die Umstrukturierung aufgrund drohender Zahlungsunfähigkeit durch „Vergleichsbestätigungsverfahren“ (postępowanie o zatwierdzenie układu, Artikel 210 bis 226h), „beschleunigte Vergleichsverfahren“ (przyspieszone postępowanie układowe, Artikel 227 bis 264), „Vergleichsverfahren“ (postępowanie układowe, Artikel 265 bis 282) und „Sanierungsverfahren“ (postępowanie sanacyjne, Artikel 283 bis 323).

Ziel des Insolvenzverfahrens (postępowanie upadłościowe) ist es, die Forderungen der Gläubiger so weit wie möglich zu bedienen und das Unternehmen des Schuldners nach Möglichkeit weiterzuführen. Ein Insolvenzverfahren wird ausschließlich auf Antrag eingeleitet und umfasst zwei Phasen: das Verfahren zur Eröffnung der Insolvenz und das Verfahren nach der Insolvenzeröffnung.

Vergleichsbestätigungsverfahren ermöglichen es dem Schuldner, von sich aus und ohne Mitwirkung des Gerichts die Zustimmung der Gläubiger zu einem Vergleich zu erwirken. Voraussetzung ist, dass bestrittene Forderungen, die Gläubiger zur Abstimmung über einen Vergleich berechtigen, nicht mehr als 15 % aller Forderungen ausmachen, die Gläubiger zur Abstimmung über einen Vergleich berechtigen.

Beschleunigte Vergleichsverfahren ermöglichen es dem Schuldner, nach vereinfachter Erstellung und Bestätigung eines Forderungsverzeichnisses einen Vergleich einzugehen. Voraussetzung ist, dass bestrittene Forderungen, die Gläubiger zur Abstimmung über einen Vergleich berechtigen, nicht mehr als 15 % aller Forderungen ausmachen, die Gläubiger zur Abstimmung über einen Vergleich berechtigen.

Vergleichsverfahren erlauben es dem Schuldner, nach Erstellung und Bestätigung eines Forderungsverzeichnisses einen Vergleich einzugehen. Voraussetzung ist, dass bestrittene Forderungen, die Gläubiger zur Abstimmung über einen Vergleich berechtigen, nicht mehr als 15 % aller Forderungen ausmachen, die Gläubiger zur Abstimmung über einen Vergleich berechtigen.

Sanierungsverfahren ermöglichen es dem Schuldner, Sanierungsmaßnahmen (zur Reorganisation seines Unternehmens) durchzuführen und nach der Erstellung und Bestätigung eines Forderungsverzeichnisses einen Vergleich einzugehen. Durch rechtliche Schritte und praktische Maßnahmen soll erreicht werden, dass sich die wirtschaftliche Lage der Schuldner verbessert und sie ihren Verpflichtungen wieder nachkommen können; gleichzeitig wird ihnen Vollstreckungsschutz gewährt.

Insolvenzverfahren können gegen einen Unternehmer eingeleitet werden. Nach Artikel 43 Absatz 1 des polnischen Zivilgesetzbuchs ist ein Unternehmer eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit, die kraft Gesetzes Rechtsfähigkeit besitzt und in eigenem Namen geschäftliche oder berufliche Tätigkeiten ausübt.

Einen Insolvenzantrag können sowohl der Schuldner als auch jeder seiner persönlichen Gläubiger stellen.

Ein Insolvenzverfahren kann auch eingeleitet werden gegen:

  1. Gesellschaften mit beschränkter Haftung und vereinfachte Aktiengesellschaften, die keine geschäftlichen Tätigkeiten ausüben
  2. Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, die mit ihrem gesamten Vermögen unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften
  3. Gesellschafter einer Personengesellschaft

Ein Insolvenzverfahren kann auch über das Vermögen einer natürlichen Person eingeleitet werden, die keine geschäftliche Tätigkeit ausübt (Artikel 491 Absatz 1 Nummer 1 ff. des Insolvenzgesetzes). Ein solches Verfahren wird nur auf Antrag des Schuldners eingeleitet. Nur wenn der Schuldner ein ehemaliger Unternehmer ist, kann der Insolvenzantrag bis zu einem Jahr nach Streichung des Unternehmers aus dem entsprechenden Register auch von einem Gläubiger gestellt werden.

Umstrukturierungsverfahren können eingeleitet werden für:

  1. Unternehmer im Sinne von Artikel 431 des Zivilgesetzbuchs
  2. Gesellschaften mit beschränkter Haftung und vereinfachte Aktiengesellschaften, die keine geschäftlichen Tätigkeiten ausüben
  3. Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, die mit ihrem gesamten Vermögen unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften
  4. Gesellschafter einer Personengesellschaft

Umstrukturierungsverfahren nach dem Umstrukturierungsgesetz können nicht über das Vermögen einer natürlichen Person eröffnet werden, die keine geschäftliche Tätigkeit ausübt. Umstrukturierungsverfahren werden nur auf Antrag des Schuldners durchgeführt, ausgenommen Sanierungsverfahren, die auch auf Antrag eines Gläubigers eröffnet werden können, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist.

Das Insolvenzgesetz sieht eine besondere Form des Umstrukturierungsverfahrens für natürliche Personen vor, die keine geschäftliche Tätigkeit ausüben. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren zum Abschluss eines Vergleichs auf der Gläubigerversammlung durch eine natürliche Person, die keine geschäftliche Tätigkeit ausübt (Artikel 491 Absatz 25 bis 491 Absatz 38 des Insolvenzgesetzes). Nach diesen Bestimmungen kann ein Schuldner, der eine natürliche Person ist, die keine geschäftliche Tätigkeit ausübt, und der zahlungsunfähig geworden ist, bei einem Insolvenzgericht die Eröffnung eines Verfahrens zum Abschluss eines Vergleichs auf der Gläubigerversammlung beantragen. Ein Schuldner, der einen Insolvenzantrag gestellt hat, kann von einem Gericht auf ein Verfahren zum Abschluss eines Vergleichs in einer Gläubigerversammlung verwiesen werden, es sei denn, der Schuldner hat im Insolvenzantrag die Teilnahme an einem Verfahren zum Abschluss eines Vergleichs in einer Gläubigerversammlung abgelehnt. Das Gericht gibt dem Antrag des Schuldners auf Eröffnung eines Verfahrens zum Abschluss eines Vergleichs im Rahmen einer Gläubigerversammlung statt oder kann den Schuldner auf ein solches Verfahren verweisen, wenn die Einkommensverhältnisse und die berufliche Situation des Schuldners darauf hindeuten, dass er in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens zum Abschluss eines Vergleichs zu tragen, und dass der Abschluss und die Umsetzung eines Vergleichs mit den Gläubigern möglich ist.

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Insolvenzverfahren werden gegen einen Schuldner eröffnet, der zahlungsunfähig geworden ist (Artikel 10 Insolvenzgesetz).

Ein Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Es wird davon ausgegangen, dass ein Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, wenn der Schuldner mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen mehr als drei Monate im Verzug ist. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder eine Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit mit durch Gesetz verliehener Rechtsfähigkeit, gilt dieser auch dann als zahlungsunfähig, wenn seine finanziellen Verpflichtungen den Wert seines Vermögens übersteigen und diese Situation bereits länger als 24 Monate andauert. Ein Gericht kann einen Insolvenzantrag ablehnen, wenn kurzfristig kein Risiko besteht, dass der Schuldner nicht in der Lage sein wird, seine finanziellen Verpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen.

Umstrukturierungsverfahren können wegen bestehender oder drohender Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners eröffnet werden. Ein zahlungsunfähiger Schuldner ist ein Schuldner, der im Sinne von Artikel 10 und 11 des Insolvenzgesetzes zahlungsunfähig ist. Ein von Zahlungsunfähigkeit bedrohter Schuldner ist ein Schuldner, dessen wirtschaftliche Situation darauf hindeutet, dass er kurzfristig zahlungsunfähig werden könnte.

Das Gericht lehnt die Eröffnung eines Umstrukturierungsverfahrens ab, wenn dies zum Nachteil der Gläubiger wäre.

Außerdem stellt das Umstrukturierungsgesetz besondere Anforderungen an die Eröffnung von Umstrukturierungsverfahren in jeder Form.

Vergleichsbestätigungsverfahren und beschleunigte Vergleichsverfahren können durchgeführt werden, wenn die bestrittenen Forderungen, die Gläubiger zur Abstimmung über einen Vergleich berechtigen, nicht mehr als 15 % aller Forderungen ausmachen, die Gläubiger zur Abstimmung über den Vergleich berechtigen.

Das Gericht lehnt die Eröffnung eines Vergleichsverfahrens und eines Sanierungsverfahrens ab, wenn keine Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass der Schuldner in der Lage sein wird, die Kosten des Verfahrens zu tragen und die nach der Eröffnung des Verfahrens entstehenden Verpflichtungen dauerhaft zu erfüllen.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

Die Insolvenzmasse im Insolvenzverfahren umfasst das Vermögen des Insolvenzschuldners am Tag der Insolvenzeröffnung und die von ihm im Verlauf des Insolvenzverfahrens erworbenen Vermögenswerte (Artikel 62 Insolvenzgesetz). Ausnahmen sind durch Artikel 63 bis 67a des Insolvenzgesetzes geregelt.

Zur Insolvenzmasse gehören nicht die nach der Zivilprozessordnung (Kodeks postępowania cywilnego) vom 17. November 1964 (Polnisches Amtsblatt (Dziennik Ustaw) 2023, Nr. 1550) von der Zwangsvollstreckung ausgeschlossenen Vermögenswerte, wie der Teil des Arbeitslohns des Insolvenzschuldners, der nicht der Pfändung unterliegt, und die Beträge, die durch die Vollstreckung eines Pfandes oder einer Hypothek erlangt wurden, wenn der Insolvenzschuldner als Pfand- oder Hypothekenverwalter gehandelt hat, und zwar in Höhe des Teils, der nach der Verwaltervereinbarung an andere Gläubiger fällt, sowie Bargeld auf einem Sperrkonto einer qualifizierten Stelle im Sinne von Artikel 119zg Absatz 2 des Steuergesetzbuches (Ordynacja podatkowa) vom 29. August 1997 (Polnisches Amtsblatt (Dziennik Ustaw) 2021, Nr. 1540). Wird über das Vermögen einer natürlichen Person ohne unterhaltsberechtigte Personen das Insolvenzverfahren eröffnet, fällt auch der Teil des Einkommens der insolventen Person nicht in die Insolvenzmasse, der – einschließlich des nach Absatz 1 von der Insolvenzmasse ausgeschlossenen Einkommens – 150 % des in Artikel 8 Absatz 1 Nummer 1 des Sozialhilfegesetzes (Ustawa o Pomocy Społecznej) vom 12. März 2004 festgelegten Betrags entspricht (Polnisches Amtsblatt (Dziennik Ustaw) 2021, Nr. 2268 und Nr. 2270 und Polnisches Amtsblatt 2022, Nr. 1, 66 und 1079). Wird über das Vermögen einer natürlichen Person mit unterhaltsberechtigten Personen das Insolvenzverfahren eröffnet, fällt auch der Teil des Einkommens der insolventen Person nicht in die Insolvenzmasse, der – einschließlich des nach Absatz 1 von der Insolvenzmasse ausgeschlossenen Einkommens – dem Produkt aus der Zahl der von der insolventen Person abhängigen Personen plus der insolventen Person multipliziert mit 150 % des in Artikel 8 Absatz 1 Nummer 2 des Sozialhilfegesetzes vom 12. März 2004 festgelegten Betrags entspricht.

Auf Antrag des Insolvenzschuldners oder des Sachwalters kann der Insolvenzrichter den Anteil des Einkommens der insolventen Person, der nach Absatz 1a oder 1b nicht in die Insolvenzmasse einfließt, anderweitig festlegen. Dabei sind die besonderen Bedürfnisse der insolventen Person und der unterhaltsberechtigten Personen, einschließlich ihres Gesundheitszustands, ihres Wohnungsbedarfs und der Art und Weise, wie diese erfüllt werden können, zu berücksichtigen.

Durch Beschluss der Gläubigerversammlung können auch andere Vermögenswerte des Insolvenzschuldners von der Insolvenzmasse ausgeschlossen werden.

Von der Insolvenzmasse ausgenommen sind außerdem Vermögenswerte, die für den Lebensunterhalt der Beschäftigten des Insolvenzschuldners und ihrer Familien bestimmt sind und sich in Form von Bargeld auf einem separaten Konto eines Pensionsfonds befinden, der nach den Bestimmungen für betriebliche Sozialleistungen errichtet wurde, zusammen mit Beträgen, die nach der Insolvenzeröffnung auf dieses Konto einzuzahlen sind, einschließlich der Rückzahlung von Wohnungskrediten, der Zahlung aufgelaufener Bankzinsen für das im Fonds enthaltene Geld und der Gebühren, die von denjenigen erhoben werden, die die von diesem Fonds finanzierten und vom Insolvenzschuldner organisierten sozialen Dienste und Leistungen in Anspruch nehmen.

Das Vergleichsvermögen im Umstrukturierungsverfahren umfasst die zur Aufrechterhaltung des Betriebs eingesetzten Vermögenswerte und die Vermögenswerte des Schuldners (Artikel 240, 273 und 294 Umstrukturierungsgesetz).

