Zu beachten: Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates wurde zum 1. Juli 2022 durch Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.
Mitteilungen im Rahmen der neuen Verordnung sind hier abrufbar!
Artikel 2 – Ersuchte Gerichte
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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 3 – Zentralstelle
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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 5 – Für die Ausfüllung des Formblatts zugelassene Sprachen
Formblätter können außer auf Lettisch auch in englischer Sprache ausgefüllt werden.
Artikel 6 – Zugelassene Übermittlungswege der Ersuchen und der sonstigen Mitteilungen
Ersuchen können mit der Post, per Fax oder E-Mail übermittelt werden.
Artikel 17 – Zentralstelle oder für Entscheidungen in Bezug auf Anträge auf unmittelbare Beweisaufnahme zuständige Behörde(n)
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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 21 – Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 21 Absatz 2 erfüllen
Lettland hat keine Übereinkommen oder Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 (Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten zur weiteren Vereinfachung der Beweisaufnahme, sofern sie mit der Verordnung 1206/2001 vereinbar sind, sowie Entwurf solcher Übereinkünfte oder Vereinbarungen und Kündigung oder Änderung dieser Übereinkünfte oder Vereinbarungen).