1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?
Zwangsvollstreckung ist das Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung oder Sicherung von Ansprüchen von Gläubigern gegenüber Schuldnern. Träger der Vollstreckungsgewalt ist allein der Staat, der als Inhaber des Zwangsmonopols hoheitlich durch seine Organe handelt.
Dem Gläubiger stehen verschiedene Maßnahmen zur Durchsetzung seines Anspruchs zur Verfügung:
- Sachpfändung
- Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten (insbesondere die Kontopfändung oder die Pfändung von Arbeitseinkommen)
- Vermögensauskunft
- Anordnung von Zwangsmaßnahmen zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen oder zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen
- Eintragung einer Sicherungshypothek
- Zwangsversteigerung
- Zwangsverwaltung.
Die Zwangsvollstreckung ist in Deutschland vor allem in den §§ 704 fortfolgende der Zivilprozessordnung und im Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung geregelt.
Regelungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 655/2014, welche die grenzüberschreitende Vollstreckung von Forderungen unter den Mitgliedstaaten der EU regelt, befinden sich in den §§ 946 fortfolgende der Zivilprozessordnung.
2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?
Für die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Hat der Schuldner im Inland keinen Wohnsitz, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Vermögen befindet (§§ 13, 23, 828 der Zivilprozessordnung).
Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist (§ 869 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung).
Die Eintragung einer Sicherungshypothek erfolgt durch das Grundbuchamt am Sitz des Amtsgerichts, bei dem das Grundbuch geführt wird (§ 867 der Zivilprozessordnung, § 1 der Grundbuchordnung)
Das Prozessgericht des ersten Rechtszugs ist für die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen zuständig (§§ 887, 888, 890 der Zivilprozessordnung).
3 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Titel vollstreckt werden?
3.1 Zum Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach der jeweils beantragten Vollstreckungsmaßnahme. Die Zwangsvollstreckung findet statt aus rechtskräftigen oder für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteilen (§ 704 der Zivilprozessordnung), Arresten und einstweiligen Verfügungen (§§ 929, 936 der Zivilprozessordnung) sowie aus den in § 794 der Zivilprozessordnung genannten weiteren Vollstreckungstiteln; hierzu gehören neben gerichtlichen Titeln insbesondere auch Vergleiche vor einer Gütestelle, Anwaltsvergleiche und notarielle Urkunden. Mit dem vollstreckbaren Titel kann die Vollstreckungsmaßnahme bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
Die Gerichte entscheiden über den Antrag des Gläubigers in der Regel ohne vorherige Anhörung des Schuldners, um den Vollstreckungserfolg nicht zu gefährden. Das rechtliche Gehör wird im Rahmen der Maßnahme gewährt. Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch Beschluss. Die Beschlüsse des Gerichts sind mit der Erinnerung (§ 766 der Zivilprozessordnung) oder der sofortigen Beschwerde (§ 793 der Zivilprozessordnung) anfechtbar.
Für Vollstreckungsverfahren besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang (§ 78 der Zivilprozessordnung).
Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers liegt auf der Mobiliarvollstreckung. Hierbei hat der Gerichtsvollzieher grundsätzlich im Rahmen der gütlichen Erledigung (§ 802b der Zivilprozessordnung) auch die Befugnis zur Gewährung von Ratenzahlungen des Schuldners und die Aufgabe, auf eine zügige Erledigung des Vollstreckungsverfahrens hinzuwirken. Eine ganz wesentliche Aufgabe des Gerichtsvollziehers ist die Abnahme der Vermögensauskunft, die der Schuldner eidesstattlich zu versichern hat. Darüber hinaus ist der Gerichtsvollzieher zuständig für:
- die Herausgabe beweglicher und unbeweglicher Sachen (Räumung);
- die Beseitigung von Widerstand des Schuldners gegen Handlungen, die dieser zu dulden hat;
- die zur Zwangsvollstreckung notwendigen Zustellungen im Parteibetrieb;
- die Vollstreckung von Arrestbefehlen und einstweiligen Verfügungen (soweit nicht das Gericht zuständig ist);
- die Vollstreckung von Haftbefehlen nach verweigerter Abgabe der Vermögensauskunft.
