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Insolvenz/Bankrott

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(in civil and commercial matters)

1 Gegen wen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

Die in dem Gesetz Nr. 85/2014 vorgesehenen Verfahren zur Vermeidung und Eröffnung von Insolvenzverfahren gelten für Unternehmer im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs, nicht jedoch für Personen, deren Zahlungsunfähigkeit besonderen Vorschriften unterliegt (Artikel 3 des Gesetzes Nr. 85/2014 über Verfahren zur Vermeidung und Eröffnung von Insolvenzverfahren).

Gegen natürliche Personen kann ein Insolvenzverfahren nach dem Gesetz Nr. 85/2014 über Schulden, die im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit entstehen, eröffnet werden. Was private Schulden anbelangt, kann das im Gesetz Nr. 151/2015 über Insolvenzverfahren für natürliche Personen vorgesehene Verfahren angewendet werden.

Keine Anwendung finden Insolvenzverfahren auf voruniversitäre und universitäre Bildungseinrichtungen sowie auf die in Artikel 7 des Regierungsbeschlusses Nr. 57/2002 über wissenschaftliche Forschung und technologische Entwicklung genannten Stellen (Genehmigung des Regierungsbeschlusses durch Änderungsgesetz Nr. 324/2003, geändert und ergänzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 85/2014).

2 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden?

A. Wird das Verfahren auf Antrag eines Schuldners eröffnet, muss eine Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Das bedeutet, dass die verfügbaren Mittel nicht ausreichen, um eine einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung in Höhe von mehr als 50 000 RON zu begleichen. Wird ein Verfahren auf Antrag eines Gläubigers eröffnet, muss eine einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung von mehr als 50 000 RON und eine Zahlungsunfähigkeit vorliegen (die vermutet wird, wenn die Forderung 60 Tage nach dem Fälligkeitsdatum noch nicht beglichen worden ist).

B. Für Schuldner, die sich in Schwierigkeiten befinden (Artikel 5 Absatz 26 Nummer 2 des Gesetzes Nr. 85/2014), aber nicht zahlungsunfähig sind, finden präventive Verfahren (Umstrukturierungsvereinbarung oder Vergleich mit Gläubigern) Anwendung. Der Schuldner kann die Einleitung eines solchen Verfahrens beantragen und muss durch einen vom für den Vergleich mit Gläubigern zuständigen Verwalter erstellten Bericht nachweisen, dass er sich in Schwierigkeiten befindet.

3 Welche Vermögenswerte umfasst die Insolvenzmasse? Wie werden Vermögenswerte behandelt, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt bzw. die ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zufallen?

Das Vermögen des Schuldners besteht aus allen Vermögenswerten und Eigentumsrechten, einschließlich jener, die während des Insolvenzverfahrens erworben wurden und die einer zwangsweisen Beitreibung der Forderungen (executare silită) gemäß Zivilprozessordnung (Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 85/2014) unterzogen werden können.

4 Welche Befugnisse haben der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter?

A. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden ein Sonderverwalter (administrator special) und ein Insolvenzverwalter (practician în insolvență) bestellt. Je nach Art des Verfahrens ist der Insolvenzverwalter entweder ein gerichtlich bestellter Verwalter (administrator judiciar) – bei einer Sanierung unter Aufsicht des Gerichts – oder ein gerichtlich bestellter Liquidator (lichidator judiciar), wenn das Unternehmen liquidiert werden soll (faliment).

Sonderverwalter

Der Sonderverwalter ist eine von der Hauptversammlung der Aktionäre, Partner oder Gesellschafter des Schuldners bestellte natürliche oder juristische Person, die ermächtigt ist, ihre Interessen in dem Verfahren zu vertreten und – falls der Schuldner zur Eigenverwaltung berechtigt ist – die notwendigen Verwaltungsakte im Namen und Auftrag des Schuldners durchzuführen (Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 85/2014).

Die Aufgaben des Sonderverwalters sind:

a) Teilnahme in Vertretung des Schuldners an den in den Artikeln 117 bis 122 genannten Verfahren bzw. an den Verfahren, die sich aus der Nichtbeachtung von Artikel 84 ergeben;

b) Erhebung von Einwendungen gemäß dem in diesem Gesetz geregelten Verfahren;

c) Vorschlag eines Sanierungsplans;

d) nach der Bestätigung eines Plans und sofern dem Schuldner das Recht auf Eigenverwaltung nicht entzogen wurde, Führung der Geschäfte des Schuldners unter der Aufsicht des gerichtlich bestellten Verwalters;

e) nach Eröffnung des Liquidationsverfahrens Teilnahme an der Bestandsaufnahme und Unterzeichnung des Protokolls, Empfang des Abschlussberichts und der Bilanz sowie Teilnahme an der zur Beilegung der strittigen Punkte und der Genehmigung des Berichts einberufenen Sitzung;

f) Empfang der Benachrichtigung über den Abschluss des Verfahrens.

Nachdem dem Schuldner das Recht auf Eigenverwaltung entzogen wurde, wird er durch den gerichtlich bestellten Verwalter oder Liquidator vertreten, der auch die Geschäfte des Schuldners führt. Die Aufgabe des Sonderverwalters beschränkt sich dann auf die Vertretung der Interessen der Aktionäre, Partner oder Gesellschafter (Artikel 56 des Gesetzes Nr. 85/2014).

