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Beweisaufnahme

Bulgarien
Bulgarien
Flag of Bulgaria

Zu beachten: Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates wurde zum 1. Juli 2022 durch Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.

Mitteilungen im Rahmen der neuen Verordnung sind hier abrufbar!

Artikel 2 – Ersuchte Gerichte

Ersuchen um Beweisaufnahme sind an das Kreisgericht des Kreises zu richten, in dem die Beweisaufnahme erfolgen soll (Artikel 617 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

Für die Genehmigung einer direkten Beweisaufnahme ist in der Republik Bulgarien das Bezirksgericht des Bezirkes zuständig, in dem die direkte Beweisaufnahme erfolgen soll (Artikel 617 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

Das zuständige Gericht kann mithilfe der Suchmaschine des Justizportals ermittelt werden.

Artikel 3 – Zentralstelle

Ministerium der Justiz.

Direktion Internationale Justizielle Zusammenarbeit und Europaangelegenheiten

Abteilung Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

Tel.: (+359 2) 9237544

Fax: (+359 2) 9809223

Anschrift: Ul. Slawjanska 1, 1040 Sofia

Bulgarien

Artikel 5 – Für die Ausfüllung des Formblatts zugelassene Sprachen

Ersuchen um Beweisaufnahme und Mitteilungen eines anderen Mitgliedstaates sind in bulgarischer Sprache abzufassen oder mit einer Übersetzung in die bulgarische Sprache zu versehen (Artikel 618 der Zivilprozessordnung).

Artikel 6 – Zugelassene Übermittlungswege der Ersuchen und der sonstigen Mitteilungen

Die technischen Mittel, über die die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 2 aufgeführten Gerichte für die Entgegennahme von Ersuchen verfügen, sind: Postweg, Kurierdienst, Einschreiben mit Rückschein sowie Fax.

Artikel 17 – Zentralstelle oder für Entscheidungen in Bezug auf Anträge auf unmittelbare Beweisaufnahme zuständige Behörde(n)

Für die Genehmigung einer direkten Beweisaufnahme ist in der Republik Bulgarien das Bezirksgericht des Bezirkes zuständig, in dem die direkte Beweisaufnahme erfolgen soll (Artikel 617 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

Artikel 21 – Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 21 Absatz 2 erfüllen

Die Republik Bulgarien hat keine Übereinkünfte oder Vereinbarungen mit anderen EU-Mitgliedstaaten geschlossen oder beibehalten, die auf die weitere Vereinfachung der Beweisaufnahme abzielen und die mit dieser Verordnung im Einklang stehen müssen.

Die Verordnung hat Vorrang vor Vereinbarungen, die die Republik Bulgarien mit anderen Mitgliedstaaten geschlossen hat, soweit diese die Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen betreffen.

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