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

Im Insolvenzverfahren (Verfahren zur Abwicklung des Schuldnervermögens) wird dem Schuldner das Recht zur Verwaltung seines Vermögens entzogen. Die Verwaltung des Vermögens (der Insolvenzmasse) übernimmt der Sachwalter (syndyk). Der Sachwalter übernimmt auch andere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb des Unternehmens des Schuldners, beispielsweise die Verwaltung der Arbeitsplätze, die Erfüllung der Berichtspflichten usw.

Als Beteiligter am Insolvenzverfahren hat der Insolvenzschuldner Anspruch auf die im Insolvenzgesetz festgelegten Rechtsbehelfe gegen bestimmte Entscheidungen des Gerichts und des Insolvenzrichters, die im Laufe des Verfahrens ergehen. Zudem ist er berechtigt, im Laufe des Verfahrens Stellungnahmen im Sinne des Insolvenzgesetzes einzureichen.

In Umstrukturierungsverfahren haben der Schuldner und der Insolvenzverwalter je nach Art des Verfahrens unterschiedliche Befugnisse.

Im Vergleichsbestätigungsverfahren kann der Schuldner uneingeschränkt tätig werden außer im Zeitraum zwischen dem Tag der Vergleichsbestätigung und dem Tag, an dem dieser Beschluss rechtskräftig wird. In diesem Zeitraum gelten die gleichen Bestimmungen wie beim beschleunigten Vergleichsverfahren, d. h. der Schuldner kann routinemäßige Verwaltungsfunktionen wahrnehmen. Alle anderen Maßnahmen, die nicht zur Geschäftsroutine zählen, bedürfen der Zustimmung der Vergleichsaufsicht.

In beschleunigten Vergleichsverfahren und Vergleichsverfahren kann der Schuldner Aufgaben der täglichen Geschäftsführung wahrnehmen. Andere Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des gerichtlichen Verwalters, soweit nicht der Gläubigerausschuss zustimmen muss.

Im Sanierungsverfahren wird dem Schuldner die Verwaltungsbefugnis entzogen, und alle Tätigkeiten übernimmt der Insolvenzverwalter, soweit nicht der Gläubigerausschuss zustimmen muss.

Wenn zur sachgerechten Durchführung eines Sanierungsverfahrens die persönliche Mitwirkung des Schuldners oder seiner Vertreter erforderlich ist und diese eine ordnungsgemäße Führung des Unternehmens gewährleisten, kann das Gericht dem Schuldner die Führung des Unternehmens ganz oder teilweise gestatten, soweit dies nicht über die tägliche Unternehmensführung hinausgeht.

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

Im Insolvenzverfahren können die Forderungen des Insolvenzschuldners gegen die Forderungen des Gläubigers aufgerechnet werden, wenn beide Forderungen am Tag der Insolvenzeröffnung bestanden und selbst wenn eine noch nicht fällig war (Artikel 93 Insolvenzgesetz).

Eine Aufrechnung ist nicht zulässig, wenn der Gläubiger des Insolvenzschuldners die Forderung durch Abtretung oder Übertragung nach der Insolvenzeröffnung erworben hat oder sie in den vergangenen zwölf Monaten vor der Insolvenzeröffnung in Kenntnis der Gründe für die Insolvenzeröffnung erworben hat. Dies gilt nicht, wenn der Erwerb im Zusammenhang mit der Rückzahlung einer Schuld stand, für die der Erwerber haftete (persönliche Verbindlichkeit oder durch einen bestimmten Vermögenswert gesicherte Verbindlichkeit). (Artikel 94 Insolvenzgesetz).

Eine Aufrechnung ist unzulässig, wenn der Gläubiger nach dem Tag der Insolvenzeröffnung Schuldner des Insolvenzschuldners wurde (Artikel 95 Insolvenzgesetz).

Der Gläubiger, der das Recht zurAufrechnung in Anspruch nehmen möchte, legt spätestens an dem Tag, an dem die Forderung geltend gemacht wird, eine entsprechende Erklärung vor (Artikel 96 Insolvenzgesetz).

In Umstrukturierungsverfahren gelten für die allgemeinen Bestimmungen zur Aufrechnung gegenseitiger Forderungen folgende Einschränkungen:

  • der Gläubiger wurde nach dem Tag der Eröffnung des Umstrukturierungsverfahrens zum Schuldner des Schuldners;
  • nach der Eröffnung des Umstrukturierungsverfahrens wurde der Schuldner des Schuldners, der dem Umstrukturierungsverfahren unterliegt, durch Erwerb auf dem Wege der Abtretung oder Übertragung einer vor dem Tag der Eröffnung des Umstrukturierungsverfahrens entstandenen Forderung zu dessen Gläubiger.

Gegenseitige Forderungen könnengegeneinander aufgerechnet werden, wenn die Forderung durch Rückzahlung einer Schuld erworben wurde, für die der Erwerber haftete (persönliche oder durch einen bestimmten Vermögenswert gesicherte Haftung) und wenn der Erwerber vor dem Tag der Antragstellung auf ein beschleunigtes Vergleichsverfahren für die Schuld haftbar wurde.

Ein Gläubiger, der in einem Umstrukturierungsverfahren die Möglichkeit der Aufrechnung in Anspruch nehmen möchte, legt dem Schuldner oder, falls dem Schuldner die Verwaltungsbefugnis entzogen wurde, dem Insolvenzverwalter innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Umstrukturierungsverfahrens oder, falls die Gründe für die Aufrechnung erst danach entstanden sind, innerhalb von 30 Tagen nach Entstehung der Gründe für die Aufrechnung eine entsprechende Erklärung vor. Die Erklärung ist auch gültig, wenn sie dem gerichtlichen Verwalter vorgelegt wird (Artikel 53, 273 und 297 Umstrukturierungsgesetz).

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

Spezielle Bestimmungen zu den Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf die Verpflichtungen des Insolvenzschuldners enthalten die Artikel 83 bis 118 des Insolvenzgesetzes, auf Nachlässe, die dem Insolvenzschuldner zufallen, die Artikel 119 bis 123 und auf den ehelichen Güterstand des Insolvenzschuldners die Artikel 124 bis 126.

Nach Artikel 81 und 82 des Insolvenzgesetzes ist die Belastung von Vermögenswerten, die zur Insolvenzmasse gehören, mit einem Pfandrecht, einem Registerpfandrecht oder einer Hypothek unzulässig.

Bestimmungen eines von der insolventen Person geschlossenen Vertrags, durch die das Erreichen des Ziels des Insolvenzverfahrens verhindert oder erschwert wird, sind in Bezug auf die Insolvenzmasse unwirksam. Ein Vertrag, durch den das Eigentum an einem Vermögenswert, einer Forderung oder einem anderen Recht zur Sicherung einer Forderung übertragen wird, ist in Bezug auf die Insolvenzmasse ungültig, wenn er schriftlich mit beglaubigtem Datum geschlossen wurde, außer wenn es sich um einen Vertrag über eine Finanzsicherheit handelt (Artikel 84 Insolvenzgesetz).

Artikel 85 und Artikel 85a enthalten detaillierte Vorschriften zu Rahmenverträgen, die Finanztermingeschäfte oder den Verkauf von Wertpapieren im Rahmen von Rückkaufvereinbarungen betreffen.

Zahlungsverpflichtungen des Insolvenzschuldners, die noch nicht fällig sind, werden am Tag der Insolvenzeröffnung fällig. An dem Tag, an dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird, werden Sachleistungsverpflichtungen zu Geldleistungsverpflichtungen und sind an diesem Tag fällig, auch wenn die Frist für ihre Erfüllung noch nicht verstrichen ist (Artikel 91 Insolvenzgesetz).

Eine Forderung aus einem Vertrag über die Annahme eines Angebots des Insolvenzschuldners kann vom Insolvenzgläubiger im Insolvenzverfahren nur geltend gemacht werden, wenn die Erklärung über die Annahme des Angebots vor der Insolvenzeröffnung beim Insolvenzschuldner abgegeben wurde.

Wenn am Tag der Insolvenzeröffnung Verpflichtungen aus einem gegenseitigen Vertrag nicht oder nicht vollständig erfüllt sind, kann der Sachwalter mit Zustimmung des Insolvenzrichters (sędzia komisarz) die Verpflichtung des Insolvenzschuldners erfüllen und die andere Partei auffordern, ihre Leistungspflicht ebenfalls zu erfüllen oder mit Wirkung des Tages der Insolvenzeröffnung vom Vertrag zurückzutreten. Wenn der Insolvenzschuldner am Tag der Insolvenzeröffnung an einem nicht gegenseitigen Vertrag beteiligt ist, kann der Sachwalter von dem Vertrag zurücktreten, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

Auf die von der anderen Vertragspartei mit einem beglaubigten Datum vorgelegte Aufforderung erklärt der Sachwalter innerhalb von drei Monaten, ob er vom Vertrag zurücktritt oder dessen Erfüllung verlangt. Versäumt es der Sachwalter, innerhalb dieses Zeitraums eine entsprechende Erklärung abzugeben, gilt dies als Rücktritt vom Vertrag.

Die andere Vertragspartei, die ihre Leistung früher erbringen muss, kann die Erfüllung ihrer Leistungspflicht aussetzen, bis die gegenseitige Verpflichtung erfüllt oder eine gegenseitige Sicherheit geleistet ist. Dazu ist sie jedoch nicht berechtigt, wenn ihr die Gründe für die Insolvenzeröffnung bei Vertragsschluss bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (Artikel 98 Insolvenzgesetz).

Wenn der Sachwalter vom Vertrag zurücktritt, hat die andere Vertragspartei keinen Anspruch auf Erstattung der erbrachten Leistung, selbst wenn sie zur Insolvenzmasse gehört. Im Insolvenzverfahren kann eine Vertragspartei eine Entschädigung für die erfüllte Verpflichtung und die entstandenen Verluste geltend machen. Hierzu muss sie diese Forderungen über das IKT-System, das das Gerichtsverfahren unterstützt, beim Sachwalter anmelden (Artikel 99 Insolvenzgesetz).

Ein Verkäufer kann die Rückgabe einer beweglichen Sache, die an den Insolvenzschuldner geschickt, von diesem aber nicht bezahlt wurde, einschließlich Sicherheiten verlangen, sofern die Sache vom Insolvenzschuldner oder einer verfügungsberechtigten Person nicht vor der Insolvenzeröffnung erworben wurde. Darüber hinaus hat der Empfänger, der den Vermögenswert an den Insolvenzschuldner geschickt hat, Anspruch auf dessen Rückgabe. Der Verkäufer oder der Konsignatar, an den die Sache zurückgegeben wurde, erstattet die entstandenen und die weiteren Kosten und die geleisteten Vorauszahlungen. Der Sachwalter darf den Vermögenswert jedoch behalten, wenn er den vom Insolvenzschuldner zu zahlenden Preis sowie die Kosten bezahlt oder eine Sicherheit geleistet hat. Der Sachwalter ist hierzu innerhalb eines Monats nach Aufforderung zur Rückgabe berechtigt (Artikel 100 Insolvenzgesetz).

Vom Insolvenzschuldner als Kommittent oder Konsignant geschlossene Kommissions- oder Konsignationsverträge sowie Verträge über Wertpapierverwaltung erlöschen mit der Insolvenzeröffnung. Forderungen aus dem so entstandenen Verlust können im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden.

Am Tag der Insolvenzeröffnung ist es möglich, entschädigungslos von Kommissions- oder Konsignationsverträgen zurückzutreten, die der Insolvenzschuldner geschlossen hat und bei denen dieser der Auftraggeber oder Empfänger war (Artikel 102 Insolvenzgesetz).

Handelsvertreterverträge enden an dem Tag, an dem über das Vermögen einer der Parteien das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Im Fall der Insolvenz der Kommittentin kann der Vertreter im Insolvenzverfahren den durch das Erlöschen des Vertrags entstandenen Verlust geltend machen (Artikel 103 Insolvenzgesetz).

Wenn ein Verleiher oder Entleiher Insolvenz anmeldet und der Leihgegenstand bereits überlassen wurde, wird der Leihvertrag auf Ersuchen einer der Parteien beendet. Falls der Gegenstand noch nicht verliehen wurde, erlischt der Vertrag (Artikel 104 Insolvenzgesetz).

Wenn über das Vermögen einer an einem Leihvertrag beteiligten Vertragspartei das Insolvenzverfahren eröffnet wird und die verliehene Sache noch nicht übergeben wurde, erlischt der Vertrag (Artikel 105 Insolvenzgesetz).

Ein Miet- oder Pachtvertrag über eine Immobilie bindet die Parteien, wenn der Gegenstand des Vertrags dem Mieter oder Pächter zur Verfügung gestellt wurde (Artikel 107 Insolvenzgesetz). Nach einer Entscheidung des Insolvenzrichters kündigt der Sachwalter den vom Insolvenzschuldner geschlossenen Immobilienmiet- oder -leasingvertrag mit einer Frist von drei Monaten, auch wenn eine Kündigung durch den Insolvenzschuldner unzulässig gewesen wäre. Im Insolvenzverfahren kann die andere Partei des gekündigten Vertrags eine Entschädigung für die vorzeitige Beendigung des Immobilienmiet- oder -pachtvertrags geltend machen. Hierzu muss sie diese Forderungen über das IKT-System, das das Gerichtsverfahren unterstützt, beim Sachwalter anmelden. Die vorgenannten Bestimmungen gelten entsprechend für die Miete oder Pacht eines Unternehmens oder einer Organisationseinheit des Unternehmens (Artikel 109 Insolvenzgesetz).

