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Insolvenz/Bankrott

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Schweden
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(in civil and commercial matters)

EINLEITUNG

In Schweden sind Konkurs, Unternehmensreorganisation und Umschuldung durch die Insolvenzverordnung geregelt. Einige Gesichtspunkte der schwedischen Regelungen für diese Verfahren, die in Artikel 86 Absatz 1 der überarbeiteten Insolvenzverordnung vorgesehen sind, werden im Folgenden kurz erläutert. Diese Beschreibung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

KONKURS

Allgemeines

Der Konkurs (konkurs) stellt eine Form der allgemeinen Forderungsvollstreckung dar, bei der sämtliche Gläubiger des Schuldners das gesamte Vermögen des Schuldners zwangsweise übernehmen, um daraus ihre jeweiligen Forderungen zu tilgen. Im Zuge des Konkursverfahrens bilden die Vermögenswerte die Konkursmasse (konkursbo), die zugunsten der Gläubiger verwaltet wird. Die Konkursmasse wird von einem oder mehreren Konkursverwaltern (konkursförvaltare) verwaltet. Der Verwalter hat nur die Aufgabe, die Masse zu verwalten. Die Prüfung des Konkursantrags, der Erlass des Konkursbeschlusses und die Abwicklung des Konkurses an sich erfolgen in einem Konkursverfahren beim Amtsgericht (tingsrätt). Im Zuge des Konkursverfahrens entscheidet das Gericht über eine Reihe von Fragen, zum Beispiel wie die Konkursmasse verteilt wird oder ob Schulden belegt werden müssen. Das Amtsgericht beruft auch mündliche Verhandlungen ein, unter anderem einen Termin zur Abnahme eines Eides, mit dem der Schuldner die Vermögensaufstellung bestätigt. Der Verwalter wird von der Vollstreckungsbehörde (Kronofogdemyndigheten) beaufsichtigt.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Allgemeines

Unternehmen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, können im Anschluss an eine entsprechende gerichtliche Entscheidung ein besonderes Verfahren zur Sanierung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit (Unternehmensreorganisation) einleiten. Im Rahmen einer Unternehmensreorganisation (företagsrekonstruktion) prüft ein vom Gericht bestellter Reorganisationsbeauftragter, ob das vom Schuldner geführte Unternehmen ganz oder teilweise fortgeführt werden kann, und wenn ja, wie dies erfolgen kann und ob unter den gegebenen Umständen eine finanzielle Regelung mit den Gläubigern möglich ist. Bei der Erfüllung seiner Pflichten muss der Reorganisationsbeauftragte so handeln, dass die Interessen der Gläubiger nicht vernachlässigt werden. Ein Beschluss über die Reorganisation eines Unternehmens schränkt die Verfügung des Schuldners über sein Vermögen formell nicht ein. Für bestimmte Aspekte ist jedoch die Zustimmung des Reorganisationsbeauftragten erforderlich.

UMSCHULDUNG UND UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG

Allgemeines

Mit einer Umschuldung (skuldsanering) wird ein Schuldner vollständig oder teilweise von seiner Verpflichtung zur Tilgung der unter die Umschuldung fallenden Schulden befreit. Es gibt zwei Formen der Umschuldung: die Umschuldung nach dem Umschuldungsgesetz (skuldsaneringslagen) und die Unternehmensumschuldung (F-skuldsanering) nach dem Gesetz über die Umschuldung von Unternehmen (skuldsaneringslagen för företagare). Beide Arten werden im Folgenden erläutert.

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

KONKURS

Ein Konkursverfahren kann sowohl gegen juristische als auch gegen natürliche Personen eröffnet werden (auch gegen natürliche Personen, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben).

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Verfahren zur Unternehmensreorganisation können sowohl in Bezug auf juristische als auch in Bezug auf natürliche Personen eröffnet werden, sofern es sich bei der betreffenden Person um einen Wirtschaftsbeteiligten handelt. Bestimmte juristische Personen wie Bankgesellschaften, Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen sind vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen.

UMSCHULDUNG

Eine Umschuldung kann natürlichen Personen gestattet werden, deren hauptsächliche Interessen in Schweden liegen (auch natürlichen Personen, die eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben).

Anträge auf Umschuldung werden im ersten Rechtszug von der Vollstreckungsbehörde bearbeitet.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Eine Unternehmensumschuldung kann folgenden natürlichen Personen gestattet werden, deren hauptsächliche Interessen in Schweden liegen:

  1. Unternehmern, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, wenn ihre Schulden überwiegend mit dieser Tätigkeit zusammenhängen,
  2. Unternehmern, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, wenn die aus dieser Tätigkeit entstehenden Schulden ordnungsgemäß getilgt werden können oder wenn die Unfähigkeit zur Tilgung dieser Schulden nur vorübergehend ist, oder
  3. Familienmitgliedern eines Unternehmers, wenn die Schulden des betreffenden Familienmitglieds überwiegend mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers zusammenhängen.

Unter „Familienmitgliedern“ (närstående) sind Ehepartner, Lebenspartner, Eltern, Geschwister, Kinder sowie Kinder des Ehe- oder Lebenspartners zu verstehen.

Anträge auf Unternehmensumschuldung werden im ersten Rechtszug von der Vollstreckungsbehörde bearbeitet.

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

KONKURS

Voraussetzung für die Eröffnung eines Konkursverfahrens ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Unter „Zahlungsunfähigkeit“ (obestånd, insolvens) ist zu verstehen, dass der Schuldner seine Schulden nicht ordnungsgemäß tilgen kann und dass diese Zahlungsunfähigkeit nicht nur vorübergehend ist. Die Erklärung des Schuldners, dass er zahlungsunfähig ist, wird akzeptiert, wenn kein besonderer Grund dagegen spricht. Zudem gelten bestimmte Vermutungen für den Nachweis der Zahlungsunfähigkeit. So gilt beispielsweise ein Schuldner bis zum Beweis des Gegenteils als zahlungsunfähig, wenn im Rahmen einer Vollstreckung nach Kapitel 4 der Vollstreckungsordnung (utsökningsbalken), die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Konkursantrag erfolgte, festgestellt wurde, dass er nicht über ausreichende Vermögenwerte verfügt, um die zur Vollstreckung stehende Forderung vollständig zu begleichen. Dasselbe gilt, wenn der Schuldner erklärt hat, dass er seine Zahlungen einstellt.

Der Konkursantrag kann vom Schuldner oder von einem Gläubiger gestellt werden.

Wenn wahrscheinlich ist, dass dem Konkursantrag stattgegeben wird, und Grund zu der Annahme besteht, dass der Schuldner Teile seines Vermögens beiseiteschaffen könnte, kann das Gericht die Beschlagnahme von Vermögensgegenständen (kvarstad) bis zur Prüfung des Antrags anordnen. Das Gericht ist auch befugt, ein Reiseverbot zu verhängen.

Das Amtsgericht muss den Beschluss, mit dem es den Konkurs feststellt, unverzüglich veröffentlichen. Der Beschluss ist insofern sofort wirksam, als der Schuldner die Verfügung über sein Vermögen verliert, sobald der Beschluss verkündet wird. Allerdings besteht ein gewisser Schutz für die rechtmäßigen Erwartungen Dritter. Siehe hierzu auch die Informationen unter der Überschrift „Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?“

Gegen Entscheidungen des Amtsgerichts zur Feststellung des Konkurses oder zur Ablehnung des Konkursantrags kann bei einem höheren Gericht Rechtsmittel eingelegt werden.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Der Antrag auf Unternehmensreorganisation kann vom Schuldner oder von einem Gläubiger gestellt werden. Ein Beschluss, mit dem die Reorganisation eines Unternehmens genehmigt wird, kann nur getroffen werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Schuldner seine fälligen Schulden nicht bzw. in Kürze nicht mehr begleichen kann oder dass der Schuldner andere finanzielle Schwierigkeiten hat, die das Risiko einer Insolvenz mit sich bringen. Beschlüsse über die Reorganisation des Unternehmens dürfen nur getroffen werden, wenn berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Reorganisation die Bestandsfähigkeit des Unternehmens sichern kann. Einem Antrag eines Gläubigers kann nur stattgegeben werden, wenn der Schuldner dem Antrag zugestimmt hat.

Wird der Antrag des Schuldners für zulässig erachtet, muss das Gericht ihn unverzüglich prüfen. Wird der von einem Gläubiger gestellte Antrag für zulässig erachtet, beraumt das Gericht einen Sitzungstermin für dessen Prüfung an. Die Sitzung muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei Gericht stattfinden. Liegen besondere Gründe vor, kann sie zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen stattfinden.

Wird dem Antrag stattgegeben, bestellt das Gericht gleichzeitig auch einen Beauftragten für Unternehmensreorganisation. Liegen besondere Gründe vor, können auch mehrere Reorganisationsbeauftragte bestellt werden. Der Reorganisationsbeauftragte muss innerhalb einer Woche nach Erlass des Beschlusses über die Unternehmensreorganisation alle bekannten Gläubiger darüber benachrichtigen. Der Reorganisationsbeschluss ist sofort wirksam, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

UMSCHULDUNG

Der Schuldner kann eine Umschuldung beantragen. Wenn der Antrag nicht als unzulässig oder unbegründet abgelehnt wird, ergeht so schnell wie möglich ein Beschluss zur Einleitung der Umschuldung. Der Antrag kann beispielsweise als unbegründet abgelehnt werden, wenn aus dem Antrag selbst oder anderen verfügbaren Unterlagen hervorgeht, dass die Voraussetzungen für eine Umschuldung nicht erfüllt sind.

Eine Umschuldung kann genehmigt werden, wenn

  1. der Schuldner eine natürliche Person ist, deren hauptsächliche Interessen in Schweden liegen;
  2. der Schuldner zahlungsunfähig und so hoch verschuldet ist, dass unter Berücksichtigung aller Umstände nicht anzunehmen ist, dass er in einem überschaubaren Zeitraum seine Schulden begleichen kann;
  3. dies in Anbetracht der persönlichen und finanziellen Umstände des Schuldners angemessen ist.

