1 Welche Kosten sind mit einem Verfahren verbunden und wer hat sie normalerweise zu tragen?
Die Kosten werden im Allgemeinen vom Staat, den Parteien des Verfahrens und den am Verfahren beteiligten Personen getragen (hierbei handelt es sich vor allem um Aufwendungen für die Beibringung von Beweisen). Die Kosten haben zwei Funktionen: eine präventive und eine Straffunktion.
Die Zivilprozessordnung („ZPO“) enthält eine Beispielliste der Kosten, die bei Zivilverfahren entstehen können. Hierbei handelt es sich um Barauslagen der Parteien und ihrer Vertreter (z. B. Reisekosten, Verpflegung, Unterbringung), Gerichtsgebühren, Verdienstausfall der Parteien und ihrer Rechtsvertreter, Beweiskosten (z. B. Kosten von Zeugen und Sachverständigen), Vergütung und Auslagen eines als Gerichtskommissär tätigen Notars, Vergütung und Auslagen des Nachlassverwalters, Dolmetschkosten oder Vergütung für die Vertretung, wenn der Vertreter ein Rechtsanwalt, Notar oder Patentanwalt ist. Die Kosten können auch die Erstattung von Mehrwertsteuer oder eine Mediatorenvergütung umfassen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine abschließende Liste. Deshalb können auch andere Kosten, die von den Parteien im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren getragen werden, als Verfahrenskosten angesehen werden.
Grundsätzlich tragen die Parteien die ihnen selbst und ihren Vertretern entstandenen Kosten. Wenn ein Rechtsanwalt mit der Vertretung oder Pflegschaft einer Partei betraut wurde, trägt der Staat die Auslagen des Rechtsanwalts sowie seine Vertretungsgebühr und erstattet die Mehrwertsteuer, sofern zutreffend.
Die Zahlung der Gerichtsgebühren ist im Einzelnen im Gerichtsgebührengesetz geregelt. Im ordentlichen streitigen Verfahren sind die Gerichtsgebühren gewöhnlich von der klagenden Partei zu entrichten. In diesem Gesetz ist auch festgelegt, welche Personen oder Gerichtsverfahren von Gerichtsgebühren befreit sind (z. B. Sorgerechtsverfahren, Verfahren betreffend die gerichtliche Betreuung Minderjähriger, Adoptionsverfahren, Klagen auf gegenseitige Unterhaltszahlungen für Kinder oder Eltern, Erbschaftsverfahren in der ersten Instanz, Verfahren betreffend die Rechts- und Geschäftsfähigkeit).
Es ist wichtig, zwischen der Verpflichtung zur Bezahlung der Verfahrenskosten und der Verpflichtung zur Erstattung der Verfahrenskosten zu unterscheiden. Die Parteien des Verfahrens zahlen die Verfahrenskosten, insbesondere während des Verfahrens, so wie sie entstehen; hier findet also das Interessenprinzip Anwendung (die Kosten werden von der Partei getragen, die eine Prozesshandlung vornimmt oder in deren Interesse sie vorgenommen wird). Erst nach der Bezahlung beginnt die Erstattung der Verfahrenskosten. Die Kostenerstattung wird durch eine gerichtliche Entscheidung auf der Grundlage des Erfolgsprinzips oder des Schuldprinzips auferlegt.
Sofern besondere Gründe zu berücksichtigen sind, kann das Gericht bei der Kostenentscheidung sein Ermessen anwenden und teilweise oder ganz davon absehen, einer Partei die Kostenerstattung zuzuerkennen. Dies stellt eine Sicherung gegen unverhältnismäßig harte Auswirkungen der Anwendung des Erfolgs- oder des Schuldprinzips dar.
2 Was genau versteht man unter Prozesskostenhilfe?
Einer der zentralen Grundsätze im Zivilverfahren ist der Gleichheitsgrundsatz, der unter anderem durch den Anspruch auf Prozesskostenhilfe gewahrt wird. Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht von Anfang an und in allen Verfahren.