Ein Kreditvertrag erlischt mit der Insolvenzeröffnung, wenn der Kreditgeber dem Insolvenzschuldner das Geld bis dahin noch nicht zur Verfügung gestellt hatte. Der Kreditgeber kann im Insolvenzverfahren Schadensersatzansprüche geltend machen. Hierzu muss er diese Forderungen über das IKT-System, das das Gerichtsverfahren unterstützt, beim Sachwalter anmelden (Artikel 111 Insolvenzgesetz).

Verträge über Bankkonten, Wertpapierkonten und Sammelkonten des Insolvenzschuldners bleiben von der Insolvenzeröffnung unberührt (Artikel 112 Insolvenzgesetz).

In Umstrukturierungsverfahren ist es dem Schuldner oder dem Insolvenzverwalter vom Tag der Eröffnung bis zum Tag der Beendigung des Verfahrens oder dem Tag, an dem die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens rechtskräftig wird, nicht gestattet, Verpflichtungen aus Forderungen zu erfüllen, die gesetzlich durch einen Vergleich erfasst sind.

Vertragsklauseln, die für den Fall eines Antrags auf Eröffnung eines Umstrukturierungsverfahrens oder der Eröffnung eines solchen Verfahrens eine Änderung oder die Beendigung eines Rechtsverhältnisses vorsehen, an dem der Schuldner beteiligt ist, sind unwirksam.

Die Bestimmungen eines vom Schuldner geschlossenen Vertrags, durch die das Erreichen des Ziels des Umstrukturierungsverfahrens verhindert oder erschwert wird, sind in Bezug auf das Vergleichsvermögen unwirksam.

Artikel 250 des Umstrukturierungsgesetzes enthält detaillierte Vorschriften zu Rahmenverträgen, die Finanztermingeschäfte oder den Verkauf von Wertpapieren im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen betreffen.

Vom Tag der Eröffnung des Umstrukturierungsverfahrens bis zum Tag seiner Beendigung oder dem Tag, an dem die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens rechtskräftig wird, darf der Vermieter oder Verpächter den Miet- oder Pachtvertrag über die Räumlichkeiten oder Immobilien, in denen das Unternehmen des Schuldners tätig ist, nicht ohne Zustimmung des Gläubigerausschusses kündigen.

Die vorgenannten Vorschriften für Miet- oder Pachtverträge gelten entsprechend für Kreditverträge über Mittel, die dem Schuldner vor dem Tag der Verfahrenseröffnung zur Verfügung gestellt wurden, für Leasing-, Sachversicherungs-, Bankkonto-, Bürgschafts- und Lizenzverträge, die vor dem Tag der Eröffnung des Umstrukturierungsverfahrens geschlossen wurden, sowie für andere Verträge, die für die Führung des Unternehmens des Schuldners von grundlegender Bedeutung sind (Artikel 256, 273 und 297 Umstrukturierungsgesetz).

Bei einem Sanierungsverfahren kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Insolvenzrichters von einem gegenseitigen Vertrag, der bis zum Tag der Verfahrenseröffnung nicht oder nur teilweise erfüllt wurde, zurücktreten, wenn die Leistung des Vertragspartners unteilbar ist. Ist die Leistung des Vertragspartners aus dem Vertrag teilbar, gilt dies sinngemäß in dem Umfang, in dem der Vertrag von der Gegenpartei nach Eröffnung des Sanierungsverfahrens zu erfüllen war. Wenn der Insolvenzverwalter vom Vertrag zurücktritt, kann die Gegenpartei die Erstattung der nach Eröffnung des Sanierungsverfahrens und vor Erhalt der Widerrufserklärung erbrachten Leistung verlangen, sofern diese Leistung Teil des Schuldnervermögens ist. Falls dies nicht möglich ist, kann die Gegenpartei für die Leistung und die entstandenen Verluste nur eine Entschädigung verlangen. Diese Forderungen sind nicht Gegenstand des Vergleichs (Artikel 298 Umstrukturierungsgesetz).

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

Das Gericht kann auf Antrag des Schuldners, des vorläufigen Verwalters oder des Gläubigers, der den Insolvenzantrag gestellt hat, Vollstreckungsverfahren aussetzen und die Kontenpfändung aufheben, wenn dies notwendig ist, um die Ziele des Insolvenzverfahrens zu erreichen (Artikel 39 Insolvenzgesetz).

Vollstreckungsmaßnahmen in Insolvenzverfahren in Bezug auf die zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögenswerte, die vor der Insolvenzeröffnung eingeleitet wurden, werden kraft Gesetzes ab dem Tag der Insolvenzeröffnung ausgesetzt. Das Verfahren wird von Rechts wegen beendet, wenn der Beschluss über die Insolvenzeröffnung rechtskräftig wird (Artikel 146 Insolvenzgesetz).

Nach der Insolvenzeröffnung können Gerichtsverfahren, Verwaltungsverfahren oder Verwaltungsgerichtsverfahren, die die Insolvenzmasse betreffen, nur durch den Sachwalter oder gegen den Sachwalter eingeleitet und durchgeführt werden (Artikel 144 Insolvenzgesetz).

Für Umstrukturierungsverfahrensieht das Gesetz vor, dass vor Verfahrenseröffnung eingeleitete Vollstreckungsverfahren in Bezug auf eine Forderung, die von Rechts wegen Gegenstand eines Vergleichs ist, mit dem Tag der Verfahrenseröffnung ausgesetzt werden (Artikel 259 und 278 Umstrukturierungsgesetz). In Sanierungsverfahren gilt die Aussetzung für alle Vollstreckungsverfahren in Bezug auf Vermögenswerte des Schuldners, die Teil des Sanierungsvermögens sind (Artikel 312 Umstrukturierungsgesetz).

An dem Tag, an dem der Beschluss zur Bestätigung des Vergleichs rechtskräftig wird, werden Sicherungs- und Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner zur Tilgung von Forderungen, die Gegenstand eines Vergleichs sind, von Rechts wegen beendet. Ausgesetzte Sicherungs- und Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner zur Tilgung von Forderungen, die nicht Gegenstand eines Vergleichs sind, können auf Antrag des Gläubigers wiederaufgenommen werden (Artikel 170 Umstrukturierungsgesetz).

Die Eröffnung eines Vergleichsverfahrens, eines beschleunigten Vergleichsverfahrens oder eines Sanierungsverfahrens steht der Einleitung eines Gerichtsverfahrens, eines Verwaltungsverfahrens, eines Verwaltungsgerichtsverfahrens oder eines Schiedsgerichtsverfahrens zur Geltendmachung von Ansprüchen, die der Aufnahme in das Forderungsverzeichnis unterliegen, durch den Gläubiger nicht entgegen (Artikel 257, 276 und 310 Umstrukturierungsgesetz).

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

Nach der Insolvenzeröffnung setzt das Gericht Verfahren von Amts wegen aus, wenn sie die Insolvenzmasse betreffen, d. h. wenn sich das Ergebnis auf die Insolvenzmasse auswirken kann (weil sie einen Gegenstand der Insolvenzmasse betreffen) und Zahlungsunfähigkeit erklärt wurde und im Verfahren zur Insolvenzeröffnung ein Zwangsverwalter bestellt wurde (Artikel 174 Absätze 1, 4 und 5 der Zivilprozessordnung (ZPO), kodeks postępowania cywilnego). Das Gericht fordert den Sachwalter oder Zwangsverwalter zur Teilnahme am Verfahren auf (Artikel 174 Absatz 3 ZPO). Wenn der Insolvenzschuldner der Kläger ist, nimmt das Gericht das ausgesetzte Verfahren von Amts wegen wieder auf, sobald der Sachwalter (Zwangsverwalter) bestellt wurde (Artikel 180 Absatz 1 und 5 Zivilprozessordnung).

Gegen den Sachwalter kann nur dann ein Verfahren eingeleitet werden, wenn im Insolvenzverfahren eine Forderung nicht in das Forderungsverzeichnis aufgenommen wurde und die im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten ausgeschöpft sind (Artikel 145 Insolvenzgesetz).

In Umstrukturierungsverfahren werden (zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung) anhängige Gerichtsverfahren ausgesetzt, wenn das Vergleichsvermögen (oder Sanierungsvermögen) davon betroffen ist und ein Insolvenzverwalter für das Umstrukturierungsverfahren oder ein vorläufiger Verwalter für das Verfahren zur Eröffnung des Sanierungsverfahrens bestellt wurde und gesicherte Vermögenswerte betroffen sind (Artikel 174 Absätze 1, 4 und 5 ZPO). Das Gericht fordert den vorläufigen Verwalter oder den Insolvenzverwalter zur Teilnahme an dem Verfahren auf (Artikel 174 Absatz 3 ZPO).

Die Anerkennung einer Forderung, der Verzicht auf eine Forderung, der Vergleich oder die Anerkennung relevanter Tatsachen durch den Schuldner hat in solchen Fällen ohne die Zustimmung des gerichtlichen Verwalters keine Rechtswirkung (Artikel 258 Umstrukturierungsgesetz).

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

Die Teilnahme der Gläubiger am Insolvenzverfahren ist durch die Artikel 189 bis 213 des Insolvenzgesetzes geregelt. Gläubiger mit bestätigten Forderungen sind berechtigt, an der Gläubigerversammlung teilzunehmen und sich an Abstimmungen zu beteiligen.

Der Insolvenzrichter setzt den Gläubigerausschuss von Amts wegen oder auf Antrag ein und ernennt und entlässt die Mitglieder des Ausschusses. Der Ausschuss unterstützt den Sachwalter, überwacht seine Handlungen, prüft den Bestand der Mittel, die in die Insolvenzmasse einfließen, erteilt die Genehmigung für Maßnahmen, die nur mit Genehmigung des Gläubigerausschusses durchgeführt werden dürfen, und gibt auf Aufforderung des Insolvenzrichters oder des Sachwalters auch zu anderen Fragen eine Stellungnahme ab. Der Gläubigerausschuss kann den Insolvenzschuldner oder den Sachwalter um Aufklärung ersuchen, und er kann die Insolvenz betreffende Bücher und Unterlagen prüfen, soweit es sich nicht um vertrauliche Geschäftsdaten handelt.

Folgende Maßnahmen bedürfen der Genehmigung des Gläubigerausschusses:

  1. die Fortführung des Unternehmens durch den Sachwalter, wenn sie nach der Insolvenzeröffnung mehr als drei Monate andauern soll
  2. der Verzicht auf den Verkauf des Unternehmens als Ganzes
  3. der Direktverkauf von Vermögenswerten aus der Insolvenzmasse
  4. die Aufnahme von Darlehen und Krediten und die Belastung von Vermögenswerten des Insolvenzschuldners durch begrenzte Eigentumsrechte
  5. die Zulassung oder Ablehnung eines Vergleichs über bestrittene Forderungen und die Einschaltung eines Schiedsgerichts in Streitfällen

Wenn eine der vorgenannten Maßnahmen unverzüglich durchgeführt werden muss und der Wert einen Betrag von 10 000 PLN nicht übersteigt, kann die Maßnahme ausnahmsweise vom Sachwalter, dem gerichtlichen Verwalter oder dem Insolvenzverwalter ohne die Einwilligung des Ausschusses durchgeführt werden.

Darüber hinaus ist keine Genehmigung des Gläubigerausschusses für den Verkauf von beweglichen Sachen erforderlich, wenn der geschätzte Wert aller zur Insolvenzmasse gehörenden beweglichen Sachen nach dem Insolvenzverzeichnis nicht mehr als 50 000 PLN beträgt. Dies gilt auch bei der Veräußerung von Forderungen und anderen Rechten, wenn der Nennwert aller zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen und anderen Rechte nach dem Verzeichnis nicht mehr als 50 000 PLN beträgt.

Im Insolvenzverfahren kann der Gläubiger einen Vergleich vorschlagen.

Gläubiger können den Beschluss des Insolvenzgerichts oder des Insolvenzrichters zur Bestätigung der Rechnungsberichte des Sachwalters, Beschlüsse zum Forderungsverzeichnis, auch in Bezug auf die Forderungen anderer Gläubiger, den Verteilungsplan, die Vergütung des Sachwalters und die Entscheidung über die Fortsetzung oder Beendigung des Insolvenzverfahrens anfechten.

Die Teilnahme von Gläubigern am Umstrukturierungsverfahren ist durch die Artikel 104 bis 139 des Umstrukturierungsgesetzes geregelt. Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Abstimmung berechtigt sind die Gläubiger, deren Forderungen in dem bestätigten Forderungsverzeichnis aufgeführt sind, und die Gläubiger, die auf der Gläubigerversammlung erscheinen und dem Insolvenzrichter einen Vollstreckungstitel vorlegen, der ihre Forderung bestätigt.

Damit die Gläubigerversammlung einen Vergleich beschließen kann, muss mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Gläubiger anwesend sein.

Der Insolvenzrichter setzt den Gläubigerausschuss ein und benennt und entlässt seine Mitglieder von Amts wegen oder auf Antrag. Der Gläubigerausschuss unterstützt den gerichtlichen Verwalter oder den Insolvenzverwalter, überwacht deren Handlungen, prüft den Bestand der Mittel, die in das Vergleichsvermögen oder das Sanierungsvermögen einfließen, erteilt Genehmigungen für die Maßnahmen, die nur mit der Genehmigung des Gläubigerausschusses durchgeführt werden dürfen, und gibt auf Aufforderung des Insolvenzrichters, des gerichtlichen Verwalters, des Insolvenzverwalters oder des Schuldners auch zu anderen Fragen eine Stellungnahme ab. Der Gläubigerausschuss und seine Mitglieder können sich gegenüber dem Insolvenzrichter zur Tätigkeit des Schuldners, des gerichtlichen Verwalters und des Insolvenzverwalters äußern. Der Ausschuss kann den Schuldner, den gerichtlichen Verwalter oder den Insolvenzverwalter um Aufklärung ersuchen, und er kann die Bücher und Unterlagen des Schuldners prüfen, soweit es sich nicht um vertrauliche Geschäftsdaten handelt. In anderen Fällen und im Zweifelsfall legt der Insolvenzrichter die Befugnisse des Gläubigerausschusses hinsichtlich der Einsichtnahme in die Bücher und Unterlagen des Schuldnerunternehmens genau fest.

