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Insolvenz/Bankrott

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Irland
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(in civil and commercial matters)

Das Konkurs- bzw. Insolvenzrecht für Privatpersonen in Irland ist in den Konkursgesetzen 1988 bis 2015 (Bankruptcy Acts 1988 to 2015) und in den Privatinsolvenzgesetzen 2012 bis 2021 (Personal Insolvency Acts 2012 to 2021) geregelt. Mit dem Privatinsolvenzgesetz wurden drei Verfahren zur Schuldenregulierung festgelegt und Änderungen im Konkursrecht eingeführt.

Alle Privatinsolvenzverfahren, einschließlich der Konkursverfahren, werden in Irland vom Insolvency Service of Ireland (ISI) abgewickelt, einer unabhängigen Stelle, die 2013 per Gesetz eingerichtet wurde und unter der Schirmherrschaft des Justizministeriums tätig ist.

Für Privatinsolvenzverfahren, die nach dem Privatinsolvenzgesetz durchgeführt werden, können die folgenden drei Regelungen angewendet werden:

  1. Entschuldungsmitteilung (Debt Relief Notice – DRN): für Schulden bis 35 000 EUR im Falle von Personen, die praktisch keine Vermögenswerte besitzen und ein sehr niedriges Einkommen haben.
  2. Schuldenbereinigungsregelung (Debt Settlement Arrangement – DSA): für die vereinbarte Bereinigung ungesicherter Forderungen in unbeschränkter Höhe über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren (unter bestimmten Umständen auf sechs Jahre verlängerbar).
  3. Privatinsolvenzregelung (Personal Insolvency Arrangement – PIA): für die vereinbarte Bereinigung oder Umstrukturierung gesicherter Forderungen bis 3 Mio. EUR (oder mehr mit Zustimmung der Gläubiger) und ungesicherter Forderungen in unbeschränkter Höhe über einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren (unter bestimmten Umständen auf sieben Jahre verlängerbar).

Für die Schuldenbereinigungsregelung und die Privatinsolvenzregelung gilt das gleiche dreistufige Verfahren:

Stufe 1: Vom zuständigen Gericht wird ein Schutzzertifikat (Protective Certificate – PC) ausgestellt, mit dessen Ausstellung bestimmte benannte oder „festgestellte“ Gläubiger daran gehindert werden, zwecks Schuldenbeitreibung gegen den Schuldner vorzugehen oder ihn zu verklagen, was Konkursanträge einschließt. Wenn das Schutzzertifikat vom Gericht bewilligt wird, gilt es für eine Dauer von 70 Tagen, kann jedoch aus bestimmten Gründen um weitere 40 Tage verlängert werden.[i]

Stufe 2: Der Privatinsolvenzverwalter (Personal Insolvency Practitioner – PIP) oder ein von diesem nach Teil 3 des Privatinsolvenzgesetzes 2012 Beauftragter verhandelt im Namen des Schuldners mit dessen festgestellten Gläubigern; sein Vorschlag wird der gesetzlich vorgeschriebenen Gläubigerversammlung zur Abstimmung über dessen Genehmigung vorgelegt. Kürzlich wurde – nur für die Privatinsolvenzregelung – eine gesetzliche Regelung eingeführt, nach der der Schuldner eine gerichtliche Überprüfung des Vorschlags für die Privatinsolvenzregelung beantragen kann, wenn dieser von der Gläubigerversammlung abgelehnt wurde.[ii]

Stufe 3: Die Regelung wird umgesetzt (unter anderem durch regelmäßige Rückzahlungen, die der Privatinsolvenzverwalter an die Gläubiger leistet) und gegebenenfalls jährlich überprüft.

Ein Schuldner kann nur einmal eine Entschuldungsmitteilung, eine Schuldenbereinigungsregelung oder eine Privatinsolvenzregelung vereinbaren.

Der Konkurs ist eine Option für Schuldner, die aufgrund ihrer Umstände entweder die erforderlichen Kriterien für die drei oben genannten Insolvenzregelungen nicht erfüllen oder die eine dieser Regelungen bereits vereinbart hatten, die betreffende Vereinbarung mit den Gläubigern aber gescheitert ist.

Wenn eine Privatperson nachweisen kann, dass sich ihre finanzielle Situation durch eine Insolvenzregelung nicht bereinigen lässt, und ein diesbezügliches Schreiben eines Privatinsolvenzverwalters vorlegt, kann sie beim High Court die Konkurserklärung beantragen. Dazu muss die Person einen Antrag auf einen Konkurseröffnungsbeschluss (Order of Adjudication oder Bankruptcy Order) beim Examiner‘s Office des High Court stellen und eine erste Gebühr von 200 EUR zahlen. Der Antragsteller wird vom High Court gehört. Nach der Konkurseröffnung ist die Person gesetzlich verpflichtet, mit dem gerichtlich bestellten Konkursverwalter (Official Assignee in Bankruptcy) und seiner Dienststelle (der Konkursabteilung des Insolvency Service of Ireland), die für die Verwaltung der Konkursmasse zuständig sind, zu kooperieren.

Sobald der Konkurs des Schuldners erklärt ist, werden die ungesicherten Forderungen der Gläubiger vollständig abgeschrieben, während die Vermögenswerte des Schuldners vollständig in das Eigentum des vom High Court bestellten Konkursverwalters übergehen.

Das Konkursverfahren kann in den folgenden beiden Fällen eingeleitet werden:

  1. Ein Gläubiger (Petitioning Creditor) beantragt beim High Court die Konkurserklärung einer Person, die Schulden bei ihm hat, und erbringt dazu den Nachweis, dass er ein Gläubiger dieser Person ist und diese nicht zufriedenstellend versucht hat, ihre Schulden zu begleichen.
  2. Der Schuldner selbst beantragt die Konkurserklärung, was als selbst eröffneter Konkurs (self-adjudicating bankruptcy) bezeichnet wird.

Die Konkurserklärung eines Konkursschuldners wird ein Jahr nach dem Tag des Konkurseröffnungsbeschlusses automatisch aufgehoben, es sei denn, auf Antrag des gerichtlich bestellten Konkursverwalters wurde wegen Nichteinhaltung der Schuldenregelung eine Konkursverlängerung angeordnet (Bankruptcy Extension Order).

Mit dem Privatinsolvenzgesetz wurde eine durch den Insolvency Service of Ireland regulierte Berufsgruppe mit den folgenden beiden Kategorien eingeführt:

1. Bevollmächtigter Vermittler (Approved Intermediary – AI): eine natürliche oder juristische Person, die vom Insolvency Service of Ireland ermächtigt wurde, Schuldner bei der Beantragung einer Entschuldungsmitteilung zu unterstützen.