Der Gerichtsvollzieher ist Landesbeamter des mittleren Justizdienstes und untersteht der Dienstaufsicht des für ihn zuständigen Direktors oder Präsidenten des Amtsgerichts. Bei der Ausführung der Vollstreckungsaufträge ist er selbstständiges Organ der Rechtspflege und übt öffentliche Gewalt grundsätzlich weisungsfrei aus. Maßnahmen und Kostenrechnungen des Gerichtsvollziehers sind im Wege der Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung anfechtbar. Dasselbe gilt, wenn sich der Gerichtsvollzieher weigert, einen Auftrag auszuführen. Über diese Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung entscheidet der Richter des Vollstreckungsgerichts.
Kosten von Vollstreckungsmaßnahmen:
Je nach Art des zugesprochenen Anspruchs sieht das Gesetz unterschiedliche Möglichkeiten der Vollstreckung vor. Die unterschiedlichen Vollstreckungsmaßnahmen verursachen jeweils unterschiedlich hohe Kosten:
- a. Sachpfändung:
Ist auf die Leistung einer bestimmten Geldsumme erkannt, kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Durchsetzung des Zahlungsanspruchs beauftragen. Die Pfändung beweglicher Sachen des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher löst gemäß Nummer 205 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz eine Gebühr in Höhe von 31,20 Euro aus. Für den Verkauf des Pfandstücks oder die öffentliche Versteigerung als Versteigerung vor Ort oder als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform oder für die Verwertung in anderer Weise fällt nach Nummer 300 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz eine weitere Gebühr in Höhe von 62,40 Euro an. Neben diesen Gebühren wird gemäß Nummer 500 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz grundsätzlich jeweils ein Zeitzuschlag erhoben, wenn die Erledigung der Amtshandlung nach dem Inhalt des vom Gerichtsvollzieher zu erstellenden Protokolls mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt. Der Zuschlag beträgt für jede weitere angefangene Stunde 24,00 Euro. Hinzu kommen die notwendigen Auslagen des Gerichtsvollziehers, insbesondere in Form von Wegegeldern (Nummer 711 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz).
- b. Pfändung von Forderungen:
Aus einem Zahlungstitel kann ferner die gerichtliche Pfändung einer Forderung des Schuldners (zum Beispiel des Anspruchs auf Zahlung von Arbeitsentgelt) und deren Überweisung an den Gläubiger zur Einziehung oder an Zahlungs statt beantragt werden (§§ 829, 835 der Zivilprozessordnung). In der Regel werden die Pfändung und Überweisung einer Forderung gemeinsam beantragt und in einem (Pfändungs- und Überweisungs-)Beschluss verbunden. Das Verfahren über den Antrag löst gemäß Nummer 2111 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz eine Gebühr in Höhe von 24,00 Euro aus. Hinzu kommen die Kosten des Gerichtsvollziehers für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner und den Schuldner.
- c. Abnahme der Vermögensauskunft:
Für die Abnahme der Vermögensauskunft erhebt der Gerichtsvollzieher gemäß Nummer 260 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz eine Gebühr in Höhe von 39,50 Euro.
- d. Immobiliarvollstreckung:
Die Zwangsvollstreckung in das Immobiliarvermögen des Schuldners erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung des Gläubigers im Grundbuch, durch Zwangsversteigerung oder durch Zwangsverwaltung des Grundstücks.
Für die Eintragung einer Sicherungshypothek in das Grundbuch ist nach Nummer 14121 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 nach dem Wert der zu sichernden Forderung (§ 53 Absatz 1 des Gerichts- und Notarkostengesetz) zu erheben. Eine Gebührentabelle für Werte bis 3 Millionen Euro ist diesen Hinweisen als Anlage 1 beigefügt.