Folgende Maßnahmen des Schuldners oder des Insolvenzverwalters bedürfen der Zustimmung des Gläubigerausschusses:

  • die Belastung von Teilen des Vergleichs- oder Sanierungsvermögens mit einer Hypothek, einem Pfandrecht, einem Registerpfandrecht oder einer Schiffshypothek zur Sicherung einer Forderung, die nicht Gegenstand des Vergleichs ist
  • die Eigentumsübertragung an einem Objekt oder einem Recht zur Sicherung einer Forderung, die nicht Gegenstand des Vergleichs ist
  • die Belastung von Teilen des Vergleichs- oder Sanierungsvermögens mit anderen Rechten
  • die Aufnahme von Krediten oder Darlehen
  • der Abschluss eines Vertrags über die Verpachtung des Schuldnerunternehmens oder einer Organisationseinheit des Unternehmens oder eines ähnlichen Vertrags

    (Wenn die vorgenannten Rechtshandlungen mit Einwilligung des Gläubigerausschusses erfolgt sind, können sie in Bezug auf die Insolvenzmasse nicht als ungültig angesehen werden.)

  • die Veräußerung von Immobilien oder anderen Vermögenswerten mit einem Wert über 500 000 PLN durch den Schuldner

Gläubiger können auch Entscheidungen eines Umstrukturierungsgerichts oder eines Insolvenzrichters anfechten, die die Genehmigung von Rechnungslegungsberichten durch den Insolvenzverwalter, Entscheidungen über das Forderungsverzeichnis (Vergleichs- und Sanierungsverfahren) und andere Gläubigerforderungen, die Vergütung des gerichtlichen Verwalters oder des Insolvenzverwalters sowie Entscheidungen über die Einstellung oder Beendigung des Insolvenzverfahrens betreffen.

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

Im Insolvenzverfahren erstellt der Sachwalter nach der Insolvenzeröffnung ein Verzeichnis, er nimmt eine Schätzung der Insolvenzmasse vor und stellt einen Abwicklungsplan auf. Der Abwicklungsplan enthält einen Vorschlag für die Veräußerung der Vermögenswerte des Insolvenzschuldners, insbesondere für den Verkauf des Unternehmens, den Zeitrahmen für den Verkauf, eine Ausgabenschätzung und die wirtschaftlichen Gründe für die Weiterführung der Geschäftstätigkeit (Artikel 306 Insolvenzgesetz). Nachdem der Sachwalter das Verzeichnis und den Finanzbericht erstellt oder einen allgemeinen schriftlichen Bericht vorgelegt hat, beginnt er mit der Verwertung der Insolvenzmasse (Artikel 308 Insolvenzgesetz).

Nach der Abwicklung kann der Sachwalter das Unternehmen des Insolvenzschuldners weiterführen, wenn ein Vergleich mit den Gläubigern möglich ist oder das Unternehmens des Insolvenzschuldners als Ganzes oder in Teilen veräußert werden kann (Artikel 312 Insolvenzgesetz).

Im Umstrukturierungsverfahren, d. h. im beschleunigten Vergleichsverfahren und im Vergleichsverfahren, führt der Schuldner in der Regel sein Unternehmen weiter. Nach Artikel 239 Absatz 1 und Artikel 295 des Umstrukturierungsgesetzes kann dem Schuldner die Befugnis zur Führung des Unternehmens entzogen werden,

  1. wenn der Schuldner im Rahmen der Unternehmensführung vorsätzlich oder auf andere Weise gegen das Gesetz verstößt und dadurch den Gläubigern einen Nachteil zufügt oder künftig einen solchen Nachteil zufügen könnte;
  2. wenn offensichtlich ist, dass die Umsetzung des Vergleichs durch seine Unternehmensführung nicht gewährleistet ist oder nach Artikel 68 Absatz 1 anstelle des Schuldners ein Treuhänder (kurator) eingesetzt wurde;
  3. wenn der Schuldner sich nicht an die Anweisungen des Insolvenzrichters oder des gerichtlichen Verwalters hält und er es insbesondere versäumt, innerhalb der vom Insolvenzrichter gesetzten Frist gesetzeskonforme Vorschläge für einen Vergleich vorzulegen.

Wenn zur sachgerechten Durchführung eines Sanierungsverfahrens die persönliche Mitwirkung des Schuldners oder seiner Vertreter erforderlich ist und diese eine ordnungsgemäße Führung des Unternehmens gewährleisten, kann das Gericht dem Schuldner im Umfang der täglichen Unternehmensführung erlauben, sein Unternehmen ganz oder teilweise zu führen (Artikel 288 Absatz 3 Umstrukturierungsgesetz).

Während des gesamten Vergleichsbestätigungsverfahrens führt der Schuldner die Geschäfte seines Unternehmens.

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

Der persönliche Schuldner eines Insolvenzschuldners, der an einem Insolvenzverfahren teilnehmen möchte, ist verpflichtet, seine Forderung innerhalb der im Rahmen des Insolvenzeröffnungsbeschlusses festgelegten Frist über das IKT-System des nationalen Schuldnerregisters beim Sachwalter anzumelden, wenn dies für die Feststellung der Forderung des Schuldners erforderlich ist. Anmelden kann auch ein Gläubiger, dessen Forderung mit einer Hypothek, einem Pfandrecht, einem Registerpfandrecht, einem Steuerpfandrecht, einer Schiffshypothek oder einer anderen Eintragung im Grundbuch oder Schiffsregister gesichert ist (falls der Gläubiger sie nicht von sich aus anmeldet, wird sie von Amts wegen in das Forderungsverzeichnis aufgenommen). Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis werden von Amts wegen in das Verzeichnis aufgenommen (Artikel 236 Absätze 1 und 2 und Artikel 237 Insolvenzgesetz).

Die Kosten des Insolvenzverfahrens werden als Erstes beglichen, gefolgt von den nach der Insolvenzeröffnung entstandenen Masseverbindlichkeiten; dazu wird kein Verteilungsplan erstellt.

Beim Umstrukturierungsverfahren enthält das Forderungsverzeichnis die persönlichen Forderungen gegenüber dem Schuldner, die vor Eröffnung des Verfahrens entstanden sind (Artikel 76 Umstrukturierungsgesetz). Im Forderungsverzeichnis sind Forderungen, die von Rechts wegen Gegenstand des Vergleichs sind, und Forderungen, die mit Zustimmung des Gläubigers in den Vergleich einbezogen werden, getrennt aufgeführt (Artikel 86 Umstrukturierungsgesetz).

In Umstrukturierungsverfahren werden Forderungen nicht angemeldet. Das Forderungsverzeichnis wird vom gerichtlichen Verwalter oder dem Insolvenzverwalter auf Grundlage der Geschäftsbücher des Schuldners, seiner sonstigen Unterlagen, der Grundbucheintragungen und Eintragungen in anderen Registern erstellt.

Gläubiger, deren Forderungen von Rechts wegen Gegenstand des Vergleichs sind, sind an den Vergleich gebunden, selbst wenn die Forderungen nicht im Verzeichnis aufgeführt sind. Gläubiger, die der Schuldner nicht angegeben hat und die nicht am Verfahren beteiligt waren, sind an den Vergleich nicht gebunden (Artikel 166 Umstrukturierungsgesetz).

In den Vergleich nicht einbezogen werden können Unterhaltsforderungen, Entschädigungsleistungen wegen Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Behinderung oder Tod sowie Rentenansprüche aus einem Rentenvertrag, Ansprüche auf Eigentumsübertragung und auf Einstellung von Rechtsverstößen, Forderungen, für die der Schuldner aufgrund eines ihm nach Eröffnung des Umstrukturierungsverfahrens zugefallenen Nachlasses haftet, nach der Aufnahme des Nachlasses in das Vergleichs- oder Sanierungsvermögen. Nicht in den Vergleich einbezogen werden außerdem Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis und durch eine Hypothek, ein Pfandrecht, ein Registerpfandrecht, ein Steuerpfandrecht oder eine Schiffshypothek gesicherte Ansprüche auf Vermögenswerte des Schuldners in der von der Sicherheit gedeckten Höhe, es sei denn, der Gläubiger stimmt ihrer Einbeziehung in den Vergleich zu (Artikel 151 Umstrukturierungsgesetz).

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

Die Anmeldung, die Prüfung und die Zulassung von Forderungen im Insolvenzverfahren sind durch Artikel 239a bis 266 des Insolvenzgesetzes geregelt.

In Insolvenzverfahren liegt die Verantwortlichkeit für die Anmeldung der Forderungen bei den Gläubigern. Die Frist für die Einreichung einer Forderung beträgt 30 Tage ab dem Datum der Veröffentlichung der Insolvenzeröffnung im IKT-System des Nationalen Schuldnerzentrums.

Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis müssen nicht angemeldet werden. Sie werden von Amts wegen in das Forderungsverzeichnis aufgenommen (Artikel 237 Insolvenzgesetz).

Gläubiger melden ihre Forderungen über das im IKT-System des Nationalen Schuldnerregisters verfügbare Formular an. In der Anmeldung sind der Vorname, der Nachname oder der registrierte Name des Gläubigers, die PESEL-Nummer (Personenidentifikationsnummer) oder die KRS-Nummer (Nationales Gerichtsregister) des Gläubigers aufzuführen oder Angaben zu machen, die eine eindeutige Identifizierung des Gläubigers ermöglichen. Ebenfalls sind die Gesellschaft, unter deren Namen der Gläubiger, der Unternehmer ist, handelt, der Wohnsitz oder Sitz des Gläubigers, seine Anschrift oder gegebenenfalls seine NIP-Nummer (Steuernummer), eine Beschreibung der Forderung zusammen mit den Nebenforderungen und dem Wert der nicht auf eine Geldzahlung gerichteten Forderung, Beweise, die das Bestehen dieser Forderung belegen (es genügt, sich auf die Aufnahme der Forderung in das im Umstrukturierungsverfahren erstellte Forderungsverzeichnis zu berufen), die Kategorie, in die sie aufgenommen werden kann, die mit ihr verbundenen Sicherheiten, die Bankkontonummer des Gläubigers, falls der Gläubiger ein Bankkonto hat, und der Stand des Verfahrens, falls die Forderung in einem Gerichts-, Verwaltungs-, Verwaltungsgerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren anhängig ist, anzugeben. Wenn der Insolvenzschuldner hinsichtlich der angemeldeten Forderung kein persönlicher Schuldner ist, ist es notwendig, den Gegenstand der Sicherheit anzugeben, die zur Befriedigung der Forderung verwendet werden soll.

Der Sachwalter prüft, ob die angemeldeten Forderungen durch die Geschäftsbücher oder andere Unterlagen des Insolvenzschuldners oder durch Eintragungen im Grundbuch oder in anderen Registern bestätigt werden, und fordert den Insolvenzschuldner auf, die Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzuerkennen. Wird die angemeldete Forderung nicht durch die Geschäftsbücher oder andere Unterlagen des Insolvenzschuldners oder durch Eintragungen im Grundbuch oder in anderen Registern bestätigt, fordert der Sachwalter den Gläubiger auf, innerhalb einer Woche die in der Forderungsanmeldung angegebenen Unterlagen vorzulegen; andernfalls wird die Forderung nicht anerkannt. Diese Frist kann weder verlängert noch neu festgesetzt werden. Der Sachwalter kann jedoch Unterlagen berücksichtigen, die nach Ablauf dieser Frist vorgelegt werden, sofern dies nicht zu einer verspäteten Einreichung des Verzeichnisses beim Insolvenzrichter führt.

Innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung, dass das Forderungsverzeichnis der Verfahrensakte beigefügt wurde, kann der Gläubiger Widerspruch beim Insolvenzrichter einlegen. Auch der Insolvenzschuldner kann Widerspruch einlegen, sofern der Entwurf des Forderungsverzeichnisses nicht seinen Anträgen oder Erklärungen entspricht. Wenn der Insolvenzschuldner trotz Aufforderung keine Erklärung abgegeben hat, kann er nur dann Widerspruch einlegen, wenn er nachweist, dass er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen keine Erklärung abgegeben hat.

Der Insolvenzrichter ändert und bestätigt das Forderungsverzeichnis, sobald die Entscheidung über den Widerspruch oder, falls diese Entscheidung angefochten wurde, sobald die Entscheidung des Gerichts rechtskräftig geworden ist. Wird kein Widerspruch eingelegt, bestätigt er das Forderungsverzeichnis sobald die Frist für die Einlegung von Widersprüchen verstrichen ist. Der Insolvenzrichter kann das Forderungsverzeichnis von Amts wegen ändern. Sollte festgestellt werden, dass Forderungen im Forderungsverzeichnis enthalten sind, die nicht oder nur teilweise bestehen, oder dass Forderungen, die von Amts wegen in das Verzeichnis hätten aufgenommen werden müssen, nicht in das Verzeichnis aufgenommen wurden, kann der Insolvenzrichter das Forderungsverzeichnis von Amts wegen abändern.

