Vorbemerkung:
Die Rechtsgrundlage für die in diesem Informationsblatt wiedergegebenen Informationen ist die Código da Insolvência e da Recuperação de Empresas (Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung) [in Anlehnung an die portugiesische Abkürzung im Folgenden „CIRE“], angenommen durch die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 53/2004 vom 18. März 2004 und zuletzt geändert durch die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 57/2022 vom 25. August 2022.
1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?
Ein Insolvenzverfahren kann eröffnet werden gegen jede natürliche oder juristische Person sowie gegen ruhende Nachlässe, Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit und Sonderausschüsse, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Handelsgesellschaften oder Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, die bis zur endgültigen Eintragung ihres Gründungsvertrages die Form einer Handelsgesellschaft hatten, Genossenschaften, vor der Eintragung ihrer Gründung, Einzelunternehmen mit beschränkter Haftung, und sonstige eigenständige Vermögensmassen (Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis h CIRE).
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Kapitalgesellschaften, Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute, Finanzunternehmen, Wertpapierfirmen, die im Rahmen ihrer Dienstleistungen Kapital oder Wertpapiere Dritter verwalten, sowie Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sein, da dies mit den für diese Unternehmen geltenden Sonderregelungen unvereinbar wäre (Artikel 2 Absatz 2 CIRE).
2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?
Wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, alle seine ausstehenden Verpflichtungen zu erfüllen (Artikel 3 CIRE).
Ziel des Insolvenzverfahrens ist die Befriedigung der Gläubiger in der Form, die in einem Insolvenzplan vorgesehen ist, oder, wenn dies nicht möglich ist, die Verwertung des Vermögens des zahlungsunfähigen Schuldners und die Verteilung des Erlöses unter den Gläubigern (Artikel 1 Absatz 1 CIRE).
Befindet sich ein Schuldnerunternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder ist es unmittelbar von Insolvenz bedroht, so kann es beim Gericht die Einleitung eines besonderen Sanierungsverfahrens beantragen (Artikel 17-A bis 17-I CIRE).
Befindet sich ein Schuldner anderer Art in wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder ist er unmittelbar von Insolvenz bedroht, so kann er das Gericht ersuchen, ein besonderes Verfahren für Zahlungsvereinbarungen einzuleiten (Artikel 222-A bis 222-J).
3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?
Die Insolvenzmasse besteht aus dem gesamten Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Feststellung der Insolvenz.
Alle im Laufe des Insolvenzverfahrens erworbenen Vermögenswerte und Rechte
- z. B. Eigentumsrechte, Nutzungsrechte, Eigentumsvorbehalt usw. (Artikel 46 Absatz 1 CIRE)
- die in Geld umgewandelt werden können, sind ebenfalls Teil der Insolvenzmasse.
Bei einem Insolvenzschuldner, der verheiratet ist und über gemeinsames Vermögen verfügt, umfasst die Insolvenzmasse auch seinen Anteil am Vermögen der Eheleute.
4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?
Gemäß der Entscheidung über die Feststellung der Insolvenz kann in Fällen, in denen ein Unternehmen in die Insolvenz einbezogen ist, der Schuldner selbst für die Verwaltung der Insolvenzmasse verantwortlich sein (Artikel 223 CIRE), sofern die Anforderungen des Artikels 224 CIRE erfüllt sind.
Der vom Richter bestellte Insolvenzverwalter (Artikel 52 Absatz 1 CIRE) wickelt das Insolvenzverfahren ab und spielt dabei eine zentrale Rolle.
Der Insolvenzverwalter ist u. a. zuständig für die Zahlung der Schulden der zahlungsunfähigen Partei aus der Insolvenzmasse; die Überwachung der Verwertung von in der Insolvenzmasse enthaltenen Vermögenswerten, um die Erlöse an die Gläubiger auszuschütten und sicherzustellen, und die Sicherstellung des Schutzes und der Wahrnehmung der Rechte der zahlungsunfähigen Partei sowie der Fortführung der Betriebstätigkeit; und nach Möglichkeit die Vermeidung einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage (Artikel 55 Absatz 1 CIRE).
5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?
Masseforderungen können gegen Masseverbindlichkeiten aufgerechnet werden, wenn die in Artikel 99 CIRE genannten Bedingungen erfüllt sind.
Diese Regelung ermöglicht es Insolvenzgläubigern, ihre Forderung mit Schulden gegenüber der Insolvenzmasse zu verrechnen, sodass die gegenseitigen Forderungen aufgehoben werden können. Somit wird die Forderung des Gläubigers beigetrieben, ohne dass ihre Schuld in die Masse eingezahlt werden muss, wodurch der Pool der konkurrierenden Gläubiger vermieden wird.
