1 Was ist das EJN-zivil?
Aufgrund der Vielfalt der zahlreichen unterschiedlichen nationalen Rechtssysteme innerhalb der Europäischen Union sowie neuer Rechtsvorschriften der Union besteht seitens der Behörden, die mit grenzüberschreitenden Fällen befasst sind, Bedarf an Unterstützung und Informationen, die über ein spezielles Netz bereitgestellt werden. Solche Fälle können Wirtschafts-, Verbraucher- oder Arbeitssachen ebenso betreffen wie Scheidungssachen, Sorgerechtsfälle oder auch Erbangelegenheiten. Das Netz vereint nationale Stellen, deren Aufgabe es ist, die Gerichte vor Ort zu unterstützen, und soll die justizielle und rechtliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern. Das EJN-zivil wurde mit der Entscheidung des Rates 2001/470/EG vom 28. Mai 2001 eingerichtet und hat seine Tätigkeit am 1. Dezember 2002 aufgenommen. Diese Rechtsgrundlage wurde einmal, und zwar im Jahr 2009, geändert (die konsolidierte Fassung finden Sie hier). Alle Mitgliedstaaten außer Dänemark beteiligen sich am EJN-zivil.
2 Die Ziele des EJN-zivil
Von Beginn an hat sich das EJN-zivil als ein wichtiges Instrument erwiesen, das die Anwendung der zivilrechtlichen Instrumente der EU in der täglichen Rechtspraxis erleichtert. Das EJN-zivil fördert und unterstützt den Kontakt zwischen den nationalen Justizbehörden durch Kontaktstellen in jedem Mitgliedstaat und erleichtert damit die Bearbeitung grenzüberschreitender Fälle. Durch diese behördenübergreifende Zusammenarbeit sollen Personen unterstützt werden, die an grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen beteiligt sind.
3 Wer sind die Mitglieder des EJN-zivil?
Dem Netz gehören über 500 Mitglieder an, die einer der nachstehenden fünf Kategorien zuzuordnen sind. Jeder Mitgliedstaat verfügt über mindestens eine Kontaktstelle.
Dem Netz gehören an:
- die von Mitgliedstaaten benannten Kontaktstellen
- die Stellen und Zentralbehörden, die im Unionsrecht, in internationalen Übereinkünften, deren Vertragsparteien die Mitgliedstaaten sind, oder im innerstaatlichen Recht für die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen angegeben sind
- Verbindungsrichterinnen und -richter mit Zuständigkeit für die Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen
- sonstige Justiz- oder Verwaltungsbehörden, die für die Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen zuständig sind und deren Mitgliedschaft von dem betreffenden Mitgliedstaat für sinnvoll erachtet wird
- Berufskammern, die die Angehörigen der Rechtsberufe vertreten, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar an der Anwendung des Unionsrechts und internationaler Übereinkünfte in Zivil- und Handelssachen auf nationaler Ebene mitwirken
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