Nach der ZPO gilt Folgendes in Zivilverfahren als Prozesskostenhilfe:
- Beiordnung eines Vertreters auf Antrag einer Partei (Artikel 30 Absatz 1 ZPO),
- Beiordnung eines Rechtsanwalts, sofern dies zum Schutz der Interessen der Partei erforderlich ist oder in der betreffenden Verfahrensart Anwaltszwang besteht (Artikel 30 Absatz 2 ZPO),
- teilweise oder vollständige Befreiung einer Partei von Gerichtsgebühren (Artikel 138 ZPO).
Daneben kann auch die Informationspflicht des Gerichts als eine Art von Prozesskostenhilfe für die Parteien eines Verfahrens angesehen werden.
Die von der tschechischen Anwaltskammer geleistete Prozesskostenhilfe stellt eine besondere Kategorie dar. Diese Hilfe wird im Rechtsanwaltsgesetz definiert, wonach jeder, der die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts durch das Gericht nicht erfüllt und Rechtsdienstleistungen nicht mit anderen Mitteln sicherstellen kann, einen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für Rechtsberatung oder Rechtsdienstleistungen durch die tschechische Anwaltskammer hat.
Die antragstellende Person hat somit einen Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung, sofern ihr Einkommen während der sechs der Antragstellung vorangehenden Kalendermonate das Dreifache ihres Existenzminimums oder der nach dem Gesetz über das Existenzminimum und den Mindestlohn mit ihr zusammen betrachteten Personen nicht übersteigt und sofern sie in der Sache, für die sie um Hilfe ansucht, nicht von einem anderen Rechtsanwalt oder einer gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Rechtsanwaltsgesetzes zur Leistung von Rechtsdienstleistungen befugten Person vertreten wird.
Wenn die antragstellende Person die oben genannten Anforderungen erfüllt, erhält sie kostenlose Rechtsberatung im Umfang von mindestens 30 Minuten, bis zu maximal 120 Minuten pro Kalenderjahr.
Gleichzeitig sieht das Rechtsanwaltsgesetz die Leistung einmaliger Rechtsberatung für eine unbestimmte Zahl von Personen vor, die in Hafteinrichtungen für Drittstaatsangehörige nach dem Gesetz über den Aufenthalt von ausländischen Staatsangehörigen in der Tschechischen Republik oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach dem Asylgesetz untergebracht sind, und zwar auf Veranlassung durch ihre Betreiber.
Auch Rechtsdienstleistungen können unter dem Rechtsanwaltsgesetz beantragt werden.
3 Unter welchen Voraussetzungen kann Prozesskostenhilfe gewährt werden?
Das Gericht kann auf Antrag eine Prozesspartei (oder eine Nebenpartei) teilweise von den Gerichtsgebühren befreien, wenn die Situation der betreffenden Partei dies rechtfertigt und wenn der Antrag nicht willkürlich oder offensichtlich aussichtlos ist oder eine Rechtsbehinderung darstellt. Unter bestimmten Umständen kann eine Prozesspartei von den gesamten Gerichtsgebühren befreit werden, wenn bestimmte wichtige Gründe dafür vorliegen.
Die Befreiung kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen gewährt werden.
Prozessparteien dürfen nicht allein aufgrund ihrer finanziellen Lage an der gerichtlichen Geltendmachung oder Verteidigung ihrer Rechte gehindert werden. Das Gericht berücksichtigt insbesondere die gesamte finanzielle Situation der antragstellenden Person, die Höhe der Gerichtsgebühr, die voraussichtlichen Kosten für die Beibringung von Beweismitteln und die Art des erhobenen Rechtsanspruchs. Bei natürlichen Personen berücksichtigt es ihre soziale Lage, ihren Gesundheitszustand usw., während bei juristischen Personen und Unternehmern ferner die Art des Gewerbes oder der sonstigen Tätigkeiten, Umfang und Struktur des Vermögens sowie die Zahlungsfähigkeit berücksichtigt werden können.
