Zu beachten: Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates wurde zum 1. Juli 2022 durch Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.
Mitteilungen im Rahmen der neuen Verordnung sind hier abrufbar!
Artikel 2 – Ersuchte Gerichte
Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 3 – Zentralstelle
Name und Anschrift der Zentralstelle, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung genannten Aufgaben betraut ist:
Raad voor de Rechtspraak
Kneuterdijk 1, 2514 EM Den Haag
Postbus 90613, 2509 LP 's-Gravenhage
Tel.: 070 361 9723
Fax: 070 361 9715
Der Raad voor de Rechtspraak ist die einzige Zentralstelle und deshalb in allen Fällen zuständig, in denen es um die Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung genannten Aufgaben geht.
Artikel 5 – Für die Ausfüllung des Formblatts zugelassene Sprachen
Die andere Sprache gemäß Artikel 5 der Verordnung, in der die Ersuchen übermittelt werden können, ist Englisch.
Artikel 6 – Zugelassene Übermittlungswege der Ersuchen und der sonstigen Mitteilungen
Als technisches Mittel für den Eingang der Ersuchen verfügen die Gerichte in den Niederlanden über Faxgeräte.
Artikel 17 – Zentralstelle oder für Entscheidungen in Bezug auf Anträge auf unmittelbare Beweisaufnahme zuständige Behörde(n)
Name und Anschrift der zuständigen Behörde gemäß Artikel 3 Absatz 3 als verantwortliche Stelle für Entscheidungen über Ersuchen nach Artikel 17 der Verordnung:
Rechtbank ’s-Gravenhage
Prins Clauslaan 60, 2595 AJ ‘s-Gravenhage
Postbus 20302, 2500 EH ‘s-Gravenhage
Tel.: 070 381 3495
Fax: 070 381 1972
Die Arrondissementsrechtbank ’s-Gravenhage ist die einzige zuständige Behörde und deshalb für alle Ersuchen nach Artikel 17 zuständig.