Die Gerichtsgebühren für Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bestimmen sich nach Teil 2 Hauptabschnitt 2 Abschnitte 1 und 2 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz. Für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks oder über den Beitritt zum Verfahren wird eine Gebühr in Höhe von 120,00 Euro erhoben. Darüber hinaus fallen eine allgemeine Verfahrensgebühr, eine Gebühr für die Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe von Geboten, eine Gebühr für die Erteilung des Zuschlags und eine weitere Gebühr für das Erlösverteilungsverfahren in Höhe jeweils eines Gebührensatzes von 0,5 an. Die Höhe der Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und die Abhaltung des Versteigerungstermins richten sich jeweils nach dem vom Vollstreckungsgericht festgesetzten Grundstückswert (Verkehrswert, § 54 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes). Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Wertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte (§ 54 Absatz 2, 3 des Gerichtskostengesetzes). Bei der Gebühr für die Erteilung des Zuschlags ist zudem der Betrag, in dessen Höhe der Ersteher als aus dem Grundstück befriedigt gilt, zu berücksichtigen (§ 54 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes). Eine Gebührentabelle für Werte bis 500.000 Euro ist diesen Hinweisen als Anlage 2 beigefügt. Neben den Gebühren werden die Auslagen des Verfahrens nach Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz gesondert erhoben, insbesondere die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Kosten eines Sachverständigengutachtens über den Verkehrswert der Immobilie (Nummer 9005 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).
Für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über den Beitritt zum Verfahren wird eine Gebühr in Höhe von 120,00 Euro erhoben. Darüber hinaus entsteht bei der Durchführung des Verfahrens eine Jahresgebühr in Höhe eines Gebührensatzes von 0,5, mindestens jedoch 144,00 Euro, im ersten und letzten Kalenderjahr jeweils mindestens 72,00 Euro. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem Gesamtwert der Einkünfte aus der Verwaltung (§ 55 des Gerichtskostengesetzes).
- e. Herausgabevollstreckung, Anordnung von Zwangsmaßnahmen zur Erwirkung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung:
Ist der Schuldner zur Herausgabe einer beweglichen Sache verpflichtet, ist die Sache dem Schuldner vom Gerichtsvollzieher wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. Für diese Amtshandlung erhebt der Gerichtsvollzieher gemäß Nummer 221 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz eine Gebühr in Höhe von 31,20 Euro. Neben der Gebühr wird nach Nummer 500 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz ein Zeitzuschlag erhoben, wenn die Erledigung der Amtshandlung nach dem Inhalt des vom Gerichtsvollzieher zu erstellenden Protokolls mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt. Der Zuschlag beträgt für jede weitere angefangene Stunde 24,00 Euro.
Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache herauszugeben, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen (Zwangsräumung). Hierfür erwächst gemäß Nummer 240 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz eine Gebühr in Höhe von 163,50 Euro. Auch hier wird nach Nummer 500 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz ein Zeitzuschlag in Höhe von 24,00 Euro für jede weitere angefangene Stunde erhoben, wenn die Erledigung der Amtshandlung mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt. Hinzu kommen die Auslagen des Gerichtsvollziehers nach Abschnitt 7 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz, insbesondere für die notwendige Zuziehung Dritter (zum Beispiel Spediteurkosten, Kosten eines Schlüsseldienstes).
In Verfahren vor dem Prozessgericht mit dem Ziel der Erzwingung der Vornahme einer vertretbaren oder nicht vertretbaren Handlung, der Duldung der Vornahme einer Handlung oder der Unterlassung einer Handlung des Schuldners fällt eine Gerichtsgebühr in Höhe von jeweils 24,00 Euro nach Nummer 2111 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz an.