Gerichtlich bestellter Verwalter (administrator judiciar)

Ein gerichtlich bestellter Verwalter kann eine natürliche oder juristische Person sein (einschließlich des Vertreters einer juristischen Person). Es muss sich um einen Insolvenzverwalter im Sinne des Gesetzes handeln. Die Hauptaufgaben des gerichtlich bestellten Verwalters sind:

a) Überprüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners und der übermittelten Unterlagen, Erstellung eines Berichts, in dem entweder die Einleitung des vereinfachten Verfahrens oder die Fortsetzung des Überwachungszeitraums im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vorgeschlagen wird, und Übermittlung dieses Berichts zur Genehmigung durch den Insolvenzrichter (judecător-sindic) innerhalb einer durch den Richter festgelegten Frist, die 20 Tage ab Bestellung des Verwalters nicht überschreiten darf;

b) Überprüfung der Geschäfte des Schuldners und Erstellung eines umfassenden Berichts, in dem die Ursachen und Umstände, die zur Zahlungsunfähigkeit geführt haben, dargelegt werden und der Folgendes enthält: etwaige vorläufige Beweise oder Hinweise in Bezug auf die Personen, denen die Zahlungsunfähigkeit möglicherweise angelastet werden kann, und die Begründung, mit der sie haftbar gemacht werden können, Prüfung realistischer Möglichkeiten zur Sanierung des Unternehmens des Schuldners oder Begründung, weshalb eine Sanierung nicht möglich ist; der Verwalter muss innerhalb einer vom Insolvenzrichter festgesetzten Frist, die 40 Tage ab Bestellung des Verwalters nicht überschreiten darf, die Aufnahme des Berichts in die Verfahrensakte veranlassen;

c) Erstellung der Rechnungslegungsunterlagen, falls der Schuldner diese nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen vorgelegt hat, und Überprüfung, Berichtigung und Vervollständigung der Rechnungslegungsunterlagen, falls der Schuldner diese vorgelegt hat;

d) Erarbeitung eines Sanierungsplans für das Unternehmen des Schuldners, abhängig vom Inhalt des unter Punkt a genannten Berichts;

e) Beaufsichtigung der Vermögensverwaltung durch den Schuldner;

f) vollständige oder teilweise Führung der Geschäfte des Schuldners, im letzteren Fall unter Beachtung der ausdrücklichen Anweisungen des Insolvenzrichters bezüglich der Pflichten des Verwalters und der Bedingungen für die Ausführung von Zahlungen vom Aktivkonto des Schuldners;

g) Einberufung von bzw. Vorsitz und Übernahme von Sekretariatsaufgaben für Gläubigerversammlungen oder Versammlungen der Aktionäre, Partner oder Gesellschafter eines Schuldners, soweit es sich bei ihm um eine juristische Person handelt;

h) Einreichung von Klagen zur Nichtigerklärung von betrügerischen Handlungen oder Transaktionen, die vom Schuldner zum Nachteil der Rechte der Gläubiger ausgeführt wurden, sowie zur Anfechtung bestimmter Übertragungen von Vermögenswerten, von durch den Schuldner abgeschlossenen geschäftlichen Transaktionen und von durch den Schuldner übernommenen Bürgschaften, die die Rechte der Gläubiger untergraben können;

i) unverzügliche Benachrichtigung des Insolvenzrichters, falls der Verwalter feststellt, dass der Schuldner keine Vermögenswerte besitzt oder falls diese zur Deckung der Gerichtskosten nicht ausreichen;

j) Kündigung bestimmter durch den Schuldner geschlossener Verträge;

k) Prüfung von Forderungen und ggf. Anfechtung derselben, Benachrichtigung der Gläubiger, falls die Forderungen nicht oder nur teilweise anerkannt werden, und Auflistung der Forderungen;

l) Beitreibung von Forderungen, Rückforderung von Vermögenswerten des Schuldners oder Geldsummen, die vom Schuldner vor der Eröffnung des Verfahrens übertragen wurden, und Einreichung und Anstrengung von Klagen zur Beitreibung von Forderungen des Schuldners, wofür dieser die Dienste von Rechtsanwälten in Anspruch nehmen kann;

m) vorbehaltlich der Genehmigung durch den Insolvenzrichter Abschluss von Vergleichen, Schuldentilgung, Enthaftung der Bürgen sowie Verzicht auf Sicherheiten;

n) Benachrichtigung des Insolvenzrichters über alle Angelegenheiten, die eine Entscheidung seinerseits erfordern;

o) Aufstellung einer Übersicht über die Vermögenswerte des Schuldners;

p) Sortierung der Bewertung des Schuldnervermögens, die spätestens zum Ende der Frist für die Übermittlung der endgültigen Liste von Forderungen abgeschlossen sein muss;

q) Übermittlung einer Bekanntmachung zur Veröffentlichung im Bulletin der Insolvenzverfahren (BPI) im Hinblick auf die Aufnahme des Bewertungsberichts in die Verfahrensakte, und zwar innerhalb von zwei Tagen nach Aufnahme in selbige.

Zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgelisteten Pflichten kann der Insolvenzrichter dem gerichtlich bestellten Verwalter durch Beschluss (încheiere) beliebige weitere Pflichten auferlegen. Ausgenommen sind jedoch solche Pflichten, die nach dem Gesetz in die ausschließliche Zuständigkeit des Richters fallen.

Der gerichtlich bestellte Verwalter berichtet monatlich darüber, wie er seine Aufgaben einschließlich der Aufgaben im Zusammenhang mit zuvor genehmigten Folgemaßnahmen ausgeführt hat, begründet die im Rahmen der Verwaltung des Verfahrens angefallenen Ausgaben sowie alle sonstigen aus dem Schuldnervermögen getätigten Ausgaben und beschreibt ggf. die Fortschritte bei der Aufstellung der Vermögensübersicht. Der Bericht enthält Angaben in Bezug auf die Erfüllung steuerlicher Pflichten, die Genehmigung der Tätigkeiten bzw. deren Verlängerung, die von den Aufsichtsbehörden erstellten Dokumente und die Vergütung des gerichtlich bestellten Verwalters einschließlich der Berechnungsweise (Artikel 59 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 85/2014).

Zur Erfüllung seiner Pflichten kann der gerichtlich bestellte Verwalter die Dienste von Fachleuten wie Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Gutachtern oder anderen Experten in Anspruch nehmen. Eine Bestellung nach Absatz 1 ist nicht möglich, wenn die betreffende Person durch einen Vertrag gebunden ist, der einen Interessenkonflikt begründen könnte. In diesem Fall muss die Person zurücktreten, andernfalls kann ihre Bestellung nach Artikel 43 und 44 des Gesetzes Nr. 134/2010 über die Zivilprozessordnung (erneut veröffentlicht in der geänderten und ergänzten Fassung – Artikel 61 Absatz 2) angefochten werden. Der gerichtlich bestellte Verwalter und die Gläubiger können die im Rahmen des Verfahrens erstellten Wertgutachten anfechten.