2. Privatinsolvenzverwalter (Personal Insolvency Practitioner – PIP): eine Person, die vom Insolvency Service of Ireland ermächtigt wurde, zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern zu vermitteln, damit eine Schuldenbereinigungsregelung oder Privatinsolvenzregelung zustande kommt. Ein Privatinsolvenzverwalter ist gesetzlich verpflichtet, im Einklang mit dem Privatinsolvenzgesetz und den damit verbundenen Vorschriften zu handeln. Ein Privatinsolvenzverwalter kann auch eine Person, die bei ihm beschäftigt ist, mit der er in einer Personengesellschaft verbunden ist oder die denselben Arbeitgeber wie er hat, beauftragen, bestimmte Aufgaben eines Privatinsolvenzverwalters wahrzunehmen.[iii]

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Privatinsolvenzverfahren werden in Irland von natürlichen Personen (einschließlich Personengesellschaften) nach den im Privatinsolvenzgesetz festgelegten Verfahren eingeleitet. Konkursverfahren gegen einen Schuldner können entweder von einem Gläubiger oder vom Schuldner selbst beantragt werden.

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Insolvenzverfahren

Die Grundbedingung für die Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, d. h. die Unfähigkeit, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen. Die Art und Höhe der Schulden und die Einkünfte des Schuldners bestimmen dann, welche der drei Regelungen geeignet ist.

Damit sichergestellt ist, dass eine Person auch unter einer Insolvenzregelung einen angemessenen Lebensstandard beibehalten kann, hat der Insolvency Service of Ireland (nach einem umfassenden Konsultationsprozess) Leitlinien für angemessene Lebenshaltungskosten erarbeitet (Reasonable Living Expenses – RLEs). Mit diesen Leitlinien wird nicht nur die Tragfähigkeit der Insolvenzregelung sichergestellt, sondern auch der gesetzliche Anspruch des Schuldners auf einen angemessenen Lebensstandard gewahrt; sie bieten eine gerechte und transparente Methode zur Standardisierung der alltäglichen Lebenshaltungskosten notleidender Schuldner. Wenn ein Schuldner eine Insolvenzregelung beantragt, werden die in seinem Fall angemessenen Lebenshaltungskosten anhand der vom Insolvency Service of Ireland erarbeiteten Vorlage von seinem bevollmächtigten Vermittler oder Privatinsolvenzverwalter berechnet.

1. Entschuldungsmitteilung (Debt Relief Notice – DRN)

Ein Schuldner kann eine Entschuldungsmitteilung beantragen, wenn er die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Er ist nicht in der Lage, seine Schulden bei Fälligkeit vollständig zu begleichen.
  • Sein verfügbares monatliches Nettoeinkommen beträgt nach Abzug der angemessenen Lebenshaltungskosten nicht mehr als 60 EUR.
  • Seine Vermögenswerte belaufen sich auf nicht mehr als 1 500 EUR. Zusätzlich darf der Schuldner Folgendes besitzen:
    • ein Schmuckstück im Wert von bis zu 750 EUR,
    • ein Kraftfahrzeug im Wert von bis zu 5 000 EUR und
    • Haushaltseinrichtung und -geräte, deren Gesamtwert 6 000 EUR nicht überschreitet.
  • Er hat seinen Wohnsitz in der Republik Irland oder hatte im Vorjahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder einen Geschäftssitz in Irland.
  • Er hat eine Vorgeschriebene Finanzauskunft (Prescribed Financial Statement – PFS) ausgefüllt und unterzeichnet und eidesstattlich erklärt, dass die darin enthaltenen Angaben wahr und richtig sind.

Typische Beispiele für Schulden, die in eine Entschuldungsmitteilung aufgenommen werden, sind Kreditkartenschulden, Kontoüberziehungen, Privatdarlehen, Darlehen von Kreditgenossenschaften, Rechnungen von Versorgungsunternehmen und Kundenkarten.

2. Schuldenbereinigungsregelung (Debt Settlement Arrangement – DSA)

Ein Schuldner kann eine Schuldenbereinigungsregelung beantragen, wenn er die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Er ist nicht in der Lage, seine Schulden bei Fälligkeit vollständig zu begleichen.
  • Er hat einen oder mehrere ungesicherte Gläubiger.
  • Er hat seinen Wohnsitz in der Republik Irland oder hatte im Vorjahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder einen Geschäftssitz in Irland.
  • Er hat eine Vorgeschriebene Finanzauskunft (Prescribed Financial Statement – PFS) ausgefüllt und unterzeichnet und eidesstattlich erklärt, dass die darin enthaltenen Angaben wahr und richtig sind.
  • Er hat von einem Privatinsolvenzverwalter eine Erklärung erhalten, mit der dieser bestätigt, dass seines Erachtens: 
    • die Angaben in der Vorgeschriebenen Finanzauskunft wahr und richtig sind;
    • der Schuldner berechtigt ist, einen Vorschlag für eine Schuldenbereinigungsregelung zu unterbreiten;
    • es nach Prüfung der Vorgeschriebenen Finanzauskunft unwahrscheinlich ist, dass der Schuldner innerhalb der nächsten fünf Jahre zahlungsfähig wird;
    • für den Fall, dass der Schuldner eine Schuldenbereinigungsregelung vereinbart, eine realistische Aussicht besteht, dass er innerhalb der nächsten fünf Jahre zahlungsfähig wird.

Zusätzlich zu den für eine Entschuldungsmitteilung aufgeführten Schulden werden in eine Schuldenbereinigungsregelung auch Darlehen und Bürgschaften aufgenommen.

3. Privatinsolvenzregelung (Personal Insolvency Arrangement – PIA)

Ein Schuldner kann eine Privatinsolvenzregelung beantragen, wenn er die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Er ist nicht in der Lage, seine Schulden bei Fälligkeit vollständig zu begleichen.
  • Er hat Schulden bei mindestens einem gesicherten Gläubiger, und die Sicherheit besteht aus Immobilien oder Vermögenswerten in Irland.
  • Er hat gesicherte Schulden von weniger als 3 Mio. EUR (diese Obergrenze kann mit Zustimmung aller gesicherten Gläubiger angehoben werden).
  • Er hat mit dem gesicherten Gläubiger in einem Hypothekenrückstandsverfahren (z. B. dem Mortgage Arrears Resolution Process (MARP) der Central Bank of Ireland) hinsichtlich des privaten Hauptwohnsitzes über einen Zeitraum von sechs Monaten kooperiert und
    • es konnte keine alternative Rückzahlungsregelung getroffen werden, oder
    • der gesicherte Gläubiger hat bestätigt, dass er eine solche Regelung nicht treffen wird, oder
    • der Schuldner hat eine alternative Rückzahlungsregelung vereinbart und sich um ihre Einhaltung bemüht, was vom Privatinsolvenzverwalter bestätigt wird.
  • Er hat seinen Wohnsitz in der Republik Irland oder hatte im Vorjahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder einen Geschäftssitz in Irland.
  • Er hat eine Vorgeschriebene Finanzauskunft (Prescribed Financial Statement – PFS) ausgefüllt und unterzeichnet und eidesstattlich erklärt, dass die darin enthaltenen Angaben wahr und richtig sind.
  • Er hat von einem Privatinsolvenzverwalter eine Erklärung erhalten, mit der dieser bestätigt, dass seines Erachtens:
    • die Angaben in der Vorgeschriebenen Finanzauskunft wahr und richtig sind;
    • der Schuldner berechtigt ist, einen Vorschlag für eine Privatinsolvenzregelung zu unterbreiten;
    • es nach Prüfung der Vorgeschriebenen Finanzauskunft unwahrscheinlich ist, dass der Schuldner innerhalb der nächsten fünf Jahre zahlungsfähig wird;
    • für den Fall, dass der Schuldner eine Privatinsolvenzregelung vereinbart, eine realistische Aussicht besteht, dass er innerhalb der nächsten sechs Jahre zahlungsfähig wird.

