1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?
Vollstreckungsverfahren nach dem Zwangsvollstreckungsgesetz
Mit einer Vollstreckung soll eine Verpflichtung, über die ein Gericht oder eine andere Stelle entschieden hat, von einer Exekutivbehörde zwangsweise durchgesetzt werden. Die Vollstreckung bezieht sich im Allgemeinen auf eine Zahlungsverpflichtung oder den Auszug aus einer Wohnung. Ein weiterer Vollstreckungstyp betrifft die Sicherungspfändung oder sonstige Sicherungsmaßnahmen.
Die Vollstreckung einer Zahlungspflicht erfolgt durch Pfändung. Durch eine Pfändung kann Eigentum des Schuldners beschlagnahmt werden. Handelt es sich bei der Verpflichtung um einen Umzug einer Person, zum Beispiel den Auszug aus einer Wohnung, erfolgt die Vollstreckung durch Räumung. Im Übrigen wird die vollstreckende Behörde zur Vollstreckung in der Regel dem Beklagten auferlegen, einer Aufforderung nachzukommen oder eine Verfügung oder anderweitige Entscheidung zu beachten. Die vollstreckende Behörde darf Geldbußen verhängen.
Vollstreckungsverfahren nach dem Elterngesetz
Die Vollstreckung nach dem Elterngesetz bezieht sich auf Maßnahmen, mit denen in der Praxis die Konsequenzen einer Entscheidung oder Vereinbarung zu dem Sorgerecht für Kinder, dem Wohnort von Kindern, dem Umgang mit Kindern oder zur Übergabe von Kindern umgesetzt werden sollen. Das über die Vollstreckung entscheidende Gericht kann eine Geldstrafe oder die Abholung durch die Polizei anordnen. Dieselben Vollstreckungsvorschriften sind bei der Durchsetzung ausländischer Entscheidungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates (Brüssel-II-Verordnung) anwendbar, wenn die Person des Kindes von der Vollstreckung betroffen ist. Betrifft die Vollstreckung jedoch das Eigentum des Kindes oder die Gerichtskosten, findet das Zwangsvollstreckungsgesetz Anwendung.
2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?
Die Vollstreckung nach dem Zwangsvollstreckungsgesetz erfolgt durch das Amt für Beitreibung (Kronofogdemyndigheten). Das Amt für Beitreibung entscheidet daher beispielsweise über eine Pfändung. Ein leitender Beamter beim Amt für Beitreibung trägt die Gesamtverantwortung für die Maßnahme, während die eigentliche Vollstreckung in der Regel von anderen Beamten (Vollstreckungsbeamten) durchgeführt wird.
3 Wann kann ein vollstreckbarer Titel ausgestellt oder ein Vollstreckungsbeschluss erlassen werden?
3.1 Das Verfahren
Vollstreckungsverfahren nach dem Zwangsvollstreckungsgesetz
Um die Vollstreckung vollziehen zu können, muss ein Urteil oder ein sonstiger Vollstreckungstitel vorliegen.
Die Vollstreckung kann auf der Grundlage folgender vollstreckbarer Titel erfolgen:
- eines richterlichen Urteilsspruchs, eines Gerichtsurteils oder einer gerichtlichen Entscheidung;
- eines von einem Gericht bestätigten Vergleichs oder einer von einem Gericht für vollstreckbar erklärten Schiedsvereinbarung;
- eines anerkannten Strafbefehls, eines anerkannten Bußgeldbescheids oder einer anerkannten Zahlungsanordnung;
- eines Schiedsspruch oder einer Entscheidung über die Einstellung des Schiedsverfahrens;
- einer von zwei Personen bezeugten schriftlichen Verpflichtung zur Unterhaltszahlung nach dem Ehegesetz (äktenskapsbalken) oder dem Elterngesetz (föräldrabalken);
- eines Beschlusses einer Verwaltungsbehörde, der eine Zahlungsverpflichtung beinhaltet, sofern gegen den Beschluss Rechtsmittel eingelegt werden können;
- eines Beschlusses einer Verwaltungsbehörde, der gemäß besonderer Vorschrift vollstreckt werden kann;
- eines Titels, der gemäß besonderer Vorschrift vollstreckbar ist;
- eines Urteils oder eines Beschlusses des Amts für Beitreibung über einen Zahlungsbefehl oder eine Vollstreckungshilfe sowie Europäischer Zahlungsbefehle, die vom Amt für Beitreibung für vollstreckbar erklärt wurden.