Es bestehen folgende Einschränkungen:

  1. Eine Umschuldung kann nicht genehmigt werden, wenn gegen den Schuldner ein Verbot der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit (näringsförbud) erlassen wurde.
  2. Handelt es sich bei dem Schuldner um einen Wirtschaftsbeteiligten, kann eine Umschuldung nur dann genehmigt werden, wenn die finanziellen Umstände des Unternehmens ohne Weiteres geprüft werden können.
  3. Ist dem Schuldner bereits früher eine Umschuldung genehmigt worden, so ist eine erneute Umschuldung nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.

Wenn ein Beschluss zur Einleitung der Unternehmensumschuldung erlassen worden ist, wird er unverzüglich im Amtsblatt (Post- och Inrikes Tidningar) veröffentlicht. Ferner werden die bekannten Gläubiger innerhalb einer Woche nach der Veröffentlichung benachrichtigt. In der Benachrichtigung werden die Gläubiger unter anderem aufgefordert, ihre Forderungen gegen den Schuldner anzumelden. Dies muss in der Regel innerhalb eines Monats nach dem Tag der Veröffentlichung in schriftlicher Form unter Angabe der Einzelheiten der Forderungen sowie sonstiger Informationen geschehen, die für die Prüfung der Sache von Belang sind. Darüber hinaus ist das Konto anzugeben, auf das im Zuge des Umschuldungsverfahrens Zahlungen geleistet werden sollen.

Gegen einen Beschluss zur Einleitung der Unternehmensumschuldung kann innerhalb von drei Wochen nach dem Tag des Beschlusses Rechtsmittel eingelegt werden.

Nachdem der Beschluss zur Einleitung der Umschuldung erlassen wurde, ist keine Vermögenspfändung zur Vollstreckung von vor diesem Beschluss entstandenen Forderungen mehr möglich, bis die Frage der Umschuldung durch rechtskräftigen Beschluss geklärt worden ist. Dies gilt jedoch nicht für Forderungen, die nicht unter die Umschuldung fallen, und auch nicht, wenn ein Gericht im Rechtsmittelverfahren auf Antrag eines Gläubigers entscheidet, dass die Pfändung zuzulassen ist.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Der Schuldner kann eine Unternehmensumschuldung beantragen. Wenn der Antrag nicht als unzulässig oder unbegründet abgelehnt wird, ergeht so schnell wie möglich ein Beschluss zur Einleitung der Umschuldung des Unternehmens. Der Antrag kann beispielsweise als unbegründet abgelehnt werden, wenn aus dem Antrag selbst oder anderen verfügbaren Unterlagen hervorgeht, dass die Voraussetzungen für eine Umschuldung nicht erfüllt sind.

Eine Unternehmensumschuldung kann genehmigt werden, wenn

  1. die hauptsächlichen Interessen des Schuldners in Schweden liegen,
  2. der Schuldner zahlungsunfähig und so hoch verschuldet ist, dass unter Berücksichtigung aller Umstände nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in einem überschaubaren Zeitraum seine Schulden begleichen kann, und
  3. dies in Anbetracht der persönlichen und finanziellen Umstände des Schuldners angemessen ist.

Es bestehen folgende Einschränkungen:

  1. Eine Unternehmensumschuldung kann nicht genehmigt werden, wenn gegen den Schuldner ein Verbot der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit (näringsförbud) erlassen wurde.
  2. Eine Unternehmensumschuldung kann nicht genehmigt werden, wenn es sich bei dem Schuldner um einen Wirtschaftsbeteiligten handelt, der sein Unternehmen auf unverantwortliche Weise führt oder geführt hat.
  3. Eine Unternehmensumschuldung kann nicht genehmigt werden, wenn der Schuldner einen vierteljährlichen Spielraum zur Zahlung von weniger als einem Siebtel des in Kapitel 2 §§ 6 und 7 des Sozialversicherungsgesetzes (socialförsäkringsbalken) festgesetzten Grundbetrags (prisbasbeloppet) hat (der im Jahr 2024 etwa 8 200 SEK betrug).
  4. Wurde für den Schuldner bereits zuvor eine Umschuldung genehmigt, kann eine Unternehmensumschuldung nur genehmigt werden, wenn besondere Gründe vorliegen.

Wenn ein Beschluss zur Einleitung der Unternehmensumschuldung erlassen worden ist, wird er unverzüglich im Amtsblatt (Post- och Inrikes Tidningar) veröffentlicht. Ferner werden die bekannten Gläubiger innerhalb einer Woche nach der Veröffentlichung benachrichtigt. In der Benachrichtigung werden die Gläubiger unter anderem aufgefordert, ihre Forderungen gegen den Schuldner anzumelden. Dies muss in der Regel innerhalb eines Monats nach dem Tag der Veröffentlichung in schriftlicher Form unter Angabe der Einzelheiten der Forderungen sowie aller sonstiger Informationen erfolgen, die für die Beurteilung des Sachverhalts von Bedeutung sind. Darüber hinaus ist das Konto anzugeben, auf das im Zuge des Verfahrens zur Unternehmensumschuldung Zahlungen zu leisten sind.

Gegen einen Beschluss zur Einleitung der Unternehmensumschuldung kann innerhalb von drei Wochen nach dem Tag des Beschlusses Rechtsmittel eingelegt werden.

Nachdem der Beschluss zur Einleitung der Unternehmensumschuldung erlassen wurde, ist keine Vermögenspfändung (utmätning) zur Vollstreckung von vor diesem Beschluss entstandenen Forderungen mehr möglich, bis die Frage der Unternehmensumschuldung durch rechtskräftigen Beschluss geklärt worden ist. Dies gilt jedoch nicht für Forderungen, die nicht unter die Umschuldung fallen, und auch nicht, wenn ein Gericht im Rechtsmittelverfahren auf Antrag eines Gläubigers entscheidet, dass die Pfändung zuzulassen ist.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

KONKURS

Sofern in besonderen Ausnahmevorschriften für Rechtshandlungen, die der Schuldner oder andere Parteien unmittelbar nach dem Beschluss zur Eröffnung des Konkursverfahrens vornehmen, nichts anderes vorgesehen ist, umfasst die Konkursmasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Konkursbeschlusses gehört oder ihm während des Konkursverfahrens zufällt und zur Vollstreckung von Forderungen geeignet ist. Auch Vermögensgegenstände, die der Konkursmasse mittels Forderungseinziehung hinzugefügt werden können, zählen zur Masse. Für natürliche Personen gelten besondere Vorschriften in Bezug auf Löhne und andere Vermögensgegenstände, die der Schuldner für seinen Lebensunterhalt benötigt. Der Schuldner darf einen bestimmten Teil seines Vermögens zurückbehalten.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Das Verfahren erstreckt sich auf die gesamten Vermögenswerte des Schuldners. Der Reorganisationsbeauftragte muss innerhalb einer Woche nach Erlass des Beschlusses über die Unternehmensreorganisation alle bekannten Gläubiger darüber benachrichtigen. Dieser Benachrichtigung muss unter anderem ein vorläufiges Verzeichnis der Forderungen und Verbindlichkeiten des Schuldners beiliegen. Das Verfahren führt nicht zur Liquidation des Schuldnervermögens, und der Schuldner behält grundsätzlich die Verfügungsgewalt über sein Vermögen. Das bedeutet, dass sich die Vermögenswerte während des Verfahrens verändern können. Wie nachstehend erläutert, ist die Zustimmung des Reorganisationsbeauftragten erforderlich, wenn der Schuldner beispielsweise beabsichtigt, Verpflichtungen zu erfüllen, die vor dem Beschluss über die Unternehmensreorganisation entstanden sind.

Forderungen, denen eine vom Schuldner im Laufe der Unternehmensreorganisation mit Zustimmung des Reorganisationsbeauftragten getroffene Vereinbarung zugrunde liegt, genießen ein allgemeines Vorzugsrecht (allmän förmånsrätt).

UMSCHULDUNG

Im Beschluss zur Genehmigung einer Umschuldung wird ein Zahlungsplan festgelegt. Der Zahlungsplan läuft über fünf Jahre, sofern keine gewichtigen Gründe für die Festsetzung einer kürzeren Laufzeit vorliegen. Die Laufzeit des Zahlungsplans beginnt an dem Tag, an dem die Umschuldung genehmigt wird. Der Schuldner beginnt jedoch ab dem Tag des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens Zahlungen zu leisten. Der Zeitraum, in dem der Einleitungsbeschluss gilt, ist daher in der Regel von der Laufzeit des Zahlungsplans abzuziehen.

Der vom Schuldner zu zahlende Betrag wird auf der Grundlage berechnet, dass die Umschuldung sämtliche Vermögenswerte und Einkünfte des Schuldners erfasst, von denen die für den Lebensunterhalt des Schuldners und seiner Familie erforderlichen Mittel abgezogen wurden. Darüber hinaus können Rückstellungen für die Zahlung von nicht unter die Umschuldung fallenden Forderungen gebildet werden.

Tritt nach dem Umschuldungsbeschluss aufgrund unvorhergesehener Umstände eine erhebliche Verbesserung der finanziellen Lage des Schuldners ein, können sowohl die Gläubiger als auch der Schuldner eine Überprüfung des Beschlusses beantragen.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Bei einer Unternehmensumschuldung wird ein Zahlungsplan festgelegt. Der Zahlungsplan läuft über drei Jahre. Die Laufzeit des Zahlungsplans beginnt an dem Tag, an dem die Unternehmensumschuldung genehmigt wird. Der Schuldner beginnt jedoch ab dem Tag des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens Zahlungen zu leisten. Der Zeitraum, in dem der Einleitungsbeschluss gilt, ist daher in der Regel von der Laufzeit des Zahlungsplans abzuziehen.

Der vom Schuldner zu zahlende Betrag wird auf der Grundlage berechnet, dass die Unternehmensumschuldung sämtliche Vermögenswerte und Einkünfte des Schuldners erfasst, von denen die für den Lebensunterhalt des Schuldners und seiner Familie erforderlichen Mittel abgezogen wurden. Darüber hinaus können Rückstellungen für die Zahlung von nicht unter die Unternehmensumschuldung fallenden Forderungen gebildet werden.