Zusätzlich zu den für eine Entschuldungsmitteilung und eine Schuldenbereinigungsregelung aufgeführten Schulden werden in eine Privatinsolvenzregelung auch Wohnungsbaudarlehen für den privaten Hauptwohnsitz, Immobilieninvestitionskredite und Buy-to-let-Hypotheken/-Darlehen (Kauf zur Vermietung) aufgenommen.

Konkursverfahren

In Irland haben Privatpersonen das Recht, einen selbst eröffneten Konkurs (self-adjudicating bankruptcy) zu beantragen, das heißt, sie können beim High Court einen Antrag auf Konkurserklärung stellen. Für einen solchen Antrag müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Schuldner ist nicht in der Lage, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen.
  • Die Verbindlichkeiten des Schuldners müssen den Wert seines Vermögens um mindestens 20 000 EUR übersteigen.
  • Der Schuldner muss einen angemessenen Versuch unternommen haben, seine Schulden mithilfe einer Schuldenbereinigungsregelung oder einer Privatinsolvenzregelung zu begleichen. Dies muss vor Gericht durch Vorlage eines Schreibens eines Privatinsolvenzverwalters nachgewiesen werden.

Auch ein Gläubiger kann die Eröffnung eines Konkursverfahrens beantragen. Dies setzt voraus, dass er zuvor die Annahme eines Vorschlags für eine Schuldenbereinigungsregelung oder eine Privatinsolvenzregelung nicht ohne Grund abgelehnt hat.

Zur Beantragung eines Konkurseröffnungsbeschlusses muss der Antragsteller beim Examiner‘s Office verschiedene vom High Court vorgeschriebene Unterlagen und eidesstattliche Versicherungen vorlegen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, gilt der Konkurseröffnungsbeschluss ab dem Zeitpunkt seines Erlasses und nicht, wie in anderen Rechtsordnungen, rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Nach dem Konkursgesetz hat der Gläubiger bis zum Erlass des Konkurseröffnungsbeschlusses keine rechtliche Möglichkeit, einen vorläufigen Konkursverwalter zu bestellen – nach Section 23 des Konkursgesetzes kann ein Konkursschuldner nach der Konkurseröffnung verhaftet werden, falls er versucht, das Land zu verlassen, um einen Konkurs zu vermeiden.

Ein Schuldner oder ein Gläubiger kann Widerspruch gegen einen Konkurseröffnungsbeschluss einlegen und beim High Court unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen, in denen die Gründe für den Widerspruch dargelegt sind, die Aufhebung des Beschlusses beantragen.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

Das allgemeine Ziel des Privatinsolvenzgesetzes besteht darin, den privaten Hauptwohnsitz des Schuldners soweit wie möglich zu schützen; die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes sind in diesem Sinne gegliedert.

Vermögenswerte bei Insolvenzverfahren

Im Falle einer Schuldenbereinigungsregelung oder einer Privatinsolvenzregelung gehen die Vermögenswerte des Schuldners in der Regel nicht in den Besitz oder das Eigentum des Privatinsolvenzverwalters über; vielmehr übernimmt dieser für die Laufzeit der Regelung die Kontrolle über die Einnahmen des Schuldners und bedient daraus nach Maßgabe der Regelung die Forderungen der Gläubiger. Als verfügbar gelten die Einnahmen nach Abzug der angemessenen Lebenshaltungskosten, Miet- oder Hypothekenrückzahlungen und anderen Zahlungen aufgrund besonderer Umstände wie etwa Krankheitskosten. Zahlungen für besicherte Darlehen werden nach Maßgabe der Regelung in der Regel direkt vom Schuldner an den Gläubiger geleistet. Wenn nach der Regelung ein Vermögenswert verkauft werden soll, wird er in der Regel direkt vom Schuldner verkauft.

Vermögenswerte bei Konkurs

Nach dem Konkursrecht gehen alle Vermögenswerte des Konkursschuldners am Tag der Konkurseröffnung unmittelbar auf den gerichtlich bestellten Konkursverwalter über (das heißt, dieser wird Eigentümer aller Vermögenswerte in der Konkursmasse). Hierzu gehören unter anderem die folgenden Vermögenswerte:

  • Bargeld
  • Konten bei Finanzinstituten, einschließlich Giro-, Spar-, Anlagekonten usw.
  • alle Grundstücke und Gebäude, einschließlich der als Familienwohnsitz angesehenen Immobilien
  • Maschinen, Ausrüstung, Arbeitsmittel, Mobiliar, Haushaltsgegenstände und -geräte
  • alle Fahrzeuge
  • Versorgungsansprüche (mit einigen Ausnahmen), Anlageprodukte, Aktien und Wertpapiere
  • Warenbestände von Unternehmen, die auf den Namen des Konkursschuldners eingetragen sind oder an denen er im Rahmen einer Personengesellschaft beteiligt ist
  • Forderungen des Konkursschuldners

Dabei gelten die folgenden Ausnahmen:

  • Der Schuldner kann ausgenommenes Privatvermögen im Wert von bis zu 6 000 EUR geltend machen und beim High Court die Anhebung dieser Obergrenze beantragen.
  • Vermögenswerte, die auf eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten zurückgehen, sind nicht Teil der Konkursmasse, da diese Ansprüche aufgrund ihres persönlichen Charakters nicht auf den Verwalter übergehen sollen.
  • Bestimmte Versorgungsansprüche gehören nicht zur Konkursmasse (nähere Einzelheiten sind den einschlägigen Rechtsvorschriften zu entnehmen).

Ein Konkursschuldner ist während des Konkurszeitraums verpflichtet, den gerichtlich bestellten Konkursverwalter über alle erhaltenen Vermögenswerte zu informieren; dabei ist es unerheblich, wie diese Vermögenswerte in seinen Besitz gelangt sind. Die betreffenden Vermögenswerte gehen auf Verlangen des gerichtlich bestellten Konkursverwalters auf diesen über und werden Teil der Konkursmasse.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

Insolvenzverfahren

Der vom Schuldner beauftragte Privatinsolvenzverwalter tritt als Vermittler zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern auf. Privatinsolvenzverwalter sind gesetzlich verpflichtet, im besten Interesse beider Seiten zu handeln, und müssen daher die für alle Beteiligten bestmögliche Insolvenzregelung finden.