Nachdem ein Vollstreckungstitel ausgestellt wurde, ist für die Einleitung der Vollstreckung kein weiterer Beschluss eines Gerichts oder einer anderen Behörde notwendig.
Ein wesentlicher Teil der Arbeit des Amts für Beitreibung besteht in der Beschaffung von Informationen über die Vermögenswerte des Schuldners. Der Schuldner ist verpflichtet, innerhalb der vom Amt für Beitreibung gesetzten Frist über sein Vermögen Auskunft zu geben und die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben in einer Aufstellung oder Aussage zu bestätigen, ansonsten droht ihm eine Strafe. Das Amt kann den Schuldner zur Auskunft zwingen und ihm mit einer Strafe drohen. Die Strafe wird vom Amtsgericht auf Antrag des Amts für Beitreibung verhängt.
Der Antrag auf Vollstreckung kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Der mündliche Antrag setzt das Erscheinen des Antragstellers (der die Vollstreckung beantragenden Person) beim Amt für Beitreibung voraus.
Die Kosten des Staates für ein Vollstreckungsverfahren (Verwaltungskosten) werden durch Gebühren (Vollstreckungsgebühren) gedeckt. Die Verwaltungskosten hat in der Regel der Beklagte in der Sache (die Gegenpartei des Antragstellers) zu tragen, wenn eine Vollstreckung erfolgt und die Kosten damit gedeckt werden können. Generell haftet der Antragsteller gegenüber dem Staat für die Kosten; Ausnahmen von der Regel über die Haftung des Antragstellers können gewährt werden, auch für die meisten Ansprüche auf Unterhaltszahlungen und Entschädigungen aufgrund von Straftaten.
Grundsätzlich ist für jeden Vollstreckungstitel, dessen Vollstreckung beantragt wird, eine Grundgebühr zu zahlen. In Vollstreckungssachen in Bezug auf privatrechtliche Ansprüche beträgt die Grundgebühr 600 SEK.
Weitere mögliche Gebühren sind Vorbereitungsgebühren, Verkaufsgebühren und Sondergebühren.
Vollstreckungsverfahren nach dem Elterngesetz
Eine Vollstreckung kann aufgrund einer Entscheidung eines ordentlichen Gerichts über das Sorgerecht, den Wohnort, das Umgangsrecht oder die Übergabe von Kindern erfolgen. Vollstreckt werden kann ebenfalls eine vom Sozialausschuss genehmigte schriftliche Vereinbarung der Eltern über das Sorgerecht, den Wohnort und das Umgangsrecht. In Schweden können auch ausländische Entscheidungen vollstreckt werden, z. B. eine Entscheidung, die gemäß der Brüssel-II-Verordnung vollstreckungsfähig ist.
Vollstreckungsentscheidungen werden von den Amtsgerichten getroffen. Der Antrag auf Vollstreckung ist in der Regel beim Amtsgericht am Wohnort des Kindes zu stellen. Ist das Kind nicht in Schweden wohnhaft, muss der Antrag beim Amtsgericht Stockholm (Stockholms tingsrätt) gestellt werden.
Der Antrag kann zum Beispiel von dem Elternteil, zu dem das Kind ziehen oder mit dem es Umgang haben soll, eingereicht werden.
Bei der Bearbeitung des Falls kann das Gericht einem Beschäftigten einer sozialen Einrichtung die besondere Anweisung erteilen, zu versuchen, die Person, die die elterliche Sorge hat, dazu zu bewegen, den in der Entscheidung oder Vereinbarung festgelegten Maßnahmen freiwillig nachzukommen. In dringenden Fällen kann das Gericht oder die Polizeibehörde beschließen, das Kind unverzüglich in Obhut zu nehmen. Um die Vollstreckung zu vollziehen, kann das Gericht eine Geldstrafe oder die Abholung durch die Polizei anordnen.