Tritt nach dem Beschluss über die Unternehmensumschuldung eine erhebliche Verbesserung der finanziellen Lage des Schuldners ein, können sowohl die Gläubiger als auch der Schuldner eine Überprüfung des Beschlusses beantragen.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

KONKURS

Mit der Verkündung des Konkursbeschlusses verliert der Schuldner die Verfügungsgewalt über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen. Der Schuldner darf keine Verpflichtungen eingehen, die im Verlauf des Konkursverfahrens geltend gemacht werden könnten. In diesem Zusammenhang bestehen einige Ausnahmen. Im Konkursverfahren wird die Konkursmasse von einem Konkursverwalter vertreten. Der Konkursverwalter wird vom Amtsgericht bestellt und muss über die für diese Aufgabe erforderlichen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Er muss auch im Übrigen für die Aufgabe geeignet sein. Bei einem Gericht beschäftigte Personen dürfen nicht zum Verwalter bestellt werden. Personen, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen ebenfalls nicht zum Konkursverwalter bestellt werden.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Der Reorganisationsbeauftragte muss über die für diese Aufgabe erforderlichen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, sowie auch in anderer Hinsicht für die Aufgabe geeignet sein. Er muss das Vertrauen der Gläubiger haben. Der Reorganisationsbeauftragte kann Sachverständige zurate ziehen.

Er muss prüfen, ob das vom Schuldner geführte Unternehmen ganz oder teilweise fortgeführt werden kann und, wenn ja, wie dies erreicht werden kann. Darüber hinaus muss der Reorganisationsbeauftragte dem Schuldner bei der Erstellung eines Reorganisationsplans behilflich sein, der die erforderlichen Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners und zur Sicherstellung der vollständigen oder teilweisen Fortführung des vom Schuldner geführten Unternehmens beinhaltet. Die Gläubiger und die am Schuldner beteiligten Personen müssen dem Plan zustimmen.

Der Schuldner ist verpflichtet, dem Reorganisationsbeauftragten alle Angaben zu seiner finanziellen Lage zur Verfügung zu stellen, die für die Umstrukturierung des Unternehmens von Belang sind. Der Schuldner hat den Anweisungen des Reorganisationsbeauftragten zur Art und Weise, wie das Unternehmen zu führen ist, Folge zu leisten. Der Schuldner behält die Verfügungsgewalt über sein Vermögen. Bestimmte Rechtshandlungen kann der Schuldner ohne die Zustimmung des Reorganisationsbeauftragten nicht vornehmen. Dies gilt unter anderem für die Tilgung von vor dem Beschluss entstandenen Schulden, das Eingehen neuer Verpflichtungen und die Übertragung oder Verpfändung von Vermögenswerten, die für das Unternehmen des Schuldners von wesentlicher Bedeutung sind. Kommt der Schuldner diesen Verpflichtungen nicht nach, kann der Reorganisationsbeauftragte die Rückabwicklung der Rechtshandlung verlangen.

UMSCHULDUNG

Ein Verwalter wird nicht bestellt. Der Schuldner behält während des Umschuldungsverfahrens die Verfügungsgewalt über sein Vermögen.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Ein Verwalter wird nicht bestellt. Der Schuldner behält während des Umschuldungsverfahrens die Verfügungsgewalt über sein Vermögen.

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

KONKURS

Gläubiger mit einer Forderung gegen den Schuldner, die im Zuge des Konkursverfahrens geltend gemacht werden kann, können diese Forderung gegen eine Forderung des Schuldners aufrechnen, die zum Zeitpunkt der Verkündung des Konkursbeschlusses gegen den Gläubiger bestand. Dies gilt nicht, wenn die Aufrechnung aufgrund der Art der betreffenden Forderungen ausgeschlossen ist. Für bedingte Forderungen gelten besondere Vorschriften. Zudem bestehen Ausnahmeregelungen, die unter anderem kürzlich erworbene Forderungen betreffen (und in groben Zügen den Bestimmungen über Einziehungen zugunsten der Konkursmasse entsprechen).

Hinsichtlich der Finanzmärkte bestehen besondere Bestimmungen, nach denen Nettingvereinbarungen und ähnliche Regelungen, die unter anderem Finanzinstrumente betreffen, auch gegenüber der Konkursmasse und den Gläubigern gelten.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Alle Gläubiger, denen zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Unternehmensreorganisation eine Forderung gegenüber dem Schuldner zustand, können diese Forderung, auch wenn sie noch nicht fällig ist, gegen eine Forderung aufrechnen, die dem Schuldner zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem Gläubiger zustand. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine Aufrechnung aufgrund der Beschaffenheit einer der Forderungen nicht in Betracht kommt oder wenn sie durch Bestimmungen des Gesetzes über die Unternehmensreorganisation aus anderen Gründen ausgeschlossen ist. Es gibt auch Ausnahmen für unter anderem kürzlich erworbene Forderungen (die weitgehend den Bestimmungen zur Einziehung von Zahlungen entsprechen).

Hinsichtlich der Finanzmärkte bestehen besondere Bestimmungen, nach denen Nettingvereinbarungen und ähnliche Regelungen, die unter anderem Finanzinstrumente betreffen, für den Schuldner und diejenigen Gläubiger gelten, deren Forderungen Gegenstand eines genehmigten Unternehmensreorganisationsplans sind.

UMSCHULDUNG

Es bestehen keine besonderen Vorschriften über die Aufrechnung.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Es bestehen keine besonderen Vorschriften über die Aufrechnung.

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

KONKURS

Das Konkursgesetz enthält keine allgemeinen Bestimmungen zu der Frage, ob die Konkursmasse durch vom Schuldner geschlossene Verträge gebunden ist. Grundsätzlich haftet die Konkursmasse als eigenständige juristische Person nicht für Verpflichtungen, die sich aus einem solchen Vertrag ergeben könnten. Die Konkursmasse kann sich für die Erfüllung von Verträgen des Schuldners entscheiden, wenn dies für die Abwicklung der Masse förderlich ist. In der Regel hängt dies von der Zustimmung der Gegenpartei ab.

Besondere Bestimmungen sind in anderen Rechtsvorschriften zu finden, beispielsweise im Gesetz über Kaufverträge (köplagen) und im Gesetz über den Handel mit Finanzinstrumenten (lagen om handel med finansiella instrument). Nach dem Gesetz über Kaufverträge kann sich die Konkursmasse für die Erfüllung eines Vertrags entscheiden, wenn eine der Parteien für insolvent erklärt wurde. Die Gegenpartei kann die Masse auffordern, ihr zeitnah mitzuteilen, ob sie den Vertrag erfüllen möchte.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Sobald ein Antrag auf Unternehmensreorganisation gestellt wurde, darf eine Gegenpartei eines Vertrags mit dem Schuldner den Vertrag nicht aufgrund eines Zahlungsverzugs oder einer sonstigen Verzögerung bei der Vertragserfüllung beenden, wenn der Verzug vor dem Beschluss über die Unternehmensreorganisation eingetreten ist oder voraussichtlich eintreten wird. Der Schuldner kann mit Zustimmung des Reorganisationsbeauftragten die Erfüllung des Vertrags verlangen. Der Schuldner muss der Gegenpartei auf Verlangen zeitnah mitteilen, ob der Vertrag erfüllt werden soll. Für den Fall der Vertragserfüllung bestehen besondere Vorschriften zur Regelung der Art und Weise, wie die Erfüllung zu erfolgen hat. Unter bestimmten Umständen kann die Gegenpartei eine Sicherheit für die Erfüllung der Verpflichtungen des Schuldners erhalten. Die Gegenpartei kann auch das Recht haben, den Vertrag zu beenden, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllt. Das Gesetz über Kaufverträge enthält besondere Bestimmungen, die u. a. Arbeitsverträge und Finanzinstrumente betreffen.

UMSCHULDUNG

Es bestehen keine besonderen Vorschriften über die Auswirkungen einer Umschuldung auf laufende Verträge.

Siehe auch die Antwort auf die Frage „Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) abgeschlossen werden und wie wirkt sich dies aus?“

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Es bestehen keine besonderen Vorschriften über die Auswirkungen einer Unternehmensumschuldung auf laufende Verträge.

Siehe auch die Antwort auf die Frage „Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) abgeschlossen werden und wie wirkt sich dies aus?“

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

KONKURS

Sobald ein Konkursbeschluss ergangen ist, kann das zur Konkursmasse gehörende Vermögen in der Regel nicht mehr zur Vollstreckung von Forderungen gegen den Schuldner gepfändet werden. Dies gilt automatisch ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens. Ausnahmen gelten jedoch für Forderungen einer bestimmten Vorrangstufe. Eine Pfändung (utmätning), die entgegen diesem Verbot erfolgt, ist nichtig. Vermögen kann ohne Rücksicht auf den Konkurs gepfändet werden, wenn zur Erfüllung der betreffenden Forderung ein Pfandrecht (panträtt) an dem fraglichen Vermögenswert besteht.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Solange die Unternehmensreorganisation läuft, dürfen gegen den Schuldner keine Pfändungen oder anderen Vollstreckungsmaßnahmen nach der Vollstreckungsordnung vorgenommen werden. Ein Gläubiger darf das Vermögen des Schuldners auch nicht verwerten, beispielsweise durch den Verkauf von verpfändetem Vermögen. Es gelten jedoch bestimmte Ausnahmen, beispielsweise wenn der Gläubiger zur Erfüllung der Forderung über ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht (retentionsrätt) verfügt. Eine Unterstützung nach dem Gesetz über Mietkaufverträge zwischen Wirtschaftsbeteiligten (lagen (1978:599) om avbetalningsköp mellan näringsidkare m.fl.) kann nicht gewährt werden. Während einer laufenden Unternehmensreorganisation dürfen keine Beschlüsse gefasst werden, mit denen eine Beschlagnahme (kvarstad) oder eine Sicherheitsleistung (betalningsäkring) auferlegt wird.

Während des Verfahrens zur Unternehmensreorganisation muss der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners ausgesetzt werden, wenn der Schuldner dies beantragt und keine besonderen Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Rechte des Gläubigers in erheblichem Maße beeinträchtigt werden.

UMSCHULDUNG

Nachdem der Beschluss zur Einleitung der Umschuldung erlassen wurde, ist keine Vermögenspfändung zur Vollstreckung von vor diesem Beschluss entstandenen Forderungen mehr möglich, bis die Frage der Umschuldung durch rechtskräftigen Beschluss geklärt worden ist. Dies gilt jedoch nicht für Forderungen, die nicht unter die Umschuldung fallen, und auch nicht, wenn ein Gericht im Rechtsmittelverfahren auf Antrag eines Gläubigers entscheidet, dass die Pfändung zuzulassen ist.