Zu den Aufgaben und Funktionen des Privatinsolvenzverwalters gehören unter anderem:

  • Kontaktaufnahme mit einem Schuldner, der erwägt, einen Vorschlag für eine Insolvenzregelung zu unterbreiten
  • Erklärung seines Einverständnisses mit der Einsetzung als Insolvenzverwalter
  • Überprüfung der vom Schuldner ausgearbeiteten Vorgeschriebenen Finanzauskunft und Beratung des Schuldners, welche Möglichkeiten er hat und ob er einen Vorschlag für eine Schuldenbereinigungsregelung oder eine Privatinsolvenzregelung unterbreiten kann
  • Sicherstellung, dass die vom Schuldner vorgelegten Finanzinformationen zutreffend und vollständig sind
  • Stellungnahme auf Grundlage der gesetzlich festgelegten Kriterien dazu, welche Art der Insolvenzregelung (Schuldenbereinigungsregelung oder Privatinsolvenzregelung) sich für die Situation des Schuldners am besten eignet
  • Bereitstellung von Informationen über das gewählte Verfahren sowie über die allgemeinen Folgen und voraussichtlichen Kosten, die sich aus der Vereinbarung einer Insolvenzregelung ergeben
  • Beantragung eines Schutzzertifikats im Namen des Schuldners
  • Unterrichtung aller Gläubiger über das Schutzzertifikat und die Einsetzung des Privatinsolvenzverwalters unter Beifügung einer Kopie der Vorgeschriebenen Finanzauskunft des Schuldners
  • Ausarbeitung eines Vorschlags für die Gläubiger und Einberufung der gesetzlich vorgeschriebenen Gläubigerversammlung, die dazu dient, den Vorschlag zu prüfen und darüber abzustimmen
  • im Falle der Annahme des Vorschlags Unterrichtung des Insolvency Service of Ireland und aller Gläubiger über das Ergebnis
  • nach Genehmigung oder Überprüfung durch das Gericht Umsetzung der Regelung, einschließlich der Einziehung der Mittel beim Schuldner und der Auszahlung an die Gläubiger während der Laufzeit der Regelung
  • Überwachung der Regelung während ihrer gesamten Laufzeit
  • mindestens jährliche Überprüfung der Regelung

Der Schuldner hat im Insolvenzverfahren die Aufgabe, sich ehrlich am Verfahren zu beteiligen, der von seinem Privatinsolvenzverwalter ausgehandelten Regelung zuzustimmen und diese einzuhalten.

Konkursverfahren

Mit der Konkurseröffnung gehen alle Vermögenswerte des Konkursschuldners auf den gerichtlich bestellten Konkursverwalter (Official Assignee – OA) über. Der gerichtlich bestellte Konkursverwalter ist ein nach dem Gesetz ernannter unabhängiger Beamter mit der Aufgabe, Konkursmassen zu verwalten und die Konkursabteilung des Insolvency Service of Ireland zu leiten.

In Irland kann eine Privatperson als treuhänderischer Konkursverwalter (trustee in bankruptcy) eingesetzt werden, der an die Stelle des vom High Court bestellten Konkursverwalters tritt. In der Praxis wird diese Möglichkeit jedoch nur äußerst selten genutzt. Im Konkursgesetz ist nicht geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein treuhänderischer Konkursverwalter bestellt werden kann.

Die Befugnisse des Schuldners im Konkursverfahren beschränken sich auf die Möglichkeit, beim High Court Widerspruch gegen bestimmte Entscheidungen des gerichtlich bestellten Konkursverwalters einzulegen. Der Schuldner ist verpflichtet, den Aufforderungen nachzukommen, die die Dienststelle des gerichtlich bestellten Konkursverwalters in Bezug auf die Verwaltung der Konkursmasse an ihn richtet.

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

Nach den Privatinsolvenzgesetzen 2012 bis 2021 und den Konkursgesetzen 1988 bis 2015 ist die Aufrechnung zulässig. Die Bestimmungen sehen vor, dass bei der Ermittlung des Wertes eines Vermögenswerts oder eines geschuldeten Betrags alle Schulden und Guthaben (b) bei demselben Gläubiger gegen den ursprünglichen Betrag (a) aufgerechnet werden dürfen. Der verbleibende Saldo wird dann als die Schuld oder der Vermögenswert angesehen, die bzw. der entweder dem betreffenden Schuldner oder seinen Gläubigern geschuldet wird.[iv]

Wenn ein Schuldner Spareinlagen bei einer Kreditgenossenschaft hat, bei der er auch Schulden hat, muss die Kreditgenossenschaft diese Spareinlagen gegen den vom Schuldner geschuldeten Betrag aufrechnen.[v]

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

Insolvenzverfahren

Ein Schutzzertifikat hindert Gläubiger daran, während der Laufzeit des Schutzzertifikats gegen den Schuldner vorzugehen. In der endgültigen Regelung ist dann festgelegt, was im Hinblick auf bereits bestehende Verträge gilt.

Konkursverfahren

Ein Konkursverfahren berührt nicht die Rechte eines gesicherten Gläubigers an seiner Sicherheit, das heißt, der gesicherte Gläubiger behält alle Rechte, die er nach den Bedingungen seiner Sicherheit vor dem Konkursverfahren hatte; der einzige Unterschied besteht darin, dass nun der gerichtlich bestellte Konkursverwalter und nicht der Konkursschuldner Eigentümer der Vermögenswerte ist.

Der gerichtlich bestellte Konkursverwalter ist verpflichtet, alle zur Konkursmasse gehörenden Vermögenswerte zu verwerten (zu verkaufen oder in anderer Weise darüber zu verfügen), um die Verbindlichkeiten der Konkursmasse so weit wie möglich zu bedienen. Daher werden alle vertraglichen Forderungen gegen den Schuldner zu Verbindlichkeiten der Konkursmasse. Laufende Leistungsverträge des Konkursschuldners werden vom gerichtlich bestellten Konkursverwalter nur in Ausnahmefällen weitergeführt.

Falls der gerichtlich bestellte Konkursverwalter einen Vertrag weiterführt, haftet er persönlich, hat jedoch Anspruch auf Ausgleich aus der Konkursmasse.[vi]

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

Insolvenzverfahren

Schuldenbereinigungsregelung oder Privatinsolvenzregelung: Der erste Schritt für einen Schuldner, der eine Schuldenbereinigungsregelung oder eine Privatinsolvenzregelung erwirken möchte, ist die Beantragung eines Schutzzertifikats beim zuständigen Gericht. Das Schutzzertifikat hindert bestimmte benannte oder festgestellte Gläubiger, für die das Schutzzertifikat gilt. daran, Maßnahmen zur Einziehung oder Beitreibung der festgestellten Forderungen gegen den Schuldner zu treffen. Konkret sind die Gläubiger daran gehindert,

  • Gerichtsverfahren zur Durchsetzung ihrer Forderungen anzustrengen,
  • Gerichtsverfahren, einschließlich gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen, die vor der Ausstellung des Schutzzertifikats eingeleitet wurden, fortzuführen (diese Verfahren gelten für die Laufzeit des Schutzzertifikats als ausgesetzt),
  • sonstige Schritte zu unternehmen, um ihre Forderungen einzuziehen oder deren Zahlung zu sichern,
  • Kontakt mit dem Schuldner bezüglich ihrer Forderungen aufzunehmen, ohne dass sie vom Schuldner dazu aufgefordert wurden,
  • Vereinbarungen mit dem Schuldner zu ändern oder aufzuheben oder
  • ein Konkursverfahren gegen den Schuldner einzuleiten.