Dies ist ein Mittel, um die Zahlung zu erleichtern und gegenseitige Zahlungen zu verhindern.
Neben der allgemeinen Regelung gemäß Artikels 99 CIRE gibt es weitere Rechtsvorschriften, in denen die Möglichkeit einer Aufrechnung vorgesehen ist, nämlich Artikel 102 Absatz 3 Buchstabe e, Artikel 154 Absatz 1, Artikel 242 Absatz 3 und Artikel 286 CIRE.
6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?
Die Auswirkungen der Insolvenz auf laufende Verträge, an denen der Schuldner beteiligt ist, hängen von der Art des Vertrags ab. Die entsprechenden Vorschriften sind in Artikel 102 bis 119 CIRE zu finden.
In der Regel werden bilaterale Verträge (die Verpflichtungen zwischen beiden Parteien begründen) auf die gleiche Weise ausgeführt, und die zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen werden beibehalten.
Wurde der Vertrag jedoch zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht vollständig erfüllt, so wird seine Ausführung ausgesetzt, bis der Insolvenzverwalter eine Erklärung über die Durchführung oder Nichtdurchführung abgegeben hat (Artikel 102 Absatz 2 CIRE). Lehnt der Insolvenzverwalter die Durchführung des Vertrags ab, so hat keine der Parteien Anspruch auf Rückerstattung der bereits geleisteten Zahlungen (Artikel 102 Absatz 3 CIRE).
Beispiel:
- Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt (wenn der Verkäufer zahlungsunfähig ist): die andere Partei kann die Erfüllung des Vertrags verlangen, wenn ihr die Sache zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits übergeben worden ist (Artikel 104 Absatz 1 CIRE);
- Vorvertrag (wenn die insolvente Partei der an einem Vorvertrag beteiligte Verkäufer ist): die Erfüllung des Vertrags kann nicht wirksam verweigert werden, wenn der Gegenstand eine Vorgeschichte zugunsten des am Vorvertrag beteiligten Käufers hat (d. h. wenn der Verkäufer dem Käufer die Schlüssel für eine bestimmte Immobilie ausgehändigt hat) (Artikel 106 Absatz 1 CIRE).
Hat der Schuldner in den letzten zwei Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Handlungen zum Nachteil der Insolvenzmasse vorgenommen (d. h. Handlungen, die die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigen, erschweren, behindern oder gefährden), so können diese nach den Vorschriften der Artikel 120 ff. CIRE aufgehoben werden.
7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt u. a. zur Aussetzung aller von den Insolvenzgläubigern angestrengten Vollstreckungsverfahren und -maßnahmen, die möglicherweise das Vermögen der Insolvenzmasse betreffen, und verhindert die Einleitung oder Fortsetzung aller von den Insolvenzgläubigern angestrengten Vollstreckungsverfahren (Artikel 88 Absatz 1 CIRE): wenn beispielsweise für das Einkommen der insolventen Partei eine Pfändung angeordnet wurde, wird diese Anordnung zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgesetzt.
Im Gegenzug werden ausgesetzte Maßnahmen gegen den insolventen Schuldner aufgehoben, wenn er für zahlungsunfähig erklärt wurde und wenn das Insolvenzverfahren durch endgültige Aufteilung oder mangels Masse abgeschlossen ist (Artikel 88 Absatz 3 CIRE).
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt zur sofortigen Fälligkeit aller Verbindlichkeiten der zahlungsunfähigen Partei, sofern die Schulden nicht unter einer aufschiebenden Bedingung stehen (Artikel 91 Absatz 1 CIRE).
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt zur Aussetzung aller vom Schuldner anfechtbaren Verjährungs- und Ausschlussfristen für die Dauer des Verfahrens (Artikel 100 Absatz 1 CIRE).
8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können alle gegen den Schuldner eingeleiteten Verfahren, die sich auf das in der Insolvenzmasse enthaltene Vermögen beziehen, auf Antrag des Insolvenzverwalters unter Berufung auf die verfahrenstechnische Zweckmäßigkeit (Artikel 85 Absatz 1 CIRE) mit dem Insolvenzverfahren verbunden werden. Der Insolvenzverwalter hat daher die Aufgabe, die insolvente Partei in allen Verfahren zu vertreten, auch ohne Zustimmung der Gegenpartei (Artikel 85 Absatz 3 CIRE).
9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?