Wurde eine Forderung nach Ablauf der Frist für die Anmeldung von Forderungen angemeldet oder wurde eine Forderung, die nicht angemeldet werden muss, nach Ablauf dieser Frist bekannt gegeben, so wird eine solche Forderung in die Ergänzung zum Forderungsverzeichnis aufgenommen. Das Forderungsverzeichnis ist unter Berücksichtigung rechtskräftiger Urteile zu berichtigen. Wenn sich die Höhe einer Forderung nach Erstellung des Forderungsverzeichnisses ändert, wird diese Änderung bei der Aufstellung des Verteilungsplans oder bei der Abstimmung in der Gläubigerversammlung berücksichtigt.

Nach Beendigung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens dient ein Auszug aus dem vom Insolvenzrichter genehmigten Forderungsverzeichnis, in dem die Forderung und der Betrag, den der Gläubiger darauf erhalten hat, angegeben sind, als Vollstreckungstitel gegen den Insolvenzschuldner. Der Insolvenzschuldner kann die Feststellung verlangen, dass eine im Verzeichnis enthaltene Forderung nicht oder nur in geringerem Umfang besteht, wenn er eine im Insolvenzverfahren angemeldete Forderung nicht anerkannt hat und noch keine rechtskräftige Entscheidung dazu ergangen ist. Sobald der Auszug aus dem Forderungsverzeichnis für vollstreckbar erklärt worden ist, kann der Insolvenzschuldner den Einwand erheben, dass die im Forderungsverzeichnis aufgeführte Forderung nicht oder nur in geringerem Umfang besteht, indem er Klage auf Feststellung der Nichtvollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels erhebt.

Die Aufstellung des Forderungsverzeichnisses in Umstrukturierungsverfahren ist in den Artikeln 84 bis 102 des Umstrukturierungsgesetzes geregelt.

Das Forderungsverzeichnis wird vom gerichtlichen Verwalter oder dem Insolvenzverwalter auf Grundlage der Geschäftsbücher des Schuldners, seiner sonstigen Unterlagen, der Grundbucheintragungen und Eintragungen in anderen Registern erstellt. In Sanierungsverfahren, die auf vereinfachten Antrag eröffnet werden, wird das Forderungsverzeichnis soweit wie möglich auf der Grundlage des im vorangegangenen Umstrukturierungsverfahren erstellten Forderungsverzeichnisses erstellt. Wenn ein Vergleichsvorschlag die Aufteilung der Gläubiger in Gruppen vorsieht, wird dies bei der Aufstellung des Forderungsverzeichnisses berücksichtigt.

Im Forderungsverzeichnis sind Forderungen, die von Rechts wegen Gegenstand des Vergleichs sind, und Forderungen, die mit Zustimmung des Gläubigers in den Vergleich einbezogen werden, getrennt aufgeführt.

Im beschleunigten Vergleichsverfahren kann der Schuldner Widerspruch gegen die Aufnahme einer Forderung in das Forderungsverzeichnis einlegen. Diese Forderung gilt dann als bestrittene Forderung. In dem Fall ändert der Insolvenzrichter das Forderungsverzeichnis und das Verzeichnis der bestrittenen Forderungen entsprechend.

In Vergleichsverfahren und in Sanierungsverfahren können die Teilnehmer innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Datums für die Vorlage des Forderungsverzeichnisses und des Verzeichnisses bestrittener Forderungen beim Insolvenzrichter Widerspruch gegen die Aufnahme einer Forderung in das Verzeichnis einlegen. Der Schuldner kann Widerspruch einlegen, wenn das Forderungsverzeichnis nicht mit seiner Erklärung über die Anerkennung oder Ablehnung einer Forderung übereinstimmt. Hat der Schuldner keine Erklärung abgegeben, kann er nur dann Widerspruch einlegen, wenn er nachweist, dass er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen keine Erklärung abgegeben hat. Innerhalb der gleichen Frist kann ein Schuldner oder Gläubiger, der nicht in das Forderungsverzeichnis aufgenommen wurde, Widerspruch gegen die Nichtaufnahme einer Forderung in das Forderungsverzeichnis einlegen.

Ein Widerspruch, der nach Ablauf dieser Frist eingelegt wird, ein aus anderen Gründen unzulässiger Widerspruch oder ein Widerspruch, der Mängel aufweist, die von der widersprechenden Partei nicht behoben wurden, oder für den die Partei die fällige Gebühr nicht fristgerecht entrichtet hat, wird vom Insolvenzrichter zurückgewiesen.

Äußerungen und Nachweise, die nicht im Widerspruch enthalten sind, werden vom Insolvenzrichter nicht berücksichtigt, außer wenn die widersprechende Partei nachweisen kann, dass sie das Versäumnis nicht zu verantworten hat oder dass sich die Prüfung durch die Berücksichtigung verspäteter Äußerungen und Nachweise nicht verzögern wird.

Widerspruchsbegründende Tatsachen sind durch schriftliche Belege oder ein Sachverständigengutachten zu beweisen. Wenn die Forderung durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt wird, kann der Widerspruch gegen die Aufnahme der Forderung in das Forderungsverzeichnis nur mit Ereignissen begründet werden, die nach Abschluss der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache eingetreten sind, in der die Entscheidung ergangen ist.

Der Widerspruch wird innerhalb von zwei Monaten nach seiner Einreichung durch den Insolvenzrichter, seinen Stellvertreter oder einen ernannten Richter in nichtöffentlicher Sitzung geprüft. Wenn der Richter, der den Widerspruch prüft, eine mündliche Verhandlung für erforderlich hält, benachrichtigt er den gerichtlichen Verwalter oder den Insolvenzverwalter, den Schuldner und den Gläubiger, der den Widerspruch erhoben hat, sowie den Gläubiger, gegen dessen Forderung Widerspruch eingelegt wurde. Auch ohne ihr, wenn auch begründetes, Erscheinen zu dem Termin kann eine Entscheidung ergehen. Der Insolvenzrichter, sein Stellvertreter oder ein ernannter Richter können auf die Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichten, wenn der Sachverständige bereits in einem anderen Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde ein entsprechendes Gutachten vorgelegt hat. In dem Fall gilt das schriftliche Gutachten als Beweismittel.

Gegen die Entscheidung über einen Widerspruch können der Schuldner, der gerichtliche Verwalter und der Insolvenzverwalter wie auch die Gläubiger Rechtsmittel einlegen.

Das Forderungsverzeichnis wird so weit geändert, wie es die Entscheidung vorsieht, nachdem dem Widerspruch rechtskräftig stattgegeben wurde. Im beschleunigten Vergleichsverfahren wird das Forderungsverzeichnis in der Gläubigerversammlung vom Insolvenzrichter bestätigt.

In Vergleichs- und Sanierungsverfahren bestätigt der Insolvenzrichter das Forderungsverzeichnis nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder nachdem die Entscheidung über einen Widerspruch rechtskräftig geworden ist.

Der Insolvenzrichter bestätigt das Verzeichnis der Forderungen, die nicht betroffen sind von Widersprüchen, zu denen noch keine endgültige Entscheidung vorliegt, wenn die von diesen Widersprüchen betroffenen Forderungen insgesamt nicht mehr als 15 % aller Forderungen ausmachen, die Gläubiger zur Abstimmung über einen Vergleich berechtigen. Die diese Widersprüche betreffenden Verfahren werden vom Gericht oder vom Insolvenzrichter eingestellt, wenn bis zur Abstimmung über den Vergleich keine endgültige Entscheidung dazu ergangen ist.

Wenn festgestellt wird, dass eine im Forderungsverzeichnis enthaltene Forderung nicht oder nur teilweise besteht oder einer anderen Person als dem im Verzeichnis genannten Gläubiger zuzuordnen ist, kann der Insolvenzrichter sie von Amts wegen aus dem Verzeichnis entfernen. Die Entscheidung über die Entfernung der Forderung aus dem Verzeichnis wird dem betreffenden Gläubiger, dem Schuldner und dem gerichtlichen Verwalter oder Insolvenzverwalter zugestellt. Diesen Personen steht kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung zu.

Wenn nach der Vorlage des Forderungsverzeichnisses eine darin noch nicht enthaltene Forderung offengelegt wird, erstellt der gerichtliche Verwalter oder der Insolvenzverwalter eine Ergänzung zum Forderungsverzeichnis.

Nachdem die Bestätigung eines Vergleichs oder die endgültige Einstellung des Umstrukturierungsverfahrens endgültig abgelehnt wurde, dient ein Auszug aus dem bestätigten Forderungsverzeichnis, der den Namen des Gläubigers und seine Forderung enthält, als Vollstreckungstitel gegen den Schuldner.

Nach der endgültigen Bestätigung eines Vergleichs dient ein Auszug aus dem bestätigten Forderungsverzeichnis zusammen mit einem Auszug aus dem endgültigen Beschluss zur Bestätigung des Vergleichs als Vollstreckungstitel gegen den Schuldner und die Partei, die die Sicherheit für die Durchführung des Vergleichs bereitgestellt hat, sofern dem Gericht ein schriftlicher Nachweis der Sicherheit vorgelegt wurde, und gegen die Partei, die eine zusätzliche Zahlung leisten muss, wenn der Vergleich zusätzliche Zahlungen zwischen Gläubigern vorsieht.

Der Schuldner kann die Feststellung verlangen, dass eine im Forderungsverzeichnis enthaltene Forderung nicht oder nur in geringerem Umfang besteht, wenn er im Umstrukturierungsverfahren Widerspruch eingelegt hat und eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichts noch aussteht.

Nachdem der Auszug aus dem bestätigten Forderungsverzeichnis für vollstreckbar erklärt worden ist, kann der Schuldner den Einwand erheben, dass eine im Forderungsverzeichnis aufgeführte Forderung nicht oder nur in geringerem Umfang besteht, indem er Klage auf Feststellung der Nichtvollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels erhebt.

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

Im Insolvenzverfahren ist die Verteilung der Erlöse durch Artikel 335 bis 351 des Insolvenzgesetzes geregelt.

Die Kosten des Insolvenzverfahrens haben bei der Verteilung Vorrang, gefolgt von anderen Masseverbindlichkeiten (sofern die Mittel der Insolvenzmasse ausreichen), da die entsprechenden Beträge der Insolvenzmasse hinzugerechnet werden.

Unterhaltsforderungen für den Zeitraum nach der Insolvenzeröffnung werden vom Sachwalter bei Fälligkeit befriedigt, bis der Schlussverteilungsplan vorliegt, wobei jeder Anspruchsberechtigte jeweils einen Betrag bis zur Höhe des Mindestlohns erhält. Der übrige Teil dieser Forderungen wird nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt.

Die Forderungen, die aus der Insolvenzmasse zu befriedigen sind (nach vollständiger Begleichung der Kosten des Verfahrens, der Insolvenzverbindlichkeiten und der Unterhaltsforderungen), werden folgenden Kategorien zugeordnet:

Erste Kategorie – Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis für den Zeitraum vor der Insolvenzeröffnung, außer Forderungen in Bezug auf die Vergütung der Vertreter des Insolvenzschuldners oder einer Person, die im Rahmen der Führung oder Beaufsichtigung des Unternehmens des Insolvenzschuldners tätig ist, Forderungen von Landwirten aus Verträgen über die Lieferung von Erzeugnissen aus dem eigenen Betrieb, Unterhaltsforderungen und Entschädigungsleistungen für Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Behinderung oder Tod und Rentenzahlungen aufgrund eines Rentenvertrags, die für die letzten drei Jahre vor der Insolvenzeröffnung gewährt wurden, Forderungen in Bezug auf Sozialversicherungsbeiträge im Sinne des Gesetzes über das Sozialversicherungssystem vom 13. Oktober 1998 (Polnisches Amtsblatt 2022, Nr. 1009, 1079 und 1115) und Forderungen, die in einem Umstrukturierungsverfahren entstanden und auf die Handlungen des Insolvenzverwalters zurückzuführen sind, oder Forderungen, die auf Handlungen des Schuldners zurückzuführen sind, die nach der Eröffnung des Umstrukturierungsverfahrens vorgenommen wurden und die nicht der Zustimmung des Gläubigerausschusses oder des gerichtlichen Verwalters bedürfen oder die mit Zustimmung des Gläubigerausschusses oder des gerichtlichen Verwalters vorgenommen wurden, wenn die Insolvenz aufgrund der Prüfung eines vereinfachten Insolvenzantrags eröffnet wurde, sowie Forderungen in Bezug auf Kredite, Darlehen, Schuldverschreibungen, Bürgschaften oder Kreditbriefe oder sonstige Finanzierungsmittel, die in dem im Umstrukturierungsverfahren angenommenen Vergleich vorgesehen sind und im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Vergleichs gewährt wurden, wenn die Insolvenz aufgrund der Prüfung eines spätestens drei Monate nach der endgültigen Aufhebung des Vergleichs eingereichten Insolvenzantrags eröffnet wurde.

Zweite Kategorie – Sonstige Forderungen, die in keine andere Kategorien fallen, insbesondere Steuern und Abgaben sowie andere Forderungen in Bezug auf Sozialversicherungsbeiträge.

Dritte Kategorie – Zinsen auf Forderungen der ersten und zweiten Kategorie in der Reihenfolge, in der die Hauptbeträge gezahlt werden, Gerichtskosten und Geldbußen sowie Forderungen in Bezug auf Schenkungen und Vermächtnisse.