Wenn der Konkurs des Schuldners festgestellt wird, verliert der Umschuldungsantrag seine Gültigkeit.

Wird ein Antrag auf eine mündliche Verhandlung über den Plan im Rahmen der Unternehmensreorganisation als zulässig angesehen, nachdem der Schuldner eine Umschuldung beantragt hat, muss das Umschuldungsverfahren ausgesetzt werden. Wird ein Beschluss über die Unternehmensreorganisation erlassen, erlischt der Antrag auf Umschuldung.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Nachdem der Beschluss zur Einleitung der Unternehmensumschuldung erlassen wurde, ist keine Vermögenspfändung (utmätning) zur Vollstreckung von vor diesem Beschluss entstandenen Forderungen mehr möglich, bis die Frage der Unternehmensumschuldung durch rechtskräftigen Beschluss geklärt worden ist. Dies gilt jedoch nicht für Forderungen, die nicht unter die Umschuldung fallen, und auch nicht, wenn ein Gericht im Rechtsmittelverfahren auf Antrag eines Gläubigers entscheidet, dass die Pfändung zuzulassen ist.

Wenn der Konkurs des Schuldners festgestellt wird, verliert der Antrag auf Unternehmensumschuldung seine Gültigkeit.

Wird ein Antrag auf eine mündliche Verhandlung über den Plan im Rahmen der Unternehmensreorganisation als zulässig angesehen, nachdem der Schuldner eine Unternehmensumschuldung beantragt hat, muss das Verfahren zur Unternehmensumschuldung ausgesetzt werden. Wird ein Plan zur Unternehmensreorganisation angenommen, erlischt der Antrag auf Umschuldung.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

KONKURS

Fand die Pfändung vor der Verkündung des Konkursbeschlusses statt, kann die Vollstreckung in der Regel ungeachtet des Konkursverfahrens fortgesetzt werden. In diesem Zusammenhang bestehen einige Ausnahmen.

Ist zwischen dem Schuldner und einer anderen Partei ein Rechtsstreit anhängig, der zur Konkursmasse gehörendes Vermögen betrifft, kann die Konkursmasse das Verfahren für den Schuldner übernehmen. Übernimmt die Konkursmasse das Verfahren für den Schuldner nicht, gilt das Vermögen als nicht zur Konkursmasse gehörig. Wird gegen den Schuldner eine Klage wegen einer Forderung erhoben, die im Konkursverfahren geltend gemacht werden kann, kann die Konkursmasse dem Rechtsstreit neben dem Schuldner beitreten. Hinsichtlich dieses Verfahrens bestehen noch weitere Bestimmungen.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Während der Unternehmensreorganisation ist die Vollstreckung von Forderungen grundsätzlich verboten. Dies verhindert aber weder die Fortsetzung noch den Abschluss eines laufenden Gerichtsverfahrens zwischen dem Schuldner und einer anderen Partei.

UMSCHULDUNG

Siehe die Antwort auf die Frage „Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus?“

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Siehe die Antwort auf die Frage „Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus?“

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

KONKURS

Die Gläubiger haben im Konkursverfahren keine förmliche Funktion. Bei wichtigeren Angelegenheiten muss der Konkursverwalter jedoch die besonders betroffenen Gläubiger anhören, sofern dem nichts entgegensteht. Gläubiger sind auch berechtigt, vom Konkursverwalter Informationen zu erhalten und beispielsweise am Termin zur Abnahme des Eides teilzunehmen. Ein Gläubiger kann die Ernennung eines sachverständigen Prüfers (granskningsman) verlangen, der die Verwaltung der Konkursmasse im Namen des Gläubigers überwacht.

Siehe auch die Antwort auf die Frage „Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?“

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Wenn ein Gericht einen Beschluss über die Unternehmensreorganisation erlässt, beraumt es auch einen Termin für eine Gläubigerversammlung an, die vor Gericht stattfindet. Die Versammlung muss innerhalb von drei Wochen nach dem Datum des Beschlusses über die Unternehmensreorganisation stattfinden; falls erforderlich kann dieser Zeitraum verlängert werden.

Auf der Gläubigerversammlung muss den Gläubigern ermöglicht werden, ihren Standpunkt zur Fortsetzung der Unternehmensreorganisation zu äußern. Auf Antrag eines Gläubigers muss das Gericht aus den Reihen der Gläubiger einen Gläubigerausschuss einsetzen. Dieser besteht aus höchstens drei Mitgliedern. In bestimmten Fällen haben die Arbeitnehmer das Recht, einen Vertreter als zusätzliches Mitglied in den Ausschuss zu entsenden. Das Gericht kann weitere Mitglieder ernennen, wenn besondere Gründe dafür vorliegen. Der Reorganisationsbeauftragte hört den Gläubigerausschuss zu wichtigen Fragen, wenn dem nichts entgegensteht.

Findet eine mündliche Verhandlung über den Plan statt, müssen die Gläubiger, deren Forderungen vor dem Beschluss über die Unternehmensreorganisation entstanden sind, an der Anhörung teilnehmen, sofern ihre Forderungen unmittelbar von dem Plan zur Unternehmensreorganisation betroffen sind. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn vorgeschlagen wird, die Forderungen herabzusetzen. Die Gläubiger müssen dann im Rahmen eines vor Gericht stattfindenden Termins über die Annahme eines Plans zur Unternehmensreorganisation abstimmen.

UMSCHULDUNG

Die Gläubiger müssen ihre Forderungen anmelden. Siehe die Antwort auf die Frage „Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?“

Ein Gläubiger kann beantragen, dass ein Umschuldungsbeschluss aufgehoben oder geändert wird.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Die Gläubiger müssen ihre Forderungen anmelden. Siehe die Antwort auf die Frage „Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?“

Ein Gläubiger kann beantragen, dass ein Umschuldungsbeschluss aufgehoben oder geändert wird.

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

KONKURS

Während des Konkursverfahrens bilden die Vermögenswerte eine Konkursmasse, die zugunsten der Gläubiger verwaltet wird (siehe oben). Die Konkursmasse wird von einem oder mehreren Konkursverwaltern verwaltet. Grundsätzlich sollen die Vermögenswerte aus der Konkursmasse so schnell, wie dies in angemessener Weise möglich ist, veräußert werden. Hat der Schuldner ein Unternehmen betrieben, kann der Verwalter unter bestimmten Voraussetzungen den Geschäftsbetrieb zugunsten der Konkursmasse aufrechterhalten.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Während der Reorganisation des Unternehmens verliert der Schuldner nicht die Verfügungsgewalt über seine Vermögenswerte.

UMSCHULDUNG

Ein Verwalter wird nicht bestellt.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN 

Ein Verwalter wird nicht bestellt.

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

KONKURS

In Schweden wird zwischen zwei Kategorien von Konkursverfahren unterschieden: Konkursverfahren ohne Schuldennachweis und Konkursverfahren mit Schuldennachweis. Schulden müssen nicht nachgewiesen werden, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies liegt daran, dass Gläubiger ohne vorrangige Forderung bei einem Konkurs im Allgemeinen nichts erhalten. Das Amtsgericht kann auf Antrag des Konkursverwalters beschließen, dass Schulden nachgewiesen werden müssen. Zu diesem Mittel greift man, wenn davon auszugehen ist, dass auch die Inhaber von Forderungen ohne Vorrang bei der Verteilung im Konkursverfahren Zahlungen erhalten werden. Wird beschlossen, das Verfahren mit Schuldennachweis anzuwenden, müssen Forderungen, die im Zuge des Konkursverfahrens geltend gemacht werden können, grundsätzlich nachgewiesen werden, damit der Gläubiger bei der Verteilung etwas erhalten kann. Auch der Anspruch auf Vorrang muss nachgewiesen werden. Steht dem Gläubiger jedoch ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht zu, ist für den Anspruch des Gläubigers auf Zahlung aus dem betreffenden Vermögen kein Nachweis der Forderung erforderlich.

Durch den Verlust der Verfügungsgewalt über sein Vermögen ist der Schuldner daran gehindert, Verpflichtungen einzugehen, die während des Konkursverfahrens geltend gemacht werden könnten. Geht der Schuldner nach Beginn des Konkursverfahrens Verpflichtungen ein oder entstehen ihm Verpflichtungen, können diese in der Regel im Konkursverfahren nicht nachgewiesen werden. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Schuldner in einigen Fällen die Verfügungsgewalt über einen bestimmten Vermögenswert zurückerhalten, wenn der Konkursverwalter ausdrücklich auf dessen Einforderung verzichtet.

Die vom Verwalter vertretene Konkursmasse kann Rechte erwerben und Pflichten übernehmen, indem sie beispielsweise einen Vertrag schließt. Daraus entstehen Forderungen an die Masse selbst (massafordringar). Grundsätzlich haben Forderungen gegen die Masse (Masseverbindlichkeiten) Vorrang vor gewöhnlichen Konkursforderungen (konkursfordringar). Die Vergütung des Konkursverwalters und ähnliche Verbindlichkeiten (die sogenannten Konkurskosten) müssen jedoch vorrangig vor allen anderen Masseverbindlichkeiten aus der Konkursmasse beglichen werden. Können die Konkurskosten nicht aus der Konkursmasse beglichen werden, werden sie in der Regel vom Staat getragen. Grundsätzlich werden die Forderungen der Konkursgläubiger erst nach Begleichung der Konkurskosten und der Masseverbindlichkeiten beglichen.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Für die Anmeldung von Forderungen im Falle einer Unternehmensreorganisation bestehen keine allgemeinen Vorschriften. In einem Verfahren zur Unternehmensreorganisation kann das Gericht jedoch auf Antrag des Schuldners beschließen, eine mündliche Verhandlung über den Plan zuzulassen (planförhandling). Gläubiger müssen ihre Forderungen möglicherweise im Rahmen der mündlichen Verhandlung anmelden (siehe unten). An der mündlichen Verhandlung über den Plan nehmen nur die Gläubiger teil, deren Forderungen vor dem Beschluss über die Unternehmensreorganisation entstanden sind. An solchen mündlichen Verhandlungen nehmen jedoch nicht alle Gläubiger teil, sondern nur diejenigen, die unmittelbar von dem Plan zur Unternehmensreorganisation betroffen sind. Dem Plan zur Unternehmensreorganisation ist ein Verzeichnis der Aktiva und Passiva der Masse beizufügen. Möchte eine Person, deren Forderung weder im Vermögensverzeichnis der Masse aufgeführt noch später bekannt geworden ist, an der mündlichen Verhandlung über den Plan teilnehmen, sollte sie die Forderung spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung schriftlich beim Reorganisationsbeauftragten anmelden.