Insbesondere ist ein Antrag offensichtlich aussichtlos oder stellt eine Rechtsbehinderung dar, wenn bereits aus den Tatsachenbehauptungen der antragstellenden Person ersichtlich ist, dass ihr Vorbringen keinen Erfolg haben kann. Eine willkürliche Rechtsausübung oder Rechtsbehinderung liegt insbesondere vor, wenn ein Recht auf schikanöse Weise ausgeübt wird oder offensichtlich die Erfüllung eindeutig bindender Verpflichtungen durch den Schuldner verzögert werden soll.
Auf Antrag ordnet das Gericht einer Partei einen Vertreter zu, wenn diese die Voraussetzungen für die Befreiung von den Gerichtsgebühren erfüllt und die Beiordnung zum Schutz ihrer Interessen geboten ist. Eine Partei hat jedoch nicht automatisch Anspruch auf Beiordnung eines Vertreters, wenn für das Verfahren oder die Partei von Gesetzes wegen (d. h. aufgrund des Gesetzes über die Gerichtsgebühren) eine Befreiung von den Gerichtsgebühren vorgesehen ist. Auch in diesen Fällen müssen die oben genannten und in der Zivilprozessordnung geregelten Voraussetzungen für die Befreiung von den Gerichtsgebühren erfüllt sein. Ein Rechtsanwalt wird dann als Vertreter beigeordnet, wenn dies zum Schutz der Interessen der betreffenden Partei geboten ist oder im betreffenden Verfahren die Vertretung durch einen Anwalt (oder Notar) vorgeschrieben ist.
Von einer solchen Partei kann kein Vorschuss auf die Kosten für Beweise verlangt werden, die sie selbst beigebracht hat oder deren Beibringung vom Gericht in Bezug auf von der Partei (oder in ihrem Interesse, Artikel 141 Absatz 1 ZPO) behauptete Tatsachen angeordnet wurde, und sie kann nicht zur Erstattung der dem Staat anfallenden Kosten herangezogen werden (Artikel 148 Absatz 1 ZPO). Die Barauslagen und die Vertretungsgebühr des beigeordneten Anwalts bezahlt der Staat.
Der Antrag auf Befreiung von den Gerichtsgebühren kann zusammen mit der Klage (Antrag auf Eröffnung des Verfahrens) oder zu jedem Zeitpunkt während des Verfahrens bis zur Schlussentscheidung des Gerichts eingereicht werden. Das Gericht kann vor Verfahrensbeginn einen Vertreter beiordnen, wenn eine Partei zur Klageerhebung die Unterstützung eines Vertreters in Anspruch nehmen will.
Das Gericht entscheidet über den Antrag auf Befreiung von den Gerichtsgebühren durch Beschluss, gegen den Berufung zulässig ist.
Lehnt das Gericht die Beiordnung eines Vertreters ab, kann die antragstellende Person bei der tschechischen Anwaltskammer die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen. In diesem Fall hat die antragstellende Person einen Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung, sofern ihr Einkommen während der sechs der Antragstellung vorangehenden Kalendermonate das Dreifache des Existenzminimums eines Individuums oder der nach dem Gesetz über das Existenzminimum und den Mindestlohn mit ihm zusammen betrachteten Personen nicht übersteigt und sofern sie in der Sache, für die sie um Hilfe ansucht, nicht von einem anderen Rechtsanwalt oder einer zur Leistung von Rechtsdienstleistungen befugten Person vertreten wird (gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Rechtsanwaltsgesetz).
Eine andere Möglichkeit ist die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen eines beigeordneten Rechtsanwalts, die – sofern die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der antragstellenden Person dies rechtfertigen – kostenlos oder – wenn die Beiordnung aus anderen Gründen erfolgt – gegen Entgelt erbracht werden. Auch in diesem Fall muss sich die antragstellende Person an die tschechische Anwaltskammer wenden.