Gerichtlich bestellter Liquidator (lichidator judiciar)

Ordnet der Insolvenzrichter eine Liquidation an, bestellt er für die Abwicklung einen Liquidator. Die Aufgaben eines gerichtlich bestellten Verwalters enden an dem Datum, zu dem der Insolvenzrichter die Aufgaben des Liquidators festlegt. Die Hauptaufgaben des gerichtlich bestellten Liquidators sind:

a) Überprüfung der Geschäfte des Schuldners, gegen den das vereinfachte Verfahren eröffnet ist, unter Berücksichtigung der Sachlage, und Erstellung eines umfassenden Berichts, in dem die Ursachen und Umstände, die zur Zahlungsunfähigkeit geführt haben, dargelegt werden und der Folgendes enthält: Hinweise auf die Personen, denen die Zahlungsunfähigkeit möglicherweise angelastet werden kann, und die Begründung, mit der sie haftbar gemacht werden können;

b) Führung der Geschäfte des Schuldners;

c) Einreichung von Klagen zur Nichtigerklärung von betrügerischen Handlungen oder Transaktionen, die vom Schuldner zum Nachteil der Rechte der Gläubiger ausgeführt wurden, und Anfechtung von Eigentumsübertragungen nach dem Sachenrecht, von durch den Schuldner geschlossenen Geschäften und Vorzugsbehandlungen, die die Rechte der Gläubiger beeinträchtigen können;

d) Anbringen von Siegeln, Aufstellung einer Vermögensübersicht und Ergreifung angemessener Maßnahmen zum Erhalt dieser Vermögenswerte;

e) Kündigung bestimmter durch den Schuldner geschlossener Verträge;

f) Prüfung von Forderungen und ggf. Anfechtung derselben, Benachrichtigung der Gläubiger, falls die Forderungen nicht oder nur teilweise anerkannt werden, und Auflistung der Forderungen;

g) Rückforderung von Vermögenswerten des Schuldners, die aus einer vor Eröffnung des Verfahrens vom Schuldner vorgenommenen Übertragung von Vermögenswerten oder Geldsummen stammen, Beitreibung von Forderungen sowie Einreichung und Anstrengung von Klagen zur Beitreibung von Forderungen des Schuldners, wofür er die Dienste von Rechtsanwälten in Anspruch nehmen kann;

h) Entgegennahme von Zahlungen im Namen des Schuldners und deren Verbuchung auf dem Aktivkonto des Schuldners;

i) Verkauf von Vermögenswerten des Schuldners im Einklang mit dem bestehenden Gesetz;

j) vorbehaltlich der Genehmigung durch den Insolvenzrichter Abschluss von Vergleichen, Schuldentilgung, Enthaftung von Bürgen sowie Verzicht auf Sicherheiten;

k) Benachrichtigung des Insolvenzrichters über alle Angelegenheiten, die eine Entscheidung seinerseits erfordern;

l) Wahrnehmung aller anderen durch Beschluss des Insolvenzrichters auferlegten Aufgaben.

B. Am Vergleichsverfahren (concordat preventiv) nimmt der Schuldner durch seinen gesetzlichen oder beauftragten Vertreter teil.

Der Aufgabenbereich des Verwalters eines Vergleichsverfahrens (administrator concordatar) umfasst:

a) Erstellung des Berichts über die finanziell schwierige Lage des Schuldners, des Forderungsverzeichnisses und des Verzeichnisses der noch nicht verhandelten Forderungen;

b) ggf. Erstellung des Umstrukturierungsplans oder Unterstützung des Schuldners bei dessen Erstellung;

c) Unterstützung des Schuldners bei der Aushandlung des Umstrukturierungsplans oder auf Antrag des Schuldners Aushandlung des Umstrukturierungsplans, außerdem Ergreifen von Maßnahmen zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Schuldner und den Gläubigern oder zwischen Gläubigern;

d) ggf. Aufforderung des Insolvenzrichters, die Rechtmäßigkeit der Festlegung von Kategorien und Unterkategorien von Forderungen zu überprüfen;

e) ggf. Einberufung von Versammlungen von Gläubigern mit betroffenen Forderungen und Erstellung der entsprechenden Protokolle;

f) Beaufsichtigung der Erfüllung der vom Schuldner im Umstrukturierungsplan übernommenen Pflichten;

g) Erstellung vierteljährlicher Berichte über seine Tätigkeiten und die des Schuldners, Aufnahme dieser Berichte in die Verfahrensakte und Übermittlung der Berichte an die betroffenen Gläubiger;

h) Überwachung und ggf. Unterstützung des Schuldners im Rahmen der Umsetzung des Umstrukturierungsplans mittels aller darin vorgesehenen oder für die Umsetzung des Plans erforderlichen Maßnahmen, wie z. B.: betriebliche Maßnahmen, Verwertung von Vermögenswerten, Veräußerung des Unternehmens oder eines Teils desselben auf eigenständiger Basis;

i) Beantragung der Beendigung des Vergleichsverfahrens bei Gericht;

j) Durchführung anderer Aufgaben, auf die in diesem Kapitel Bezug genommen wird und die im Umstrukturierungsplan vorgesehen sind oder die vom Insolvenzrichter festgelegt wurden (Artikel 19 des Gesetzes Nr. 85/2014).

5 Unter welchen Bedingungen können Aufrechnungen geltend gemacht werden?

Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens berührt nicht das Recht der Gläubiger, eine Aufrechnung ihrer Forderungen gegen eine gegen sie selbst gerichtete Forderung des Schuldners vorzunehmen, sofern am Tag der Verfahrenseinleitung die gesetzlichen Anforderungen für rechtmäßige Aufrechnungen erfüllt sind. Die Aufrechnung kann auch vom gerichtlich bestellten Verwalter oder Liquidator vorgenommen werden. Nach Einleitung des Insolvenzverfahrens entstandene gegenseitige Forderungen können ebenfalls aufgerechnet werden.