Sobald der Schuldner eine Regelung vereinbart hat, gelten für die Gläubiger während der Laufzeit dieser Regelung ähnliche Durchsetzungsbeschränkungen wie oben ausgeführt.

Entschuldungsmitteilung: Wenn das zuständige Gericht eine Entschuldungsmitteilung ausgestellt hat, gelten während ihrer Laufzeit dieselben Schutzmechanismen wie für die Schuldenbereinigungsregelung und die Privatinsolvenzregelung.

Konkursverfahren

Im Konkursfall werden gesicherte und ungesicherte Gläubiger unterschiedlich behandelt. Für ungesicherte Gläubiger des Konkursschuldners besteht die einzige Möglichkeit der Schuldeneintreibung darin, im Konkursverfahren eine Forderung in Höhe des geschuldeten Betrags geltend zu machen. Nach der Konkurseröffnung können ungesicherte Gläubiger nicht mehr gerichtlich gegen den Konkursschuldner vorgehen. Dies ist eine direkte und zwangsläufige Folge des Konkurseröffnungsbeschlusses des High Court. Die Rechte gesicherter Gläubiger werden durch Konkursverfahren nicht berührt.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

Insolvenzverfahren

Schuldenbereinigungsregelung, Privatinsolvenzregelung, Entschuldungsmitteilung:

Siehe Antwort auf Frage 7.

Konkursverfahren

Wie im Falle der zur Konkursmasse gehörenden Vermögenswerte tritt der gerichtlich bestellte Konkursverwalter an die Stelle des Konkursschuldners als Beklagter in laufenden Gerichtsverfahren, die Gläubiger gegen den Konkursschuldner eingeleitet haben. Der gerichtlich bestellte Konkursverwalter hat die Möglichkeit, sich entweder zu verteidigen, einen Vergleich zu schließen oder das Verfahren zu beenden. Wenn sich der gerichtlich bestellte Konkursverwalter in dem Verfahren erfolgreich verteidigen kann, werden Gegenforderungen oder Kosten zugunsten aller Gläubiger in die Konkursmasse eingezahlt. Wenn die Klage Erfolg hat oder ein Vergleich zustande kommt, wird aus dem vereinbarten Betrag eine anerkannte Konkursforderung.

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

Der Insolvency Service of Ireland hat zusammen mit Interessenträgern ein Standardprotokoll (precedent) für die Schuldenbereinigungsregelung und die Privatinsolvenzregelung erarbeitet. Darin sind die Pflichten der Schuldner und Gläubiger während der Laufzeit der Regelung festgelegt. Musterprotokolle für die Schuldenbereinigungsregelung und die Privatinsolvenzregelung sind diesem Dokument als Anlage beigefügt.

Der Gläubiger wirkt am Verfahren wie folgt mit:

1. Forderungsnachweis: Nachdem das Gericht dem Schuldner im Falle einer Schuldenbereinigungsregelung oder einer Privatinsolvenzregelung ein Schutzzertifikat ausgestellt hat, muss sein Privatinsolvenzverwalter die Gläubiger schriftlich über seine Einsetzung unterrichten und sie auffordern, einen Nachweis für ihre Forderungen vorzulegen und anzugeben, wie ihre Forderungen nach Maßgabe der Regelung behandelt werden sollen.

Im Konkursverfahren müssen alle Gläubiger einen förmlichen Forderungsnachweis vorlegen, bevor ihnen eine Konkursquote gezahlt wird.

2. Abstimmung: Wenn ein Privatinsolvenzverwalter im Namen eines Schuldners, der eine Schuldenbereinigungsregelung oder eine Privatinsolvenzregelung vereinbaren möchte, eine Gläubigerversammlung einberuft, sind die Gläubiger nach Vorlage des Forderungsnachweises berechtigt, über die Bedingungen der Regelung abzustimmen.

3. Widerspruch: Der Gläubiger kann bei Gericht Widerspruch einlegen, bevor die Bedingungen einer Schuldenbereinigungsregelung oder einer Privatinsolvenzregelung wirksam werden. Die besonderen Bedingungen sind in den Rechtsvorschriften festgelegt.[vii]

4. Vergleichsangebot: Gläubiger sind berechtigt, über ein Vergleichsangebot des Konkursschuldners abzustimmen. Dieser Fall tritt ein, wenn ein Konkursschuldner vor Ablauf des Konkurszeitraums einen Vergleich mit einigen oder allen Gläubigern erreichen möchte, um alle seine Vermögenswerte behalten zu können.

10 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

11 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

Insolvenzverfahren

Im Falle einer Schuldenbereinigungsregelung oder einer Privatinsolvenzregelung macht der Gläubiger die Forderungen formal nicht gegenüber dem Schuldner geltend. Die erste Stufe in dem Verfahren besteht darin, dass der Schuldner die Vorgeschriebene Finanzauskunft ausfüllt. In der Vorgeschriebenen Finanzauskunft, die die sachliche Grundlage für die Ausstellung eines Schutzzertifikats bildet, werden alle Gläubiger und die ihnen geschuldeten Beträge einzeln aufgeführt. Nach Ausstellung des Schutzzertifikats fordert der Privatinsolvenzverwalter, bevor er eine Insolvenzregelung ausarbeitet, die Gläubiger gegebenenfalls auf, einen Forderungsnachweis vorzulegen. Wenn ein Gläubiger dieser Aufforderung nicht nachkommt, hat dies Auswirkungen auf sein Stimmrecht bezüglich der Insolvenzregelung und der Insolvenzquote.

Wenn eine Entschuldungsmitteilung beantragt wird, melden die Gläubiger ihre Forderungen nicht förmlich an, werden aber von einem bevollmächtigen Vermittler gegebenenfalls aufgefordert zu bestätigen, dass der vom Schuldner angegebene geschuldete Betrag korrekt ist.

Schulden, die nach Wirksamwerden der Regelung entstehen, fallen nicht unter die Regelung. Wenn sich die Größenordnung der bestehenden Schulden ändert, kann eine Änderung der Gesamtregelung erforderlich sein (z. B. wenn sich Eventualverbindlichkeiten abzeichnen).