Eine Partei kann verpflichtet sein, die Kosten der anderen Partei im Vollstreckungsverfahren nach dem Elterngesetz zu tragen. Eine Partei, die Kosten für die Abholung oder Inobhutnahme des Kindes verursacht hat, kann für die Zahlung dieser Kosten an den Staat in Anspruch genommen werden.
3.2 Die wichtigsten Voraussetzungen
Vollstreckungsverfahren nach dem Zwangsvollstreckungsgesetz
In bestimmten Fällen können Gründe vorliegen, die gegen Vollstreckung sprechen. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn der vollstreckbare Titel so ungenau formuliert ist, dass er als Grundlage für eine Vollstreckung nicht infrage kommt.
Es kann auch möglich sein, dass eine verurteilte Person die ihr durch das entsprechende Urteil auferlegte Pflicht, z. B. zur Zahlung eines bestimmten Betrags, bereits erfüllt hat.
Weiterhin wäre möglich, dass die zur Vornahme einer Handlung verurteilte Person eine Gegenforderung gegen den Antragsteller hat, d. h., eine Verrechnungseinwendung geltend macht. Eine Verrechnung hindert eine Vollstreckung, wenn das Amt für Beitreibung feststellt, dass die Gegenforderung im Wege eines rechtskräftigen Vollstreckungstitels geltend gemacht wurde oder mit einem schriftlichen Forderungsnachweis begründet wird und die Voraussetzungen für die Verrechnung im Übrigen erfüllt sind.
Führt der Schuldner an, dass eine andere Angelegenheit zwischen den Parteien einen Hinderungsgrund für die Vollstreckung darstellt, und dieser Einwand nicht kurzerhand zurückgewiesen werden kann, darf die Vollstreckung ebenfalls nicht stattfinden. Ein Beispiel hierfür könnten Einwände gegen eine Verjährungsfrist sein.
Wird ein vollstreckbarer Titel von einem Gericht aufgehoben, ist die Vollstreckung, sofern möglich, sofort einzustellen.
Ein Gericht kann in bestimmten Fällen auch die Beendigung eines laufenden Vollstreckungsverfahrens anordnen
Vollstreckungsverfahren nach dem Elterngesetz
Es wird davon ausgegangen, dass die in einer Entscheidung oder Vereinbarung festgelegten Maßnahmen im Interesse des Kindes sind. Das Gericht kann die Entscheidung oder Vereinbarung im Rahmen der Vollstreckungsprüfung nicht erneut überprüfen, und die wichtigste Alternative besteht darin, die freiwillige Einhaltung herbeizuführen. Ist eine Zwangsmaßnahme erforderlich, so stellt die Auferlegung einer Geldstrafe die wahrscheinlichste Option dar. Die Abholung des Kindes kann nur als letztes Mittel angewandt werden.
Bisweilen bestehen Hindernisse für die Vollstreckung, zum Beispiel wenn das Kind krank ist.
Hat das Kind ein Alter und eine solche Reife erreicht, dass seine Wünsche berücksichtigt werden müssen, darf eine Vollstreckung nicht gegen den Willen des Kindes erfolgen, es sei denn, das Gericht erachtet die Vollstreckung zum Wohle des Kindes für notwendig.
4 Gegenstand und Art der Vollstreckung
4.1 Welche Vermögensgegenstände unterliegen der Vollstreckung?
Vollstreckungsverfahren nach dem Zwangsvollstreckungsgesetz
Damit Eigentum gepfändet werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Das Eigentum muss
- dem Schuldner gehören,
- übertragbar sein,
- einen gewissen Vermögenswert besitzen.
Durch eine Pfändung kann Eigentum beliebiger Art beansprucht werden. Es kann sowohl unbewegliches als auch bewegliches Eigentum beschlagnahmt werden.