4 Wird Prozesskostenhilfe für alle Verfahrensarten gewährt?
Prozesskostenhilfe nach den Bestimmungen der ZPO gilt für alle von der ZPO geregelten Verfahren.
Die von der tschechischen Anwaltskammer geleistete Prozesskostenhilfe betrifft auch die Rechtsberatung in anderen Verfahren vor öffentlichen Behörden und findet auch für Verwaltungsverfahren und Verfahren vor dem Verfassungsgericht Anwendung.
5 Gibt es besondere Verfahren für dringende Fälle?
Für solche Fälle ist kein besonderes Verfahren vorgesehen.
6 Wo kann ich ein Formular zur Beantragung von Prozesskostenhilfe erhalten?
Die Formulare sind in der Anweisung des Justizministeriums Nr. 4/2017 vom 23. Oktober 2017, Nr. 12/2017-OJD-ORG/36, geregelt. Beispielformulare sowohl für natürliche als auch für juristische Personen (Erklärung der persönlichen und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse für die Befreiung von den Gerichtsgebühren und die Beiordnung eines Rechtsbeistands sowie die Erklärung einer juristischen Person über ihre Vermögenslage und andere maßgebliche Umstände für die Befreiung von den Gerichtsgebühren und die Beiordnung eines Rechtsbeistands) sind auf der Website des Justizministeriums der Tschechischen Republik verfügbar.
Formulare für Anträge auf Prozesskostenhilfe durch die tschechische Anwaltskammer sind der Verordnung des Justizministeriums Nr. 120/2018 zur Festlegung von Formularen für Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts und eines Antragsformulars für einmalige Rechtsberatung beigefügt. Sie sind auf der Website der tschechischen Anwaltskammer verfügbar.
7 Welche Belege muss ich meinem Antrag auf Prozesskostenhilfe beilegen?
Alle Nachweise, die beigefügt werden müssen, sind in dem jeweiligen Formular ausdrücklich genannt. Sie können Folgendes umfassen: eine Bestätigung des Arbeitgebers über das Arbeitseinkommen oder Einkommen aus Arbeitsvereinbarungen außerhalb des Arbeitsverhältnisses, eine endgültige Einkommensbewertung durch die Steuerbehörde (Einkommen aus gewerblicher und anderer selbstständiger Tätigkeit), eine endgültige Entscheidung über die Bewilligung einer Sozialleistung oder eine Bescheinigung vom Leistungserbringer (Einkommen aus Sozialhilfe und Sozialversicherung) oder sonstige endgültige Einkommensbewertungen der Steuerbehörde (sonstige Einkünfte).
8 Wo reiche ich meinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ein?
Der Antrag auf Befreiung von den Gerichtsgebühren wird bei dem für das betreffende Verfahren zuständigen Gericht eingereicht. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet selbst dann über einen Antrag auf Befreiung von den Gerichtsgebühren, wenn dieser nach Einlegung eines Rechtsmittels gestellt wird.
Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts durch die tschechische Anwaltskammer kann wie folgt eingereicht werden:
- schriftlich an die tschechische Anwaltskammer, Zweigstelle Brünn, nám. Svobody 84/15, 602 00 Brno oder
- elektronisch mit anerkannter elektronischer Signatur an epodatelna@cak.cz oder
- an die Datenbox der tschechischen Anwaltskammer – Datenbox ID n69admd.
9 Wie erfahre ich, ob ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?
Die Gerichte sind grundsätzlich gesetzlich dazu verpflichtet (Artikel 5 ZPO), die Parteien über ihre Rechte und Pflichten im Verfahren aufzuklären. Das Gericht ist verpflichtet, eine Partei über ihr Recht, die Befreiung von den Gerichtsgebühren oder die Beiordnung eines Vertreters zu beantragen, aufzuklären.