Konkursverfahren

Im Konkursverfahren wird das Profil einer Konkursmasse (alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Konkursschuldners) in zwei Formblättern festgehalten, die der Konkursschuldner ausfüllen und dem Konkursprüfer (Bankruptcy Inspector) am Tag der Konkurseröffnung vorlegen muss: die Mitteilung über geschäftliche Aktivitäten (Statement of Affairs) und die Mitteilung über personenbezogene Daten (Statement of Personal Information). Alle Arten von Verbindlichkeiten werden als nicht nachgewiesene Schulden in das Konkursverfahren aufgenommen, sofern sie vor der Konkurseröffnung, d. h. vor Beginn des Konkurszeitraums, entstanden sind. Schulden des Konkursschuldners, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, können nicht als Forderung in das Konkursverfahren aufgenommen werden.[viii]

12 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

Insolvenzverfahren

Nach der Ausstellung eines Schutzzertifikats in einem Insolvenzverfahren mit einer Schuldenbereinigungsregelung oder einer Privatinsolvenzregelung werden die festgestellten Gläubiger über die Ausstellung des Schutzzertifikats unterrichtet und erhalten eine Kopie der Vorgeschriebenen Finanzauskunft des Schuldners. Die Gläubiger werden gegebenenfalls aufgefordert, einen Forderungsnachweis vorzulegen und anzugeben, wie ihre Forderungen behandelt werden sollen. Die Forderungen eines Gläubigers sind auf die gleiche Weise nachzuweisen wie die Schulden eines Konkursschuldners nach dem Konkursgesetz.

Nachdem der Gläubiger seine Forderungen nachgewiesen hat, kann er sein Stimmrecht in der gesetzlich vorgeschriebenen Gläubigerversammlung ausüben, die zur Genehmigung des Vorschlags des Schuldners einberufen wird. Wenn der Gläubiger keinen Forderungsnachweis vorlegt oder sein Forderungsnachweis unzureichend ist, kann er nicht an der Gläubigerversammlung teilnehmen und hat keinen Anspruch auf Insolvenzquoten, die in der Insolvenzregelung festgelegt werden.

Konkursverfahren

Privatpersonen, über die der Konkurs eröffnet wurde, meldet die Konkursabteilung (Bankruptcy Division) des Insolvency Service of Ireland am Tag nach der Konkurseröffnung bestimmten Finanzinstituten und staatlichen Stellen, die in einer entsprechenden Liste aufgeführt sind. Die Konkurseröffnung wird auch auf der Website des Insolvency Service of Ireland und im Iris Oifigiul, dem Amtsblatt des irischen Staates, bekannt gemacht.

Alle gesicherten Gläubiger einer Konkursmasse haben nach der Konkurseröffnung 30 Tage lang Zeit, den Nachweis für ihre Forderungen gegen die Konkursmasse (schriftlich oder per E-Mail) vorzulegen. Der Forderungsnachweis kann in Form von Hypothekenurkunden, Rechnungen, Bankauszügen und Abrechnungen erbracht werden; unter bestimmten Umständen kann auch eine eidesstaatliche Versicherung des Gläubigers verlangt werden.

Bevor den Gläubigern einer Konkursmasse Quoten ausgezahlt werden, gibt der Insolvency Service of Ireland die bevorstehenden Zahlungen und die betreffenden Konkursfälle bekannt. Die (gesicherten und ungesicherten) Gläubiger erhalten erneut 30 Tage Zeit, um ihre Forderungen beim Insolvency Service of Ireland geltend zu machen, wobei dieselben Nachweise noch einmal vorzulegen sind.

In allen Fällen verlangt die Konkursabteilung des Insolvency Service of Ireland von den Gläubigern, standardisierte Formblätter für den Forderungsnachweis auszufüllen, die auf seiner Website zur Verfügung stehen.

13 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

Bevorrechtigte Forderungen

Nach Privatinsolvenzregelungen und Schuldenbereinigungsregelungen werden bevorrechtigte Forderungen nach Maßgabe der betreffenden Regelung gezahlt; in Konkursverfahren stehen sie im Rang unmittelbar nach den Konkursgebühren und den Kosten und Ausgaben, die dem gerichtlich bestellten Konkursverwalter im Zusammenhang mit der Konkursmasse entstehen. Forderungen folgender Art werden als bevorrechtigt angesehen:

  • bestimmte Beträge, die dem Finanzamt geschuldet werden, darunter Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer, Mehrwertsteuer, Lohnsteuer/Sozialversicherungsbeiträge usw.
  • bestimmte lokale Abgaben, die in den 12 Monaten vor der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner oder der Vereinbarung der Regelung (Beginn der Laufzeit) fällig geworden sind, einschließlich lokaler Gebühren und Entgelte
  • Löhne oder Gehälter, die der Schuldner Arbeitnehmern für die vier Monate vor Beginn der Laufzeit schuldet
  • an diese Arbeitnehmer zu zahlenden Altersvorsorgeleistungen, Urlaubsgelder oder Krankengelder[ix]

Gesicherte Forderungen

Im Falle einer Privatinsolvenzregelung sind die gesicherten Gläubiger an die Bedingungen der Regelung gebunden. Nach einer normalen Privatinsolvenzregelung wird dem gesicherten Kreditgeber die in der Regelung vereinbarte Summe aus den Einnahmen des Schuldners gezahlt. Die gegebenenfalls verbleibenden monatlichen Einnahmen des Schuldners werden nach Abzug der angemessenen Lebenshaltungskosten des Schuldners und der Gebühren des Privatinsolvenzverwalters an seine ungesicherten Gläubiger in Form einer Quote ausgezahlt.

Ein Konkurs berührt nicht die Rechte des gesicherten Gläubigers. Dieser kann sich hinsichtlich seiner gesicherten Forderungen für eine der folgenden drei Optionen entscheiden:

  • sich auf seine Sicherheit berufen – Damit bleibt er effektiv außerhalb des Konkursverfahrens.
  • seine Sicherheiten verwerten oder bewerten und gegebenenfalls einen Anspruch auf den Fehlbetrag geltend machen – Der Gläubiger berechnet den Marktwert des gesicherten Vermögenswerts und zieht diesen von dem geschuldeten Gesamtbetrag ab. Der sich gegebenenfalls ergebende Fehlbetrag wird als ungesicherte Forderung in die Konkursmasse aufgenommen. Während dieses Verfahrens kann der gesicherte Gläubiger den betreffenden Vermögenswert verkaufen.
  • seine Sicherheit aufgeben – Der gesicherte Gläubiger hat die Möglichkeit, seine Sicherheit vollständig aufzugeben und seine Forderung als ungesicherte Forderung in die Konkursmasse aufnehmen zu lassen.

Ungesicherte Forderungen

Im Falle einer Privatinsolvenzregelung oder einer Schuldenbereinigungsregelung werden die Forderungen der ungesicherten Gläubiger nach Maßgabe der Regelung beglichen. Im Falle einer Entschuldungsmitteilung muss der Schuldner den Insolvency Service of Ireland unterrichten, wenn sich seine Lage während des Beobachtungszeitraums verbessert, und wird abhängig vom Grad der Veränderung gegebenenfalls aufgefordert, bestimmte Zahlungen auf die geschuldeten Beträge zu leisten.