6 Wie wirken sich Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners aus?

Laufende Verträge bleiben nach Einleitung des Verfahrens in Kraft. Sämtliche Klauseln in einem Vertrag, die die Kündigung, den Entzug der Vorteile der regulären Laufzeit des Vertrags oder eine vorzeitige Fälligkeit aufgrund der Einleitung des Insolvenzverfahrens vorsehen, sind nichtig. Die Regel, dass laufende Verträge in Kraft bleiben und Klauseln zur Kündigung oder vorzeitigen Fälligkeit von Vertragspflichten nichtig sind, gilt nicht für qualifizierte Finanzkontrakte (Qualified Financial Contracts) oder bilaterales Netting aufgrund von qualifizierten Finanzkontrakten oder bilateralen Netting-Vereinbarungen.

Zur Maximierung des Werts des Schuldnervermögens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einleitung des Verfahrens kann der gerichtlich bestellte Verwalter oder Liquidator alle Verträge, nicht abgelaufenen Leasingverhältnisse und alle anderen langfristigen Verträge kündigen, solange diese Verträge von den beteiligten Parteien nicht ganz oder nicht zu einem wesentlichen Teil erfüllt sind. Wird ein Vertrag auf diese Weise gekündigt, kann die andere Partei Schadensersatzansprüche gegen den Schuldner geltend machen.

Beantragt ein Auftragnehmer innerhalb der ersten drei Monate nach Einleitung des Verfahrens die Vertragsauflösung durch den gerichtlich bestellten Verwalter oder Liquidator, so muss der Verwalter oder Liquidator innerhalb von 30 Tagen nach Eingang dieser Aufforderung antworten. Andernfalls gilt der Vertrag als aufgelöst und der Verwalter oder Liquidator kann die Vertragserfüllung nicht länger einfordern.

Das Gesetz regelt ebenfalls den Status bestimmter Verträge, beispielsweise Verträge mit Versorgungsanbietern, Leasingverhältnisse oder Netting-Rahmenvereinbarungen.

7 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger aus (abgesehen von anhängigen Rechtsstreitigkeiten)?

A. Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren sowie Maßnahmen zur zwangsweisen Beitreibung von Forderungen gegen das Schuldnervermögen werden ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Insolvenzverfahrens automatisch ausgesetzt. Die Gläubiger können ihre Rechte nur innerhalb des Insolvenzverfahrens durch Antrag auf Feststellung ihrer Forderungen ausüben. Durch die Einleitung des Verfahrens werden sämtliche Klagefristen ausgesetzt.

Rechtsbehelfe, die der Schuldner gegen Klagen eingelegt hat, die von einem Gläubiger vor Einleitung des Verfahrens angestrengt wurden, und Klagen gegen Mitschuldner oder dritte Bürgen unterliegen keiner Fristaussetzung.

B. Ab dem Datum der Zustellung des Beschlusses zur Genehmigung des Umstrukturierungsplans werden einzelne Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner zur Beitreibung der entsprechenden Forderungen und die Verjährungsfrist für das Recht, die Vollstreckung der Forderungen zu beantragen, automatisch ausgesetzt.

Zinssätze, Vertragsstrafen und sonstige Aufwendungen werden im Einklang mit dem genehmigten Umstrukturierungsplan behandelt.

8 Wie wirkt sich ein Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung von Rechtsstreitigkeiten aus, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig waren?

Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren sowie Maßnahmen zur zwangsweisen Beitreibung von Forderungen gegen das Schuldnervermögen werden ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Insolvenzverfahrens automatisch ausgesetzt.

Dies gilt jedoch nicht für:

a) vom Schuldner eingelegte Rechtsbehelfe gegen Klagen, die von einem oder mehreren Gläubigern vor Einleitung des Verfahrens eingereicht wurden, und zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten in Verbindung mit Strafverfahren (acțiuni civile din procesele penale) gegen den Schuldner;

b) gegen Mitschuldner und/oder dritte Bürgen eingeleitete gerichtliche Verfahren;

c) laufende außergerichtliche Verfahren vor Sportausschüssen innerhalb von Sportverbänden, die im Rahmen des maßgeblichen Gesetzes Nr. 69/2000 über Leibeserziehung und Sport (Legea educației fizice și sportului nr. 69/2000) in seiner geänderten und ergänzten Fassung tätig sind, soweit es um die einseitige Auflösung von individuellen Arbeitsverträgen oder zivilrechtlichen Verträgen durch Spieler und die dafür geltenden Sportsanktionen geht, und alle anderen Streitsachen im Zusammenhang mit dem Recht von Spielern auf Teilnahme an Wettbewerben;

d) gerichtliche Maßnahmen zur Feststellung des Bestehens und/oder der Anzahl von nach der Einleitung des Verfahrens entstandenen Forderungen gegen den Schuldner. Während des Beobachtungszeitraums oder Sanierungsverfahrens können für solche Forderungen Zahlungsaufforderungen mit Rückschein versandt werden. Diese Zahlungsaufforderungen werden vom gerichtlich bestellten Verwalter innerhalb von 15 Tagen nach Eingang gemäß Artikel 106 Absatz 1 geprüft, der auch dann anwendbar ist, wenn diese Forderungen nicht im Forderungsverzeichnis aufgeführt sind.

Gegen Maßnahmen des gerichtlich bestellten Verwalters ist ein Rechtsbehelf möglich.

Anzumerken ist auch, dass Klagen nur dann ausgesetzt werden, wenn es bei den Rechtsstreitigkeiten um Forderungen gegen das Schuldnervermögen geht, nicht jedoch, wenn es um nichtvermögensrechtliche Ansprüche und Verbindlichkeiten geht. In letzterem Fall werden die Verfahren vor dem zuständigen Gericht fortgesetzt.

9 Wie sieht die Beteiligung der Gläubiger am Insolvenzverfahren aus?

Es findet eine Versammlung aller Gläubiger des insolventen Schuldners statt.

Die Gläubigerversammlung (adunarea creditorilor) wird von dem gerichtlich bestellten Verwalter oder Liquidator einberufen, der auch den Vorsitz der Versammlung übernimmt. Sofern erforderlich werden die bekannten Gläubiger in den ausdrücklich im Gesetz festgelegten Fällen vom Verwalter oder Liquidator einberufen.

