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Beweisaufnahme

Spanien
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Zu beachten: Die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates wurde zum 1. Juli 2022 durch Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.

Mitteilungen im Rahmen der neuen Verordnung sind hier abrufbar!

Artikel 3 – Zentralstelle

Als Zentralstelle wird für Spanien die Subdirección General de Cooperación Jurídica Internacional del Ministerio de Justicia (Unterabteilung "Internationale justizielle Zusammenarbeit" des Justizministeriums) benannt.

Subdirección General de Cooperación Jurídica Internacional

Ministerio de Justicia

San Bernardo, 62

E-28015 Madrid

Fax: (34) 91 390 44 57

Artikel 5 – Für die Ausfüllung des Formblatts zugelassene Sprachen

Spanien erklärt sich damit einverstanden, dass das Ersuchen und die aufgrund dieser Verordnung gemachten Mitteilungen in spanischer oder portugiesischer Sprache abgefasst werden.

Artikel 6 – Zugelassene Übermittlungswege der Ersuchen und der sonstigen Mitteilungen

Spanien erklärt, dass zurzeit nur eine Zustellung auf dem Postweg zulässig ist.

Artikel 17 – Zentralstelle oder für Entscheidungen in Bezug auf Anträge auf unmittelbare Beweisaufnahme zuständige Behörde(n)

Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

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