1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?
Das Insolvenzverfahren gilt gleichermaßen für Privatschuldner und Kaufleute, unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt.
Die diesbezüglichen Regelungen sind in der Neufassung des Insolvenzgesetzes (Texto Refundido de la Ley Concursal) festgelegt, die durch das Königliche Gesetzesvertretende Dekret 1/2020 (Real Decreto Legislativo 1/2020) vom 5. Mai 2020 genehmigt wurde. Mit dem Gesetz 16/2022 vom 5. September 2022 wurden Änderungen des spanischen Insolvenzrechts eingeführt, um die Richtlinie (EU) 2019/1023 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz dieser Verfahren umzusetzen.
Welche Arten von Insolvenzverfahren sind im spanischen Recht vorgesehen?
Die neuen Insolvenzvorschriften sehen drei Arten von Insolvenzverfahren vor:
-
Insolvenz (concurso de acreedores), geregelt im I. Buch der Neufassung des Insolvenzgesetzes
-
Umstrukturierung der Schulden (reestructuración de deudas), einschließlich der Möglichkeit einer Bekanntmachung der Aufnahme von Verhandlungen, geregelt im II. Buch
- Sonderverfahren für Kleinstunternehmen, geregelt im III. Buch
Welche Voraussetzungen gelten für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach dem I. Buch?
Jeder Schuldner kann für insolvent erklärt werden, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche Person (einschließlich minderjähriger und geschäfts- oder handlungsunfähiger Personen) oder eine juristische Person, einen Unternehmer oder einen Verbraucher handelt; allerdings enthält das Gesetz für bestimmte Arten von Schuldnern besondere Vorschriften. So gilt beispielsweise das besondere Verfahren für Kleinstunternehmen für Schuldner, bei denen es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, die eine geschäftliche oder berufliche Tätigkeit ausüben und bestimmte Voraussetzungen erfüllen (Artikel 685).
Juristische Personen können auch dann für insolvent erklärt werden, wenn sie sich in Liquidation befinden. Es ist unerheblich, ob sie einer Unternehmensgruppe angehören oder nicht, da nur eines oder mehrere der Unternehmen, die die betreffende Gruppe bilden, für insolvent erklärt werden können, nicht aber die Unternehmensgruppe als solche.
Insolvenzverfahren können über eine Erbschaft eröffnet werden, sofern diese nicht uneingeschränkt angenommen wurde.
Einrichtungen, die zur territorialen Organisation des Staates gehören, öffentliche Stellen und Körperschaften des öffentlichen Rechts können nicht für insolvent erklärt werden.
2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?
Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Das Gesetz legt bestimmte subjektive und objektive Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens fest:
A) Subjektive Voraussetzungen (Artikel 1): Jeder Schuldner kann ein Insolvenzverfahren (Insolvenz, Sanierung, Sonderverfahren für Kleinstunternehmen) in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person, einen Unternehmer oder einen Verbraucher handelt.
Einrichtungen, die zur territorialen Organisation des Staates gehören, öffentliche Stellen und Körperschaften des öffentlichen Rechts können nicht für insolvent erklärt werden.
B) Objektive Voraussetzungen: Die Insolvenz des Schuldners, die vorliegt, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeiten aktuell nicht regelmäßig bedienen kann oder ihm die Insolvenz in den kommenden drei Monaten droht (Artikel 2). Das Sanierungsverfahren kann auch angewendet werden, wenn eine Insolvenz in den nächsten zwei Jahren wahrscheinlich ist (Artikel 585).
Parteien, die einen Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens stellen können
Die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Verfahrens sind davon abhängig, ob der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder von den Gläubigern gestellt wird.
Wird das Insolvenzverfahren vom Schuldner beantragt (freiwilliges Verfahren), so muss er vor Gericht nachweisen, dass er aktuell insolvent ist oder ihm die Insolvenz droht; das bedeutet, dass er seine Verbindlichkeiten nicht regelmäßig bedienen kann. Ist der Schuldner aktuell insolvent, so muss er innerhalb von zwei Monaten, nachdem er von seiner Zahlungsunfähigkeit Kenntnis erlangt hat oder davon hätte Kenntnis erlangen müssen, ein Insolvenzverfahren beantragen.
Mit dem Antrag hat der Schuldner bestimmte Unterlagen einzureichen, etwa einen Bericht über seine wirtschaftliche Tätigkeit, ein Inventar der Vermögenswerte, ein Gläubigerverzeichnis mit den Kreditsicherheiten, eine Liste der Arbeitnehmer und die entsprechenden Rechnungsbücher (sofern er diese führen muss).
Schuldner (natürliche oder juristische Personen) sind verpflichtet, ein Insolvenzverfahren zu beantragen, wenn sie sich in einer Situation aktueller Insolvenz befinden, d. h. ihre Verbindlichkeiten nicht regelmäßig bedienen können. Im Gegensatz dazu sind Schuldner lediglich berechtigt, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn ihnen die Insolvenz droht (d. h. noch nicht eingetreten, aber zu erwarten ist).
Für den Antrag beim Handelsgericht (juzgado de lo mercantil) wird nach den Artikeln 6 und 7 der Neufassung des Insolvenzgesetzes Folgendes verlangt: ein Bericht über die finanzielle und rechtliche Vorgeschichte des Schuldners; die Angabe, ob der Schuldner eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt; falls der Schuldner eine juristische Person ist, die Namen seiner Anteilseigner, Geschäftsführer oder Liquidatoren sowie des Abschlussprüfers; ein Inventar der Vermögenswerte und Rechte mit den entsprechenden Informationen zu deren Identifizierung; ein alphabetisches Verzeichnis der Gläubiger mit Anschrift, Betrag und der Fälligkeit der Forderungen sowie existierenden Sicherheiten; gegebenenfalls eine Liste der Arbeitnehmer; falls der Schuldner zur Führung von Büchern verpflichtet ist, sind die Rechnungsbücher vorzulegen; falls er Teil einer Unternehmensgruppe ist, ist dies anzugeben und der konsolidierte Abschluss der Gruppe einzureichen.
Schuldner sind zur Zusammenarbeit mit dem für das Insolvenzverfahren zuständigen Gericht und dem Insolvenzverwalter verpflichtet, und zwar nicht nur passiv, indem sie die von diesen gestellten Anforderungen erfüllen, sondern auch aktiv, indem sie selbstständig sämtliche wichtige Informationen mitteilen. Sie sind auch verpflichtet, vor Gericht und dem Insolvenzverwalter zu erscheinen, mit ihnen zusammenzuarbeiten und sie zu informieren. Diese Verpflichtungen betreffen Schuldner als natürliche Personen und de facto oder de jure die Vorstände juristischer Personen, unabhängig davon, ob sie diese Aufgabe aktuell erfüllen oder in den letzten zwei Jahren erfüllt haben. Die Nichterfüllung dieser Pflicht legt die Vermutung der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung der Insolvenz nahe, wenn es darum geht festzustellen, ob die Insolvenz verschuldet wurde (in Fällen, in denen sich die Frage nach dem Verschulden stellt, d. h. bei Billigung eines nachteiligen Vergleichs oder bei Eröffnung eines Liquidationsverfahrens).
Der Schuldner kann für die Insolvenz verantwortlich erklärt und sanktioniert werden. Zu den Zwecken des Insolvenzverfahrens gehört unter anderem die Analyse der Ursachen der Zahlungsunfähigkeit und die Untersuchung insbesondere dessen, ob das Verhalten des Schuldners oder anderer direkt mit ihm verbundener oder nahestehender Personen zur Auslösung oder Verschärfung der Zahlungsunfähigkeit beigetragen hat. Dies beinhaltet die Klärung einer entsprechenden Haftung anhand der in den Artikeln 455 und 456 der Neufassung des Insolvenzgesetzes festgelegten Sanktionsliste.
Eröffnung des Verfahrens und Zeitpunkt der Wirksamkeit der Eröffnung
Das Gericht prüft die eingereichten Unterlagen. Wird die Insolvenz oder drohende Insolvenz festgestellt, erklärt es den Schuldner ab dem Tag der Antragstellung oder dem folgenden Tag für insolvent. Sind die eingereichten Unterlagen unvollständig, kann das Gericht einmalig eine Frist von fünf Tagen zu ihrer Vervollständigung gewähren.
Ein Insolvenzverfahren kann auch von einem der Gläubiger beantragt werden. Dann handelt es sich um ein notwendiges Insolvenzverfahren (concurso necesario). Gläubiger, die einen Insolvenzantrag stellen, müssen den Nachweis der aktuellen Insolvenz des Schuldners erbringen und einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner vorweisen, aus dem die Fruchtlosigkeit der Vollstreckung hervorgeht, oder anderenfalls Umstände nachweisen, die die Vermutung der Insolvenz nahelegen, wie: generelle Einstellung der Bedienung der Verbindlichkeiten durch den Schuldner, eine weitläufige Pfändung der Vermögenswerte des Schuldners, eine Verschleierung oder Liquidierung von Vermögenswerten, die Nichterfüllung bestimmter Verbindlichkeiten (Steuern, Sozialversicherungen, Forderungen von Arbeitnehmern).
Wird ein Insolvenzverfahren durch einen Gläubiger beantragt, wird der Schuldner geladen und kann dem Insolvenzbeschluss widersprechen. In einem solchen Fall setzt das Gericht eine Verhandlung an, in der die Parteien mit bestimmten Einschränkungen Beweise vorlegen können, um festzustellen, ob der Schuldner aktuell insolvent ist, und erlässt gegebenenfalls den Insolvenzbeschluss. Ein Verfahren wird auch eröffnet, wenn der Schuldner den Insolvenzbeschluss annimmt, keinen Widerspruch einlegt oder nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint.
Ist der Schuldner eine natürliche Person, die insolvent ist oder der Insolvenz droht, kann eine außergerichtliche Zahlungsvereinbarung beantragt werden, sofern seine Verbindlichkeiten auf nicht mehr als fünf Millionen Euro geschätzt werden. Diese Möglichkeit haben auch juristische Personen, die die Voraussetzungen des Artikels 631 der Neufassung des Insolvenzgesetzes erfüllen.