Unter beweglichem Eigentum sind nicht nur persönliche Besitztümer (z. B. Autos, Schiffe und andere bewegliche Habe), sondern auch Vermögenswerte (z. B. Bankguthaben) und Rechte unterschiedlicher Art (z. B. Nutzungsrechte oder Nachlassanteile) zu verstehen.
Auch Arbeitseinkommen, Renten usw. können gepfändet werden.
Bestimmte Vermögensgegenstände sind nicht pfändbar. Das ist bei unpfändbarem Eigentum der Fall. Die Vorschriften über unpfändbares Eigentum gelten im Allgemeinen nur für natürliche Personen. Zu unpfändbarem Eigentum gehören zum Beispiel:
- Bekleidung und andere Gegenstände für den persönlichen Gebrauch des Schuldners von angemessenem Wert;
- Möbel, Haushaltsgeräte und andere für einen Haushalt und dessen Unterhaltung unentbehrliche Geräte;
- Arbeitsgerätschaften und andere Ausrüstung, die für die Existenzsicherung oder die Berufsausbildung des Schuldners erforderlich sind;
- persönliche Habe, z. B. Medaillen und Auszeichnungen für sportliche Leistungen, die für den Schuldner einen so hohen persönlichen Wert darstellen, dass ihre Pfändung offenkundig unbillig wäre;
- Geld, Bankguthaben usw., die nach vernünftigem Ermessen für den Unterhalt des Schuldners bis zur erwarteten Erzielung von Einkünften zur Deckung seines Bedarfs erforderlich sind. Diese Frist beträgt in der Regel nicht mehr als einen Monat.
Eigentum kann auch durch besondere Vorschriften vor einer Pfändung geschützt sein. Dies kann zum Beispiel bei Schadenersatz der Fall sein.
Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen darf von dem Arbeitseinkommen nur der Teil beschlagnahmt werden, der nicht für den Unterhalt des Schuldners und seiner Familie benötigt wird.
In dieser Hinsicht haben manche Forderungen Vorrang vor anderen. Eine Forderung in Bezug auf Unterhaltszahlungen oder eine Entschädigung aufgrund einer Straftat hat Vorrang vor anderen Forderungen.
4.2 Welche Wirkungen hat die Vollstreckung?
Vollstreckungsverfahren nach dem Zwangsvollstreckungsgesetz
Nach der Pfändung des Eigentums darf der Schuldner nicht in der gleichen Weise wie zuvor über das Eigentum verfügen. Der Schuldner darf das Eigentum nicht zum Schaden des Antragstellers durch Überlassung oder in anderer Weise nutzen, es sei denn, das Amt für Beitreibung hat dies nach der Anhörung des Antragstellers aus besonderen Gründen gestattet.
Wer gepfändetes Eigentum unrechtmäßig nutzt, macht sich strafbar.
Ein Pfändungsbeschluss begründet Vorzugsrechte an dem Eigentum.
Dritte müssen in einem Vollstreckungsverfahren innerhalb der vom Amt für Beitreibung festgelegten Frist darüber Auskunft geben, ob der Schuldner gegen sie eine Forderung oder Ähnliches hat, die für die Beurteilung, inwieweit der Schuldner pfändbares Eigentum besitzt, von Bedeutung sein könnte. Eine Auskunftspflicht haben auch Dritte, die z. B. durch eine Pfändung oder Hinterlegung im Besitz von Eigentum des Schuldners sind. Eine Bank ist beispielsweise verpflichtet, Angaben zu Bankguthaben, Bankschließfächern oder sonstigen Vermögenswerten des Schuldners, die die Bank in Verwahrung hat, zu machen. Auch Angehörige und Freunde des Schuldners sind zur Auskunft verpflichtet.
Auskünfte von Dritten können mündlich oder schriftlich beantragt werden, und, falls notwendig, können Dritte zur Vernehmung vorgeladen werden. Als Zwangsmittel sind Geldstrafen und Haft möglich.
Gepfändetes Eigentum kann vom Amt für Beitreibung unverzüglich zwangsversteigert werden. Zwangsversteigerungen erfolgen im Allgemeinen in Form von öffentlichen Versteigerungen, können mitunter aber privat organisiert werden.