Die Einberufung der Gläubiger erfolgt mittels einer Bekanntmachung, die mindestens fünf Tage vor der Versammlung im Bulletin der Insolvenzverfahren veröffentlicht wird. Die Bekanntmachung muss die Tagesordnung der Versammlung enthalten. Die Gläubiger können sich bei den Versammlungen von Bevollmächtigten vertreten lassen, die in Besitz einer eigens für diese Zwecke ausgestellten, verbindlichen Vollmacht bzw. – im Falle von Gläubigern der öffentlichen Hand und anderen juristischen Personen – einer vom Abteilungsleiter unterzeichneten Befugnisübertragungsurkunde sind. Sofern es nach dem Gesetz nicht ausdrücklich verboten ist, können die Gläubiger auch per Post abstimmen.

Außer in Fällen, für die das Gesetz eine besondere Mehrheit vorschreibt, kann die Gläubigerversammlung rechtswirksam handeln, wenn die anwesenden Forderungsinhaber mindestens 30 % des Gesamtwerts der Forderungen innehaben und hinsichtlich der Vermögenswerte des Schuldners stimmberechtigt sind. Die Entscheidungen der Versammlung werden nur angenommen, wenn sich die nach dem Wert der Forderungen bestimmte Mehrheit der anwesenden wahlberechtigten Forderungsinhaber dafür ausspricht. Eine Stimmabgabe, die Bedingungen unterliegt, gilt als negative Stimmabgabe. Gläubiger, die per Post eine gültige Stimme abgeben, gelten ebenfalls als anwesend.

Nach Einberufung der ersten Versammlung können zunächst der Insolvenzrichter und anschließend die Gläubiger einen Ausschuss einsetzen. Dieser besteht – je nach Anzahl der Gläubiger – aus drei oder fünf Gläubigern, die aus dem Kreis derjenigen Gläubiger ausgewählt werden, die ein Stimmrecht, vorrangige Forderungen, Forderungen der öffentlichen Hand oder ungesicherte Forderungen haben. Diese werden in der Reihenfolge ihres Wertes berücksichtigt. Der Gläubigerausschuss (comitetul creditorilor) hat folgende Aufgaben:

a) Prüfung der Lage des Schuldners und Abgabe von Empfehlungen für die Gläubigerversammlung hinsichtlich der Weiterführung des Unternehmens des Schuldners und vorgeschlagener Sanierungspläne;

b) Aushandlung von Bedingungen für die Ernennung des Verwalters oder Liquidators, der auf Wunsch der Gläubiger eingesetzt werden soll;

c) Lesen und Prüfen der vom gerichtlich bestellten Verwalter oder Liquidator erstellten Berichte sowie ggf. Erhebung von Einwendungen dagegen;

d) Erstellung von Berichten zur Vorlage bei der Gläubigerversammlung über die Maßnahmen, die von dem gerichtlich bestellten Verwalter oder Liquidator ergriffen wurden, und über deren Wirksamkeit sowie ggf. Vorschlag alternativer Maßnahmen mit entsprechender Begründung;

e) Beantragung der Entziehung des Rechts des Schuldners auf Eigenverwaltung;

f) Einreichung von Klagen zur Nichtigerklärung bestimmter betrügerischer Handlungen oder Transaktionen, die vom Schuldner zum Nachteil der Gläubiger ausgeführt wurden, sofern ein entsprechendes Verfahren nicht bereits vom gerichtlich bestellten Verwalter oder Liquidator eingeleitet wurde.

10 Auf welche Weise kann der Insolvenzverwalter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse verwerten oder veräußern?

Je nachdem, in welcher Lage sich der Schuldner befindet und ob ihm das Recht auf Eigenverwaltung entzogen wurde, hat der Insolvenzverwalter die folgenden Aufgaben:

Ein gerichtlich bestellter Verwalter überwacht die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Vermögenswerte des Schuldners. Er führt die Geschäfte des Schuldners vollständig oder teilweise, im letzteren Fall unter Beachtung der ausdrücklichen Anweisungen des Insolvenzrichters bezüglich der Pflichten des Verwalters und der Bedingungen für die Ausführung von Zahlungen vom Aktivkonto des Schuldners.

Er treibt Forderungen bei, schließt Vergleiche, erstellt eine Vermögensübersicht und verkauft Vermögenswerte des Schuldners.

Der Schuldner kann im Rahmen seiner laufenden Geschäfte nur dann über sein Vermögen verfügen, wenn er weiterhin das Recht auf Eigenverwaltung hat. Er wird dabei vom gerichtlich bestellten Verwalter überwacht und kontrolliert.

Nach Beginn des Liquidationsverfahrens verwaltet ein gerichtlich bestellter Liquidator die Geschäfte des Schuldners, kündigt Verträge, treibt Forderungen bei, verkauft die Vermögenswerte, schließt Vergleiche, nimmt Zahlungen für den Schuldner entgegen usw. Im Liquidationsverfahren kann nur der gerichtlich bestellte Liquidator über die Vermögenswerte des Schuldners verfügen.

11 Welche Forderungen sind als Insolvenzforderungen anzumelden und wie werden Forderungen behandelt, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen?

Alle Gläubiger, deren Forderungen noch vor Einleitung des Verfahrens entstanden sind – mit Ausnahme der Arbeitnehmer, deren Forderungen auf der Grundlage der Rechnungslegungsunterlagen vom gerichtlich bestellten Verwalter erfasst werden –, müssen innerhalb einer im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens festgelegten Frist einen Antrag auf Feststellung ihrer Forderungen stellen. Diesem sind die entsprechenden Belege beizufügen. Alle Forderungen, die der Kanzlei des Gerichts zur Feststellung vorgelegt und erfasst werden, werden als gültig und korrekt angesehen, wenn sie nicht vom Schuldner, vom gerichtlich bestellten Verwalter oder von den Gläubigern angefochten werden. Die aufgelisteten Forderungen werden im Rahmen des Insolvenzverfahrens in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge beglichen.

Forderungen, die nach Einleitung des Verfahrens, innerhalb des Beobachtungszeitraums oder im Laufe des gerichtlichen Sanierungsverfahrens entstehen, werden gemäß den Unterlagen, durch die sie belegt sind, beglichen und müssen nicht in die Insolvenzmasse aufgenommen werden. Dies gilt ebenfalls für Forderungen, die nach Einleitung von Liquidationsverfahren entstehen.