Forderungen aus Verträgen, die der Schuldner mit Zustimmung des Reorganisationsbeauftragten während der Unternehmensreorganisation geschlossen hat, genießen ein allgemeines Vorzugsrecht. Das allgemeine Vorzugsrecht erlischt, sobald ein Plan zur Unternehmensreorganisation angenommen wird, oder, sofern ein Plan zur Unternehmensreorganisation nicht angenommen wird, drei Monate nach Aufhebung der Unternehmensreorganisation, es sei denn, innerhalb dieses Zeitraums wurde ein Konkursantrag gegen den Schuldner gestellt.

Für Forderungen, die in einem angenommenen Plan zur Unternehmensreorganisation enthalten sind und neue Finanzmittel nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Unternehmensreorganisation (Lagen om företagsrekonstruktion) darstellen, besteht ein Vorzugsrecht in dem Umfang und für den Zeitraum, die im Plan festgelegt sind. Weitere Informationen zum Verfahren für die Erstellung eines Plans zur Unternehmensreorganisation sind nachstehend aufgeführt.

UMSCHULDUNG

Eine Umschuldung umfasst grundsätzlich alle Geldforderungen gegen den Schuldner, die vor dem Zeitpunkt des Erlasses des Einleitungsbeschlusses entstanden sind. Die Gläubiger müssen daher vor dem Einleitungsbeschluss entstandene Forderungen, die unter die Umschuldung fallen, anmelden, weil sonst die Gefahr besteht, dass der Schuldner von seiner Verpflichtung zur Tilgung der betreffenden Schulden befreit wird (siehe die Antwort auf die Frage „Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) abgeschlossen werden und wie wirkt sich dies aus?“).

Folgende Forderungen fallen jedoch nicht unter die Umschuldung:

  1. familienrechtliche Unterhaltsforderungen, sofern nicht die Sozialversicherungsagentur (Försäkringskassan) oder eine öffentliche Stelle im Ausland den Anspruch der berechtigten Partei auf Unterhalt übernommen hat
  2. Forderungen, für die der Gläubiger ein Pfandrecht oder ein anderes Vorzugsrecht nach § 6 oder 7 des Gesetzes über Vorzugsrechte (förmånsrattslagen (1970:979)) oder ein Zurückbehaltungsrecht besitzt, sofern die Sicherheit zur Erfüllung der Forderung ausreicht
  3. Forderungen, für die der Gläubiger ein Vorzugsrecht nach § 8 des Gesetzes über Vorzugsrechte erworben hat, bevor der Einleitungsbeschluss in Bezug auf Vermögenswerte, in die die Forderung vollstreckt werden sollte, verkündet wurde
  4. Forderungen, die noch nicht zur Zahlung fällig und von der Erbringung einer Gegenleistung seitens des Gläubigers abhängig sind
  5. bestrittene Forderungen

Ist eine Forderung bedingt, ohne festgelegten Betrag oder nicht zur Zahlung fällig, kann entschieden werden, dass sie nicht unter die Umschuldung fällt. Kann davon ausgegangen werden, dass eine Forderung unbegründet ist, muss entschieden werden, sie von der Umschuldung auszunehmen.

Nach dem Einleitungsbeschluss entstandene Forderungen fallen nicht unter die Umschuldung.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Eine Unternehmensumschuldung erfasst grundsätzlich alle vor dem Tag der Verkündung des Einleitungsbeschlusses entstandenen Geldforderungen gegen den Schuldner. Die Gläubiger müssen daher vor dem Einleitungsbeschluss entstandene Forderungen, die unter die Unternehmensumschuldung fallen, anmelden, weil sonst die Gefahr besteht, dass der Schuldner von seiner Verpflichtung zur Tilgung der betreffenden Schulden befreit wird (siehe die Antwort auf die Frage „Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) abgeschlossen werden und wie wirkt sich dies aus?“).

Folgende Forderungen fallen jedoch nicht unter die Unternehmensumschuldung:

  1. familienrechtliche Unterhaltsforderungen, sofern nicht die Sozialversicherungsagentur (Försäkringskassan) oder eine öffentliche Stelle im Ausland den Anspruch der berechtigten Partei auf Unterhalt übernommen hat
  2. Forderungen, für die der Gläubiger ein anderes Vorzugsrecht nach § 5 des Gesetzes über Vorzugsrechte (förmånsrattslagen (1970:979)) besitzt, sofern die Sicherheit zur Erfüllung der Forderung ausreicht
  3. Forderungen, für die der Gläubiger ein Pfandrecht oder ein anderes Vorzugsrecht nach § 6 oder 7 des Gesetzes über Vorzugsrechte oder ein Zurückbehaltungsrecht besitzt, sofern die Sicherheit zur Erfüllung der Forderung ausreicht
  4. Forderungen, für die der Gläubiger ein Vorzugsrecht nach § 8 des Gesetzes über Vorzugsrechte erworben hat, bevor der Einleitungsbeschluss in Bezug auf Vermögenswerte, in die die Forderung vollstreckt werden sollte, verkündet wurde
  5. Forderungen, die noch nicht zur Zahlung fällig und von der Erbringung einer Gegenleistung seitens des Gläubigers abhängig sind
  6. bestrittene Forderungen

Ist eine Forderung bedingt, ohne festgelegten Betrag oder nicht zur Zahlung fällig, kann entschieden werden, dass sie nicht unter die Unternehmensumschuldung fällt. Kann davon ausgegangen werden, dass eine Forderung unbegründet ist, muss entschieden werden, sie von der Unternehmensumschuldung auszunehmen.

Nach dem Einleitungsbeschluss entstandene Forderungen fallen nicht unter die Unternehmensumschuldung.

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

KONKURS

Im Konkursverfahren können in der Regel nur Forderungen geltend gemacht werden, die vor der Verkündung des Konkursbeschlusses entstanden sind. Forderungen können auch dann im Konkursverfahren geltend gemacht werden, wenn sie einer Bedingung unterliegen oder noch nicht zur Zahlung fällig sind.

Für die Fälle, in denen kein Schuldennachweis verlangt wird, bestehen keine Vorschriften, nach denen der Gläubiger seine Forderung in einer bestimmten Weise anzumelden hat. Bei einem Konkursverfahren ohne Schuldennachweis muss der Konkursverwalter von sich aus dafür sorgen, dass alle bevorrechtigten Forderungen bei der Verteilung den ihnen zustehenden Anteil erhalten. Grundsätzlich ist der Gläubiger nicht daran gehindert, bis zum Ende der Frist für die Erhebung von Einwänden gegen die vorgeschlagene Verteilung seine Forderung formlos geltend zu machen.

Wenn davon ausgegangen werden kann, dass das Vermögen für Zahlungen an Gläubiger ohne Vorzugsrechte ausreicht, müssen die Schulden nachgewiesen werden (zum Nachweis der Schulden siehe oben). Entscheidet das Amtsgericht, ein Verfahren mit Schuldennachweis durchzuführen, setzt es eine Frist von vier bis zehn Wochen zur Einreichung der Nachweise. Die Entscheidung, Schuldennachweise anzufordern, wird veröffentlicht. Gläubiger müssen ihre Forderungen innerhalb der gesetzten Frist schriftlich anmelden. Besitzt der Gläubiger ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an Vermögenswerten, muss er seine Forderung nicht nachweisen, um Anspruch auf Zahlung aus dem Vermögen zu haben. Hat das Verfahren mit Schuldennachweis stattgefunden, kann jeder Gläubiger, der nach Ablauf der Frist zur Einreichung des Nachweises eine Forderung anmelden oder ein Vorzugsrecht in Anspruch nehmen möchte, den Nachweis nachträglich schriftlich einreichen (efterbevakning). Dies muss spätestens an dem Tag geschehen, an dem der Konkursverwalter den Verteilungsvorschlag erstellt, also bevor der Vorschlag bei Gericht eingereicht und veröffentlicht wird. Meldet ein Gläubiger seine Forderung nicht an, verliert er die Möglichkeit, Zahlungen aus den unter den Konkursbeschluss fallenden Vermögenswerten zu erhalten. Danach können Forderungen der Gläubiger grundsätzlich nur erfüllt werden, wenn neue Mittel zur Verfügung stehen (nachträgliche Verteilung – efterutdelning).

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Wie bereits erwähnt, besteht für Gläubiger im Falle einer Unternehmensreorganisation keine allgemeine Verpflichtung zur Forderungsanmeldung, doch muss der Gläubiger seine Forderung möglicherweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung über den Plan anmelden, wenn der Reorganisationsbeauftragte sie nicht auf eigenes Betreiben aufgenommen hat.

Wenn eine mündliche Verhandlung über den Plan stattfinden soll, muss der Schuldner mit Unterstützung des Reorganisationsbeauftragten einen Reorganisationsplan erstellen. In dem Plan kann eine Schuldenbereinigung vorgeschlagen werden, bei der die Forderungen der Gläubiger herabgesetzt oder die Zahlungsbedingungen geändert werden.

Dem Plan zur Reorganisation ist ein vom Reorganisationsbeauftragten erstelltes Verzeichnis der Aktiva und Passiva beizufügen. In dem Verzeichnis muss unter anderem angegeben werden, ob ein Gläubiger ein Vorzugsrecht hat und worauf dieses Recht beruht. Im Plan zur Unternehmensreorganisation sind die Gläubiger und Anteilseigner sowie andere am Schuldner beteiligte Personen (betroffene Parteien) in Gruppen auf der Grundlage des Vorrangs und der Rangfolge der Forderungen einzuteilen. An einer mündlichen Verhandlung über den Plan nehmen nur die Gläubiger teil, deren Forderungen vor dem Beschluss über die Unternehmensreorganisation entstanden sind und die von dem Plan zur Unternehmensreorganisation unmittelbar betroffen sind, z. B. weil vorgeschlagen wird, die Forderung des Gläubigers herabzusetzen.

