Zu beachten: Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates wurde zum 1. Juli 2022 durch Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.
Mitteilungen im Rahmen der neuen Verordnung sind hier abrufbar!
        
            Artikel 2 – Ersuchte Gerichte
      
      
        
                
Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
        
            Artikel 3 – Zentralstelle
      
      
        
                Justiitsministeerium (Justizministerium)
Suur-Ameerika 1
10122 Tallinn
Estland
Tel.: (372) 620 8183
Fax: (372) 620 8109
E-Mail: central.authority@just.ee
        
            Artikel 5 – Für die Ausfüllung des Formblatts zugelassene Sprachen
      
      
        
                Ersuchen und Mitteilungen sind in der Amtssprache des ersuchten Mitgliedstaats zu übermitteln, d. h. in Estnisch.
        
            Artikel 6 – Zugelassene Übermittlungswege der Ersuchen und der sonstigen Mitteilungen
      
      
        
                Ersuchen können mit der Post, per Fax oder E-Mail übermittelt werden.
        
            Artikel 17 – Zentralstelle oder für Entscheidungen in Bezug auf Anträge auf unmittelbare Beweisaufnahme zuständige Behörde(n)
      
      
        
                Justiitsministeerium (Justizministerium)
Suur-Ameerika 1
10122 Tallinn
Estland
Tel.: (372) 620 8183
Fax: (372) 620 8109
E-Mail: central.authority@just.ee
        
            Artikel 21 – Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 21 Absatz 2 erfüllen
      
      
        
                Abkommen zwischen der Republik Lettland, der Republik Estland und der Republik Litauen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen.
Abkommen zwischen Estland und Polen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Arbeits- und Strafsachen.