Vierte Kategorie – Forderungen von Gesellschaftern oder Anteilseignern in Bezug auf Darlehen und andere Rechtshandlungen mit ähnlicher Wirkung, insbesondere Warenlieferungen mit aufschiebender Wirkung an den Insolvenzschuldner, die in den fünf Jahren vor der Insolvenzeröffnung eine Kapitalgesellschaft war, einschließlich Zinsen.

Wenn der zu verteilende Betrag nicht ausreicht, um alle Forderungen zu befriedigen, werden die Forderungen der nächsten Kategorie erst nach vollständiger Befriedigung der vorangegangenen Kategorie beglichen, und wenn der zu verteilende Betrag nicht ausreicht, um alle Forderungen einer bestimmten Kategorie zu erfüllen, werden diese Forderungen ihrem Anteil entsprechend befriedigt.

Mit einer Hypothek, einem Pfandrecht, einem Registerpfandrecht, einem Steuerpfandrecht und einer Schiffshypothek gesicherte Forderungen sowie Rechte, die nach den Bestimmungen des Gesetzes und den Wirkungen der Offenlegung von Persönlichkeitsrechten verfallen, und Forderungen, die ein Grundstück, ein Dauernießbrauchsrecht, ein Eigentumsrecht eines Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder ein im Schiffsregister eingetragenes Seeschiff belasten, werden aus dem Betrag befriedigt, der durch die Abwicklung der belasteten Partei erzielt wird, abzüglich der Kosten der Abwicklung dieser Partei und der sonstigen Kosten des Insolvenzverfahrens in Höhe von höchstens einem Zehntel des durch die Abwicklung erzielten Betrags. Der für die Kosten des Insolvenzverfahrens abgezogene Betrag darf jedoch nicht höher sein als der Anteil, den der Wert des belasteten Objekts am Gesamtwert der Insolvenzmasse ausmacht. Diese Forderungen und Ansprüche werden in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit berücksichtigt. Wird der durch die Abwicklung der belasteten Partei erlangte Betrag sowohl zur Befriedigung von durch eine Hypothek gesicherten Forderungen und verfallenden Rechten als auch von persönlichen Rechten und Forderungen verwendet, hängt die Rangfolge von dem Zeitpunkt ab, zu dem die Eintragung einer Hypothek, eines Rechts oder einer Forderung im Grundbuch und Hypothekenregister wirksam wird.

Nebenforderungen, die nach Maßgabe gesonderter Bestimmungen von der Sicherheit gedeckt sind, werden in gleicher Weise behandelt wie die oben genannten Forderungen. Der dem Gläubiger zustehende Betrag wird zunächst der Hauptforderung und danach den Zinsen und anderen Nebenforderungen zugerechnet, und die Verfahrenskosten werden zum Schluss berücksichtigt.

Wenn eine Immobilie, ein Dauernießbrauchsrecht, ein Eigentumsrecht eines Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder ein im Schiffsregister eingetragenes Seeschiff veräußert wird, bevor mit einer Hypothek oder einer Schiffshypothek gesicherte Forderungen und andere Rechte, einschließlich persönlicher Rechte und Forderungen, die den veräußerten Gegenstand belastet haben und infolge der Veräußerung erloschen sind, befriedigt sind, werden auch Unterhaltsansprüche und Entschädigungsleistungen für Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Behinderung oder Tod befriedigt sowie die Finanzierungsmittel für Rechte aus einem Rentenvertrag für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung und die Vergütung für die Arbeiten der Mitarbeiter, die in den drei Monaten vor der Veräußerung an der Immobilie, dem Schiff oder dem Gelände ausgeführt wurden, jedoch nur bis zur dreifachen Höhe des Mindestlohns.

In Umstrukturierungsverfahren werden Forderungen nach dem vom Gericht bestätigten Vergleich befriedigt. Die Tilgung von Forderungen ist durch die Artikel 155 bis 163 des Umstrukturierungsgesetzes geregelt.

Der Vergleich kann eine Aufteilung der Gläubiger nach Interessengruppen vorsehen:

  • Gläubiger mit Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis, die einem Vergleich zugestimmt haben
  • Gläubiger mit Forderungen aus einem Liefervertrag über ihre betriebseigenen Erzeugnisse
  • Gläubiger, deren Forderungen gegen das Vermögen des Schuldners durch eine Hypothek, ein Pfandrecht, ein Registerpfandrecht, ein Steuerpfandrecht oder eine Schiffshypothek oder durch Eigentumsübertragung an einem Objekt, einer Forderung oder einem anderen Recht gesichert sind und die einem Vergleich zugestimmt haben
  • Gläubiger, die Gesellschafter oder Anteilseigner eines Schuldners sind, bei dem es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt, mit Anteilen an der Gesellschaft, die ihnen mindestens 5 % der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung sichern

Die Aufteilung der Gläubiger in Gruppen ist vorgeschrieben, wenn ein Vergleichsvorschlag gesicherte Gläubiger umfasst.

Die Bedingungen der Umstrukturierung der Verbindlichkeiten des Schuldners gelten für alle Gläubiger und bei Abstimmung in Gläubigergruppen über den Vergleich für alle Gläubiger einer Gruppe, außer wenn sich ein Gläubiger mit weniger günstigen Bedingungen einverstanden erklärt.

Vorteilhaftere Bedingungen für die Umstrukturierung der Verbindlichkeiten eines Schuldners sind für einen solchen Gläubiger zulässig, der nach Eröffnung des Umstrukturierungsverfahrens die für die Umsetzung des Vergleichs erforderliche Finanzierung in Form eines Kredits, von Anleihen, Bankbürgschaften, Kreditbriefen oder auf der Grundlage eines anderen Finanzierungsinstruments gewährt hat oder noch gewähren wird.

Bei Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis haben die Beschäftigten ungeachtet der Bedingungen der Umstrukturierung weiterhin Anspruch auf den Mindestlohn.

Eine Umstrukturierung gilt sowohl für finanzielle als auch für nichtfinanzielle Verbindlichkeiten. Wenn der Gläubiger innerhalb einer Woche nach Erhalt der Benachrichtigung über den Termin der Gläubigerversammlung mit einer Kopie des Vergleichsvorschlags der Umstrukturierung seiner nicht auf eine Geldzahlung gerichteten Forderung durch eine Erklärung gegenüber dem gerichtlichen Verwalter oder dem Insolvenzverwalter widersprochen hat, oder wenn die Umstrukturierung aufgrund der Art der nicht auf eine Geldzahlung gerichteten Forderung unmöglich ist, wird diese Forderung in eine auf eine Geldzahlung gerichtete Forderung umgewandelt. Die Umwandlung wird am Tag der Verfahrenseröffnung wirksam.

Die Bedingungen für die Umstrukturierung von Forderungen, die durch eine Hypothek, ein Pfandrecht, ein Registerpfandrecht, ein Steuerpfandrecht oder eine Schiffshypothek sowie durch die Übertragung des Eigentums an einem Gegenstand, einer Forderung oder einem anderen Recht an den Vermögenswerten des Schuldners gesichert sind, können je nach Rangfolge der Gläubiger unterschiedlich gestaltet werden.

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

Das Insolvenzverfahren wird vom Gericht für abgeschlossen erklärt, wenn der Schlussverteilungsplan umgesetzt worden ist oder wenn im Laufe des Verfahrens alle Gläubiger befriedigt worden sind.

An dem Tag, an dem die Entscheidung über den Abschluss des Insolvenzverfahrens rechtskräftig wird, erhält der Insolvenzschuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zurück.

Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens werden alle anhängigen Verfahren, die der Sachwalter eröffnet hat, um eine vom Insolvenzschuldner zum Nachteil der Gläubiger vorgenommene Handlung für nichtig zu erklären, eingestellt und die gegenseitigen Ansprüche auf Erstattung der Verfahrenskosten entfallen. In anderen zivilrechtlichen Verfahren tritt der Insolvenzschuldner an die Stelle des Sachwalters.

Innerhalb von 30 Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Beendigung des Insolvenzverfahrens kann ein Insolvenzschuldner, der eine natürliche Person ist, einen Antrag auf Erstellung eines Schuldenbereinigungsplans und auf Erteilung der Restschuldbefreiung hinsichtlich der Schulden stellen, die im Insolvenzverfahren nicht erfüllt wurden. Innerhalb derselben Frist kann ein Insolvenzschuldner, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, auch einen Antrag auf Schuldbefreiung ohne Erstellung eines Schuldenbereinigungsplans stellen, wenn die persönliche Situation des Insolvenzschuldners eindeutig erkennen lässt, dass er dauerhaft nicht in der Lage sein wird, Zahlungen im Rahmen des Schuldenbereinigungsplans zu leisten. Wenn die Unfähigkeit, Zahlungen im Rahmen des Schuldenbereinigungsplans zu leisten, aufgrund der persönlichen Situation des Insolvenzschuldners nicht dauerhaft ist, erteilt das Gericht dem Insolvenzschuldner Schuldbefreiung ohne Erstellung eines Schuldenbereinigungsplans, sofern innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag, an dem die Entscheidung über die bedingte Schuldbefreiung des Insolvenzschuldners ohne Erstellung eines Schuldenbereinigungsplans rechtskräftig wird, weder der Insolvenzschuldner noch einer der Gläubiger einen Antrag auf Erstellung eines Schuldenbereinigungsplans stellt. Das Gericht hebt sodann die Entscheidung über die bedingte Schuldbefreiung des Insolvenzschuldners ohne Erstellung eines Schuldenbereinigungsplans auf und erstellt einen Schuldenbereinigungsplan, wenn es zu dem Schluss gekommen ist, dass der Insolvenzschuldner nicht länger außerstande ist, Rückzahlungen im Rahmen eines Schuldenbereinigungsplans zu leisten.

Der vorgenannte Antrag auf Schuldbefreiung wird vom Gericht abgelehnt, wenn

  1. der Insolvenzschuldner seine Zahlungsunfähigkeit selbst herbeigeführt oder vorsätzlich das Ausmaß in erheblichem Maße erhöht hat, insbesondere durch die Verschwendung seines Vermögens und die vorsätzliche Nichterfüllung seiner fälligen Verpflichtungen;
  2. der Insolvenzschuldner sich in den letzten zehn Jahren vor der Einreichung des Insolvenzantrags in einem Insolvenzverfahren befand, in dessen Rahmen ihm für alle oder einen Teil seiner Verpflichtungen Schuldbefreiung erteilt wurde.

Dies gilt nicht, wenn die Bewilligung des in Absatz 1 oder Absatz 1a genannten Antrags aus Billigkeitsgründen oder zu seiner Existenzsicherung gerechtfertigt ist.

In seiner Entscheidung über die Erstellung des Schuldenbereinigungsplans stellt das Gericht fest, ob der Insolvenzschuldner seine Zahlungsunfähigkeit selbst verursacht oder vorsätzlich oder grob fahrlässig das Ausmaß in erheblichem Maße erhöht hat, und legt fest, in welchem Umfang und in welcher Zeit (nicht länger als 36 Monate) der Insolvenzschuldner die im Forderungsverzeichnis anerkannten und im Laufe des Insolvenzverfahrens nicht erfüllten Verpflichtungen nach den Verteilungsplänen erfüllen muss und welcher Teil der vor der Insolvenzeröffnung entstandenen Verpflichtungen des Insolvenzschuldners nach Umsetzung des Schuldenbereinigungsplans unter die Schuldbefreiung fallen. Wenn der Insolvenzschuldner seine Zahlungsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder das Ausmaß erhöht hat, darf der Schuldenbereinigungsplan nicht für einen Zeitraum von weniger als 36 Monaten oder mehr als 84 Monaten erstellt werden. Hat der Gläubiger mindestens 70 % seiner im Forderungsverzeichnis aufgeführten Verbindlichkeiten infolge der Umsetzung der Verteilungspläne und des Schuldenbereinigungsplans beglichen, darf der Schuldenbereinigungsplan nicht für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstellt werden. Wenn der Gläubiger mindestens 50 % seiner im Forderungsverzeichnis aufgeführten Verbindlichkeiten infolge der Umsetzung der Verteilungspläne und des Schuldenbereinigungsplans beglichen hat, darf der Schuldenbereinigungsplan nicht für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren erstellt werden.

Während der Umsetzung des Schuldenbereinigungsplans kann weder ein Vollstreckungsverfahren in Bezug auf Forderungen eröffnet werden, die vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind (mit Ausnahme von Forderungen, die sich aus den in Artikel 370f Absatz 2 des Insolvenzgesetzes genannten Verpflichtungen ergeben, und von Forderungen, die der Insolvenzschuldner vorsätzlich verschwiegen hätte, wenn der Gläubiger nicht am Verfahren beteiligt gewesen wäre), noch kann der Insolvenzschuldner Rechtshandlungen vornehmen, die seine Fähigkeit zur Umsetzung des Schuldenbereinigungsplans beeinträchtigen könnten (in Ausnahmefällen kann das Gericht auf Antrag des Insolvenzschuldners einer solchen Rechtshandlung zustimmen oder sie genehmigen).

Bis Ende April eines jeden Jahres muss der Insolvenzschuldner dem Gericht einen Bericht über die Umsetzung des Schuldenbereinigungsplans für das vorangegangene Kalenderjahr vorlegen, in dem die erzielten Einnahmen, die zurückgezahlten Beträge und die erworbenen Vermögenswerte anzugeben sind, deren Wert die durchschnittliche monatliche Vergütung in der Branche des Unternehmens ohne die Zahlung einer Gewinnbeteiligung im dritten Quartal des Vorjahres übersteigt.