Die Forderungen der ungesicherten Gläubiger einer Konkursmasse werden als gleichrangig behandelt. Ihre Forderungen werden durch Auszahlung etwaiger Mittel bedient, die nach Begleichung der Konkursgebühren, der Ausgaben des gerichtlich bestellten Konkursverwalters und der bevorrechtigten Forderungen noch verbleiben.

14 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

Insolvenzverfahren

Allgemeine Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss eines Insolvenzverfahrens ist, dass der Schuldner seinen Verpflichtungen aus der Regelung während deren gesamter Laufzeit nachgekommen ist. Sobald diese Bedingung erfüllt ist, ist der Schuldner von den ungesicherten Forderungen gegen ihn befreit. Der Status der gesicherten Forderungen ist von den besonderen Bedingungen der betreffenden Regelung abhängig.

Wenn der Schuldner gegen die Bedingungen der Entschuldungsmitteilung, der Schuldenbereinigungsregelung oder der Privatinsolvenzregelung verstößt, kann die betreffende Regelung beendet werden. Wenn der Schuldner mit seinen Zahlungen sechs Monate in Verzug gerät, wird die Regelung als gescheitert angesehen. In beiden Fällen haftet der Schuldner in voller Höhe für seine Verbindlichkeiten, einschließlich aller Rückstände, Gebühren und Zinsen, die während des Zeitraums der Nichtbedienung dieser Schulden aufgelaufen sind.

Konkursverfahren

Wenn ein Konkursschuldner seinen Verpflichtungen im Konkursverfahren nachgekommen ist, wird er nach einem Jahr von der Restschuld befreit. Ein Konkursschuldner kann seinen Gläubigern während des Konkurszeitraums jederzeit ein Angebot (für einen Vergleich) zur Bereinigung seiner Schulden machen. Der Konkursschuldner muss in diesem Fall beim High Court die Aussetzung seines Konkursverfahrens beantragen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, darf der gerichtlich bestellte Konkursverwalter keine weiteren Vermögenswerte aus der Konkursmasse verwerten. Anschließend kann der Konkursschuldner seinen Gläubigern vor dem High Court ein Vergleichsangebot vorlegen. Die Gläubiger des Konkursschuldners stimmen über das Vergleichsangebot ab; wenn mindestens 60 % dieser Gläubiger (nach Zahl und nach dem Wert der Forderungen) den Bedingungen des Angebots zustimmen, ist das Angebot als angenommen.

Der im Vergleich vereinbarte Betrag kann aus der Konkursmasse oder aus eigenen Mitteln des Konkursschuldners gezahlt werden. Gebühren oder Ausgaben, die dem gerichtlich bestellten Konkursverwalter durch die Verwaltung des Konkurses entstehen, sowie bevorrechtigte Forderungen müssen bedient werden. Wenn der gerichtlich bestellte Konkursverwalter dem vom High Court vermittelten Vergleichsangebot zustimmt, wird dem Konkursschuldner die Restschuldbefreiung gewährt.

15 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Insolvenzverfahren

Ungesicherte Gläubiger – Nicht zutreffend.

Gesicherte Gläubiger – Der Status der gesicherten Forderungen ist von den besonderen Bedingungen der betreffenden Regelung abhängig.

Konkursverfahren

Im Konkursverfahren können die Gläubiger nach der Konkurseröffnung bestehende Forderungen nicht mehr vom Konkursschuldner einfordern (Forderungen gegen den Konkursschuldner, die nach der Konkurseröffnung entstehen, können auf die übliche Weise eingefordert werden), sondern müssen sich direkt mit dem gerichtlich bestellten Konkursverwalter in Verbindung setzen. Sobald dem Konkursschuldner die Restschuldbefreiung erteilt wurde, d. h. in den meisten Fällen nach einem Jahr (bei Nichteinhaltung der Regelung usw. kann sich diese Frist auf bis zu 15 Jahre erhöhen), erlöschen alle ungesicherten Forderungen (auch bevorrechtigte Forderungen). Die Forderungen gesicherter Gläubiger, die sich dafür entschieden haben, sich auf ihre Sicherheit zu berufen, bestehen nach der Restschuldbefreiung weiter. Bei gesicherten Gläubigern berührt das Konkursverfahren nicht ihre Rechte an dem gesicherten Vermögenswert.

Wenn der gesicherte Gläubiger seine Sicherheit bewertet und im Konkursverfahren einen Anspruch auf den Fehlbetrag (als ungesicherte Forderung) geltend gemacht hat, wird der nach der Zahlung von Konkursquoten verbleibende Anteil nach der Restschuldbefreiung abgeschrieben. Es ist zu beachten, dass ein gesicherter Gläubiger auch dann, wenn er sich nur auf seine Sicherheit beruft (ohne im Konkursverfahren einen Anspruch auf den Fehlbetrag geltend zu machen), nach der Restschuldbefreiung keine Möglichkeit hat, einen etwaigen Fehlbetrag vom Schuldner einzufordern. In diesem Fall besteht der Nettoeffekt des Konkurses auf ein besichertes Darlehen (oder eine besicherte Hypothek) darin, dass der Teil des Darlehens, der den Wert des gesicherten Vermögenswerts (zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung) übersteigt, als ungesicherte Forderung behandelt wird.

16 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

Insolvenzverfahren

Schuldenbereinigungsregelung oder Privatinsolvenzregelung: Im Insolvenzverfahren werden die Kosten der Regelung in der Regel von den Gläubigern getragen. Die Gebühren des Privatinsolvenzverwalters, die mit den Gläubigern zum Zeitpunkt der Abstimmung über die Regelung und deren Annahme vereinbart oder nach einer Überprüfung durch das Gericht genehmigt wurden, werden von den verfügbaren Mitteln des Schuldners abgezogen. Wenn ein Gläubiger Widerspruch gegen die Ausstellung eines Schutzzertifikats oder gegen eine Regelung einlegt, hat er in der Regel seine Kosten selbst zu tragen.[x] Wenn ein Gläubiger Widerspruch gegen eine vorgeschlagene Privatinsolvenzregelung einlegt, kann er bei Gericht die Erstattung der Kosten für den Fall beantragen, dass seinem Widerspruch stattgegeben wird.[xi] In der Regel werden die Kosten der Partei auferlegt, die die Kosten durch ihr Handeln verursacht hat.

Entschuldungsmitteilung: Bei einer Entschuldungsmitteilung fallen keine Kosten an.

Konkursverfahren

Die Gläubiger tragen die Kosten des Konkursverfahrens, die aus verfügbaren Mitteln der Konkursmasse bestritten werden.