10 Was sollte ich tun, wenn ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?
Siehe die Antwort zur Frage 3: Unter welchen Voraussetzungen kann Prozesskostenhilfe gewährt werden?
11 Wer wählt meinen Rechtsanwalt aus, wenn ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?
Das Gericht entscheidet über die Beiordnung eines Vertreters auf der Grundlage des Antrags der Partei. Sofern es zum Schutz der Interessen der Partei erforderlich ist oder in der betreffenden Verfahrensart die Vertretung durch einen Anwalt oder Notar vorgeschrieben ist, ordnet das Gericht einen Rechtsanwalt als Vertreter bei. Das Gericht bestimmt einen Anwalt, der zur Erbringung der betreffenden Rechtsdienstleistungen verpflichtet ist, es sei denn, er hat berechtigten Grund, die Beiordnung abzulehnen (etwa im Fall eines Interessenkonflikts).
Über Anträge auf Prozesskostenhilfe durch die tschechische Anwaltskammer entscheidet der Präsident der Anwaltskammer. Der Präsident der tschechischen Anwaltskammer hat den Direktor der Zweigstelle in Brünn mit dieser Aufgabe beauftragt.
Zum Zweck der Beiordnung von Rechtsanwälten unterhält die tschechische Anwaltskammer eine Liste von Anwälten, die sich zur Erbringung der oben genannten Prozesskostenhilfe bereit erklärt haben. Bei der Beiordnung eines Rechtsanwalts für derartige Rechtsdienstleistungen muss die tschechische Anwaltskammer sicherstellen, dass Rechtsanwälte angemessen – auch mit Blick auf die Art und Komplexität des Falls – beigeordnet werden.
12 Deckt die Prozesskostenhilfe sämtliche Kosten des Verfahrens?
Siehe die Antwort zur Frage 1: Welche Kosten sind mit einem Verfahren verbunden und wer hat sie normalerweise zu tragen?
Die antragstellende Person muss der tschechischen Anwaltskammer für die Bearbeitung des Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts eine Gebühr von 100 CZK bezahlen. Inhaber der Ausweise „ZTP“ (Schwerbehinderung) oder „ZTP/P“ (Schwerbehinderung mit besonderer Hilfsbedürftigkeit) oder Personen, die Sozialhilfe erhalten, sind von dieser Gebühr befreit.
13 Wer trägt die sonstigen Kosten, wenn ich nur teilweise Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?
Das Gericht kann auch eine teilweise Befreiung von den Gerichtsgebühren oder eine Befreiung für einen Teil des Verfahrens (z. B. nur für das erstinstanzliche Verfahren) oder nur für bestimmte Gerichtsgebühren gewähren. Die restlichen Gerichtsgebühren sind dann von der betreffenden Partei zu tragen.
Wenn ein Rechtsanwalt mit der Vertretung oder Pflegschaft einer Partei betraut wurde, trägt der Staat die Auslagen des Rechtsanwalts sowie seine Vertretungsgebühr und erstattet die Mehrwertsteuer, sofern fällig.
14 Erstreckt sich die Prozesskostenhilfe auch auf Rechtsmittel?
Sofern das Gericht nicht anders entscheidet, gilt die Befreiung von der Zahlung von Gerichtsgebühren für das gesamte Verfahren, d. h. bis zum Ausspruch eines rechtskräftigen Urteils. Die Befreiung von der Zahlung von Gerichtsgebühren gilt sowohl für erstinstanzliche Verfahren als auch für Berufungsverfahren (ordentliche Rechtsmittel). Verfahren über außerordentliche Rechtsmittel (Revision, Wiederaufnahmeverfahren, Nichtigkeitsklage) sind jedoch nicht automatisch von Gerichtsgebühren befreit, der Beteiligte kann aber einen neuen Antrag auf Befreiung von den Gerichtsgebühren stellen.
