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Beweisaufnahme

Niederlande
Niederlande
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Zu beachten: Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates wurde zum 1. Juli 2022 durch Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.

Mitteilungen im Rahmen der neuen Verordnung sind hier abrufbar!

Artikel 3 – Zentralstelle

Name und Anschrift der Zentralstelle, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung genannten Aufgaben betraut ist:

Raad voor de Rechtspraak

Kneuterdijk 1, 2514 EM Den Haag

Postbus 90613, 2509 LP 's-Gravenhage

Tel.: 070 361 9723

Fax: 070 361 9715

Der Raad voor de Rechtspraak ist die einzige Zentralstelle und deshalb in allen Fällen zuständig, in denen es um die Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung genannten Aufgaben geht.

Artikel 5 – Für die Ausfüllung des Formblatts zugelassene Sprachen

Die andere Sprache gemäß Artikel 5 der Verordnung, in der die Ersuchen übermittelt werden können, ist Englisch.

Artikel 6 – Zugelassene Übermittlungswege der Ersuchen und der sonstigen Mitteilungen

Als technisches Mittel für den Eingang der Ersuchen verfügen die Gerichte in den Niederlanden über Faxgeräte.

Artikel 17 – Zentralstelle oder für Entscheidungen in Bezug auf Anträge auf unmittelbare Beweisaufnahme zuständige Behörde(n)

Name und Anschrift der zuständigen Behörde gemäß Artikel 3 Absatz 3 als verantwortliche Stelle für Entscheidungen über Ersuchen nach Artikel 17 der Verordnung:

Rechtbank ’s-Gravenhage

Prins Clauslaan 60, 2595 AJ ‘s-Gravenhage

Postbus 20302, 2500 EH ‘s-Gravenhage

Tel.: 070 381 3495

Fax: 070 381 1972

Die Arrondissementsrechtbank ’s-Gravenhage ist die einzige zuständige Behörde und deshalb für alle Ersuchen nach Artikel 17 zuständig.

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