3.2 Welches sind die wesentlichen Voraussetzungen für den Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen?
Auf Antrag des Gläubigers sind Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn er im Besitz eines Vollstreckungstitels ist, der den Anspruch des Gläubigers ausweist. Dabei kann es sich um rechtskräftige oder für vorläufig vollstreckbar erklärte Endurteile (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen der in § 794 der Zivilprozessordnung genannten Titel handeln (zum Beispiel gerichtliche Vergleiche, Vollstreckungsbescheide oder notarielle Urkunden). Der Titel muss grundsätzlich mit der sogenannten Vollstreckungsklausel, die die Vollstreckbarkeit des Titels bescheinigt, versehen sein (§ 724 der Zivilprozessordnung). Vollstreckungsbescheide, Arreste und einstweilige Verfügungen bedürfen nur in besonderen Fällen (§ 796 der Zivilprozessordnung; §§ 929 Absatz 1, 936 der Zivilprozessordnung) einer Vollstreckungsklausel. Außerdem darf die Vollstreckung nur beginnen, wenn der Titel dem Schuldner bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird (§ 750 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).
4 Vollstreckungsmaßnahmen
4.1 Welche Vermögensobjekte des Schuldners unterliegen der Zwangsvollstreckung?
Der Zwangsvollstreckung unterliegen das bewegliche Vermögen, Forderungen und andere Vermögensrechte sowie Immobilien des Schuldners.
§ 811 der Zivilprozessordnung nennt bestimmte Sachen, die nicht gepfändet werden dürfen. Damit soll dem Schuldner und den in seinem Haushalt lebenden Personen ein Mindestmaß an Gegenständen erhalten bleiben, die beispielsweise für den persönlichen Gebrauch oder die Berufsausübung erforderlich sind.
Pfändungsbeschränkungen gelten auch für die Pfändung von Arbeitseinkommen des Schuldners. Hier sehen die §§ 850 fortfolgende der Zivilprozessordnung bestimmte unpfändbare Beträge vor, die dem Schuldner zur Sicherung seines Existenzminimums verbleiben müssen. Pfändungsschutz für Kontoguthaben bietet das Pfändungsschutzkonto (§ 850k der Zivilprozessordnung). Auf diesem ist ein bestimmter pfändungsfreier Betrag unabhängig von der Herkunft der Gutschrift nicht der Pfändung unterworfen, drüber hinaus können weitere pfändungsfreie Erhöhungsbeträge dem Kreditinstitut gegenüber nachgewiesen werden (§§ 899 fortfolgende der Zivilprozessordnung).
4.2 Welche Wirkungen haben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen?
- Im Hinblick auf den Schuldner
Die Vollstreckung wegen einer Geldforderung in das bewegliche Vermögen des Schuldners erfolgt durch Pfändung und Verwertung der gepfändeten Sache. Die Pfändung stellt einen hoheitlichen Akt dar, der zur Beschlagnahme des gepfändeten Gegenstandes führt. Die Beschlagnahme hat unter anderem die Wirkung, dass dem Schuldner die Befugnis entzogen wird, über den gepfändeten Gegenstand zu verfügen.
- Im Hinblick auf den Gläubiger
Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand (§ 804 Absatz 1 der Zivilprozessordnung). Das Pfändungspfandrecht begründet ein Recht, den gepfändeten Gegenstand zu verwerten und sich aus dem Erlös zu befriedigen.
- Im Hinblick auf dritte Personen
Bei der Pfändung und Überweisung von Forderungen des Schuldners gegen Dritte darf der sogenannte Drittschuldner nicht mehr an den Schuldner leisten; er kann die dem Gläubiger zur Einziehung überwiesene Forderung nur noch an den Gläubiger schuldbefreiend erfüllen. Erfüllt der Drittschuldner diese Verpflichtung nicht, so können sich unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen ihn ergeben.
Hat der Gerichtsvollzieher bewegliche Sachen gepfändet, die nicht dem Schuldner, sondern einem Dritten gehören, kann der Dritte sich mit der sogenannten Drittwiderspruchsklage (§ 771 der Zivilprozessordnung) gegen die Pfändung seiner Sache wehren.