Insolvenzgläubiger beteiligen sich aktiv am Verfahren und müssen ihre Forderungen innerhalb der in der Entscheidung eingeräumten Frist von 30 Tagen anmelden (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j und Artikel 128 Absatz 1 CIRE).
Inhaber von Forderungen finanzieller Art gegen die insolvente Partei oder von Forderungen, die durch Vermögenswerte garantiert sind, die Teil der Insolvenzmasse sind und deren Feststellung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist, gelten als Insolvenzgläubiger.
Ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssen alle Zahlungen an Gläubiger im Rahmen des Insolvenzverfahrens geleistet werden, wodurch sichergestellt ist, dass keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Insolvenzmasse eingeleitet und verfolgt werden können.
Die Gläubiger sind daher gemäß Artikel 72 Absatz 1 CIRE berechtigt, an der Gläubigerversammlung teilzunehmen.
Eine Stimme je Euro oder eines Bruchteils davon gewähren Forderungen, die in einem verbundenen Verfahren zur Prüfung und Bestimmung der Rangordnung der Forderungen oder einem späteren Feststellungsverfahren bereits rechtskräftig anerkannt wurden, oder wenn beide in Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben a und b CIRE genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?
Der Insolvenzverwalter kann Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse gemäß den Artikeln 149, 150, 157 und 158 CIRE verwerten oder veräußern.
Der Verkauf von Vermögenswerten der Insolvenzmasse ist eine wesentliche Handlung zur Befriedigung von Forderungen. Dies obliegt dem Insolvenzverwalter, der in dieser Hinsicht freie Hand hat.
Nachdem die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist und die Gläubigerversammlung den Bericht des Insolvenzverwalters geprüft hat, verkauft dieser alle für die Insolvenzmasse beschlagnahmten Vermögenswerte, sofern die Gläubiger einem solchen Verkauf in der genannten Versammlung nicht widersprochen haben (Artikel 158 Absatz 1 CIRE).
Gläubiger, die eine dingliche Sicherheit an den zu veräußernden Vermögenswerten haben, müssen ein Mitspracherecht bei der Art der Veräußerung haben und über den festgelegten Basiswert und den Preis der vorgeschlagenen Veräußerung unterrichtet werden; unter bestimmten Voraussetzungen können sie vorschlagen, dass sie selbst oder ein Dritter die Vermögenswerte erwerben (Artikel 164 Absätze 2 und 3 CIRE).
Die Erlöse aus der Veräußerung von Vermögenswerten, mit Ausnahme der für die laufenden Ausgaben notwendigen Beträge, sind auf ein Girokonto der Insolvenzmasse bei einem vom Verwalter gewählten Kreditinstitut zu überweisen (Artikel 150 Absatz 6 und Artikel 167 Absatz 1 CIRE).
11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?
Es gibt drei Arten von Insolvenzforderungen:
i) gesicherte und bevorrechtigte Forderungen
ii) nachrangige Forderungen
iii) allgemeine Forderungen.
Gesicherte Forderungen sind solche, für die Sicherheiten, einschließlich Vorzugsrechte, bestehen und die Kapital und Zinsen bis zum Wert der gesicherten Vermögenswerte umfassen (Artikel 47 Absatz 1 CIRE). Es gibt jedoch bestimmte Garantien, die durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aufgehoben werden. Die Inhaber solcher Garantien verlieren ihren Status als gesicherte Gläubiger (Artikel 97 CIRE).
Bevorrechtigte Forderungen sind Forderungen mit allgemeinen Vorzugsrechten an Vermögenswerten, die Teil der Insolvenzmasse sind, bei denen es sich um bewegliches und unbewegliches Vermögen handeln kann (Artikel 47 Absatz 4 Buchstabe a CIRE).
Nachrangige Forderungen sind die in Artikel 48 CIRE aufgeführten Forderungen, „soweit sie nicht mit allgemeinen oder besonderen Vorzugsrechten der Gläubiger verbunden oder durch Hypotheken gesichert sind, die infolge der Insolvenzeröffnung nicht erlöschen“ (Artikel 47 Absatz 4 Buchstabe b CIRE).
Alle anderen Forderungen werden als allgemeine Forderungen bezeichnet (Artikel 47 Absatz 4 Buchstabe c CIRE).
12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?
Die Insolvenzgläubiger, einschließlich der Staatsanwaltschaft, haben ihre Forderungen innerhalb der zu diesem Zweck in der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesetzten Frist im Wege eines Antrags auf Forderungsprüfung anzumelden. Dem Antrag sind gegebenenfalls alle verfügbaren Belege beizufügen (Artikel 128 Absatz 1 CIRE).