Der Beschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird wirksam, sobald er erlassen ist, auch wenn Rechtsmittel eingelegt werden.
Veröffentlichung des Insolvenzbeschlusses
Der Insolvenzbeschluss ist vorzugsweise in elektronischen Medien zu veröffentlichen. Ein Auszug des Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. Das Gericht kann darüber hinaus, falls es dies für nötig erachtet, die Veröffentlichung in mehr als einem Medium anordnen.
Vorläufige Maßnahmen
Auf Antrag der Person, die den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, und gegebenenfalls nach Leistung einer Sicherheit zur Deckung eventueller Verbindlichkeiten kann das Gericht, nachdem es dem Antrag stattgegeben hat, im Einklang mit dem allgemeinen Verfahrensrecht die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Vermögenswerte des Schuldners nicht veräußert werden.
3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?
Zur Insolvenzmasse gehörende Vermögenswerte
Alle Vermögenswerte und Rechte, die der Schuldner zum Zeitpunkt des Insolvenzbeschlusses besitzt, sind Teil der Insolvenzmasse oder der „vom Verfahren erfassten Vermögenswerte“. Gleiches gilt für alle Vermögenswerte, die der Schuldner erwirbt oder die während des Verfahrens zurückgefordert werden. Ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach dem Gesetz nicht pfändbar sind.
Gläubiger mit Vorrechten an Schiffen oder Flugzeugen können diese Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse absondern, indem sie die nach den sektorspezifischen Rechtsvorschriften zulässigen Maßnahmen treffen.
Bei Insolvenzverfahren, in denen die Schuldner verheiratete natürliche Personen sind, werden ihre getrennten Vermögenswerte vom Verfahren erfasst. Besteht eine Gütergemeinschaft, werden auch die gemeinsamen Vermögenswerte einbezogen, wenn dies zur Deckung der Verbindlichkeiten erforderlich ist.
Das Insolvenzverfahren verpflichtet den Schuldner nicht zur Einstellung seiner Tätigkeit. Er kann den Betrieb seines Unternehmens nach Maßgabe der Vereinbarung über die Wahrung oder die Aussetzung seiner Befugnisse fortsetzen. Generell unterliegt die Verwaltung oder Veräußerung von Vermögenswerten im Falle einer Aufsicht durch den Insolvenzverwalter dessen Genehmigung. Bestimmte Handlungen allgemeiner Natur können zugelassen werden, wenn sie Teil des Tagesgeschäfts des Unternehmens sind. Bis zur Annahme eines Vergleichs mit den Gläubigern oder der Eröffnung des Liquidationsverfahrens können Vermögenswerte ohne richterliche Genehmigung grundsätzlich nicht belastet werden, um das insolvente Unternehmen zu finanzieren. Im folgenden Abschnitt werden die Regelungen für die Aussetzung der Befugnisse des Schuldners und die Aufsicht darüber erläutert.
Die Hälfte der Finanzierung durch neue Barmittel im Rahmen eines Refinanzierungsprozesses stellt eine Masseverbindlichkeit dar.
4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?
Die Befugnisse des Schuldners
Grundsätzlich wird zwischen dem freiwilligen Insolvenzverfahren und dem notwendigen Insolvenzverfahren (Artikel 29) unterschieden. Im ersten Fall verwaltet der Schuldner seine Vermögenswerte und verfügt über sie, untersteht dabei jedoch der Aufsicht des Insolvenzverwalters, dessen Genehmigung oder Zustimmung benötigt wird. Im notwendigen Insolvenzverfahren werden die Befugnisse des Schuldners zur Verwaltung seiner Vermögenswerte und zur Verfügung über sie ausgesetzt, der Insolvenzverwalter tritt an die Stelle des Schuldners. Diese Vorschriften zielen nicht darauf ab, den Schuldner zu sanktionieren, sondern dienen vielmehr dazu, die Vermögenswerte zu erhalten und das Ergebnis des Verfahrens zu sichern.
Ziel ist es, die Fortsetzung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners zu ermöglichen. Daher kann der Insolvenzverwalter nach Artikel 111 eine Liste von Tätigkeiten aufstellen, die aufgrund ihrer Art oder ihres Umfangs von der notwendigen Kontrolle ausgenommen sind. Das System ist flexibel, da es dem Gericht freisteht, durch begründeten Beschluss sowohl im Falle eines freiwilligen Verfahrens die Aussetzung der Befugnisse anzuordnen als auch im Falle eines notwendigen Insolvenzverfahrens eine bloße Aufsicht im Rahmen einer Vereinbarung über genehmigungs- oder zustimmungspflichtige Geschäfte aufzuerlegen, wobei das Gericht die Risiken, die es zu vermeiden sucht, und die erhofften Vorteile anführt.
Auch kann auf Antrag des Insolvenzverwalters die ursprüngliche Vereinbarung über die Beschränkung oder den Austausch von Befugnissen ebenfalls durch einen begründeten Beschluss nach Anhörung des Schuldners (die Änderung erfolgt nicht automatisch) zu jedem späteren Zeitpunkt geändert werden. Der Änderungsbeschluss unterliegt derselben Veröffentlichungspflicht wie der Insolvenzbeschluss.
Die Beschränkung der Befugnisse endet mit der Beendigung des Verfahrens. Anderenfalls wird sie bis zur Genehmigung der Vereinbarung mit den Gläubigern verlängert, in der Maßnahmen zur Beschränkung oder Aussetzung der Befugnisse des Schuldners festgelegt werden können. Wenn das Insolvenzverfahren mit der Liquidation beendet wird, werden die Befugnisse des Schuldners mit der Eröffnung dieser Phase ausgesetzt.
Das Insolvenzgesetz sieht zwar vor, dass das erfasste Vermögen des Schuldners grundsätzlich unverändert bleibt, in bestimmten Fällen ist es jedoch möglich, dass einige Vermögenswerte des Schuldners während des Insolvenzverfahrens mit Genehmigung des Gerichts veräußert werden. In manchen Fällen ist eine Genehmigung des Gerichts nicht erforderlich. Auch der Verkauf von Produktionseinheiten während des Insolvenzverfahrens ist nach den Artikeln 215 ff. der Neufassung des Insolvenzgesetzes möglich.
Abweichend von der allgemeinen Regel der Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des Schuldners kann auf Antrag des Insolvenzverwalters nach Anhörung des Schuldners und der Arbeitnehmervertreter die Schließung der Geschäftsräume des Schuldners oder die Einstellung seiner Tätigkeit angeordnet werden. Wenn dies zur kollektiven Beendigung, Aussetzung oder Änderung von Arbeitsverträgen führt, muss das Gericht nach besonderen Vorschriften handeln.
Das Gesetz enthält zudem bestimmte Auflagen hinsichtlich der Buchführung des Schuldners. Die Folgen des Insolvenzverfahrens für die Leitungsgremien insolventer juristischer Personen sind gesondert geregelt.
Bestellung und Befugnisse des Insolvenzverwalters
Der Insolvenzverwalter ist eine Person oder Einrichtung, die das Gericht unterstützt und mit der Abwicklung von Insolvenzverfahren betraut ist. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ordnet das Gericht die Einleitung der zweiten Phase des Verfahrens an, die alle Aspekte in Bezug auf die Bestellung, die Befugnisse und die Pflichten des Insolvenzverwalters sowie die anzuwendenden Bestimmungen betrifft.
Der Insolvenzverwalter wird unter den natürlichen und juristischen Personen ausgewählt, die sich auf eigene Initiative und nach den gesetzlichen Vorschriften in das Öffentliche Insolvenzregister (Registro Público Concursal) haben eintragen lassen. Zu diesem Zweck wird zwischen kleinen, mittleren und großen Insolvenzverfahren unterschieden. Die erste Ernennung erfolgt durch Auslosung unter den auf der Liste stehenden Namen, danach erfolgt die Ernennung in der Reihenfolge der Liste; eine Ausnahme sind große Insolvenzverfahren, bei denen das Gericht unter Angabe von Gründen und Einhaltung der gesetzlichen Kriterien den Insolvenzverwalter nach eigenem Ermessen auswählt. In Insolvenzverfahren, an denen Kreditinstitute beteiligt sind, ernennt das Gericht einen der Insolvenzverwalter, die vom Fonds für die geordnete Bankenrestrukturierung (Fondo de Reestructuración Ordenada Bancaria) vorgeschlagen werden. In Verfahren, an denen Institutionen beteiligt sind, die der Aufsicht der Nationalen Kommission für den Wertpapiermarkt (Comisión Nacional del Mercado de Valores) unterstehen, ernennt das Gericht einen der von ihr vorgeschlagenen Insolvenzverwalter, im Falle von Versicherungsunternehmen einen der vom Rückversicherungskonsortium (Consorcio de Compensación de Seguros) vorgeschlagenen Insolvenzverwalter.
In der Regel wird nur ein Insolvenzverwalter ernannt. In Ausnahmefällen kann das Insolvenzgericht in Insolvenzverfahren, in denen Gründe des öffentlichen Interesses dies rechtfertigen, eine öffentliche Verwaltung, die Gläubigerin ist, oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Gläubigerin und mit der öffentlichen Verwaltung verbunden oder ihr gegenüber rechenschaftspflichtig ist, als zweiten Insolvenzverwalter ernennen.
Die Artikel 57 ff. der Neufassung des Insolvenzgesetzes enthalten eine detaillierte Regelung der Rechtsstellung des Insolvenzverwalters. Demnach hat dieser die folgenden Pflichten: verfahrensrechtliche Pflichten, Pflichten gegenüber dem Schuldner oder seinen Leitungsgremien, Pflichten in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, Pflichten im Zusammenhang mit Gläubigerrechten, Berichts- und Evaluierungspflichten, Pflichten hinsichtlich der Verwertung oder Liquidierung von Vermögenswerten sowie Sekretariatspflichten. Seine wichtigste Pflicht ist es, den in Artikel 292 vorgesehenen Bericht zusammen mit einem Vorschlag für ein Inventar der Vermögenswerte und dem Gläubigerverzeichnis vorzulegen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird anhand der Gebührenordnung des Königlichen Dekrets 1860/2004 vom 6. September 2004 vom Gericht festgelegt.