4.3 Wie lange sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zulässig?
Rechtskräftig festgestellte Ansprüche sowie Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden verjähren gemäß § 197 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in 30 Jahren. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Gläubiger jederzeit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten. Zur Verjährungsfrist gilt insbesondere: Der Ablauf der Verjährungsfrist beginnt gem. § 212 Absatz 1 Nummer 2 BGB neu, wenn der Gläubiger innerhalb dieses Zeitraums eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung beantragt oder eine solche Handlung vorgenommen wird. Es wird also die bis dahin verstrichene Zeit bei der Berechnung der Verjährungsfrist außer Betracht gelassen.
5 Gibt es ein Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsbewilligung?
Ein Verfahren der allgemeinen Vollstreckungsbewilligung für inländische Titel kennt das deutsche Recht nicht. Entsprechend ist insoweit auch kein besonderes Rechtsmittel vorgesehen.
Ausländische Titel, die nach zwei- oder mehrseitigen völkerrechtlichen Verträgen in Deutschland vollstreckt werden sollen, bedürfen in der Regel einer Vollstreckbarerklärung durch ein deutsches Gericht. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der Verpflichtete seinen Wohnsitz hat (§ 3 Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen). Hat der Verpflichtete im Inland keinen Wohnsitz, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. Das Gericht entscheidet ohne Anhörung des Verpflichteten (§ 6 Absatz 1 Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen). Gegen die ergangene Entscheidung des Landgerichts über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann gemäß § 11 Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen Beschwerde eingelegt werden. Das Rechtsmittel wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll eingelegt. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.
Europäische Zahlungsbefehle nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006, in einem anderen EU-Mitgliedstaat bestätigte Europäische Vollstreckungstitel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sowie Titel, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ergangen sind, bedürfen hingegen keiner Vollstreckbarerklärung durch ein deutsches Gericht (§ 794 der Zivilprozessordnung).
Im Vollstreckungsverfahren kann sich der Schuldner gegen ihn belastende Maßnahmen und Entscheidungen wenden. So steht ihm der Rechtsbehelf der Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung zur Verfügung (§ 766 der Zivilprozessordnung). Entscheidungen, die im Verfahren ohne mündliche Verhandlung ergangen sind, kann der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde anfechten (§§ 793, 567 der Zivilprozessordnung). Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen.
Bei ausländischen Titeln, die einer Vollstreckbarerklärung bedürfen, gilt dies jedoch erst nach vorheriger Erteilung der Vollstreckungsklausel.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hat keinen Einfluss auf die Fortsetzung des eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahrens; eine aufschiebende Wirkung tritt nicht ein.
Die Rechtsbehelfe (Erinnerung und sofortige Beschwerde) stehen auch den anderen im Verfahren Beteiligten (zum Beispiel Gläubigern) zu.
6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?
Es darf nicht das gesamte Vermögen des Schuldners gepfändet werden (sogenannte Kahlpfändung). Es gibt verschiedene Schutzvorschriften, die dazu dienen sollen dem Schuldner und seinen zum Unterhalt berechtigten Angehörigen den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern, siehe dazu oben unter 4.1.
Es darf auch nicht mehr gepfändet werden, als zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist (Verbot der Überpfändung, § 803 der Zivilprozessordnung).