Wenn der Insolvenzschuldner nicht in der Lage ist, die ihm durch den Schuldenbereinigungsplan auferlegten Pflichten zu erfüllen, kann das Gericht den Plan auf seinen Antrag und nach Anhörung der Gläubiger ändern. Das Gericht kann auch die Frist für die Rückzahlung der Schulden um bis zu 18 Monate verlängern.

Wenn sich die finanzielle Lage des Insolvenzschuldners während der Umsetzung des Schuldenbereinigungsplans wesentlich verbessert und dafür andere Gründe als Lohn- oder Einkommenserhöhungen infolge der Geschäftstätigkeit des Insolvenzschuldners vorliegen, können der Gläubiger und der Insolvenzschuldner eine Änderung des Schuldenbereinigungsplans beantragen. Das Gericht entscheidet über einen geänderten Schuldenbereinigungsplan nach Anhörung des Insolvenzschuldners und der in den Plan einbezogenen Gläubiger.

Das Gericht hebt den Schuldenbereinigungsplan von Amts wegen oder auf Antrag des Gläubigers auf, wenn der Insolvenzschuldner nach Anhörung des Insolvenzschuldners und der in den Plan einbezogenen Gläubiger die im Schuldenbereinigungsplan festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, es sei denn, die Nichterfüllung ist unerheblich oder die Restschuldbefreiung des Insolvenzschuldners ist aus Billigkeitsgründen oder zu seiner Existenzsicherung gerechtfertigt. Die vorgenannte Bestimmung gilt entsprechend, wenn der Insolvenzschuldner

  1. bis zum gesetzten Termin keinen Bericht über die Umsetzung des Schuldenbereinigungsplans vorgelegt hat;
  2. in dem Bericht über die Umsetzung des Schuldenbereinigungsplans die erzielten Einnahmen oder die erworbenen Vermögenswerte nicht angegeben hat;
  3. ohne Einwilligung oder trotz Ablehnung des Gerichts eine Rechtshandlung vorgenommen hat, die seine Fähigkeit zur Umsetzung des Schuldenbereinigungsplans beeinträchtigen könnte;
  4. Vermögenswerte verschwiegen hat oder in einer abschließenden Entscheidung festgestellt wurde, dass er eine Rechtshandlung zum Nachteil der Gläubiger vorgenommen hat.

Wenn der Schuldenbereinigungsplan aufgehoben wird, wird für die Verpflichtungen des Insolvenzschuldners keine Schuldbefreiung erteilt.

Das Gericht erlässt einen Beschluss zur Bestätigung der Umsetzung des Schuldenbereinigungsplans und zur Befreiung des Insolvenzschuldners von seinen Verpflichtungen, die vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind und nicht durch die Umsetzung des Schuldenbereinigungsplans erfüllt wurden, nachdem der Insolvenzschuldner die im Schuldenbereinigungsplan festgelegten Verpflichtungen erfüllt hat. Unterhaltsansprüche, Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Entschädigungsleistungen für Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Behinderung oder Tod, von einem Gericht verhängte Geldbußen und Schadenersatz- und Schmerzensgeldzahlungen, gerichtlich angeordnete zusätzliche Zahlungen oder Geldleistungen als Strafe oder Bewährungsstrafe, durch ein rechtskräftiges Urteil verhängte Schadenersatzleistungen wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit und Forderungen, die der Insolvenzschuldner vorsätzlich verschwiegen hätte, wenn der Gläubiger nicht am Verfahren beteiligt gewesen wäre, fallen nicht unter die Schuldbefreiung.

Änderungen der Rechtsverhältnisse, die aufgrund der Bestimmungen des Insolvenzgesetzes vorgenommen werden, sind für den Insolvenzschuldner und für die weiteren Parteien auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens verbindlich, soweit durch andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

Umstrukturierungsverfahren sind abgeschlossen, wenn die Entscheidung des Gerichts zur Bestätigung oder Ablehnung des Vergleichs rechtskräftig wird. Der Schuldner erhält außerdem die ihm entzogene oder eingeschränkte Verwaltungsbefugnis zurück, soweit im Vergleich nichts anderes bestimmt ist (Artikel 171 Umstrukturierungsgesetz).

Nach der Umsetzung des Vergleichs oder nach Vollstreckung der Forderungen, für die der Vergleich gilt, erlässt das Gericht auf Antrag des Schuldners, der Vergleichsaufsicht oder einer anderen zur Umsetzung oder Überwachung der Umsetzung des Vergleichs bestellten Person einen Beschluss zur Bestätigung der Umsetzung des Vergleichs (Artikel 172 Umstrukturierungsgesetz).

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

Wenn nach Abschluss des Insolvenzverfahrens gegen natürliche Personen, die einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit nachgehen, ein Schuldenbereinigungsplan erstellt wird, kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Schuldenbereinigungsplans beantragen, wenn der Insolvenzschuldner die in dem Plan festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt oder nicht rechtzeitig einen Bericht über die Umsetzung des Plans vorlegt, erzielte Einnahmen oder erworbene Vermögenswerte in dem Bericht über die Umsetzung des Plans nicht angegeben hat, ohne Zustimmung oder trotz Ablehnung des Gerichts eine Rechtshandlung vornimmt, die seine Fähigkeit zur Umsetzung des Schuldenbereinigungsplans beeinträchtigen könnte, oder sein Vermögen nicht offenlegt oder durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass er eine Rechtshandlung zum Nachteil der Gläubiger vorgenommen hat (Artikel 370e Insolvenzgesetz). Darüber hinaus kann der Gläubiger nach Abschluss oder Einstellung des Insolvenzverfahrens beantragen, dass ein Auszug aus dem vom Insolvenzrichter genehmigten Forderungsverzeichnis, in dem die Forderung und der Betrag, den der Gläubiger dafür erhalten hat, aufgeführt sind, für vollstreckbar erklärt wird, um (im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens) die Verbindlichkeiten einzutreiben, die im Insolvenzverfahren nicht beglichen wurden (Artikel 264 Insolvenzgesetz).

In Umstrukturierungsverfahren kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Vergleichs beantragen, wenn der Schuldner die Bestimmungen des Vergleichs nicht einhält oder wenn es offensichtlich ist, dass der Vergleich nicht umgesetzt wird. Die Nichtumsetzung des Vergleichs wird vermutet, wenn der Schuldner die nach der Genehmigung des Vergleichs entstandenen Verpflichtungen nicht erfüllt. Wird ihr Antrag abgelehnt, kann die Partei Rechtsmittel einlegen (Artikel 176 Umstrukturierungsgesetz).

Wenn der Vergleich aufgehoben wird oder erlischt, können die bestehenden Gläubiger ihre Forderungen in der ursprünglichen Höhe geltend machen. Die aufgrund des Vergleichs gezahlten Beträge werden auf die Forderung angerechnet. Eine Hypothek, ein Pfandrecht, ein Registerpfandrecht, ein Steuerpfandrecht oder eine Schiffshypothek sichern eine Forderung bis zu dem noch zu tilgenden Betrag (Artikel 179 Umstrukturierungsgesetz).

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Insolvenzverfahren umfassen grundsätzlich zwei Phasen, das Verfahren bis zur Insolvenzeröffnung und das Verfahren nach der Insolvenzeröffnung.

Die Kosten des Verfahrens bis zur Insolvenzeröffnung werden in erster Instanz aus dem vom Antragsteller geleisteten Kostenvorschuss bestritten, der der Höhe der durchschnittlichen monatlichen Vergütung in der Branche des Unternehmens ohne die Zahlung einer Gewinnbeteiligung im dritten Quartal des Vorjahres gemäß der Bekanntgabe des Präsidenten des Statistischen Zentralamtes entspricht. Wird das Verfahren auf Antrag des Gläubigers eröffnet, muss der Insolvenzschuldner die Kosten tragen, wenn die Insolvenz eröffnet oder der Antrag wegen zu geringer Insolvenzmasse abgewiesen wird.

Die Kosten des Verfahrens nach der Insolvenzeröffnung werden aus der Insolvenzmasse beglichen. Wenn das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, oder nur diese Kosten deckt, weist das Gericht den Insolvenzantrag ab.

Der Gläubiger hat keinen Anspruch auf Erstattung der im Rahmen eines Insolvenzverfahrens entstandenen Kosten. Die Kosten, die dem Gläubiger im Rahmen eines durch einen Widerspruch gegen die Anerkennung einer Forderung eines anderen Gläubigers eingeleiteten Verfahrens entstanden sind, werden jedoch erstattet, wenn aufgrund des Widerspruchs die Anerkennung der bestrittenen Forderung abgelehnt wurde. Auf Antrag des Insolvenzrichters oder aufgrund eines Beschlusses der Gläubigerversammlung geleistete Kostenvorschüsse für das Insolvenzverfahren werden ebenfalls erstattet, wenn die Mittel der Insolvenzmasse ausreichen. Ein Gläubiger, der eine Forderung nach Ablauf der festgelegten Frist anmeldet, trägt die pauschalen Kosten des Insolvenzverfahrens, die sich aus dieser Anmeldung ergeben. Diese betragen 15 % der durchschnittlichen monatlichen Vergütung in der Branche des Unternehmens. Dies gilt auch, wenn die Verspätung ausschließlich die Zahlung einer Gewinnbeteiligung im dritten Quartal des Vorjahres gemäß der Bekanntgabe des Präsidenten des Statistischen Zentralamts betrifft, und auch dann, wenn die Verspätung nicht auf das Verschulden des Gläubigers zurückzuführen ist. Dies gilt nicht, wenn die verspätete Anmeldung darauf zurückzuführen, dass der Sachwalter die Steuererklärung oder ein anderes Abrechnungsdokument berichtigt hat.

Die Kosten des Umstrukturierungsverfahrens trägt der Schuldner. Wenn dem Schuldner die Verwaltungsbefugnis entzogen wurde, werden die ihm auferlegten Kosten auf Antrag des Gerichts oder des Insolvenzrichters vom Insolvenzverwalter beglichen.

Wer am Verfahren teilnimmt, trägt die ihm dadurch entstehenden Kosten selbst.

Die Kosten des Verfahrens, das nach einem Widerspruch gegen die Aufnahme der Forderung eines anderen Gläubigers eingeleitet wird, trägt der Schuldner des widersprechenden Gläubigers, wenn die Aufnahme der bestrittenen Forderung aufgrund des Widerspruchs abgelehnt wird, es sei denn, der Schuldner hat die Aufnahme der Forderung in das Forderungsverzeichnis in einer Erklärung nach Artikel 86 Absatz 2 und 9 des Umstrukturierungsgesetzes angefochten oder Widerspruch eingelegt.

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

Im Insolvenzverfahren sind Rechtshandlungen des Insolvenzschuldners gegenüber der Insolvenzmasse unwirksam. Die Verfügung des Insolvenzschuldners über den gesamten Nachlass oder einen Teil eines Nachlasses oder einen Anteil am Nachlass sowie über einen Anteil an einem zum Nachlass gehörenden Objekt ist ebenso unwirksam wie die Einverständniserklärung der Partei, dass ein anderer Erbe über einen Anteil an einem zu dem Nachlass gehörenden Objekt verfügen kann.

Folgende Maßnahmen sind ohne die Zustimmung des Gläubigerausschusses unwirksam (Artikel 206 Insolvenzgesetz):

  1. die Fortführung des Unternehmens durch den Sachwalter, wenn sie nach der Insolvenzeröffnung mehr als drei Monate andauern soll;
  2. der Verzicht auf den Verkauf des Unternehmens als Ganzes;
  3. der Direktverkauf von Vermögenswerten aus der Insolvenzmasse;
  4. die Aufnahme von Darlehen und Krediten und die Belastung von Vermögenswerten des Insolvenzschuldners durch begrenzte Eigentumsrechte;
  5. die Zulassung oder Ablehnung eines Vergleichs über bestrittene Forderungen und die Einschaltung eines Schiedsgerichts in Streitfällen.

Eine Ausnahme ist zulässig, wenn eine der oben genannten Maßnahmen unverzüglich vorgenommen werden muss und der Wert nicht mehr als 10 000 PLN beträgt. In dem Fall kann der Sachwalter, der gerichtliche Verwalter oder der Insolvenzverwalter die betreffende Maßnahme ohne Zustimmung des Ausschusses durchführen.

Auch für den Verkauf beweglicher Sachen, wenn der geschätzte Gesamtwert aller zur Insolvenzmasse gehörenden beweglichen Sachen nach dem Verzeichnis nicht mehr als 50 000 PLN beträgt, und für die Veräußerung von Forderungen und anderen Rechten, wenn der Nennwert aller zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen und anderen Rechte nach dem Verzeichnis nicht mehr als 50 000 PLN beträgt, ist eine Genehmigung des Ausschusses nicht erforderlich. Das gilt auch für die Zustimmung zur Veräußerung von Forderungen und anderen Rechten, wenn der Nennwert aller Forderungen und anderen Rechte in der Insolvenzmasse nach dem Verzeichnis einem Wert von höchstens 50 000 PLN entspricht.

Eine Eintragung im Grundbuch oder einem anderen Register, die das Vermögen des Insolvenzschuldners mit einem beschränkten dinglichen Recht belastet, die ohne die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung vorgenommen wurde, ist von Amts wegen zu löschen. Grundlage für die Löschung ist eine rechtskräftige Entscheidung des Insolvenzrichters, der die Unzulässigkeit der Eintragung feststellt (Artikel 206 Absatz 5 Insolvenzgesetz).