Der ernannte Insolvenzverwalter muss sein Amt annehmen und kann bei Vorliegen eines wichtigen Grunds vom Gericht abgelehnt oder abgesetzt werden. Die Insolvenzverwalter können bevollmächtigte Assistenten ernennen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.
Das Insolvenzgericht
Zuständig für Insolvenzverfahren sind die Handelsgerichte, die einen spezialisierten Zweig der Zivilgerichtsbarkeit bilden. Das Gericht stellt die Insolvenz fest und leitet das Verfahren. In Artikel 86ter des Organgesetzes 6/1985 vom 1. Juli 1985 über die rechtsprechende Gewalt (Ley Orgánica del Poder Judicial) sind die Zuständigkeiten der Richter am Handelsgericht aufgeführt, insbesondere in Insolvenzsachen.
Das Gericht kann im Insolvenzbeschluss oder bereits zuvor als Sicherungsmaßnahme Grundrechte des Schuldners einschränken. Diese Einschränkungen können Folgendes beinhalten:
a) die Überwachung von Korrespondenz und Telekommunikation,
b) die Pflicht zum Aufenthalt am gemeldeten Wohnort mit der Möglichkeit eines Hausarrests sowie
c) das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung. Wenn der Schuldner eine juristische Person ist, können diese Maßnahmen auch auf die aktuellen Geschäftsführer oder Liquidatoren sowie die Personen, die diese Aufgaben in den letzten zwei Jahren wahrgenommen haben, ausgeweitet werden.
Mit den Artikeln 52 und 53 der Neufassung des Insolvenzgesetzes wird dem Insolvenzgericht die „ausschließliche und ausschließende“ Zuständigkeit für eine Reihe von Angelegenheiten übertragen, die generell alle Handlungen hinsichtlich des Vermögens des Schuldners betreffen oder damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Darüber hinaus ist das Gericht dafür zuständig, Arbeitsverträge kollektiv zu genehmigen oder auszusetzen, wenn der Arbeitgeber für insolvent erklärt wird, und Haftungsklagen gegen die Geschäftsführer oder Liquidatoren des insolventen Unternehmens zu verhandeln.
Für Vorabentscheidungen und ausschließlich für die Zwecke des Insolvenzverfahrens erstreckt sich die Zuständigkeit des Gerichts auch auf verwaltungstechnische und soziale Fragen, die mit dem Insolvenzverfahren in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Das Insolvenzgesetz regelt die internationale und örtliche Zuständigkeit und enthält besondere Vorschriften für den Verfahrensablauf, die Vorrang vor den Vorschriften des allgemeinen Prozessrechts haben.
5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Forderungen oder Verbindlichkeiten des Schuldners nicht mehr aufgerechnet werden. Eine Aufrechnung ist jedoch zulässig, wenn ihre Voraussetzungen vor dem Insolvenzbeschluss erfüllt waren, auch dann, wenn die Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt getroffen wurde. Diese Voraussetzungen sind in Artikel 1196 des Zivilgesetzbuchs (Código Civil) festgelegt (Gegenseitigkeit der Forderungen, Gleichartigkeit der Leistungen sowie Fälligkeit und Zahlbarkeit).
Insolvenzverfahren mit Auslandsbezug sind von dieser Regelung ausgenommen, sofern das auf die Gegenseitigkeit der Forderung des Schuldners anzuwendende Recht dies in der Insolvenz erlaubt.
6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?
Auswirkungen auf Verträge, deren Partei der Schuldner ist
Die Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auf die vom Schuldner mit Dritten geschlossenen Verträge sind in den Artikeln 156 ff. der Neufassung des Insolvenzgesetzes geregelt, die für vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossene und noch nicht erfüllte Verträge gelten. Dies betrifft nur gegenseitige Verträge, da einseitig verpflichtende Verträge die Anerkennung der Forderung eines Dritten, der Gläubiger ist, oder einen Antrag auf Einbeziehung seiner Forderung in die Vermögenswerte, die vom Verfahren erfasst sind, nach Artikel 157 erforderlich machen. Für Verträge mit der öffentlichen Verwaltung gilt das besondere Verwaltungsrecht.
Artikel 156 legt als allgemeinen Grundsatz fest, dass Verträge mit gegenseitigen Verpflichtungen, deren Erfüllung durch den Schuldner oder die andere Partei noch aussteht, durch den Insolvenzbeschluss allein nicht berührt werden. Die Verbindlichkeiten des Schuldners bestehen zulasten der Insolvenzmasse fort. Entschädigungen aufgrund der Beendigung von Verträgen gelten ebenfalls als Forderungen gegen die Insolvenzmasse.
Zur Untermauerung der Gültigkeit dieser Verträge betrachtet das Gesetz alle Klauseln für nichtig, die die Kündigung oder Auflösung des Vertrags allein wegen der Insolvenz einer der Parteien ermöglichen sollen.
Wenn es im Interesse des Insolvenzverfahrens liegt, kann der Insolvenzverwalter (im Falle der Aussetzung) bzw. der Schuldner (im Falle der Aufsicht) die Auflösung eines Vertrags durch das Insolvenzgericht beantragen. In solchen Fällen werden der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die andere Partei geladen. Wenn zwischen den vor Gericht erschienenen Parteien eine Einigung erzielt wurde, ordnet das Gericht die Auflösung des Vertrags an. Anderenfalls wird der Rechtsstreit in einem insolvenzrechtlichen Zwischenverfahren verhandelt, in dem das Gericht über Rück- und Schadensersatzzahlungen zulasten der Insolvenzmasse entscheidet, was bei einem hohen Streitwert natürlich nicht unbedingt vorteilhaft ist.
Kündigung wegen Vertragsverletzung
Ein Insolvenzbeschluss wirkt sich nicht auf die Kündigung eines gegenseitigen Vertrags aus, die mit einer nach dem Insolvenzbeschluss eingetretenen Vertragsverletzung durch eine Partei begründet wird. Bei Dauerschuldverhältnissen kann das Kündigungsrecht auch ausgeübt werden, wenn die Vertragsverletzung vor dem Insolvenzbeschluss lag. Aber auch bei Vorliegen von Kündigungsgründen kann das Gericht unter Berücksichtigung der Interessen des Insolvenzverfahrens die Erfüllung des Vertrags anordnen, wobei fällige Zahlungen sowie Zahlungen, die vom Schuldner zu leisten sind, die Insolvenzmasse belasten.
Kündigungsklagen werden vom Insolvenzgericht in einem insolvenzrechtlichen Zwischenverfahren zu verhandelt. Wenn der Klage stattgegeben (und somit die Beendigung des Vertrags bestätigt) wird, verlieren alle ausstehenden Verbindlichkeiten ihre Gültigkeit. Hinsichtlich fälliger Verbindlichkeiten erfasst das Insolvenzverfahren die Forderungen von Gläubigern, die ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben, wenn die Vertragsverletzung durch den Schuldner vor dem Insolvenzbeschluss lag; im Falle einer späteren Vertragsverletzung werden die Forderungen der Parteien, die ihre Verpflichtungen erfüllt haben, aus der Insolvenzmasse beglichen. Die Forderungen schließen Schadensersatz ein.
Die Artikel 169 ff. der Neufassung des Insolvenzgesetzes enthalten Bestimmungen zur Regelung der Auswirkungen auf Arbeitsverträge, und der folgende Artikel regelt die Auswirkungen auf Verträge mit Führungskräften.
7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?
Verbot neuer Feststellungsklagen
Zivil- und Arbeitsgerichte dürfen keine Klagen zulassen, die vom Insolvenzgericht zu verhandeln sind (im Wesentlichen Klagen gegen das Vermögen des Schuldners).
Wenn eine solche Klage irrtümlich zugelassen wurde, wird die Einstellung aller Verfahren angeordnet, und die getroffenen Maßnahmen sind nichtig. Auch Handelsgerichte dürfen keine Klagen zulassen, die nach Eröffnung und vor Abschluss des Insolvenzverfahrens erhoben werden, wenn diese Klagen Forderungen im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegen die Geschäftsführer einer insolventen Kapitalgesellschaft betreffen, die gegen ihre Pflichten verstoßen haben, sofern Gründe für eine Liquidation vorliegen.
Auswirkungen des Insolvenzbeschlusses auf Vollstreckungs- und Einziehungsverfahren gegen Vermögenswerte des Schuldners
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens darf grundsätzlich kein gerichtliches oder außergerichtliches Einzelvollstreckungsverfahren eingeleitet werden, Verwaltungs- oder Steuereinziehungsverfahren gegen Vermögenswerte des Schuldners dürfen nicht fortgesetzt werden. Wird gegen dieses Verbot verstoßen, wird als Konsequenz die Maßnahme für nichtig erklärt. Die Regelung sieht zwei Ausnahmen vor, bei denen die Vollstreckung trotz des Insolvenzbeschlusses bis zur Genehmigung des Liquidationsplans fortgesetzt werden kann:
a) behördliche Vollstreckungsverfahren, in denen ein Pfändungsbeschluss erlassen wurde, und
b) arbeitsrechtliche Vollstreckungsverfahren mit einer Pfändung von Vermögenswerten des Schuldners vor dem Insolvenzbeschluss, soweit die gepfändeten Vermögenswerte für die Fortsetzung der geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit des Schuldners nicht unabdingbar sind.
Für anhängige Vollstreckungsverfahren sieht Artikel 55 Absatz 2 vor, dass laufende Maßnahmen ab dem Tag des Insolvenzbeschlusses auszusetzen sind, die entsprechenden Klagen jedoch im Rahmen des Insolvenzverfahrens verhandelt werden können.