12 Welche Regeln gelten für die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung von Forderungen?

Mit Ausnahme der Arbeitnehmer, deren Forderungen auf der Grundlage der Rechnungslegungsunterlagen vom gerichtlich bestellten Verwalter erfasst werden, müssen alle Gläubiger, deren Forderungen vor Einleitung des Verfahrens entstanden sind, innerhalb einer im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens festgelegten Frist einen Antrag auf Feststellung ihrer Forderungen stellen. Der Antrag muss Folgendes enthalten: den Namen und den Wohn- oder Geschäftssitz, den fälligen Betrag, die Gründe für die Forderung sowie Einzelheiten zu Gründen für eine eventuelle Vorrangstellung. Belege für die Forderung und ggf. für die Vorrangstellung müssen spätestens bis Ende der Frist eingereicht werden, die auch für den Antrag gilt.

Es muss ein Antrag auf Feststellung einer Forderung gestellt werden, auch wenn für die Forderung kein vollstreckbarer Titel vorliegt. Forderungen, die am Tag der Einleitung des Verfahrens noch nicht fällig sind oder die bestimmten Bedingungen unterliegen, sind zur Aufnahme in die Insolvenzmasse zugelassen.

Wird die Feststellung einer Forderung beantragt, die im Rahmen einer zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeit, die Teil eines Strafverfahrens ist, von der geschädigten Partei geltend gemacht wird, wird diese Forderung erfasst und ausgesetzt, bis in dem Zivilverfahren eine endgültige Entscheidung zugunsten der geschädigten Partei getroffen wird.

Forderungen, die vorrangig zu behandeln sind, werden bis zur Höhe des Marktwertes der Sicherheit in die endgültige Liste aufgenommen. Dieser Marktwert wird durch eine Schätzung ermittelt, die von dem gerichtlich bestellten Verwalter oder Liquidator angeordnet und von einem Schätzer (evaluator) durchgeführt wird.

Alle Forderungen werden einem Prüfungsverfahren unterzogen. Davon ausgenommen sind Forderungen, die in einem vollstreckbaren Urteil oder einem vollstreckbaren Schiedsspruch bestimmt werden, und Forderungen der öffentlichen Hand, die sich aus einem vollstreckbaren Titel ergeben, der nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen angefochten wurde.

Der gerichtlich bestellte Verwalter oder Liquidator erstellt eine vorläufige Liste der Forderungen, die vor dem Insolvenzrichter von jeder der beteiligten Parteien – Schuldner oder Gläubiger – angefochten werden kann. Wenn der Inhaber einer Forderung, die vor Einleitung des Verfahrens entstanden ist, nicht vor Ablauf der festgelegten Frist (diese ist in der Mitteilung angegeben und endet spätestens 45 Tage ab der Einleitung des Verfahrens) einen Antrag auf Feststellung der Forderung stellt, verliert er das Recht darauf, in die Liste der Gläubiger aufgenommen zu werden, und gilt nicht als Gläubiger, der dazu befugt ist, an dem Verfahren teilzunehmen, um diese Forderung geltend zu machen. Dies gilt nicht in Fällen, in denen die Einleitung des Verfahrens nicht gemäß den Vorschriften zu Ladungen und zur Mitteilung von Verfahrenshandlungen bekannt gegeben wurde. Der Gläubiger ist nicht dazu befugt, die Forderung gegenüber dem Schuldner oder gegenüber einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter oder Partner innerhalb der juristischen Person des Schuldners nach Einstellung des Verfahrens geltend zu machen, es sei denn, der Schuldner wird wegen einfachen Bankrotts (bancrută simplă) oder betrügerischen Bankrotts (bancrută frauduloasă) verurteilt oder für nicht gerechtfertigte Zahlungen oder Übertragungen zur Verantwortung gezogen. Der gerichtlich bestellte Verwalter oder Liquidator stellt den Verlust des Forderungsanspruchs fest und setzt den betreffenden Gläubiger nicht auf die Liste der Gläubiger.

13 Wie ist die Verteilung des Erlöses geregelt? Wie wird die Rangfolge der Forderungen und Rechte von Gläubigern bestimmt?

Die Mittel aus der Veräußerung der Vermögenswerte und der Rechte des Schuldners, die ihrer Vorrangstellung entsprechend für die Gläubiger gesichert werden, werden in folgender Reihenfolge verteilt:

  1. Gebühren, Stempelgebühren und sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit dem Verkauf der betreffenden Vermögenswerte, einschließlich der Ausgaben, die für den Erhalt und die Verwaltung dieser Vermögenswerte notwendig sind, Ausgaben der Gläubiger im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens, Forderungen von Versorgungsunternehmen, die nach Einleitung des Verfahrens entstehen, und Vergütung der Personen, die am Tag der Verteilung im gemeinsamen Interesse aller Gläubiger angestellt sind; die betreffenden Beträge sind anteilig gemäß dem Wert des Gesamtvermögens des Schuldners zu tragen;
  2. Forderungen von Gläubigern mit Vorrangstellung, die während des Insolvenzverfahrens entstehen; diese umfassen ggf. Kapital, Zinsen und andere zusätzliche Kosten;
  3. Forderungen von Gläubigern mit Vorrangstellung einschließlich des gesamten Kapitals, aller Zinsen und sämtlicher Arten von Erhöhungen und Strafen.

Wenn die aus der Veräußerung der Vermögenswerte erzielten Beträge nicht zur vollständigen Begleichung der betreffenden Forderungen ausreichen, so liegt für den ausstehenden Betrag je nach Fall eine ungesicherte Forderung oder eine Forderung der öffentlichen Hand vor, die mit den anderen Forderungen in die entsprechende Kategorie eingeordnet wird. Wenn nach Auszahlung der vorstehend genannten Beträge noch ein Überschuss bleibt, wird dieser von dem gerichtlich bestellten Liquidator auf dem Konto des Schuldners hinterlegt.