Wird der Antrag auf eine mündliche Verhandlung über den Plan für zulässig erachtet, muss das Gericht unverzüglich über die Zulassung einer solchen mündlichen Verhandlung entscheiden. Gleichzeitig muss das Gericht einen bei Gericht stattfindenden Termin zur Verhandlung über den Plan mit den betroffenen Parteien anberaumen, die Ladungen zum Termin veranlassen und den Beschluss veröffentlichen. Im Rahmen dieses Termins zur Verhandlung über den Plan muss das Gericht die Auswahl der betroffenen Parteien und deren Einteilung in Gruppen prüfen. Das Gericht hat sodann die Möglichkeit, die Auswahl der Parteien und die Einteilung in Gruppen zu ändern. Danach stimmen die betroffenen Parteien über den Umschuldungsplan ab.

Vor dem Termin zur Verhandlung über den Plan haben der Reorganisationsbeauftragte, der Schuldner und die betroffenen Parteien, z. B. die Gläubiger, die Möglichkeit, Einwände gegen Forderungen zu erheben, die unter den Reorganisationsplan fallen würden. Einwände sind so früh wie möglich, in jedem Fall aber vor der Abstimmung im Termin zur Verhandlung über den Plan schriftlich beim Reorganisationsbeauftragten einzureichen.

Ein Einwand gegen eine Forderung oder ein Recht hindert die betroffene Partei nicht daran, mit der Forderung oder dem Recht an der Abstimmung teilzunehmen. Hängt das Ergebnis der Abstimmung davon ab, ob einem Einwand stattgegeben wird oder nicht, muss das Gericht im Termin die strittige Frage überprüfen und versuchen, eine gütliche Einigung zu erzielen. Kann keine gütliche Einigung erzielt werden, muss das Gericht die Einwände bewerten.

Ein Plan zur Unternehmensreorganisation gilt als von den betroffenen Parteien angenommen, wenn in jeder Gruppe mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten dem Plan zugestimmt haben und deren Forderungen oder Rechte mindestens zwei Drittel der mit Stimmrechten verbundenen Forderungen oder Rechte entsprechen. Wenn der Plan zur Unternehmensreorganisation angenommen wird, wird er vom Gericht genehmigt, sofern dem keine Hindernisse entgegenstehen. Unter bestimmten besonderen Voraussetzungen kann das Gericht einen Plan zur Unternehmensreorganisation genehmigen, auch wenn er von den betroffenen Parteien nicht angenommen wurde.

Ein genehmigter Plan zur Unternehmensreorganisation ist für den Schuldner und alle betroffenen Parteien sowie für die Gegenpartei des Schuldners im Rahmen eines Vertrags über neue Finanzmittel verbindlich.

UMSCHULDUNG

Wenn ein Beschluss zur Einleitung der Umschuldung erlassen worden ist, wird er unverzüglich im Amtsblatt (Post- och Inrikes Tidningar) veröffentlicht. Ferner werden die bekannten Gläubiger innerhalb einer Woche nach der Veröffentlichung benachrichtigt. Ferner werden die bekannten Gläubiger innerhalb einer Woche nach der Veröffentlichung benachrichtigt. In der Benachrichtigung werden die Gläubiger unter anderem aufgefordert, ihre Forderungen gegen den Schuldner anzumelden. Dies muss in der Regel innerhalb eines Monats nach dem Tag der Veröffentlichung in schriftlicher Form unter Angabe der Einzelheiten der Forderungen sowie sonstiger Informationen geschehen, die für die Prüfung der Sache von Belang sind. Darüber hinaus ist das Konto anzugeben, auf das im Zuge des Umschuldungsverfahrens Zahlungen geleistet werden sollen.

Sobald nach dem Einleitungsbeschluss genügend Informationen gesammelt worden sind, wird ein Umschuldungsvorschlag ausgearbeitet. Dieser wird allen bekannten Gläubigern, deren Forderungen von dem Vorschlag erfasst werden, zusammen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist übermittelt. Gibt ein Gläubiger keine Stellungnahme ab, so verhindert dies nicht die Genehmigung der Umschuldung.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Wenn ein Beschluss zur Einleitung der Unternehmensumschuldung erlassen worden ist, wird er unverzüglich im Amtsblatt (Post- och Inrikes Tidningar) veröffentlicht. Ferner werden die bekannten Gläubiger innerhalb einer Woche nach der Veröffentlichung benachrichtigt. Dies muss in der Regel innerhalb eines Monats nach dem Tag der Veröffentlichung in schriftlicher Form unter Angabe der Einzelheiten der Forderungen sowie sonstiger Informationen geschehen, die für die Prüfung der Sache von Belang sind. Darüber hinaus ist das Konto anzugeben, auf das im Zuge des Umschuldungsverfahrens Zahlungen geleistet werden sollen.

Sobald nach dem Einleitungsbeschluss genügend Informationen gesammelt worden sind, wird ein Vorschlag für die Unternehmensumschuldung ausgearbeitet. Dieser wird allen bekannten Gläubigern, deren Forderungen von dem Vorschlag erfasst werden, zusammen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist übermittelt. Gibt ein Gläubiger keine Stellungnahme ab, so verhindert dies nicht die Genehmigung der Umschuldung.

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

KONKURS

Reicht das Vermögen der Konkursmasse nicht aus, um die Konkurskosten und die Masseverbindlichkeiten zu begleichen, wird das Konkursverfahren eingestellt (Informationen über Konkurskosten und Masseverbindlichkeiten siehe oben). Wird das Konkursverfahren eingestellt (avskrivas), findet grundsätzlich keine Verteilung an die Gläubiger statt.

Wird das Konkursverfahren nicht eingestellt, werden die zur Konkursmasse gehörenden Mittel, die nicht zur Begleichung der Konkurskosten und der Masseschulden benötigt werden, an die Gläubiger verteilt. Die Mittel sind grundsätzlich nach den Bestimmungen des Gesetzes über Vorzugsrechte zu verteilen.

Das Gesetz über Vorzugsrechte regelt die Ansprüche der Gläubiger auf Zahlung im Falle eines Konkurses. Das Gesetz über Vorzugsrechte lässt sich wie folgt zusammenfassen:

In Bezug auf Zahlungen gibt es entweder besondere oder allgemeine Vorzugsrechte. Ein besonderes Vorzugsrecht bezieht sich auf einen bestimmten Vermögenswert (beispielsweise ein Pfandrecht, ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Hypothek (inteckning) auf eine unbewegliche Sache). Ein allgemeines Vorzugsrecht bezieht sich auf sämtliche zur Konkursmasse des Schuldners gehörenden Vermögenswerte (beispielsweise die den Gläubigern für die Eröffnung des Konkursverfahrens gegen den Schuldner entstandenen Kosten und die Vergütung des Reorganisationsbeauftragten, falls dem Konkurs eine Unternehmensreorganisation vorausging). Besondere Vorzugsrechte haben Vorrang vor allgemeinen Vorzugsrechten. Forderungen ohne Vorzugsrechte sind untereinander gleichberechtigt. Es kann auch vertraglich vereinbart werden, dass ein Gläubiger erst nach der Befriedigung aller anderen Gläubiger Anspruch auf Zahlung hat (nachrangige Forderung – efterställd fordran).

Ein Vorzugsrecht besteht auch dann weiter, wenn die betreffende Forderung übertragen oder gepfändet wird oder auf andere Weise auf eine andere Partei übergeht.

Wenn eine Forderung mit einem besonderen Vorzugsrecht in Bezug auf einen bestimmten Vermögenswert verbunden ist, dieser aber nicht zur Erfüllung der Forderung ausreicht, wird der verbleibende Betrag als Forderung ohne Vorzugsrecht behandelt.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Im Rahmen einer Unternehmensreorganisation wird keine Verteilung vorgenommen, es sei denn, der Plan zur Unternehmensreorganisation sieht eine Schuldenbereinigung vor.

Eine Schuldenbereinigung kann z. B. in Form einer Schuldenreduzierung oder einer Änderung der Zahlungsbedingungen erfolgen. Der Plan zur Unternehmensreorganisation kann nur erstellt werden, wenn die Gläubiger innerhalb derselben Gruppe im Verhältnis zu ihren Forderungen gleich behandelt werden. Da sich die Schuldenreduzierung und die Zahlungsbedingungen im Übrigen nach den im Plan zur Unternehmensreorganisation festgelegten Bestimmungen richten, können diese unterschiedlich sein.

Enthält der Plan zur Unternehmensreorganisation eine Schuldenbereinigung, so hat ein Gläubiger, dessen Forderung zum Zeitpunkt der Erstellung des Plans zur Unternehmensreorganisation nicht bekannt war, nur Anspruch auf eine Zahlung, die dem entspricht, was die Gruppe von Gläubigern, der der Gläubiger zugeordnet worden wäre, wenn er bekannt gewesen wäre, erhalten hätte.

Ein Gläubiger, der einem Plan zur Unternehmensreorganisation zugestimmt hat, der eine Schuldenbereinigung beinhaltet, verliert nicht seine Rechte gegenüber einem Sicherheitsgeber oder einer anderen Person, die neben dem Schuldner für die Forderung haftet.

Für Forderungen, die in einem angenommenen Plan zur Unternehmensreorganisation enthalten sind und neue Finanzmittel nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Unternehmensreorganisation (Lagen om företagsrekonstruktion) darstellen, besteht ein Vorzugsrecht in dem Umfang und für den Zeitraum, die im Plan festgelegt sind.

UMSCHULDUNG

Im Rahmen eines Beschlusses zur Genehmigung einer Umschuldung legt die Vollstreckungsbehörde unter anderem fest, welche Forderungen berücksichtigt werden, welcher Zahlungsplan für den Schuldner gilt und wie viel auf jede Forderung zu zahlen ist.

Alle unter eine Umschuldung fallenden Forderungen sind gleichberechtigt. Eine Forderung kann jedoch mit Zustimmung des betreffenden Gläubigers ungünstigere Rechte erhalten oder vor anderen Forderungen ausgezahlt werden, wenn der zur Verteilung verfügbare Betrag gering ist und eine solche Auszahlung in Anbetracht der Größenordnung der Schulden sowie anderer Umstände angemessen ist.