Besondere Vorschriften gelten für die Vollstreckung von Sicherheiten, die im nächsten Abschnitt behandelt werden, da sie mit den Auswirkungen auf bestimmte Forderungen in Zusammenhang stehen.
8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?
Auswirkungen auf zum Zeitpunkt des Insolvenzbeschlusses anhängige Feststellungsverfahren
Zum Zeitpunkt des Insolvenzbeschlusses anhängige Feststellungsverfahren gegen den Schuldner werden bis zum rechtskräftigen Urteil fortgesetzt. Ungeachtet dessen werden Verfahren, in denen juristische Personen Schadensersatzansprüche gegen ihre Geschäftsführer, Liquidatoren oder Abschlussprüfer geltend machen, mit dem Insolvenzverfahren verbunden und nach den für sie geltenden Verfahrensvorschriften fortgesetzt.
Schiedsverfahren: Schiedsvereinbarungen, an denen der Schuldner beteiligt ist, verlieren im Insolvenzverfahren ihre Gültigkeit (Artikel 52); die Einleitung eines Schiedsverfahrens nach dem Insolvenzbeschluss ist daher unzulässig. Anhängige Schiedsverfahren werden bis zum endgültigen Schiedsspruch fortgesetzt.
Klagerecht des Schuldners
Das Gesetz macht die Klagebefugnis des Schuldners von den Befugnissen abhängig, die er behalten hat. Grundsätzlich gilt, dass der Insolvenzverwalter in nicht personengebundenen Angelegenheiten zur Klage befugt ist, wenn der Schuldner unter Verwaltung steht; steht der Schuldner unter Aufsicht, darf dieser rechtliche Schritte einleiten, wobei die ordnungsgemäße Genehmigung durch den Insolvenzverwalter benötigt wird, wenn hiervon das Vermögen des Schuldners betroffen ist. Im Falle der Aufsicht kann das Gericht den Insolvenzverwalter zur Klageerhebung ermächtigen, wenn dieser der Ansicht ist, dass die Klage im Interesse des Insolvenzverfahrens liegt, und der Schuldner sie nicht erhebt.
9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?
Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren
Gläubiger können einen Insolvenzantrag stellen, den der Schuldner anfechten kann; in einem solchen Fall findet eine mündliche Verhandlung statt, und das Gericht entscheidet durch Beschluss. Wenn das Gericht das Insolvenzverfahren eröffnet, gilt dieses als „notwendiges Insolvenzverfahren“, was im Allgemeinen bedeutet, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Vermögenswerte des Schuldners diesem entzogen und dem Insolvenzverwalter übertragen wird.
Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird den Gläubigern eine Frist von einem Monat nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt eingeräumt, um ihre Forderungen geltend zu machen. Der Verwalter muss jeden der in den Unterlagen des Schuldners angegebenen Gläubiger über die Pflicht zur Anmeldung eventuell bestehender Forderungen informieren. Die Frist gilt auch für Gläubiger mit Wohnsitz im Ausland. Die Mitteilung ist schriftlich an den Insolvenzverwalter zu richten. Sie muss die Forderung mit den notwendigen Angaben zu Höhe, Entstehungs- und Fälligkeitsdatum, Merkmalen und erwarteter Einstufung enthalten. Wenn ein besonderes Vorrecht in Anspruch genommen werden soll, sind die Vermögenswerte oder Rechte, auf die sich der Zahlungsanspruch bezieht, und ihre Registrierungsdaten mitzuteilen. Die Belege müssen ebenfalls vorgelegt werden. Diese Mitteilungen können auf elektronischem Wege übermittelt werden.
Der Insolvenzverwalter entscheidet, ob die Forderung und ihre Höhe sowie ihre Einstufung in das seinem Bericht beigefügte Gläubigerverzeichnis aufgenommen werden oder nicht. Gläubiger, die mit der Einstufung oder der Höhe der Forderung nicht einverstanden sind oder deren Forderungen nicht im Gläubigerverzeichnis aufgeführt sind, können den Bericht innerhalb einer Frist von 10 Tagen mit einem Antrag auf Einleitung eines insolvenzrechtlichen Zwischenverfahrens anfechten, über den das Gericht durch Urteil entscheidet. In den 10 Tagen, bevor der Insolvenzverwalter den Bericht vorlegt, übersendet er den Gläubigern, deren Adresse ihm vorliegt, eine elektronische Nachricht und unterrichtet sie über den Entwurf des Gläubigerverzeichnisses und des Inventars der Vermögenswerte. Gläubiger, die mit dem Entwurf nicht einverstanden sind, können sich an den Insolvenzverwalter wenden, um Fehler berichtigen zu lassen oder weitere notwendige Angaben zu machen.
Die Gläubiger nehmen auch an der Vergleichs- und der Liquidationsphase teil. In der Vergleichsphase können sie einen Vergleich vorschlagen oder sich dem vom Schuldner vorgeschlagenen Vergleich anschließen. In jedem Fall werden sie zu einer Gläubigerversammlung geladen, auf der über den Vergleich beraten und abgestimmt wird. Dafür sind die in Artikel 124 des Insolvenzgesetzes vorgesehenen Mehrheiten erforderlich. Bei mehr als 300 Gläubigern kann dies auch in einem schriftlichen Verfahren geschehen.
Gläubiger, die an der Gläubigerversammlung nicht teilgenommen haben oder zu Unrecht von der Ausübung ihres Stimmrechts ausgeschlossen wurden, können die Annahme des Vergleichs anfechten. Nach der Genehmigung können die Gläubiger die Nichteinhaltung des Vergleichs beantragen.
In der Liquidationsphase können die Gläubiger zum Liquidationsplan des Insolvenzverwalters und zum Abschlussbericht Stellung nehmen, bevor das Insolvenzverfahren für beendet erklärt wird.
In der Einstufungsphase haben die Gläubiger den Status einer Partei und können zum Bericht des Insolvenzverwalters und zum Gutachten der Staatsanwaltschaft Stellung nehmen, sind aber nicht berechtigt, eigenständige Einstufungsanträge zu stellen.
Schließlich können die Gläubiger in bestimmten Fällen auch eine Stellungnahme gegen die Beendigung des Insolvenzverfahrens abgeben.
10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?
Veräußerung von Vermögenswerten aus der Insolvenzmasse in der Anfangsphase
Da die Tätigkeit des Schuldners während des Insolvenzverfahrens nicht ausgesetzt wird, kann der Schuldner nach Feststellung der Insolvenz im Einklang mit der festgelegten Aufsichtsregelung weiter über sein Vermögen verfügen. Steht er unter Aufsicht, so benötigt er hierfür die Genehmigung oder Zustimmung des Insolvenzverwalters; steht er unter Verwaltung, so ist der Insolvenzverwalter für die Veräußerung seiner Vermögenswerte verantwortlich.
Bis zur Annahme des Vergleichs oder bis zum Beginn der Liquidationsphase dürfen die Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse grundsätzlich nicht ohne gerichtliche Genehmigung veräußert oder belastet werden. Dies gilt nicht für:
a) den Verkauf von Vermögenswerten, die der Insolvenzverwalter als für die Sicherung des Fortbestands des Unternehmens oder der im Rahmen des Verfahrens notwendigen Barmittel für unerlässlich erachtet,
b) den Verkauf von Vermögenswerten, die für die Fortsetzung der Tätigkeit des Schuldners nicht notwendig sind, wobei gewährleistet sein muss, dass der Preis im Wesentlichen dem Wert entspricht, der dem Vermögenswert im Inventar der Vermögenswerte zugewiesen ist, und
c) die Veräußerung von Vermögenswerten, die mit der Fortsetzung der Tätigkeit des Schuldners zwangsläufig verbunden sind.
In diesem Fall kann der Insolvenzverwalter, wenn dem Schuldner nicht die Befugnis über die Verwaltung und Veräußerung seiner Vermögenswerte entzogen wurde, im Voraus die Handlungen oder Maßnahmen bestimmen, die mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens zwangsläufig verbunden sind und die der Schuldner je nach Art und Betrag selbstständig vornehmen kann. Der Schuldner kann diese Handlungen auch zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Insolvenzbeschluss erlassen wird, und dem Zeitpunkt, zu dem der Insolvenzverwalter seine Tätigkeit aufnimmt, vornehmen.
Veräußerung von Vermögenswerten aus der Insolvenzmasse in der Liquidationsphase
Die Liquidation besteht aus zwei Hauptphasen:
a) Abwicklung der Liquidationsvorgänge nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften in Fällen, in denen das Insolvenzgericht keine besonderen Vorschriften auf das Liquidationsverfahren angewendet hat (Artikel 405 ff.)
b) Zahlungen an Insolvenzgläubiger aus der Insolvenzmasse, wobei mit den Zahlungen bereits vor Abschluss der Liquidationsvorgänge begonnen werden kann
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nicht sämtliche Liquidationsvorgänge in dieser Verfahrensphase erfolgen. Bestimmte Vermögenswerte können in der Anfangsphase für andere Zwecke als die Befriedigung von Gläubigern veräußert werden. So können vom Verfahren erfasste Vermögenswerte mit dem Ziel erhalten werden, die wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners aufrechtzuerhalten. Gläubiger mit Absonderungsrechten an Schiffen oder Flugzeugen können diese Vermögenswerte im Rahmen der Maßnahmen, die sie aufgrund besonderer Rechtsvorschriften treffen können, aus der Insolvenzmasse absondern. Und schließlich können bestimmte Vollstreckungsverfahren, die von einzelnen bevorrechtigten Gläubigern vor dem Insolvenzverfahren eröffnet wurden, weitergeführt werden; dies gilt auch für behördliche Vollstreckungsverfahren, wenn der Pfändungsbeschluss vor dem Insolvenzbeschluss erlassen wurde.
Das Gesetz enthält besondere Vorschriften für den Verkauf von Produktionseinheiten während sämtlicher Phasen des Insolvenzverfahrens, die auf dem Grundsatz der Erhaltung des Unternehmens beruhen, sodass alle Vermögenswerte mit einem einzigen Kaufvertrag und nach besonderen Vorschriften für die Übertragung der Verbindlichkeiten der betreffenden Tätigkeit übertragen werden.