Die Erlöse aus der Vollstreckung müssen dem Antragsteller mitgeteilt und schnellstmöglich ausgezahlt werden.
4.3 Wie lange sind Vollstreckungsmaßnahmen gültig?
Vollstreckungsverfahren nach dem Zwangsvollstreckungsgesetz
Ein Pfändungsbeschluss ist zeitlich unbegrenzt gültig. Die Rechtsvorschriften gehen jedoch davon aus, dass gepfändetes Eigentum unverzüglich verkauft wird (siehe 4.2).
Eine Räumung sollte möglichst innerhalb von vier Wochen nach Eingang der notwendigen Unterlagen beim Amt für Beitreibung erfolgen.
Vollstreckungsverfahren nach dem Elterngesetz
Sofern nichts anderes angegeben ist, tritt ein Vollstreckungsbeschluss unverzüglich in Kraft. Er ist rechtskräftig, bis eine andere Entscheidung getroffen wird. Im Bußgeldbescheid ist üblicherweise festgelegt, dass eine Maßnahme innerhalb einer bestimmten Frist zu ergreifen ist, beispielsweise die Übergabe des Kindes an den Antragsteller. Ein den Umgang betreffender Vollstreckungsbeschluss gibt in der Regel vor, wann der Umgang stattfinden kann.
Eine Entscheidung in der Vollstreckungssache stellt keinen Hinderungsgrund für die Prüfung eines neuen Antrags dar.
5 Ist gegen einen Vollstreckungsbeschluss ein Rechtsbehelf möglich?
Vollstreckungsverfahren nach dem Zwangsvollstreckungsgesetz
Ein Beschluss des Amts für Beitreibung kann generell angefochten werden. Der Rechtsbehelf wird an das Amt für Beitreibung weitergeleitet, das ihn an das Amtsgericht weiterleitet.
Gegen einen Beschluss des Amts für Beitreibung darf derjenige klagen, gegen den sich der Beschluss richtet. Ein Beschluss über die Pfändung von Arbeitseinkommen kann unbefristet angefochten werden. Gegen Beschlüsse zur Pfändung anderer Vermögenswerte können innerhalb von drei Wochen nach der Zustellung Rechtsmittel eingelegt werden. Dritte können gegen diese Pfändung unbefristet klagen.
Das Amtsgericht kann anordnen, dass eine Vollstreckungsmaßnahme bis auf Weiteres nicht durchgeführt werden soll (dies wird als Hemmung bezeichnet), oder, wenn es besondere Gründe dafür gibt, dass eine bereits vorgenommene Maßnahme aufgehoben werden soll.
Vollstreckungsverfahren nach dem Elterngesetz
Ein Vollstreckungsurteil des Amtsgerichts kann vor das Berufungsgericht gebracht werden. Berufungen bedürfen der Schriftform und müssen beim Amtsgericht eingereicht werden. Für Berufungen gilt eine Frist von drei Wochen.
6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?
Das Zwangsvollstreckungsgesetz enthält Bestimmungen, mit denen die Möglichkeit der Vollstreckung eingeschränkt wird, z. B. zum Schutz des Schuldners. Der Schuldner kann die Vollstreckung in begrenztem Maße verhindern, indem er dagegen Widerspruch einlegt, z. B. weil die Vollstreckung verjährt ist. Die bekanntesten Beispiele für Vollstreckungsbeschränkungen bestehen darin, dass bestimmtes Eigentum und bestimmte Vermögenswerte aus Rücksicht auf die Bedürfnisse des Schuldners von der Pfändung ausgenommen sind. Von der Pfändung materieller Güter kann beispielsweise ein als „unpfändbares Eigentum“ („beneficium“) bezeichneter Vermögenswert ausgenommen sein, wie etwa Geld, das der Schuldner zum unmittelbaren Lebensunterhalt braucht. Ein „Reservebetrag“ bleibt zur Deckung der gewöhnlichen Lebenshaltungskosten sowie der Wohnkosten des Schuldners von der Pfändung des Arbeitseinkommens ausgenommen.
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