Die Regeln für den Antrag, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen sind in Artikel 128 bis 140 CIRE festgelegt.
13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?
Die Befriedigung der Gläubiger ist je nachdem, ob es sich um gesicherte, bevorrechtigte, allgemeine oder nachrangige Forderungen handelt, unterschiedlich geregelt, im Einklang mit den Artikeln 172 bis 184 CIRE.
Diese Bestimmungen sehen zudem die Möglichkeit der Abtretung von Forderungen Dritter sowie Regelungen im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung vor.
14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?
Ein Insolvenzverfahren kann in den folgenden Fällen beendet werden:
- nach der Schlussverteilung;
- nach der Entscheidung über die Genehmigung des Insolvenzplans;
- auf Antrag des Schuldners (sofern dieser nicht mehr zahlungsunfähig ist) – Artikel 231 CIRE;
- wenn der Insolvenzverwalter zu dem Schluss kommt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Schulden zu begleichen – Artikel 232 CIRE.
Sobald das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist, erlöschen alle Wirkungen der Insolvenzeröffnung, und der Schuldner erhält das Recht, über sein Vermögen zu verfügen, das er verkaufen oder verschenken kann. Er kann dann frei über sein Unternehmen und sein Vermögen verfügen (Artikel 233 Absatz 1 CIRE).
Vor allem sind Insolvenzgläubiger bei der Ausübung ihrer Rechte gegenüber dem Schuldner nicht mehr mit Beschränkungen konfrontiert, die nicht in einem Insolvenz- und Zahlungsplan festgelegt sind.
Die Voraussetzungen und Wirkungen der Beendigung des Insolvenzverfahrens sind in Artikel 231 bis 234 CIRE geregelt.
15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?
Grundsätzlich gilt, dass Insolvenzgläubiger ihre Rechte gegenüber dem Schuldner nach Beendigung des Verfahrens uneingeschränkt geltend machen können, ausgenommen der gegebenenfalls in einem Insolvenz- und Zahlungsplan sowie in Artikel 242 Absatz 1 CIRE vorgesehenen Rechte.
Die Gläubiger üben ihre Rechte auf Grundlage eines vollstreckbaren Titels aus, nämlich der Entscheidung über die Genehmigung des Zahlungsplans sowie der Entscheidung über die Forderungsprüfung oder gegebenenfalls der in einem späteren Prüfungsverfahren erlassenen Entscheidung, in Verbindung mit der Entscheidung über die Genehmigung des Insolvenzplans.
Artikel 242 Absatz 1 CIRE besagt, dass im Falle der Restschuldbefreiung einer natürlichen Person eine Vollstreckung in die Vermögenswerte des Schuldners zur Befriedigung von Insolvenzforderungen während des Abtretungszeitraums nicht zugelassen ist.
16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?
Die Kosten und Aufwendungen des Verfahrens fallen unter die Masseverbindlichkeiten (Artikel 51 CIRE).
Vor der Befriedigung von Insolvenzforderungen zieht der Insolvenzverwalter von der Masse alle Vermögenswerte oder Ansprüche ab, die zur Begleichung der Kosten und Aufwendungen des Verfahrens erforderlich sind, einschließlich der vor der Beendigung des Verfahrens voraussichtlich entstehenden Kosten.
Die Zahlung der Kosten und Aufwendungen des Verfahrens wird gemäß Artikel 172 CIRE zugeordnet.
Im Falle der Restschuldbefreiung einer natürlichen Person verwendet der Treuhänder die erhaltenen Gelder am Ende jedes Jahres des Abtretungszeitraums zuerst zur Begleichung der Kosten und Aufwendungen des Verfahrens gemäß Artikel 241 CIRE.
17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?
Nach den Artikeln 120 bis 127 CIRE können Handlungen aufgehoben werden, die dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger entgegenstehen (Handlungen, die die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigen, erschweren, behindern, gefährden oder verzögern), sofern die in diesen Artikeln vorgesehenen Bedingungen gegeben sind.
Anwendbare Rechtsvorschriften
Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung (CIRE)
Zivilprozessordnung (Código de Processo Civil)
Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Datenblatts ist für die Kontaktstelle und die Gerichte nicht bindend und ersetzt nicht die Einsichtnahme in geltende Rechtsvorschriften und ihre Änderungen. In den hier genannten Rechtsvorschriften der CIRE ist die Fassung der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 53/2004 vom 18. März 2004 einschließlich ihrer durch die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 57/2022 vom 25. August 2022 erlassenen Änderung berücksichtigt.