Zu beachten: Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates wurde zum 1. Juli 2022 durch Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.
Mitteilungen im Rahmen der neuen Verordnung sind hier abrufbar!
Artikel 2 – Ersuchte Gerichte
Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)
Artikel 3 – Zentralstelle
Zentralstelle nach Art 3 Abs 1 und zuständige Stelle nach Art 3 Abs 3 in Verbindung mit Art 17 der Verordnung ist für ganz Österreich das
Bundesministerium für Justiz
Museumstrasse 7
1070 Wien
Telefon: (43-1) 52 1 52 2147
Telefax: (43-1) 52 1 52 2829
E-Mail: team.z@bmj.gv.at
Artikel 5 – Für die Ausfüllung des Formblatts zugelassene Sprachen
Für das Ausfüllen der Formblätter wird neben der deutschen auch die englische Sprache zugelassen
Artikel 6 – Zugelassene Übermittlungswege der Ersuchen und der sonstigen Mitteilungen
Ersuchen können mit Post, Kurierdiensten, eMail oder Telefax übermittelt werden.
Artikel 17 – Zentralstelle oder für Entscheidungen in Bezug auf Anträge auf unmittelbare Beweisaufnahme zuständige Behörde(n)
Bundesministerium für Justiz
Museumstrasse 7
1070 Wien
Telefon: (43-1) 52 1 52 2282
Telefax: (43-1) 52 1 52 2829
E-Mail: team.z@bmj.gv.at
Artikel 21 – Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 21 Absatz 2 erfüllen
Die Beibehaltung von bilateralen Abkommen ist derzeit nicht beabsichtigt.