Der Insolvenzrichter legt fest, welche Maßnahmen der Sachwalter nicht ohne Zustimmung des Insolvenzrichters oder des Gläubigerausschusses durchführen kann. Das bedeutet, dass der Insolvenzrichter den in Artikel 206 enthaltenen Katalog der Maßnahmen, die ohne Zustimmung des Gläubigerausschusses unwirksam sind, erweitern kann.

Vom Insolvenzschuldner in den zwölf Monaten vor der Insolvenzeröffnung vorgenommene Rechtshandlungen zur Abgabe von Vermögenswerten sind unwirksam, wenn die Übertragung unentgeltlich erfolgt ist oder die Leistung des Insolvenzschuldners weitaus höher war als die Gegenleistung, die sie erhalten hat oder die ihr oder einem Dritten vorbehalten war. Das gilt entsprechend auch für eine Gerichtsentscheidung, die Zulassung einer Forderung und den Verzicht auf eine Forderung.

Auch Sicherheitsleistungen für Schulden und die Rückzahlung von Schulden, die noch nicht fällig sind, sind unwirksam, wenn sie vom Insolvenzschuldner in den letzten sechs Monaten vor der Insolvenzeröffnung vorgenommen wurden. Die Partei, die die Zahlung oder die Sicherheit erhalten hat, kann aber auf dem Klageweg oder durch Widerspruch darauf hinwirken, dass die Rechtswirksamkeit dieser Rechtshandlungen anerkannt wird, wenn sie zu dem Zeitpunkt, als die Rechtshandlungen vorgenommen wurden, von den Gründen für die Insolvenz keine Kenntnis hatte.

Die vorstehenden Vorschriften gelten nicht für Sicherheiten, die vor der Insolvenzeröffnung im Zusammenhang mit Finanztermingeschäften, Darlehen von Finanzierungsinstrumenten oder dem Verkauf von Wertpapieren im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen nach Artikel 85 Absatz 1 gewährt wurden.

Auf Antrag einer dritten Partei kann der Insolvenzrichter anordnen, dass die Gegenleistung dieser Partei aus der Insolvenzmasse zu erstatten ist, wenn die Leistung im Zusammenhang mit einer Rechtshandlung dieser dritten Partei und des Insolvenzschuldners erfolgt ist und Vermögenswerte betraf, die Teil der Insolvenzmasse sind. Die Bestimmungen zu nicht fälligen Leistungen gelten entsprechend für derartige Leistungen. Die Erstattung dieser Leistung kann angeordnet werden, wenn die Rechtshandlung nach der Insolvenzeröffnung und vor der Veröffentlichung der Insolvenzentscheidung im Register erfolgt ist und die dritte Person bei aller gebotenen Sorgfalt keine Kenntnis von der Insolvenzeröffnung haben konnte.

Von einer Vorausabtretung bleibt die Insolvenzmasse unberührt, wenn die Forderung nach der Insolvenzeröffnung entsteht, außer wenn die Vereinbarung über die Abtretung der Forderung in den letzten sechs Monaten vor der schriftlichen Insolvenzeröffnung mit beglaubigtem Datum geschlossen wurde.

Eine in Bezug auf die Insolvenzmasse vorgenommene entgeltliche Rechtshandlung wird vom Insolvenzrichter von Amts wegen oder auf Antrag des Sachwalters für ungültig erklärt, wenn sie vom Insolvenzschuldner innerhalb von sechs Monaten vor Einreichung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dessen Ehepartner, einem Verwandten oder angeheirateten Familienmitglied in direkter Linie vorgenommen wurde, oder mit einem Verwandten oder angeheirateten Familienmitglied in direkter Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad, einer Person, die mit dem Insolvenzschuldner in einer tatsächlichen Beziehung steht, einer Person, die mit dem Insolvenzschuldner in einem gemeinsamen Haushalt lebt, oder einem Adoptivelternteil oder einem Adoptivkind des Insolvenzschuldners. Dies gilt nicht, wenn der andere Verfahrensbeteiligte nachweist, dass die Interessen der Gläubiger dadurch nicht beeinträchtigt wurden. Gegen die Entscheidung des Insolvenzrichters sind Rechtsmittel möglich.

Die vorstehende Regelung gilt auch für Handlungen, die der Insolvenzschuldner mit einer Gesellschaft vornimmt, bei der er Vorstandsmitglied oder alleiniger Gesellschafter oder Anteilseigner ist, sowie mit Gesellschaften, bei denen die im vorstehenden Absatz genannten Personen Vorstandsmitglieder oder alleinige Gesellschafter oder Anteilseigner sind. Dies gilt entsprechend auch für Rechtshandlungen eines Insolvenzschuldners, der eine Gesellschaft oder eine juristische Person ist, wenn diese mit ihren Gesellschaftern, deren Vertretern oder Ehepartner oder mit verbundenen Unternehmen, deren Gesellschaftern und Vertretern und den Ehepartnern dieser Personen vorgenommen werden. Wenn der Insolvenzschuldner eine Gesellschaft ist, gilt dies auch für Rechtshandlungen, die mit einer anderen Gesellschaft vorgenommen werden, wenn eine dieser Gesellschaften eine Muttergesellschaft war oder wenn diese Gesellschaft die Muttergesellschaft sowohl des Insolvenzschuldners als auch der anderen an der Rechtshandlung beteiligten Partei ist.

Von Amts wegen oder auf Antrag des Sachwalters erklärt der Insolvenzrichter einen bestimmten Teil der Vergütung, der bis zu sechs Monate vor der Insolvenzeröffnung fällig war, in Bezug auf die Insolvenzmasse für ungültig, wenn die vereinbarte Vergütung für die Tätigkeit eines Vertreters oder eines Mitarbeiters des Insolvenzschuldners, der Aufgaben der Unternehmensführung wahrnimmt, oder die Vergütung einer Person, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Unternehmensführung oder der Aufsicht über das Unternehmen des Insolvenzschuldners im Rahmen eines vor der Insolvenzeröffnung geschlossenen Dienst- oder Werkvertrags oder ergangenen Beschlusses der Geschäftsleitung des Unternehmens des Insolvenzschuldners, deutlich über der Durchschnittsvergütung für derartige Dienst- oder Werkleistungen liegt und durch den Arbeitsumfang nicht gerechtfertigt ist, auch wenn diese Vergütung bereits gezahlt wurde.

Der Insolvenzrichter kann die Vergütung der vorgenannten Personen für den Zeitraum nach der Insolvenzeröffnung in Bezug auf die Insolvenzmasse ganz oder teilweise für ungültig erklären, wenn sie nicht durch den Arbeitsumfang aufgrund der Übernahme der Unternehmensführung durch den Sachwalter gerechtfertigt ist.

Auf Antrag des Sachwalters erklärt der Insolvenzrichter auch folgende Rechtshandlungen in Bezug auf die Insolvenzmasse für ungültig:

  • die Belastung des Vermögens des Insolvenzschuldners durch eine Hypothek, ein Pfandrecht, ein Registerpfandrecht oder eine Schiffshypothek, wenn der Insolvenzschuldner kein persönlicher Schuldner des gesicherten Gläubigers war, die Belastung in den letzten zwölf Monaten vor der Insolvenzeröffnung vorgenommen wurde und der Insolvenzschuldner keine Leistung dafür erhalten hat
  • die Belastung des Vermögens des Insolvenzschuldners durch eine Hypothek, ein Pfandrecht, ein Registerpfandrecht oder eine Schiffshypothek, wenn die Belastung als Gegenleistung für eine Leistung vorgenommen wurde, deren Wert unverhältnismäßig geringer war als der Wert der Sicherheit
  • die genannten Belastungen unabhängig von dem Wert der Leistung, wenn damit die Schulden der in Artikel 128 des Insolvenzgesetzes genannten (dem Insolvenzschuldner nahestehenden oder mit ihm verwandten) Personen gesichert sind, außer wenn die andere Partei nachweist, dass das Gläubigerinteresse dadurch nicht beeinträchtigt wurde
  • Vertragsstrafen für die nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachte Erfüllung einer Verpflichtung, wenn die Verpflichtung vom Insolvenzschuldner weitgehend erfüllt wurde oder die Vertragsstrafe übermäßig hoch ist

Rechtshandlungen des Insolvenzschuldners zum Nachteil der Gläubiger in Angelegenheiten, die nicht vom Insolvenzgesetz abgedeckt sind, unterliegen sinngemäß den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs zum Schutz des Gläubigers vor Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.

In Umstrukturierungsverfahren nach Artikel 129 des Umstrukturierungsgesetzes sind folgende Handlungen des Schuldners oder des Insolvenzverwalters ohne Zustimmung des Gläubigerausschusses unwirksam:

  • die Belastung von Teilen des Vergleichs- oder Sanierungsvermögens mit einer Hypothek, einem Pfandrecht, einem Registerpfandrecht oder einer Schiffshypothek zur Sicherung einer Forderung, die nicht Gegenstand des Vergleichs ist
  • die Eigentumsübertragung an einem Objekt oder einem Recht zur Sicherung einer Forderung, die nicht Gegenstand des Vergleichs ist
  • die Belastung von Teilen des Vergleichs- oder Sanierungsvermögens mit anderen Rechten
  • die Aufnahme von Krediten oder Darlehen
  • der Abschluss eines Vertrags über die Verpachtung des Schuldnerunternehmens oder einer Organisationseinheit des Unternehmens oder eines ähnlichen Vertrags

    (Wenn die vorgenannten Rechtshandlungen mit Zustimmung des Gläubigerausschusses erfolgt sind, sind sie nicht ungültig.)

  • die Veräußerung von Immobilien oder anderen Vermögenswerten mit einem Wert über 500 000 PLN durch den Schuldner

Klauseln eines Vertrags, an dem der Schuldner beteiligt ist, die das Erreichen des Ziels des Umstrukturierungsverfahrens be- oder verhindern, sind in Bezug auf das Vergleichsvermögen unwirksam (Artikel 248, 273 und 297 Umstrukturierungsgesetz).

In den letzten zwölf Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Sanierungsverfahrens vorgenommene Rechtshandlungen des Schuldners zur Abgabe von Vermögenswerten sind in Bezug auf das Sanierungsvermögen unwirksam, wenn der Wert der vom Schuldner erbrachten Leistung sehr viel höher war als der Wert der Gegenleistung, die der Schuldner erhalten hat oder die ihm oder einem Dritten vorbehalten war. Das gilt entsprechend auch für eine Gerichtsentscheidung, die Zulassung einer Forderung und den Verzicht auf eine Forderung.

Sicherheiten in Bezug auf das Sanierungsvermögen sind ungültig, wenn sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer für den Schuldner erbrachten Leistung vom Schuldner in den letzten zwölf Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Sanierungsverfahrens gestellt wurden sowie der Teil der Sicherheiten, der am Tag der Sicherheitsleistung mehr als die Hälfte des Wertes der gesicherten Leistung für den Schuldner zusammen mit Nebenforderungen nach dem Dokument, das die Grundlage für die Sicherheitsleistung bildet und innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Sanierungsverfahrens erstellt wurde, übersteigt (Artikel 304 Umstrukturierungsgesetz).

In Sanierungsverfahren erklärt der Insolvenzrichter von Amts wegen oder auf Antrag des Insolvenzverwalters einen bestimmten Teil der Vergütung, der bis zu drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Sanierungsverfahrens fällig war, in Bezug auf das Sanierungsvermögen für ungültig, wenn die vereinbarte Vergütung für die Tätigkeit eines Vertreters oder eines Mitarbeiters des Schuldners, der Aufgaben der Unternehmensführung wahrnimmt, oder die Vergütung einer Person, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Unternehmensführung oder der Aufsicht über das Unternehmen des Schuldners im Rahmen eines vor der Eröffnung des Sanierungsverfahren geschlossenen Dienst- oder Werkvertrags oder ergangenen Beschlusses der Geschäftsleitung des Unternehmens des Schuldners, deutlich über der Durchschnittsvergütung für derartige Dienst- oder Werkleistungen liegt und durch den Arbeitsumfang nicht gerechtfertigt ist, auch wenn diese Vergütung bereits gezahlt wurde. Der Insolvenzrichter kann die Vergütung der vorgenannten Personen für den Zeitraum nach der Eröffnung des Sanierungsverfahrens in Bezug auf das Sanierungsvermögen ganz oder teilweise für ungültig erklären, wenn sie nicht durch den Arbeitsumfang aufgrund der Übernahme der Unternehmensführung durch den Insolvenzverwalter gerechtfertigt ist (Artikel 305 Umstrukturierungsgesetz).

Der Insolvenzverwalter kann Verfahren einleiten, um Rechtshandlungen für ungültig zu erklären, und andere Verfahren, wenn eine Forderung auf der Ungültigkeit einer Handlung beruht. Eine Rechtshandlung kann nicht für ungültig erklärt werden, wenn die Eröffnung des Sanierungsverfahrens mehr als Jahr zurückliegt, außer wenn das Zivilgesetzbuch eine kürzere Frist vorsieht. Diese Frist gilt nicht, wenn der Antrag auf Ungültigerklärung im Wege des Widerspruchs gestellt wurde. Hat der Insolvenzschuldner zum Nachteil der Gläubiger Rechtshandlungen in Angelegenheiten vorgenommen, die durch die oben erläuterten Bestimmungen nicht gedeckt sind, können nach Maßgabe des Zivilgesetzbuchs zum Schutz des Gläubigers vor Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Rechtsmittel eingelegt werden (Artikel 306 bis 308 Umstrukturierungsgesetz).

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