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

Insolvenzverfahren

Zu den Voraussetzungen, die ein Schuldner erfüllen muss, bevor ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden kann, gehört, dass er eine vollständige und zutreffende Finanzauskunft erteilen und eine eidesstattliche Versicherung unterzeichnen muss, mit der er die darin enthaltenen Angaben bestätigt. Der Privatinsolvenzverwalter muss sich ebenfalls vergewissern, dass der Schuldner wahre Angaben gemacht und ihm alle sachdienlichen Informationen über seine finanzielle Lage offengelegt hat. Ein Gläubiger, ein Privatinsolvenzverwalter oder – im Falle einer Entschuldungsmitteilung – der Insolvency Service of Ireland kann aus bestimmten Gründen, die im Privatinsolvenzgesetz festgelegt sind, bei Gericht die Beendigung des Insolvenzverfahrens beantragen, unter anderem:

  • der Schuldner hat seine finanziellen Angelegenheiten durch sein Verhalten so geregelt, dass er für eine Insolvenzregelung oder eine Entschuldungsmitteilung in Betracht kommt,
  • die Verfahrensvorschriften des Gesetzes wurden nicht eingehalten,
  • die Vorgeschriebene Finanzauskunft des Schuldners ist ungenau oder unvollständig, was für den Gläubiger zu erheblichen Nachteilen geführt hat oder führen könnte,
  • der Schuldner erfüllt nicht die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren,
  • der Schuldner hat einen Dritten bevorzugt und dadurch den für die Begleichung seiner Schulden verfügbaren Betrag gemindert, oder
  • der Schuldner hat eine Straftat im Sinne des Privatinsolvenzgesetzes 2012 (in der geänderten Fassung) begangen.

Die Gläubiger sind nicht berechtigt, vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens die Rückabwicklung von Transaktionen oder Übertragungen von Vermögenswerten zu beantragen. Wenn jedoch festgestellt wird, dass der Schuldner übermäßige Beiträge in einen Pensionsfonds eingezahlt hat, kann der Gläubiger bei Gericht eine Erstattung beantragen. In der Folge kann das Gericht den Fondsanbieter anweisen, den eingezahlten Beitrag vollständig zurückzuzahlen, der dann unter den an der Regelung beteiligten Gläubigern verteilt wird.

Konkursverfahren

Frühere Übertragungen von Vermögenswerten und Zahlungen des Konkursschuldners an Gläubiger oder andere Personen können nach Maßgabe des Konkursrechts aufgehoben werden. Dies gilt unter anderem für die folgenden Situationen:

  • Der Konkursschuldner hat einem Gläubiger einen Betrag gezahlt oder einen Vermögenswert übertragen und ihn damit gegenüber anderen Gläubigern, bei denen er Schulden hat, bevorzugt. Der gerichtlich bestellte Konkursverwalter kann darauf hinwirken, dass Zahlungen dieser Art, die in den drei Jahren vor der Konkurseröffnung geleistet wurden, rückgängig gemacht werden. Wenn er damit Erfolg hat, wird der fragliche Betrag zugunsten aller Gläubiger wieder in die Konkursmasse eingezahlt.[xii]
  • Der Konkursschuldner hat einem Dritten einen Vermögenswert für weniger als den Marktwert übertragen oder geschenkt. Wenn ein entsprechender Antrag des Konkursverwalters beim High Court Erfolg hat, können Übertragungen dieser Art, die in den drei Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommen wurden, für unwirksam erklärt werden; der Fehlbetrag wird zugunsten aller Gläubiger in die Konkursmasse eingezahlt.[xiii]
  • Der Konkursschuldner hat einen Vermögenswert übertragen oder eine Zahlung geleistet, um zu verhindern, dass der Vermögenswert oder der Geldbetrag als Teil seiner Konkursmasse angesehen wird. In diesen Fällen gelten zwei Fristen:
    • Transaktionen dieser Art, die in den drei Jahren vor der Konkurserklärung vorgenommen wurden, können rückgängig gemacht werden, wenn der High Court einem entsprechenden Antrag des gerichtlich bestellten Konkursverwalters stattgegeben hat.
    • Transaktionen dieser Art, die in den fünf Jahren vor der Konkurserklärung vorgenommen wurden, können rückgängig gemacht werden, wenn der Konkursschuldner nicht nachweisen kann, dass er zum Zeitpunkt der Transaktion zahlungsfähig war.[xiv]

In allen oben beschriebenen Szenarien muss der gerichtlich bestellte Konkursverwalter durch eidesstaatliche Versicherung vor dem High Court nachweisen, dass diese Transaktionen tatsächlich in dieser Weise vorgenommen wurden, sodass die einschlägigen Rechtsvorschriften Anwendung finden. Diese Transaktionen und Übertragungen werden daher als nachteilig für die Gläubiger der Konkursmasse angesehen.

[i] Zu den Rechtsvorschriften über Schutzzertifikate siehe Kapitel 3 Sections 59 bis 64 (Schuldenbereinigungsregelung) und Kapitel 4 Sections 93 bis 98 (Privatinsolvenzregelung) des Insolvenzgesetzes 2012 (in der geänderten Fassung).

[ii] Section 115A des Insolvenzgesetzes 2012 (in der geänderten Fassung).

[iii] Zur Rechtsgrundlage für Privatinsolvenzverwalter siehe Teil 5 des Privatinsolvenzgesetzes 2012, und zu den Qualifikationskriterien, regulatorischen Standards und Zulassungsvoraussetzungen siehe die Durchführungsvorschriften von 2013 für die Zulassung und Beaufsichtigung von Privatinsolvenzverwaltern zum Privatinsolvenzgesetz 2012 (Personal Insolvency Act 2012 (Authorisation and Supervision of Personal Insolvency Practitioners) – Regulations 2013; S.I. No. 209 of 2013). Zur Rechtsgrundlage für die Beauftragung einer Person mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben eines Privatinsolvenzverwalters durch den Privatinsolvenzverwalter siehe Section 7 des Änderungsgesetztes von 2021 zum Privatinsolvenzgesetz (Personal Insolvency (Amendment) Act 2021).

[iv] Section 135 des Privatinsolvenzgesetzes 2012 (in der geänderten Fassung) und Section 17 des Anhangs I des Konkursgesetzes 1988 (First Schedule of the Bankruptcy Act 1988) (in der geänderten Fassung).

[v] Section 135 Absatz 2 des Privatinsolvenzgesetzes 2012 (in der geänderten Fassung).

[vi] Sections 61 und 136 des Konkursgesetzes 1988 (in der geänderten Fassung).

[vii] Section 87 (Schuldenbereinigungsregelung) und Section 120 (Privatinsolvenzregelung) des Privatinsolvenzgesetzes 2012 (in der geänderten Fassung).

[viii] Section 75 des Konkursgesetzes 1988 (in der geänderten Fassung).

[ix] Sections 81 und 101 des Konkursgesetzes 1988 (in der geänderten Fassung).

[x] Section 97 des Privatinsolvenzgesetzes 2012 (in der geänderten Fassung).

[xi] Section 115 Buchstabe a des Privatinsolvenzgesetzes 2012 (in der geänderten Fassung).

[xii] Section 57 des Konkursgesetzes 1988 (in der geänderten Fassung).

[xiii] Section 58 des Konkursgesetzes 1988 (in der geänderten Fassung).

[xiv] Section 59 des Konkursgesetzes 1988 (in der geänderten Fassung).

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