In einem Liquidationsverfahren werden die Forderungen in folgender Reihenfolge beglichen:

1) Gebühren, Stempelgebühren und sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit dem Verfahren nach bestehendem Gesetz, einschließlich der Ausgaben, die für den Erhalt und die Verwaltung der Vermögenswerte des Schuldners, die Fortführung des Unternehmens und die Zahlung der Vergütungen von für die Zwecke des Verfahrens angestellten Personen notwendig sind;

2) Forderungen im Zusammenhang mit Finanzierungen, die während des Verfahrens gewährt werden;

3) Forderungen aus im Rahmen eines Verfahrens zur Insolvenzvermeidung gewährten Finanzmitteln und Honorare des Verwalters;

4) Forderungen aus Beschäftigungsverhältnissen;

5) Forderungen, die aus der Fortführung des Unternehmens des Schuldners nach Einleitung des Verfahrens entstehen, Forderungen gutgläubiger Vertragspartner, Dritterwerber oder Unterabnehmer, die ihre Vermögenswerte oder deren Wert dem Vermögen des Schuldners hinzufügen;

6) Forderungen der öffentlichen Hand;

7) Forderungen Dritter gegenüber dem Schuldner auf der Grundlage von Unterhaltspflichten, Zulagen für minderjährige Kinder oder regelmäßigen Zahlungen von Lebensunterhalt;

8) Forderungen von vom Insolvenzrichter festgelegten Summen zur Unterstützung des Schuldners und seiner Familie, sofern der Schuldner eine natürliche Person ist;

9) Forderungen im Zusammenhang mit Bankkrediten inklusive der zugehörigen Aufwendungen und Zinsen, Forderungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren, der Erbringung von Dienstleistungen oder anderen Arbeiten, Forderungen im Zusammenhang mit Miet- oder Leasingverhältnissen, einschließlich Anleihen;

10) sonstige ungesicherte Forderungen;

11) untergeordnete Forderungen in der folgenden Reihenfolge:

a) Forderungen, die aus den Vermögenswerten Dritter entstehen, die bösgläubig Waren vom Schuldner erworben haben, Forderungen von bösgläubigen Unterabnehmern nach der Zulassung der Nichtigkeitsklagen sowie Darlehen, die einem Schuldner, der eine juristische Person ist, von einem Partner oder Gesellschafter, der mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmen bei der Hauptversammlung hält, oder ggf. von einem Mitglied einer wirtschaftlichen Interessenvereinigung (grup de interes economic) gewährt wurden;

b) Leistungen, die nicht an die Mitglieder verteilt werden;

c) Forderungen aufgrund von unentgeltlichen Handlungen.

14 Unter welchen Voraussetzungen kann das Insolvenzverfahren (insbesondere durch Vergleich) beendigt werden und wie wirkt sich dies aus?

Wird das Vergleichsverfahren an oder vor dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt erfolgreich abgeschlossen, so erlässt der Insolvenzrichter einen das Verfahren beendenden Beschluss. Falls im Umstrukturierungsplan Forderungskürzungen vorgesehen waren, bleiben in diesem Fall die betreffenden Kürzungen endgültig (Artikel 34 des Gesetzes Nr. 85/2014).

Sanierungsverfahren, die auf die Fortführung des Geschäftsbetriebs oder auf eine geplante Liquidation (lichidare pe bază de plan) abzielen, werden durch ein Gerichtsurteil auf der Grundlage eines durch den gerichtlich bestellten Verwalter erstellten Berichts beendet, in dem festgestellt wird, dass alle in dem genehmigten Plan vorgesehenen Zahlungspflichten erfüllt und alle fälligen Forderungen beglichen wurden. Wird ein mit Blick auf eine Sanierung eingeleitetes Verfahren anschließend in ein Liquidationsverfahren umgewandelt, wird das Sanierungsverfahren gemäß den Rechtsvorschriften über Liquidationsverfahren beendet. Ab dem Datum der Genehmigung eines Sanierungsplans unter Aufsicht des Gerichts und für die Dauer der Sanierung wird der Schuldner von der Differenz zwischen dem Wert der Verbindlichkeiten vor der Genehmigung des Plans und dem im Plan angegebenen Wert befreit.

Liquidationsverfahren werden beendet, wenn der Insolvenzrichter den Abschlussbericht genehmigt hat, alle Mittel und Vermögenswerte aus dem Vermögen des Schuldners verteilt und die nicht geltend gemachten Mittel bei der Bank hinterlegt worden sind. Nach Abschluss des Verfahrens wird eine Verfügung erlassen, um den Schuldner aus den Registern, in denen er eingetragen war, zu streichen.

Durch den Abschluss des Verfahrens sind der Insolvenzrichter, der gerichtlich bestellte Verwalter oder Liquidator und alle Personen, die ihnen behilflich waren, von jeglichen Pflichten oder Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem Verfahren, dem Schuldner, dem Vermögen des Schuldners, Gläubigern, Inhabern von Vorzugsrechten, Aktionären oder Partnern befreit.

Durch den Abschluss des Liquidationsverfahrens ist ein Schuldner, der eine natürliche Person ist (die wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt), von seinen vor dem Liquidationsverfahren entstandenen Verbindlichkeiten befreit, sofern er nicht wegen betrügerischen Bankrotts oder nicht gerechtfertigter Zahlungen oder Übertragungen verurteilt wurde. In letzteren Fällen ist er nur dann von seinen Verbindlichkeiten befreit, wenn diese im Rahmen des Verfahrens beglichen wurden.

15 Welche Rechte hat der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens?

Nach dem Abschluss von Insolvenzverfahren jedweder Art können die Gläubiger gegenüber dem Schuldner keine Forderungen mehr geltend machen, die vor Einleitung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.

Den Gläubigern steht es weiter frei, den Gesamtwert der Forderungen bei den Mitschuldnern und den Bürgen des Schuldners beizutreiben.

16 Wer hat die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen?

Alle Kosten im Zusammenhang mit gesetzmäßigen Verfahren, einschließlich der Verfahren zur Bekanntmachung und Einladung sowie zur Übermittlung von Verfahrensdokumenten durch den gerichtlich bestellten Verwalter oder Liquidator werden aus dem Vermögen des Schuldners bezahlt (Artikel 39 des Gesetzes Nr. 85/2014). Reichen die finanziellen Mittel des Schuldners nicht aus, gehen die genannten Ausgaben zulasten des Liquidationsfonds (fondul de lichidare).