Die für die Forderungen geltende Regelung wird im Beschluss zur Umschuldung festgelegt.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Im Rahmen eines Beschlusses zur Genehmigung einer Unternehmensumschuldung legt die Vollstreckungsbehörde unter anderem fest, welche Forderungen berücksichtigt werden, welcher Zahlungsplan für den Schuldner gilt und wie viel auf jede Forderung zu zahlen ist.

Alle unter eine Unternehmensumschuldung fallenden Forderungen sind gleichberechtigt. Eine Forderung kann jedoch mit Zustimmung des betreffenden Gläubigers ungünstigere Rechte erhalten oder vor anderen Forderungen ausgezahlt werden, wenn der zur Verteilung verfügbare Betrag gering ist und eine solche Auszahlung in Anbetracht der Größenordnung der Schulden sowie anderer Umstände angemessen ist.

Die für die Forderungen geltende Regelung wird im Beschluss zur Umschuldung festgelegt.

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

KONKURS

Wenn der Schuldner der Begleichung seiner Schulden zustimmt oder anderweitig eine Einigung mit den Gläubigern erzielt hat (freiwillige Einigung), muss das Amtsgericht über die Beendigung des Konkursverfahrens entscheiden. Bei Konkursverfahren mit Schuldennachweis kann das Verfahren auch durch einen Vergleich mit den Gläubigern beendet werden. Andernfalls wird das Konkursverfahren (wenn das Vermögen nicht ausreicht, um die Konkurskosten und die Masseverbindlichkeiten zu begleichen) eingestellt oder durch eine Verteilung an die Gläubiger beendet.

Ein Konkurs befreit natürliche Personen nicht von ihrer Haftung für die Tilgung ihrer Schulden (für die Umschuldung gelten andere Regeln). Die nicht beglichenen Schulden bleiben folglich nach dem Konkurs bestehen (dies gilt nicht, wenn sie unter eine freiwillige Vereinbarung oder einen Vergleich mit den Gläubigern fallen).

Juristische Personen werden im Anschluss an den Konkurs aufgelöst (die Einzelheiten sind im Gesellschaftsrecht geregelt). Im Grundsatz bedeutet dies, dass Gläubiger nach einem Konkurs keine offenen Forderungen gegen die juristische Person mehr geltend machen können.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Unter bestimmten Voraussetzungen muss das Gericht entscheiden, dass eine Unternehmensreorganisation beendet ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Zweck der Unternehmensreorganisation als erreicht anzusehen ist oder wenn die Erreichung des Zwecks als nicht möglich erachtet wird.

Ferner hat das Gericht zu beschließen, dass die Unternehmensreorganisation drei Monate nach dem Zeitpunkt des Beschlusses über die Reorganisation beendet sein muss. Die Unternehmensreorganisation kann auf Antrag des Schuldners, des Reorganisationsbeauftragten oder eines Gläubigers um einen weiteren Zeitraum von drei Monaten verlängert werden, wenn besondere Gründe vorliegen. Eine Verlängerung dieses Zeitraums ist nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Gründe möglich.

Eine Unternehmensreorganisation darf insgesamt nicht länger als zwölf Monate dauern, es sei denn, das Gericht hat bereits zuvor eine mündliche Verhandlung über den Plan anberaumt. In diesem Fall muss die Unternehmensreorganisation spätestens 15 Monate nach dem Erlass des Beschlusses über die Reorganisation beendet sein.

Wenn die Unternehmensreorganisation beendet ist, gilt der Schutz des Schuldners vor Vollstreckungsmaßnahmen wie Pfändung und Konkurs nicht mehr. Der Schutz endet auch zwölf Monate nach dem Beschluss über die Unternehmensreorganisation, selbst wenn die Reorganisation zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist.

Bei Beendigung der Unternehmensreorganisation gilt ein angenommener Plan zur Unternehmensreorganisation auch weiterhin fort. Der Plan bleibt für den Schuldner und die betroffenen Parteien verbindlich. Das Gericht kann die Aufhebung eines angenommenen Plans zur Unternehmensreorganisation beschließen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen aus dem Plan in erheblichem Umfang nicht nachkommt.

UMSCHULDUNG

Mit einem Umschuldungsbeschluss wird der Schuldner in dem Umfang von der Haftung für die Tilgung der unter die Umschuldung fallenden Schulden befreit, in dem diese herabgesetzt werden. Die Umschuldung befreit den Schuldner auch von der Haftung für die Tilgung unbekannter Schulden in der betreffenden Sache. Dies gilt nicht für Schulden, die nicht unter die Umschuldung fallen können. Umschuldung bedeutet, dass im Hinblick auf Forderungen, die unter die Umschuldung fallen, Ansprüche auf Zinsen oder Strafzahlungen bei Zahlungsverzug für den Zeitraum nach dem Tag der Verkündung des Einleitungsbeschlusses verfallen. Eine Unternehmensumschuldung hat keinen Einfluss auf die Rechte eines Gläubigers gegenüber Sicherungsgebern oder anderen Personen, die neben dem Schuldner für die betreffende Schuld haften.

Im Beschluss zur Genehmigung einer Umschuldung wird ein Zahlungsplan festgelegt. Der Zahlungsplan läuft über fünf Jahre, sofern keine gewichtigen Gründe für die Festsetzung einer kürzeren Laufzeit vorliegen. Die Laufzeit des Zahlungsplans beginnt an dem Tag, an dem die Umschuldung genehmigt wird. Bei der Festsetzung des Ablauftags für den Zahlungsplan wird der Zeitraum, in dem der Beschluss zur Einleitung des Verfahrens galt, von der Laufzeit des Plans abgezogen. Dies gilt nicht, wenn in Anbetracht der Handlungen, die der Schuldner nach dem Einleitungsbeschluss vorgenommen hat, Gründe für den Abzug eines kürzeren Zeitraums vorliegen.

Sobald der Beschluss zur Umschuldung bestandskräftig wird, endet der Schutz des Schuldners vor Vollstreckungsmaßnahmen.

Ein Beschluss zur Unternehmensumschuldung kann unter bestimmten Umständen geändert oder aufgehoben werden. Auf Antrag eines Gläubigers, dessen Forderung von der Umschuldung erfasst ist, kann der Beschluss u. a. aufgehoben werden, wenn der Schuldner unrichtige Angaben gemacht hat, wenn der Schuldner dem Zahlungsplan nicht nachkommt und dadurch eine wesentliche Abweichung vom Plan erfolgt oder wenn sich die finanzielle Lage des Schuldners erheblich verbessert hat.

Wird ein Umschuldungsbeschluss geändert, kann die Laufzeit des Zahlungsplans auf höchstens sieben Jahre festgesetzt werden.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Mit einem Beschluss zur Unternehmensumschuldung wird der Schuldner in dem Umfang von der Haftung für die Tilgung der unter die Unternehmensumschuldung fallenden Schulden befreit, in dem diese herabgesetzt werden. Die Unternehmensumschuldung befreit den Schuldner auch von der Haftung für die Tilgung unbekannter Schulden in der betreffenden Sache. Dies gilt nicht für Schulden, die nicht unter die Unternehmensumschuldung fallen können.

Unternehmensumschuldung bedeutet, dass im Hinblick auf Forderungen, die unter die Unternehmensumschuldung fallen, Ansprüche auf Zinsen oder Strafzahlungen bei Zahlungsverzug für den Zeitraum nach dem Tag der Verkündung des Einleitungsbeschlusses verfallen.

Eine Unternehmensumschuldung hat keinen Einfluss auf die Rechte eines Gläubigers gegenüber Sicherungsgebern oder anderen Personen, die neben dem Schuldner für die betreffende Schuld haften.

Im Beschluss zur Genehmigung einer Unternehmensumschuldung wird ein Zahlungsplan festgelegt. Der Zahlungsplan läuft über drei Jahre. Die Laufzeit des Zahlungsplans beginnt an dem Tag, an dem die Unternehmensumschuldung genehmigt wird.

Sobald der Beschluss zur Unternehmensumschuldung bestandskräftig wird, endet der Schutz des Schuldners vor Vollstreckungsmaßnahmen.

Ein Beschluss zur Unternehmensumschuldung kann unter bestimmten Umständen geändert oder aufgehoben werden. Ein Beschluss zur Unternehmensumschuldung kann unter bestimmten Umständen geändert oder aufgehoben werden. Auf Antrag eines Gläubigers, dessen Forderung unter die Unternehmensumschuldung fällt, kann der Beschluss u. a. aufgehoben werden, wenn der Schuldner unrichtige Angaben gemacht hat, wenn der Schuldner dem Zahlungsplan nicht nachkommt und dadurch eine wesentliche Abweichung vom Plan erfolgt oder wenn sich die finanzielle Lage des Schuldners erheblich verbessert hat.

Wird ein Beschluss zur Unternehmensumschuldung geändert, kann die Laufzeit des Zahlungsplans auf höchstens fünf Jahre festgesetzt werden.

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

KONKURS

Wie bereits erläutert, werden natürliche Personen durch ein Konkursverfahren nicht von der Haftung für ihre Schulden befreit, juristische Personen hingegen werden im Anschluss an ein Konkursverfahren aufgelöst.

Für den Fall, dass nach dem Konkurs Mittel zur Verteilung verfügbar werden, ist eine nachträgliche Verteilung möglich.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Informationen über die Auswirkungen eines angenommenen Plans zur Unternehmensreorganisation mit einer Schuldenbereinigung sind oben aufgeführt. Wurde ein Plan zur Unternehmensreorganisation nicht angenommen und hat sich der Schuldner nicht mit den Gläubigern auf eine freiwillige Schuldenbereinigung geeinigt, bleiben die Forderungen auch nach Abschluss der Unternehmensreorganisation bestehen.

Gläubiger mit Forderungen aus Verträgen, die der Schuldner mit Zustimmung des Reorganisationsbeauftragten während der Unternehmensreorganisation geschlossen hat, genießen ein allgemeines Vorzugsrecht. Das allgemeine Vorzugsrecht erlischt, sobald ein Plan zur Unternehmensreorganisation angenommen wird, oder, sofern ein Plan zur Unternehmensreorganisation nicht angenommen wird, drei Monate nach Aufhebung der Unternehmensreorganisation, es sei denn, innerhalb dieses Zeitraums wurde ein Konkursantrag gegen den Schuldner gestellt.