Grundsätzlich werden mit dem Verkauf von Produktionseinheiten sämtliche mit der Tätigkeit verbundenen Verträge übertragen, nicht jedoch die Verbindlichkeiten aus der Zeit vor dem Insolvenzverfahren, es sei denn, der Käufer ist mit dem Schuldner verbunden oder die arbeitsrechtlichen Vorschriften für die Unternehmensnachfolge finden Anwendung. In diesen Fällen kann das Gericht dem Käufer seine Zustimmung dazu erteilen, dass ausstehende Lohn- und Entschädigungszahlungen, die vor der Veräußerung angefallen sind, nicht vom Käufer, sondern vom Lohngarantiefonds (Fondo de Garantía Salarial) übernommen werden. Um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern, können der Käufer und die Arbeitnehmer Vereinbarungen zur Änderung der tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen treffen.
11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden die Forderungen sämtlicher Gläubiger ohne Rücksicht darauf, ob sie ungesichert oder bevorrechtigt sind, und ungeachtet der Nationalität und des Wohnsitzes des Gläubigers, zur Insolvenzmasse gezählt. Nach den Grundsätzen der Gleichrangigkeit der Gläubiger und unter Beachtung des „Rechts auf Dividende“ (ley del dividendo) ist hier das Ziel, alle Forderungen angesichts der festgestellten Insolvenz des Schuldners bei der Abwicklung aller seiner Verbindlichkeiten gleich zu behandeln.
Zunächst wird grundlegend zwischen Insolvenzgläubigern und Gläubigern, die nicht von dem Insolvenzverfahren betroffen sind (den Massegläubigern), unterschieden.
Forderungen gegen die Insolvenzmasse sind in Artikel 242 der Neufassung des Insolvenzgesetzes in einer geschlossenen Liste aufgeführt, d. h., Forderungen, die nicht in der Liste enthalten sind, gelten als Insolvenzforderungen. Grundsätzlich und in den meisten Fällen handelt es sich dabei um Forderungen, die nach dem Insolvenzbeschluss aufgrund des Verfahrens oder der Fortsetzung der Tätigkeit des Schuldners entstanden sind, oder um Forderungen aus außervertraglicher Haftung. Dazu gehören jedoch auch Lohnforderungen für die letzten 30 Tage vor dem Erlass des Insolvenzbeschlusses, die das Doppelte des garantierten Mindestlohns nicht übersteigen dürfen, sowie Unterhaltsansprüche des Schuldners oder der Personen, denen gegenüber er nach dem Gesetz unterhaltspflichtig ist.
In anderen Fällen ergeben sich die Forderungen aus im Laufe des Verfahrens ergangenen Entscheidungen, z. B. zur Bestimmung der Folgen einer Anfechtung oder der Kündigung eines Vertrags.
Die Hälfte des Betrags der Forderungen aus neuen Bareinkünften im Rahmen einer Refinanzierungsvereinbarung wird ebenfalls als Forderung gegen die Insolvenzmasse angesehen.
Im Falle eines Liquidationsverfahrens sind auch Ansprüche, die dem Schuldner im Rahmen eines Vergleichs eingeräumt werden, nach Maßgabe des genannten Artikels Forderungen gegen die Insolvenzmasse.
Forderungen gegen die Insolvenzmasse sind „vorabzugsfähig“, d. h., sie haben Vorrang gegenüber anderen Forderungen und sind von der Aussetzung des Zinslaufs nicht betroffen.
Lohnforderungen für die letzten 30 Arbeitstagen sind sofort zu erfüllen. Die übrigen Forderungen gegen die Insolvenzmasse werden bei Fälligkeit beglichen. Der Insolvenzverwalter kann diese Regel jedoch im Interesse des Insolvenzverfahrens ändern, falls Vermögenswerte in ausreichender Höhe für die Begleichung sämtlicher Forderungen gegen die Insolvenzmasse verfügbar sind.
Das Gesetz enthält besondere Vorschriften (Artikel 473) für Fälle, in denen die Vermögenswerte des Schuldners vermutlich nicht ausreichen, um die Forderungen gegen die Insolvenzmasse zu begleichen. In diesen Fällen ist die Beendigung des Insolvenzverfahrens zwingend vorgeschrieben. Sieht der Insolvenzverwalter eine solche Situation voraus, so informiert er das Gericht und fährt mit der Begleichung der Forderungen gegen die Insolvenzmasse in einer bestimmten Reihenfolge fort.
12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?
Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird den Gläubigern eine Frist von einem Monat nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt eingeräumt, um ihre Forderungen geltend zu machen. Der Verwalter muss jeden der in den Unterlagen des Schuldners angegebenen Gläubiger über die Pflicht zur Anmeldung eventuell bestehender Forderungen informieren. Hierfür gibt es kein besonderes Formblatt. Die Frist gilt auch für Gläubiger mit Wohnsitz im Ausland, allerdings finden die Artikel 53 und 55 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren Anwendung.
Die Anmeldung der Forderung ist schriftlich an den Insolvenzverwalter zu richten. Sie muss die Forderung mit den notwendigen Angaben zu Höhe, Entstehungs- und Fälligkeitsdatum, Merkmalen und erwarteter Einstufung enthalten. Wenn ein besonderes Vorrecht in Anspruch genommen werden soll, sind die Vermögenswerte oder Rechte, auf die sich der Zahlungsanspruch bezieht, und ihre Registrierungsdaten mitzuteilen. Die Belege müssen ebenfalls vorgelegt werden. Diese Mitteilungen können auf elektronischem Wege übermittelt werden.
Der Insolvenzverwalter entscheidet, ob die Forderung und ihre Höhe sowie ihre Einstufung in das seinem Bericht beigefügte Gläubigerverzeichnis aufgenommen werden oder nicht. Gläubiger, die mit der Einstufung oder der Höhe der Forderung nicht einverstanden sind oder deren Forderungen nicht im Gläubigerverzeichnis aufgeführt sind, können den Bericht innerhalb einer Frist von 10 Tagen mit einem Antrag auf Einleitung eines insolvenzrechtlichen Zwischenverfahrens anfechten, über den das Gericht durch Urteil entscheidet. In den 10 Tagen, bevor der Insolvenzverwalter den Bericht vorlegt, übersendet er den Gläubigern, deren Adresse ihm vorliegt, eine elektronische Nachricht und unterrichtet sie über den Entwurf des Gläubigerverzeichnisses und des Inventars der Vermögenswerte. Gläubiger, die mit dem Entwurf nicht einverstanden sind, können sich an den Insolvenzverwalter wenden, um Fehler berichtigen zu lassen oder weitere notwendige Angaben zu machen.
Wenn Gläubiger ihre Forderungen nicht fristgerecht geltend machen, können diese bei der Entscheidung des Insolvenzverwalters oder des Gerichts über Anfechtungen des Gläubigerverzeichnisses dennoch als nachrangige Forderungen in das Verzeichnis aufgenommen werden. Jedoch dürfen Forderungen nach Artikel 86 Absatz 3, Forderungen, die sich aus den Unterlagen des Schuldners ergeben, Forderungen aus vollstreckbaren Titeln, Forderungen, die durch in einem öffentlichen Register verzeichnete dingliche Sicherheiten unterlegt sind, Forderungen, die auf andere Weise Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder eines anderen Gerichtsverfahrens sind, und Forderungen, für die eine Überprüfung durch die öffentlichen Verwaltung erforderlich ist, nicht aus diesem Grund als nachrangige Forderungen eingestuft werden und sind entsprechend ihrem Rang einzustufen.
Forderungen, die nicht auf diesem Wege in das Verzeichnis aufgenommen werden, nachdem sie nicht fristgerecht geltend gemacht wurden, können im Insolvenzverfahren nicht erfüllt werden.
13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?
Das Gesetz stuft die Insolvenzforderungen in drei Kategorien ein (Artikel 269): bevorrechtigte, ungesicherte und nachrangige Forderungen. Die bevorrechtigten Forderungen werden in besonders bevorrechtigte und allgemein bevorrechtigte Forderungen und dann weiter nach Artikel 287 in verschiedene Klassen unterteilt. Die Einstufung der Forderungen nach dem Insolvenzgesetz erfolgt von Rechts wegen. Die ungesicherten Forderungen sind eine Auffangkategorie: Alle Forderungen, die nicht in die Kategorie der bevorrechtigten oder der nachrangigen Forderungen fallen, gelten als ungesichert.
A) Besonders bevorrechtigte Forderungen (Artikel 270):
-
Forderungen, die durch eine Immobilien- oder Mobiliarhypothek oder durch ein eingetragenes Pfandrecht an den hypothekarisch belasteten oder verpfändeten Vermögenswerten oder Rechten gesichert sind
-
Forderungen, die durch ein Pfandrecht an den Erträgen aus belasteten Immobilien gesichert sind
-
Forderungen in Bezug auf instandgesetzte Vermögenswerte, einschließlich der Forderungen von Arbeitnehmern in Bezug auf die von ihnen hergestellten Gegenstände, solange sie im Eigentum des Schuldners stehen oder sich in dessen Besitz befinden
-
Ratenforderungen im Rahmen des Finanzierungsleasings oder des Abzahlungskaufs beweglicher oder unbeweglicher Vermögenswerte zugunsten der Leasinggeber oder Verkäufer und gegebenenfalls der Geldgeber in Bezug auf Vermögenswerte, die unter Eigentumsvorbehalt und mit einem Verfügungsverbot oder einer auflösenden Bedingung für den Fall der Nichtzahlung geleast oder verkauft wurden
-
Forderungen, die durch buchmäßig erfasste Wertpapiere gesichert sind, in Bezug auf die belasteten Wertpapiere
-
Forderungen, die durch ein in einer öffentlichen Urkunde begründetes Pfandrecht an gepfändeten Vermögenswerten oder Rechten gesichert sind, die sich im Besitz des Gläubigers oder einer dritten Person befinden
Das besondere Vorrecht gilt nur für den Teil der Forderung, der den Wert der im Gläubigerverzeichnis erfassten Sicherheit nicht übersteigt. Der Teil der Forderung, der den als besonders bevorrechtigt anerkannten Betrag übersteigt, wird entsprechend seiner Natur eingestuft.