17 Welche Rechtshandlungen sind nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

Der gerichtlich bestellte Verwalter oder Liquidator kann beim Insolvenzrichter Klagen zur Nichtigerklärung von betrügerischen Handlungen und Transaktionen, die der Schuldner in den zwei Jahren vor Einleitung des Verfahrens zum Nachteil der Rechte der Gläubiger durchgeführt hat, einreichen.

Die folgenden Handlungen oder Transaktionen des Schuldners können für nichtig erklärt werden, um die übertragenen Vermögenswerte oder den Wert anderer erbrachter Leistungen zurückzuerhalten:

a) Übertragungen, die ohne Gegenleistung in den zwei Jahren vor Einleitung des Verfahrens erfolgt sind; davon ausgenommen sind Unterstützungsleistungen für humanitäre Zwecke;

b) Transaktionen, bei denen die Gegenleistung des Schuldners den Wert der erhaltenen Leistung deutlich übersteigt und die in den sechs Monaten vor Einleitung des Verfahrens durchgeführt wurden;

c) Maßnahmen, die in den zwei Jahren vor Einleitung des Verfahrens mit der allseitigen Absicht ergriffen wurden, die Vermögenswerte vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen oder die Rechte der Gläubiger auf andere Weise zu untergraben;

d) Eigentumsübertragungen auf einen Gläubiger zur Begleichung einer früheren Schuld oder zugunsten dieses Gläubigers, die in den sechs Monaten vor Einleitung des Verfahrens vorgenommen wurden, falls der Betrag, den der Gläubiger im Falle einer Liquidation des Schuldners erhalten könnte, unter dem Wert der Eigentumsübertragung liegt;

e) Einrichtung eines Vorzugsrechts in Bezug auf eine ungesicherte Forderung in den sechs Monaten vor Einleitung des Verfahrens;

f) vorzeitige Begleichung von Schulden, die in den sechs Monaten vor Einleitung des Verfahrens gemacht wurden, falls das Fälligkeitsdatum auf ein Datum nach Einleitung des Verfahrens gefallen wäre;

g) Übertragungen oder Übernahme von Verbindlichkeiten, die durch den Schuldner in den zwei Jahren vor Einleitung des Verfahrens mit der Absicht eingegangen wurden, die Zahlungsunfähigkeit zu verheimlichen oder hinauszuzögern oder einen Gläubiger zu betrügen.

Bestimmte Handlungen oder Transaktionen können ebenfalls für nichtig erklärt und die Erträge daraus eingezogen werden, wenn sie in den zwei Jahren vor Einleitung des Verfahrens mit Personen, die in einem Rechtsverhältnis zum Schuldner stehen, abgeschlossen wurden. Dies betrifft Handlungen oder Transaktionen,

a) die mit einem Kommanditisten (asociat comanditat) oder mit einem Partner abgeschlossen wurden, der mindestens 20 % des Kommanditkapitals oder der Stimmrechte bei der Hauptversammlung der Partner hält, falls der Schuldner diese Kommanditgesellschaft (societate în comandită) oder ein landwirtschaftlicher Betrieb (societate agricolă), eine offene Handelsgesellschaft (societate în nume colectiv) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (societate cu răspundere limitată) ist;

b) die mit einem Mitglied oder Geschäftsführer abgeschlossen wurden, falls der Schuldner eine wirtschaftliche Interessenvereinigung ist;

c) die mit einem Aktionär abgeschlossen wurden, der mindestens 20 % der Anteile am Schuldner oder der Stimmrechte bei der Hauptversammlung hält, wenn es sich bei dem Schuldner um eine Aktiengesellschaft (societate pe acțiuni) handelt;

d) die mit einem Geschäftsführer, einer Führungskraft oder einem Mitglied der Aufsichtsorgane des Schuldners abgeschlossen wurden, wenn der Schuldner eine Genossenschaft, eine Aktiengesellschaft oder ein landwirtschaftlicher Betrieb ist;

e) die mit einer natürlichen oder juristischen Person abgeschlossen wurden, die die Kontrolle über den Schuldner oder seine Geschäfte hat;

f) die mit einem Miteigentümer oder einer Partei, die Eigentumsrechte an einem gemeinsamen Vermögensgegenstand besitzt, abgeschlossen wurden;

g) die mit dem Ehepartner, Blutsverwandten oder angeheirateten Verwandten bis zum einschließlich vierten Verwandtschaftsgrad der unter den Punkten a bis f aufgeführten natürlichen Personen abgeschlossen wurden.

Der gerichtlich bestellte Verwalter oder Liquidator kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Frist für die Erstellung des ersten durch den gerichtlich bestellten Verwalter oder Liquidator zu verfassenden Berichts, jedoch spätestens 16 Monate nach Einleitung des Verfahrens eine Klage zur Nichtigerklärung von betrügerischen Handlungen einreichen, die der Schuldner zum Nachteil der Gläubiger vorgenommen hat. Wird die Klage zugelassen, werden die Parteien wieder in den früheren Stand gesetzt und die zum Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Verbindlichkeiten werden erneut erfasst.

Der Gläubigerausschuss oder ein Gläubiger, der mehr als 50 % des Werts der in der Insolvenzmasse enthaltenen Forderungen hält, kann eine entsprechende Klage beim Insolvenzrichter einreichen, falls der gerichtlich bestellte Verwalter oder Liquidator dies nicht tut.

Gegen einen Gründungsakt (act de constituire) oder eine Eigentumsübertragung im Einklang mit dem Sachenrecht kann keine Nichtigkeitsklage erhoben werden, falls der Schuldner diese Handlungen im Rahmen seiner üblichen Geschäftstätigkeit durchführt. Ein Antrag auf Nichtigerklärung eines Gründungsakts oder einer Eigentumsübertragung wird automatisch in den entsprechenden öffentlichen Registern verzeichnet.

In Bezug auf die genannten Handlungen und Transaktionen besteht die widerlegbare Vermutung, dass ein Betrug zum Nachteil der Gläubiger vorliegt.

Nach Einleitung des Insolvenzverfahrens sind alle durch den Schuldner ausgeführten Handlungen, Transaktionen und Zahlungen automatisch nichtig. Davon ausgenommen sind für die Führung der laufenden Geschäfte notwendige Maßnahmen, durch den Insolvenzrichter genehmigte Maßnahmen und durch den gerichtlich bestellten Verwalter gebilligte Maßnahmen.

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