Gläubigern mit Forderungen, die in einem angenommenen Plan zur Unternehmensreorganisation enthalten sind und eine neue Finanzierung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Unternehmensreorganisation darstellen, steht ein Vorzugsrecht in dem Umfang und für den Zeitraum zu, die im Plan festgelegt sind.

UMSCHULDUNG

Durch eine Umschuldung werden die von der Umschuldung erfassten Forderungen verringert. Außerdem wird der Schuldner von der Verpflichtung entbunden, unbekannte Schulden in dem Verfahren zu begleichen, es sei denn, es handelt sich um Schulden, die nicht Gegenstand einer Umschuldung sein können. Eine Umschuldung hat keinen Einfluss auf die Rechte eines Gläubigers gegenüber Sicherungsgebern oder anderen Personen, die neben dem Schuldner für die betreffende Schuld haften.

Unter bestimmten Umständen kann ein Gläubiger eine erneute Überprüfung einer Umschuldung beantragen, nachdem der Schuldner den Zahlungsplan erfüllt hat, sofern der Zahlungsplan weniger als fünf Jahre nach dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens endet.

Weitere Informationen sind unter der Antwort auf die Frage „Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) abgeschlossen werden und wie wirkt sich dies aus?“ aufgeführt.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Durch eine Unternehmensumschuldung werden die von der Umschuldung erfassten Forderungen verringert. Außerdem wird der Schuldner von der Verpflichtung entbunden, unbekannte Schulden in dem Verfahren zu begleichen, es sei denn, es handelt sich um Schulden, die nicht Gegenstand einer Unternehmensumschuldung sein können. Eine Unternehmensumschuldung hat keinen Einfluss auf die Rechte eines Gläubigers gegenüber Sicherungsgebern oder anderen Personen, die neben dem Schuldner für die betreffende Schuld haften.

Unter bestimmten Umständen kann ein Gläubiger eine erneute Überprüfung einer Unternehmensumschuldung beantragen, nachdem der Schuldner den Zahlungsplan erfüllt hat, sofern der Zahlungsplan weniger als drei Jahre nach dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens endet.

Weitere Informationen sind unter der Antwort auf die Frage „Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) abgeschlossen werden und wie wirkt sich dies aus?“ aufgeführt.

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

KONKURS

Die Vergütung des Konkursverwalters und sonstige ähnliche Kosten (Konkurskosten) sowie andere Forderungen gegen die Konkursmasse (Masseverbindlichkeiten) müssen vor der Verteilung an die Konkursgläubiger aus der Konkursmasse beglichen werden. Die Konkurskosten wiederum haben Vorrang vor den Masseschulden.

Wurde das Konkursverfahren auf Antrag eines anderen Gläubigers als des Staates eingeleitet, sind etwaige Konkurskosten, die nicht aus der Masse beglichen werden können, innerhalb bestimmter Grenzen vom Gläubiger zu tragen. In anderen Verfahren sind sie vom Staat zu tragen.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die Vergütung des Reorganisationsbeauftragten und eines etwaigen Vertreters einer Aufsichtsbehörde hat der Schuldner zu tragen.

Die Vergütung darf nicht höher festgesetzt werden, als sie angesichts des mit der Aufgabe verbundenen Arbeitsaufwands, der Sorgfalt und der Sachkenntnis, mit der sie ausgeführt wurde, und des Umfangs der Geschäftstätigkeit als angemessene Vergütung angesehen werden kann.

Der Vergütungsanspruch des Reorganisationsbeauftragten ist auf Antrag der Aufsichtsbehörde, des Reorganisationsbeauftragten oder des Schuldners vom Gericht zu überprüfen. Jeder Beteiligte, dessen Forderung oder Recht von dem Plan erfasst wird, kann bis zum Abschluss des Umschuldungsplans ebenfalls eine solche Überprüfung beantragen.

Für die Vergütung besteht im Falle des Konkurses ein allgemeines Vorzugsrecht, soweit der Betrag unter den gegebenen Umständen angemessen ist.

UMSCHULDUNG

Während des Umschuldungsverfahrens leistet der Schuldner in der Regel Zahlungen an die Vollstreckungsbehörde, die die Mittel dann an die Gläubiger weiterleitet. Die Vollstreckungsbehörde erhebt beim Schuldner eine Jahresgebühr für die Verwaltung seiner Zahlungen.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Während des Umschuldungsverfahrens leistet der Schuldner in der Regel Zahlungen an die Vollstreckungsbehörde, die die Mittel dann an die Gläubiger weiterleitet. Die Vollstreckungsbehörde erhebt beim Schuldner eine Jahresgebühr für die Verwaltung seiner Zahlungen.

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

KONKURS

Die Vorschriften für Einziehungen zugunsten der Konkursmasse (återvinning till konkursbo) sind dem Konkursgesetz zu entnehmen. Grundlage für die Berechnung der in den Vorschriften über die Einziehung festgelegten Fristen ist in der Regel das Datum des Konkursantrags.

Eine Rechtshandlung kann rückgängig gemacht werden, wenn sie einen bestimmten Gläubiger gegenüber anderen Gläubigern unangemessen bevorzugt hat, wenn den Gläubigern Vermögenswerte des Schuldners entzogen wurden, wenn die Schulden des Schuldners gestiegen sind oder wenn der Schuldner allein aufgrund des Verfahrens oder infolge des Verfahrens in Verbindung mit anderen Faktoren zahlungsunfähig war bzw. wurde und wenn der anderen Partei bekannt war bzw. hätte bekannt sein müssen, dass der Schuldner zahlungsunfähig war und welche Umstände die Rechtshandlung unzulässig gemacht haben. Es wird davon ausgegangen, dass Familienmitglieder die im vorstehenden Satz genannten Kenntnis hatten, sofern nicht glaubhaft gemacht wird, dass sie diese Kenntnis nicht hatten und auch nicht hätten haben müssen. Wurde die Rechtshandlung mehr als fünf Jahre vor dem Stichtag vorgenommen, kann sie nur rückgängig gemacht werden, wenn sie sich auf ein Familienmitglied des Schuldners bezieht.

Werden weniger als drei Monate vor dem Stichtag Schulden mit anderen als den üblichen Zahlungsmitteln, im Voraus oder in einer Höhe beglichen, die die finanzielle Lage des Schuldners spürbar verschlechtert, kann die Zahlung rückgängig gemacht werden, sofern sie nicht als unter den gegebenen Umständen üblich betrachtet werden kann. Erfolgte die Zahlung weniger als zwei Jahre vor dem Stichtag an ein Familienmitglied des Schuldners, kann sie rückgängig gemacht werden, sofern nicht nachgewiesen wird, dass der Schuldner weder insolvent war noch infolge der betreffenden Handlung insolvent geworden ist.

Besondere Vorschriften gelten unter anderem für Geschenke, Wohngemeinschaften und Löhne. Bestimmte Zahlungen an den Staat, beispielsweise Steuerzahlungen, sind von den Einziehungsregeln ausgenommen.

Der Konkursverwalter kann die Einziehung von Zahlungen betreiben, indem er vor einem ordentlichen Gericht Klage erhebt oder Widerspruch gegen im Zuge des Konkursverfahrens nachgewiesene Schulden einlegt. Verzichtet der Konkursverwalter auf die Einziehung und kann keine gütliche Einigung erzielt werden, so kann der Gläubiger die Einziehung durch Erhebung einer Klage vor dem zuständigen Gericht beantragen.

Mit der Einziehung fällt das vom Schuldner veräußerte Vermögen an die Konkursmasse zurück.

UNTERNEHMENSREORGANISATION

Nach einem Beschluss über eine Unternehmensreorganisation finden die Bestimmungen des Konkursgesetzes über die Einziehung im Konkurs Anwendung, wenn ein Reorganisationsplan, der eine Schuldenbereinigung beinhaltet, angenommen wird (siehe hierzu den Abschnitt über Konkurs).

Betrifft eine Klage auf Einziehung ein Vorzugsrecht oder eine im Wege der Pfändung erlangte Zahlung, so kann das Gericht entscheiden, dass die Vollstreckung im Vollstreckungsverfahren bis auf Weiteres nicht fortgesetzt werden darf.

Eine Klage auf Einziehung kann vom Reorganisationsbeauftragten oder von einer betroffenen Partei erhoben werden. Die Klage muss vor dem Termin zur Verhandlung über den Plan eingereicht werden und kann erst nach Annahme des Umschuldungsplans endgültig überprüft werden. Eine betroffene Partei, die eine Klage erheben möchte, muss den Reorganisationsbeauftragten darüber informieren. Hat die betroffene Partei dies versäumt, ist die Klage unzulässig.

Die Klage auf Einziehung ist abzuweisen, wenn die Unternehmensreorganisation endet, ohne dass ein Reorganisationsplan angenommen wurde, und wenn auf einen innerhalb von drei Wochen nach Beendigung der Unternehmensreorganisation gestellten Antrag hin nicht der Konkurs des Schuldners festgestellt wird.

Nach Erstattung der Kosten des Klägers ist der Erlös aus der Klage auf Einziehung entsprechend den in der Schuldenbereinigung vorgesehenen Bedingungen zu verteilen, sofern im Reorganisationsplan nichts anderes bestimmt ist. Ein Beklagter, dem aufgrund der Klage des Klägers möglicherweise ein Anspruch gegen den Schuldner entstanden ist, kann auf der Grundlage dieses Anspruchs an der mündlichen Verhandlung über den Plan teilnehmen und hat das Recht, den ihm zustehenden Betrag bei der Verteilung von dem Betrag abzuziehen, den er andernfalls hätte zahlen müssen.

Das Gericht kann eine Sonderverwaltung der gemäß Unterabsatz 1 den betroffenen Parteien zuzuweisenden Vermögenswerte anordnen, wenn einer von ihnen oder der Schuldner dies im Einziehungsverfahren beantragt. Unter eine solche Sonderverwaltung gestellte Vermögenswerte können nur gepfändet werden, wenn der Plan zur Unternehmensreorganisation aufgehoben wurde.

UMSCHULDUNG

Es bestehen keine besonderen Vorschriften für die Umschuldung.

UNTERNEHMENSUMSCHULDUNG NACH DEM GESETZ ÜBER DIE UMSCHULDUNG VON UNTERNEHMEN

Es bestehen keine besonderen Vorschriften für die Unternehmensumschuldung.

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