B) Allgemein bevorrechtigte Forderungen (Artikel 280):
-
Lohnforderungen ohne besonderes Vorrecht in der Höhe, die sich aus der Multiplikation des Dreifachen des garantierten Mindestlohns mit der Zahl der Tage, für die die Lohnzahlung aussteht, ergibt; Entschädigungen aufgrund der Kündigung von Verträgen, in der Höhe, die dem gesetzlichen Minimum entspricht, berechnet auf der Basis von nicht mehr als dem Dreifachen des garantierten Mindestlohns; Entschädigungen aufgrund von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, auf die der Anspruch vor dem Erlass des Insolvenzbeschlusses erworben wurde
-
Beträge in Bezug auf einbehaltene Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die der Schuldner zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung schuldet
-
Forderungen natürlicher Personen aus freiberuflicher Tätigkeit sowie in den letzten sechs Monaten vor dem Erlass des Insolvenzbeschlusses entstandene Forderungen, die Urhebern für die Übertragung der Verwertungsrechte an Werken, die dem Urheberrecht unterliegen, zustehen
-
Steuerforderungen und andere öffentlich-rechtliche Forderungen sowie Sozialversicherungsforderungen ohne besonderes Vorrecht; das allgemeine Vorrecht kann auf bis zu 50 % der Gesamtforderungen der Steuerbehörde bzw. der Sozialversicherung angewendet werden
-
Forderungen aus außervertraglicher zivilrechtlicher Haftung
-
Forderungen aus neuen Bareinkünften im Rahmen einer Refinanzierungsvereinbarung, die die Voraussetzungen des Artikels 71 Absatz 6 erfüllt, soweit sie nicht als Forderung gegen die Insolvenzmasse anerkannt sind
-
Bis zu 50 % des Betrags der nicht nachrangigen Forderungen des Gläubigers, der die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat
C) Nachrangige Forderungen (Artikel 281):
-
Nicht fristgerecht geltend gemachte Forderungen, es sei denn, es handelt sich um Forderungen im Rahmen der Zwangsanerkennung oder aufgrund von Gerichtsentscheidungen
-
Forderungen, deren Nachrangigkeit vertraglich vereinbart wurde
-
Forderungen in Bezug auf Zuschläge und Zinsen
-
Forderungen in Bezug auf Geldbußen und Strafen
-
Forderungen von Personen mit einer im Gesetz festgelegten besonderen Beziehung zum Schuldner
-
Forderungen aus einer Insolvenzanfechtung, wenn festgestellt wird, dass die betreffende Person bei der angefochtenen Handlung bösgläubig war
-
Forderungen aus Verträgen mit gegenseitigen Verpflichtungen oder im Falle der Wiederinkraftsetzung von Verträgen in den in der Bestimmung vorgesehenen Fällen
Begleichung der Forderungen
Die Begleichung besonders bevorrechtigter Forderungen erfolgt zulasten der vom Verfahren erfassten Vermögenswerte und Rechte, unabhängig davon, ob sie der Einzel- oder der Gesamtvollstreckung unterliegen. Für diese Forderungen gelten besondere Vorschriften, die den Insolvenzverwalter ermächtigen, die Forderungen aus der Insolvenzmasse ohne Verwertung bestimmter Vermögenswerte zu befriedigen und die Belastung freizugeben. Vermögenswerte können auch unter Fortbestand des Pfandrechts veräußert werden, wobei der Käufer die Verbindlichkeiten des Schuldners übernimmt. Die Artikel 429 ff. enthalten besondere Vorschriften für den Verkauf dieser Vermögenswerte.
Allgemein bevorrechtigte Forderungen werden entsprechend ihrer Rangfolge und anteilig innerhalb der jeweiligen Kategorie beglichen. Danach werden die ungesicherten Forderungen bedient, jedoch kann die Reihenfolge der Auszahlung unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Gericht geändert werden. Ungesicherte Forderungen werden anteilig entsprechend der Liquidität der Vermögenswerte in der Insolvenzmasse bedient.
Nachrangige Forderungen werden zuletzt und in der in Artikel 309 festgelegten Reihenfolge beglichen.
14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?
A) Vergleich
Wenn nach der Anfangsphase des Insolvenzverfahrens die vom Verfahren erfassten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten endgültig festgestellt sind, gibt es zwei mögliche Lösungen: den Vergleich (convenio) oder die Liquidation (liquidación).
Der Schuldner sowie Gläubiger, auf die mehr als ein Fünftel der Verbindlichkeiten entfällt, können einen Vergleichsvorschlag vorlegen. In den Artikeln 317 ff. der Neufassung des Insolvenzgesetzes sind die im Vergleichsvorschlag zu berücksichtigenden Elemente festgelegt, darunter Vorschläge für die Entschuldung oder die Verringerung von Forderungen, Schonfristen (Stundungen), strukturelle Änderungen (Fusion, Aufspaltung, Umwandlung des insolventen Unternehmens) oder die Übertragung des Unternehmens oder der Produktionseinheit.
Damit der Vergleich vom Insolvenzgericht genehmigt werden kann, müssen genügend Gläubiger den Vorschlag unterstützen, um die gesetzlich vorgeschriebenen Mehrheiten zu erreichen (Art. 376 ff.).
Der Vergleich ist ab dem Tag wirksam, an dem das Urteil zu seiner Genehmigung ergeht. Zu diesem Zeitpunkt enden die Wirkungen des Insolvenzverfahrens und treten die im Vergleich festgelegten Bestimmungen in Kraft. Auch die Tätigkeit des Insolvenzverwalters ist damit beendet. Der Vergleich bindet den Schuldner und die ungesicherten und nachrangigen Gläubiger sowie die bevorrechtigten Gläubiger, die für den Vergleich gestimmt haben. Je nach den bei der Annahme erreichten Mehrheiten können auch die bevorrechtigten Gläubiger gebunden sein. Sobald der Vergleich umgesetzt ist, wird dies vom Gericht festgestellt und die Beendigung des Insolvenzverfahrens angeordnet.
Für den Fall, dass der Vergleich nicht eingehalten wird, ist jeder Gläubiger berechtigt, bei Gericht die Feststellung der Nichteinhaltung zu beantragen.
Beendigung des Insolvenzverfahrens
Die Gründe für die Beendigung eines Insolvenzverfahrens sind in Artikel 465 der Neufassung des Insolvenzgesetzes festgelegt. Grundsätzlich kann ein Insolvenzverfahren aus einem der folgenden Gründe beendet werden:
a) der Insolvenzbeschluss wird vom Provinzgericht (Audiencia Provincial) widerrufen;
b) es wird festgestellt, dass der Vergleich eingehalten worden ist;
c) es ist nachgewiesen, dass die vom Verfahren erfasste Vermögenswerte nicht ausreichen, um die Forderungen gegen die Insolvenzmasse zu begleichen;
d) es ist nachgewiesen, dass alle anerkannten Forderungen beglichen sind oder die Gläubiger mit anderen Mitteln vollständig befriedigt wurden;
e) bei Abschluss der Anfangsphase verzichten alle Gläubiger auf das Verfahren oder ziehen sich daraus zurück.
Für die Beendigung des Verfahrens ist die Genehmigung des Gerichts erforderlich; der entsprechende Beschluss kann von den betroffenen Parteien angefochten werden. Das Gesetz enthält besondere Bestimmungen für den Fall, dass das Insolvenzverfahren beendet wird, weil die Vermögenswerte des Schuldners nicht ausreichen, um die Forderungen gegen die Insolvenzmasse zu begleichen. Dies kann überprüft werden, wenn der Schuldner selbst einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt; in diesem Fall stellt das Gericht in einem einzigen Beschluss gleichzeitig die Eröffnung und die Beendigung des Insolvenzverfahrens fest.
Mit der Feststellung der Beendigung des Insolvenzverfahrens enden alle Beschränkungen der Befugnisse des Schuldners. Für den Fall, dass der Schuldner eine natürliche Person ist, enthält das Gesetz besondere Vorschriften für eine Befreiung von der Begleichung der Forderungen, die im Insolvenzverfahren nicht befriedigt werden konnten. Die Voraussetzungen für eine solche Restschuldbefreiung sind in den Artikeln 486 ff. festgelegt. Der Schuldner muss in gutem Glauben handeln und bestimmte Auflagen erfüllen. Die Restschuldbefreiung muss er selbst beantragen. Sowohl der Insolvenzverwalter als auch die Gläubiger können hierzu Stellung nehmen. Die Restschuldbefreiung kann in bestimmten Fällen widerrufen werden, zum Beispiel, wenn sich die finanzielle Situation des Schuldners verbessert hat oder er den vereinbarten Zahlungsplan für die Begleichung der Schulden, die nicht unter die Befreiung fallen, nicht erfüllt.
15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?
Juristische Personen verlieren bei Beendigung des Insolvenzverfahrens infolge der Liquidation ihre Rechtspersönlichkeit.
Wenn das Verfahren aufgrund der Umsetzung des Vergleichs beendet wird, werden die Forderungen der Gläubiger nach den Bestimmungen des Vergleichs bedient. Bevorrechtigte Gläubiger, die sich dem Vergleich nicht angeschlossen haben, können unter bestimmten Umständen Einzelvollstreckungsverfahren einleiten oder fortsetzen.
Während der Umsetzung des Vergleichs kann der Schuldner seine Rechtspersönlichkeit auch infolge einer Umstrukturierung verlieren, die dazu führt, dass die Verbindlichkeiten auf ein neues Unternehmen oder ein erwerbendes Unternehmen übergehen.
Im Falle natürlicher Personen hat die Beendigung des Insolvenzverfahrens aufgrund von Liquidation oder unzureichender Vermögenswerte zur Folge, dass die Gläubiger Einzelvollstreckungsverfahren gegen den Schuldner einleiten können, es sei denn, der Schuldner wurde nach Artikel 178bis von der Begleichung noch offener Forderungen befreit.
Wiedereröffnung des Insolvenzverfahrens
Wenn gegen einen Schuldner, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung eines früheren Insolvenzverfahrens aufgrund von Liquidation oder unzureichender Vermögenswerte ein Insolvenzbeschluss erlassen wird, gilt dies als Wiedereröffnung des früheren Verfahrens.
Wenn es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person handelt, wird die Wiedereröffnung eines Insolvenzverfahrens, das aufgrund von Liquidation oder unzureichender Vermögenswerte beendet wurde, von dem Gericht angeordnet, das das erste Verfahren geführt hat. Sie wird in demselben Verfahren verhandelt und beschränkt sich auf die Phase der Liquidation von Vermögenswerten und Rechten, die erst später erworben wurden.
Im Jahr nach dem Tag, an dem der Beschluss zur Beendigung eines Insolvenzverfahrens aufgrund unzureichender Vermögenswerte erlassen wurde, können die Gläubiger die Wiedereröffnung des Verfahrens zum Zwecke der Einleitung von Beitreibungsmaßnahmen beantragen. Hierfür sind die vorzunehmenden Einzelmaßnahmen anzugeben oder schriftlich erhebliche Tatsachen darzulegen, die dazu führen könnten, dass die Insolvenz als schuldhaft herbeigeführt eingestuft wird, es sei denn, in dem beendeten Insolvenzverfahren war bereits ein Urteil zu dieser Einstufung ergangen.
16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?
Nach Artikel 242 der Neufassung des Insolvenzgesetzes stellen alle Prozesskosten, die für die Beantragung und Durchführung von Insolvenzverfahren erforderlich sind, Forderungen gegen die Insolvenzmasse dar. Hierzu zählen insbesondere alle Forderungen aus Gerichtskosten und -auslagen für die Beantragung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens, den Erlass von Sicherungsmaßnahmen, die Veröffentlichung der im Gesetz vorgesehenen Gerichtsentscheidungen, die Anwesenheit und Vertretung des Schuldners und des Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren und in den Zwischenverfahren, wenn ihre Anwesenheit gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Interesse der Insolvenzmasse liegt, bis zum Inkrafttreten des Vergleichs bzw. bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens, ausgenommen Gerichtskosten und -auslagen für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Gerichts, wenn sie vollständig oder teilweise mit ausdrücklicher Auferlegung der Kosten zurückgewiesen wurden.
Zu den Forderungen gegen die Insolvenzmasse zählen nach Absatz 3 des genannten Artikels auch Gerichtskosten und -auslagen, die sich aus der Anwesenheit und Vertretung des Schuldners, des Insolvenzverwalters oder der berechtigten Gläubiger in Verfahren ergeben, die im Interesse der Insolvenzmasse nach den Bestimmungen des Gesetzes eingeleitet oder fortgesetzt werden, ausgenommen die Bestimmungen zu Rücktritt, Annahme, Beilegung oder gesonderter Verteidigung des Schuldners gegebenenfalls bis zu den darin festgelegten Höchstbeträgen.
Im Falle der Beendigung des Insolvenzverfahrens aufgrund unzureichender Insolvenzmasse werden die Forderungen aus Gerichtskosten und -auslagen vor den übrigen Forderungen gegen die Insolvenzmasse beglichen, ausgenommen Forderungen von Arbeitnehmern und Unterhaltsforderungen (Artikel 473).
Die Vergütung des Insolvenzverwalters stellt eine Forderung gegen die Insolvenzmasse dar und wird vom Gericht nach einer gesetzlich genehmigten Gebührenordnung festgelegt; derzeit gilt nach wie vor die mit dem Königlichen Dekret 1860/2004 vom 6. September 2004 genehmigte Gebührenordnung. Artikel 84 enthält besondere Vorschriften für ihre Festlegung und Wirksamkeit.
Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, zur Unterstützung des Insolvenzverwalters bevollmächtigte Assistenten zu ernennen, deren Vergütung vom Insolvenzverwalter übernommen wird.
17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?
Die Insolvenzanfechtung ist in den Artikeln 226 ff. der Neufassung des Insolvenzgesetzes geregelt. Diese Bestimmungen wurden vor allem in Bezug auf die Art der Schutzmechanismen für Refinanzierungsvereinbarungen mehrmals geändert.
Artikel 226 enthält die Vorschriften für Rückforderungsklagen, die auf der allgemeinen Bestimmung beruhen, dass alle Handlungen des Schuldners, die „die vom Verfahren erfassten Vermögenswerte schädigen“, unabhängig von einer „Täuschungsabsicht“ „anfechtbar“ sind. Zum Schutz der Wirkungen der Anfechtung gilt eine besondere Frist: zwei Jahre vor dem Tag des Insolvenzbeschlusses.
A) Anfechtungsfrist
Im Gesetz ist eine besondere Anfechtungsfrist festgelegt: zwei Jahre nach dem Tag des Insolvenzbeschlusses.
B) Der Begriff „Vermögensschaden“
Handlungen, die der Schuldner im sogenannten Verdachtszeitraum vornimmt, sind anfechtbar, wenn sie die vom Verfahren erfassten Vermögenswerte schädigen. Der Vermögensschaden muss vom Kläger in vollem Umfang nachgewiesen werden. Angesichts der Schwierigkeiten, die in der Regel mit dem Nachweis schädigender Handlungen verbunden sind, erleichtert das Insolvenzgesetz die Klageerhebung, indem es eine Reihe von Vermutungen festlegt. Wie in anderen Bereichen des Rechts können die Vermutungen unwiderleglich oder widerleglich sein. Daher gilt Folgendes:
a) Das Vorliegen eines Vermögensschadens wird unwiderleglich vermutet, i) wenn Vermögenswerte kostenfrei überlassen werden (ausgenommen die Schenkung von Nutzungslizenzen) und ii) wenn Zahlungen oder andere Handlungen zur Erfüllung von nach dem Insolvenzbeschluss fälligen Verbindlichkeiten vorgenommen werden, es sei denn, diese sind durch dingliche Sicherheiten unterlegt (in diesem Fall ist die Widerlegung der Vermutung zulässig).
b) Das Vorliegen eines Vermögensschadens wird widerleglich vermutet, i) wenn Vermögenswerte gegen Entgelt Personen überlassen werden, die in einem besonderen Verhältnis zum Insolvenzschuldner stehen, ii) wenn dingliche Sicherheiten für bestehende Verbindlichkeiten oder für diese ersetzende neue Verbindlichkeiten geleistet werden und iii) wenn Zahlungen oder andere Handlungen zur Erfüllung von durch dingliche Sicherheiten unterlegten Verbindlichkeiten vorgenommen werden, die nach dem Tag des Insolvenzbeschlusses fällig werden.
C) Verfahren
Klagebefugt für die Insolvenzanfechtung ist der Insolvenzverwalter. Zum Schutz der Gläubiger vor einer Untätigkeit des Insolvenzverwalters sieht das Gesetz jedoch eine subsidiäre Klagebefugnis oder Klagebefugnis zweiten Grades für Gläubiger vor, wenn diese den Insolvenzverwalter schriftlich zur Insolvenzanfechtung aufgefordert haben und der Insolvenzverwalter dieser Aufforderung nicht innerhalb von zwei Monaten nachgekommen ist. Das Gesetz enthält Vorschriften, die sicherstellen sollen, dass der Insolvenzverwalter seine Aufgabe, die Veräußerung der vom Verfahren erfassten Vermögenswerte zu verhindern, wirksam erfüllen kann. Für Klagen gegen Refinanzierungsvereinbarungen ist ausschließlich der Insolvenzverwalter klagebefugt; eine subsidiäre Klagebefugnis gibt es hier nicht.
Zum Schutz von Refinanzierungsvereinbarungen wurden bei den jüngsten Gesetzesänderungen besondere Vorschriften über Schutzmechanismen eingeführt, die diese (unter bestimmten Voraussetzungen genehmigten) Vereinbarungen vor einer Anfechtung schützen (Artikel 604 der Neufassung des Insolvenzgesetzes).
Wie kann die Insolvenz durch die Genehmigung eines Sanierungsplans abgewendet werden?
Das Insolvenzrecht stellt Schuldnern zwei Verfahren für die Umstrukturierung ihrer Schulden zur Verfügung, die Bekanntmachung der Aufnahme von Verhandlungen mit den Gläubigern (comunicación de inicio de negociaciones) und die Aufstellung eines Sanierungsplans (plan de reestructuración).
Jede natürliche oder juristische Person, die eine geschäftliche oder berufliche Tätigkeit ausübt, kann die Aufnahme von Verhandlungen mit den Gläubigern bekannt machen oder unmittelbar die Genehmigung eines Sanierungsplans nach den Bestimmungen des einschlägigen Buches beantragen (Artikel 583 der Neufassung des Insolvenzgesetzes)[1].
Um eines dieser Umstrukturierungsverfahren in Anspruch nehmen zu können, muss sich der Schuldner in einer der folgenden Insolvenzsituationen befinden: wahrscheinliche Insolvenz, drohende Insolvenz oder aktuelle Insolvenz. Im letztgenannten Fall ist das Verfahren nicht zulässig, wenn einem Antrag auf Einleitung eines notwendigen Insolvenzverfahrens (concurso necesario) stattgegeben wurde (Artikel 636 der Neufassung des Insolvenzgesetzes).
Neben den herkömmlichen Kategorien der aktuellen und der drohenden Insolvenz gibt es nun eine dritte Kategorie, die der wahrscheinlichen Insolvenz, für den Fall, dass objektiv vorhersehbar ist, dass der Schuldner ohne einen Sanierungsplan nicht in der Lage sein wird, seine Verbindlichkeiten in den nächsten zwei Jahren regelmäßig zu bedienen. Diese neue Kategorie ist in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/1023 vorgesehen, der sich auf die wahrscheinliche Insolvenz bezieht, die in Erwägungsgrund 22 der Richtlinie als eine Phase vor der drohenden Insolvenz definiert ist.