15 Kann die Prozesskostenhilfe vor Abschluss des Verfahrens entzogen (oder sogar nach Beendigung des Verfahrens widerrufen) werden?
Ändert sich die Lage einer Partei derart, dass eine Befreiung von Gerichtsgebühren nicht mehr gerechtfertigt ist, oder stellt das Gericht im Nachhinein fest, dass die tatsächliche Lage einer Partei die Befreiung zum Zeitpunkt ihrer Gewährung nicht gerechtfertigt hat, widerruft das Gericht die Befreiung. Der Widerruf gilt nur dann rückwirkend, wenn das Gericht dies ausdrücklich anordnet. Das Gericht kann die Befreiung nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens widerrufen.
Allerdings rechtfertigt eine Änderung der Vorschriften zur Beurteilung der Lage der antragstellenden Person nicht per se den Widerruf der Befreiung von Gerichtsgebühren. Gleiches gilt, wenn das Gericht seine Auffassung in Bezug darauf ändert, ob eine willkürliche oder offenkundig aussichtslose Geltendmachung von Rechten oder eine Rechtsbehinderung vorliegt.
Was Prozesskostenhilfe durch die tschechische Anwaltskammer betrifft, so widerruft diese die Beiordnung eines Rechtsanwalts, wenn sich während der Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch den beigeordneten Rechtsanwalt in der betreffenden Sache herausstellt, dass die Einkommens- und Vermögenslage des Mandanten die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nicht rechtfertigte.
Die Anwaltskammer widerruft die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur kostenlosen rechtlichen Unterstützung auch dann, wenn sich während der Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch diesen Rechtsanwalt in der betreffenden Sache herausstellt, dass die Einkommens- und Vermögenslage des Mandanten sich derart verändert hat, dass diese Erbringung von Rechtsdienstleistungen nicht länger gerechtfertigt ist; die Anwaltskammer widerruft die Beiordnung des Rechtsanwalts dann zum Zeitpunkt der Änderung der Lage. Auch in diesem Fall ist der Anwalt verpflichtet, während eines Zeitraums von 15 Tagen ab dem Widerruf seiner Beiordnung alle notwendigen Handlungen vorzunehmen, sodass die Rechte und berechtigten Interessen des Mandanten nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt nicht, wenn der Mandant dem Anwalt schriftlich mitteilt, dass er auf der Erfüllung dieser Verpflichtung nicht besteht.
16 Kann ich gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe vorgehen?
Das Gericht entscheidet über die Bewilligung eines Antrags auf Befreiung von den Gerichtsgebühren (oder gegebenenfalls über den Widerruf der Befreiung) durch Beschluss, gegen den Beschwerde eingelegt werden kann, außer wenn er in erster Instanz von einem Berufungsgericht erging (in diesem Fall ist er endgültig).
Die Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts durch die tschechische Anwaltskammer wird vom Präsidenten der Anwaltskammer (oder den zu seiner Vertretung ermächtigten Direktor der Zweigstelle Brünn) im Verwaltungsverfahren getroffen. Gegen die Entscheidung kann Verwaltungsbeschwerde eingelegt werden.
17 Bewirkt der Antrag auf Prozesskostenhilfe eine Aussetzung der Verjährungsfrist?
Wenn ein Beteiligter an einem Zivilprozess Prozesskostenhilfe beantragt, um einen verjährungsfähigen Rechtsanspruch geltend zu machen, und diesen Antrag gleichzeitig mit einem Antrag auf Einleitung eines Gerichtsverfahrens (oder während des Verfahrens) stellt, ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Läuft die Verjährungsfrist nach Abschluss des Verfahrens weiter, so endet sie frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an dem sie erneut zu laufen begonnen hat.
Ein bei der tschechischen Rechtsanwaltskammer eingereichter Antrag auf Prozesskostenhilfe hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährungsfrist.