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Beweisaufnahme

Österreich
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Zu beachten: Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates wurde zum 1. Juli 2022 durch Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.

Mitteilungen im Rahmen der neuen Verordnung sind hier abrufbar!

Artikel 3 – Zentralstelle

Zentralstelle nach Art 3 Abs 1 und zuständige Stelle nach Art 3 Abs 3 in Verbindung mit Art 17 der Verordnung ist für ganz Österreich das

Bundesministerium für Justiz

Museumstrasse 7

1070 Wien

Telefon:    (43-1) 52 1 52 2147

Telefax:    (43-1) 52 1 52 2829

E-Mail: team.z@bmj.gv.at

Artikel 5 – Für die Ausfüllung des Formblatts zugelassene Sprachen

Für das Ausfüllen der Formblätter wird neben der deutschen auch die englische Sprache zugelassen

Artikel 6 – Zugelassene Übermittlungswege der Ersuchen und der sonstigen Mitteilungen

Ersuchen können mit Post, Kurierdiensten, eMail oder Telefax übermittelt werden.

Artikel 17 – Zentralstelle oder für Entscheidungen in Bezug auf Anträge auf unmittelbare Beweisaufnahme zuständige Behörde(n)

Bundesministerium für Justiz

Museumstrasse 7

1070 Wien

Telefon:    (43-1) 52 1 52 2282

Telefax:    (43-1) 52 1 52 2829

E-Mail:  team.z@bmj.gv.at

Artikel 21 – Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 21 Absatz 2 erfüllen

Die Beibehaltung von bilateralen Abkommen ist derzeit nicht beabsichtigt.

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