Bei Bekanntmachung der Aufnahme von Verhandlungen mit den Gläubigern im Hinblick auf eine Sanierungsvereinbarung wird dem Schuldner eine Frist von drei Monaten für in Ruhe geführte Verhandlungen mit den Gläubigern eingeräumt, indem Vollstreckungsverfahren in Bezug auf die für die Fortsetzung der Tätigkeit des Schuldners notwendigen Vermögenswerte ausgesetzt werden (paralización de las ejecuciones) und die Einleitung neuer Vollstreckungsverfahren (mit Ausnahme in Bezug auf öffentliche Forderungen) verhindert wird. Zudem werden Anträge von Gläubigern auf Einleitung eines notwendigen Insolvenzverfahrens ausgesetzt, um sicherzustellen, dass die Verhandlungen ohne zusätzliche Risiken oder die mögliche Kündigung von Verträgen, die für die Fortsetzung der Tätigkeit des Schuldners notwendig sind, stattfinden können. Neu ist, dass das Gericht die Aussetzung (suspensión) von Anträgen auf Einleitung eines freiwilligen Insolvenzverfahrens gestatten können, solange die Wirkungen der Bekanntmachung bestehen.
Die Wirkungen der Bekanntmachung der Aufnahme von Verhandlungen, nämlich die Aussetzung von Vollstreckungsverfahren und die Aussetzung von Anträgen auf Einleitung eines notwendigen Insolvenzverfahrens, bestehen während der Verhandlungen für eine Dauer von drei Monaten (die vom Gericht nach Artikel 607 der Neufassung des Insolvenzgesetzes um drei weitere Monate verlängert werden kann). Die Insolvenzsituation, die die Bekanntmachung gerechtfertigt hat, muss dadurch überwunden werden, dass eine Einigung über einen Sanierungsplan erzielt wird und dessen Genehmigung oder die Einleitung eines freiwilligen Insolvenzverfahrens innerhalb eines Monats beantragt werden kann. In jedem Fall enden die Wirkungen der Bekanntmachung, ohne dass innerhalb der Frist eine zweite Bekanntmachung der Aufnahme von Verhandlungen erfolgen kann. Hierfür muss der Schuldner ein Jahr warten.
Im Anschluss an dieses Verhandlungsverfahren kann eine Sanierungsvereinbarung getroffen werden; dies ist das zweite im spanischem Recht vorgesehene Vorinsolvenzverfahren.
Als Sanierungspläne gelten Pläne, die darauf abzielen, die Zusammensetzung, die Bedingungen oder die Struktur der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schuldners oder seiner Eigenmittel zu ändern, unter anderem durch die Übertragung von Vermögenswerten, Produktionseinheiten oder des gesamten Unternehmens sowie durch erforderliche betriebliche Änderungen oder eine Kombination dieser Elemente (Artikel 614 der Neufassung des Insolvenzgesetzes).
Der Begriff des Plans ist weit gefasst. Pläne für die Liquidation des Unternehmens sind ebenfalls zulässig, sofern das Unternehmen wirtschaftlich bestandsfähig ist und der Plan Garantien enthält, die es den Anteilseignern (socios) und/oder den Gläubigern (acreedores) ermöglichen, den Plan sowohl zu genehmigen als auch Änderungen vorzuschlagen.
Der Plan kann daher eine Umstrukturierung der Vermögenswerte (Änderung der Zusammensetzung oder der Bedingungen, einschließlich der Möglichkeit, Verträge im Interesse des Insolvenzverfahrens zu kündigen), Verbindlichkeiten oder Eigenmittel des Schuldners (Kapitalisierung von Forderungen (capitalización de créditos) oder „Akkordeon-Maßnahmen“ (operaciones acordeón)) umfassen oder die Übertragung von Vermögenswerten, einer Produktionseinheit oder des laufenden Unternehmens, andere betriebliche Änderungen (wie Beschäftigungsmaßnahmen) oder eine Kombination dieser Elemente vorsehen. Er kann auch Maßnahmen zur Erhöhung oder Verringerung des Gesellschaftskapitals, strukturelle Änderungen und/oder die Veräußerung wesentlicher Vermögenswerte, die eine Beteiligung der Anteilseigner erfordert, beinhalten.
Ferner gilt das Gesamtdeckungsprinzip nicht für Maßnahmen, die Verbindlichkeiten betreffen, da eine Einbeziehung aller Verbindlichkeiten unbeschadet der gesetzlichen Ausnahmen (Unterhaltsforderungen (créditos por alimentos), Forderungen aus außervertraglicher Haftung (responsabilidad extra contractual), Forderungen von Arbeitnehmern (créditos laborales) mit Ausnahme von Führungskräften, Artikel 633) nicht notwendig ist; freiwillige Ausnahmen können nach dem Ermessen der den Plan vorschlagenden Person gewährt werden. Es ist Sache des Schuldners, die Verbindlichkeiten zu bestimmen, die er in den Sanierungsplan aufnehmen möchte.
Eine gerichtliche Genehmigung ist nicht für alle Sanierungspläne erforderlich, sondern nur in bestimmten Fällen.
Die Beteiligung des Gerichts ist vorgesehen, wenn sich die Wirkungen des Sanierungsplans auf die ablehnenden Gläubiger (acreedores disidentes) innerhalb einer Klasse, auf ganze Klassen ablehnender Gläubiger oder auch auf Anteilseigner, die nicht für den Plan gestimmt haben (Artikel 615 Absatz 1 der Neufassung des Insolvenzgesetzes), erstrecken oder wenn es erforderlich ist, den Plan und die darin vorgesehenen Garantien, Handlungen oder Geschäfte vor den allgemeinen Vorschriften über die Insolvenzanfechtung (acciones rescisorias concursales) zu schützen oder für Finanzierungen, die im Rahmen des Sanierungsplans gewährt oder zugesagt werden, bestimmte Vorrechte für den Fall eines späteren Insolvenzverfahrens zu gewähren (Artikel 615 Absatz 2 der Neufassung des Insolvenzgesetzes).
Sobald die erforderlichen Mehrheiten erreicht und die materiellen und formellen Voraussetzungen erfüllt sind, können der Schuldner oder die Gläubiger die gerichtliche Genehmigung des Plans beantragen, damit er die im Gesetz vorgesehenen Wirkungen entfaltet und gegen die Parteien vollstreckt werden kann. Die ablehnenden Parteien können den Plan hinsichtlich seiner Genehmigung vor dem Provinzgericht anfechten, es sei denn, der Antragsteller hat sich für ein Genehmigungsverfahren mit Anspruch auf rechtliches Gehör oder vorheriger Anfechtung entschieden.
Welches Insolvenzverfahren gilt für Kleinstunternehmen?
Im Rahmen der mit dem Gesetz 16/2022 vom 5. September 2022 eingeführten Reform zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1023 in nationales Recht wurde ein III. Buch über das besondere Verfahren für Kleinstunternehmen (microeempresas) (natürliche oder juristische Personen), die die Voraussetzungen des Artikels 685 erfüllen und sich in einer Situation wahrscheinlicher, aktueller oder drohender Insolvenz befinden, in die Neufassung des Insolvenzgesetzes eingefügt.
Es handelt sich um ein Online-Verfahren mit Standardformularen, das die rasche Genehmigung eines Plans für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs mit Entschuldungen und Schonfristen (quitas y esperas de los créditos) oder, falls der Geschäftsbetrieb nicht aufrechterhalten werden kann, die Liquidation der Vermögenswerte des Schuldners und das Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Unternehmens (extinción de la personalidad jurídica de la sociedad) ermöglicht.
An diesem Verfahren sind der Schuldner, die Gläubiger und – in bestimmten Fällen, da seine Beteiligung nicht zwingend vorgeschrieben ist – der Insolvenzverwalter (administración concursal) beteiligt.
Wie ist die Befreiung von nicht beglichenen Schulden für natürliche Personen geregelt?
Ein Schuldner, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, kann unabhängig davon, ob er Unternehmer ist oder nicht, unter den Voraussetzungen der Artikel 486 ff. der Neufassung des Insolvenzgesetzes eine Befreiung (exoneración) von seinen nicht erfüllten Verbindlichkeiten beantragen, sofern er in gutem Glauben handelt. Zu diesem Zweck kann der Schuldner zwischen zwei Verfahren wählen: 1. Einwilligung in einen Zahlungsplan ohne vorherige Liquidation der vom Verfahren erfassten Vermögenswerte oder 2. Liquidation seiner Vermögenswerte und Rechte.
Sofern die materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, erstreckt sich die Befreiung auf alle nicht erfüllten Verbindlichkeiten, vorbehaltlich der in Artikel 489 genannten Ausnahmen (Forderungen aus außervertraglicher zivilrechtlicher Haftung, Forderungen aus zivilrechtlicher Haftung aufgrund einer Straftat (responsabilidad civil derivada del delito), Unterhaltsforderungen, öffentlich-rechtliche Forderungen (créditos de derecho público) (von mehr als 10 000 EUR), Forderungen aus Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Befreiung, durch dingliche Sicherheiten unterlegte Forderungen).
Die Befreiung kann in bestimmten Fällen widerrufen werden und erstreckt sich in keinem Fall auf Dritte, die gesetzlich oder vertraglich verpflichtet sind, die betreffende Schuld zu begleichen.
[1] Dies gilt nach Artikel 583 Absatz 2 der Neufassung des Insolvenzgesetzes nicht für die folgenden Schuldner:
a) Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften,
b) Kreditinstitute,
c) Investmentgesellschaften und Organismen für gemeinsame Anlagen,
d) zentrale Gegenparteien,
e) Zentralverwahrer,
f) andere Finanzunternehmen sowie Einrichtungen, die zur territorialen Organisation des Staates gehören, öffentliche Stellen und Körperschaften des öffentlichen Rechts (Artikel 583 Absatz 3 der Neufassung des Insolvenzgesetzes).