Anlage 1 (Anlage 2 zu § 34 Absatz 3 des Gerichts- und Notarkostengesetzes)
| Geschäftswert bis … € |
Gebühr Tabelle B … € |
Geschäftswert bis … € |
Gebühr Tabelle B … € |
Geschäftswert bis … € |
Gebühr Tabelle B … € |
| 500 | 15,00 | 200 000 | 435,00 | 1 550 000 | 2 615,00 |
| 1 000 | 19,00 | 230 000 | 485,00 | 1 600 000 | 2 695,00 |
| 1 500 | 23,00 | 260 000 | 535,00 | 1 650 000 | 2 775,00 |
| 2 000 | 27,00 | 290 000 | 585,00 | 1 700 000 | 2 855,00 |
| 3 000 | 33,00 | 320 000 | 635,00 | 1 750 000 | 2 935,00 |
| 4 000 | 39,00 | 350 000 | 685,00 | 1 800 000 | 3 015,00 |
| 5 000 | 45,00 | 380 000 | 735,00 | 1 850 000 | 3 095,00 |
| 6 000 | 51,00 | 410 000 | 785,00 | 1 900 000 | 3 175,00 |
| 7 000 | 57,00 | 440 000 | 835,00 | 1 950 000 | 3 255,00 |
| 8 000 | 63,00 | 470 000 | 885,00 | 2 000 000 | 3 335,00 |
| 9 000 | 69,00 | 500 000 | 935,00 | 2 050 000 | 3 415,00 |
| 10 000 | 75,00 | 550 000 | 1 015,00 | 2 100 000 | 3 495,00 |
| 13 000 | 83,00 | 600 000 | 1 095,00 | 2 150 000 | 3 575,00 |
| 16 000 | 91,00 | 650 000 | 1 175,00 | 2 200 000 | 3 655,00 |
| 19 000 | 99,00 | 700 000 | 1 255,00 | 2 250 000 | 3 735,00 |
| 22 000 | 107,00 | 750 000 | 1 335,00 | 2 300 000 | 3 815,00 |
| 25 000 | 115,00 | 800 000 | 1 415,00 | 2 350 000 | 3 895,00 |
| 30 000 | 125,00 | 850 000 | 1 495,00 | 2 400 000 | 3 975,00 |
| 35 000 | 135,00 | 900 000 | 1 575,00 | 2 450 000 | 4 055,00 |
| 40 000 | 145,00 | 950 000 | 1 655,00 | 2 500 000 | 4 135,00 |
| 45 000 | 155,00 | 1 000 000 | 1 735,00 | 2 550 000 | 4 215,00 |
| 50 000 | 165,00 | 1 050 000 | 1 815,00 | 2 600 000 | 4 295,00 |
| 65 000 | 192,00 | 1 100 000 | 1 895,00 | 2 650 000 | 4 375,00 |
| 80 000 | 219,00 | 1 150 000 | 1 975,00 | 2 700 000 | 4 455,00 |
| 95 000 | 246,00 | 1 200 000 | 2 055,00 | 2 750 000 | 4 535,00 |
| 110 000 | 273,00 | 1 250 000 | 2 135,00 | 2 800 000 | 4 615,00 |
| 125 000 | 300,00 | 1 300 000 | 2 215,00 | 2 850 000 | 4 695,00 |
| 140 000 | 327,00 | 1 350 000 | 2 295,00 | 2 900 000 | 4 775,00 |
| 155 000 | 354,00 | 1 400 000 | 2 375,00 | 2 950 000 | 4 855,00 |
| 170 000 | 381,00 | 1 450 000 | 2 455,00 | 3 000 000 | 4 935,00 |
| 185 000 | 408,00 | 1 500 000 | 2 535,00 |
Anlage 2 (Anlage 2 zu § 34 Absatz 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes)
| Streitwert bis ... € |
Gebühr ... € |
Streitwert bis ... € |
Gebühr ... € |
| 500 | 40,00 | 50 000 | 638,00 |
| 1 000 | 61,00 | 65 000 | 778,00 |
| 1 500 | 82,00 | 80 000 | 918,00 |
| 2 000 | 103,00 | 95 000 | 1058,00 |
| 3 000 | 125,50 | 110 000 | 1198,00 |
| 4 000 | 148,00 | 125 000 | 1338,00 |
| 5 000 | 170,50 | 140 000 | 1 478,00 |
| 6 000 | 193,00 | 155 000 | 1 618,00 |
| 7 000 | 215,50 | 170 000 | 1 758,00 |
| 8 000 | 238,00 | 185 000 | 1 898,00 |
| 9 000 | 260,50 | 200 000 | 2 038,00 |
| 10 000 | 283,00 | 230 000 | 2 248,00 |
| 13 000 | 313,50 | 260 000 | 2 458,00 |
| 16 000 | 344,00 | 290 000 | 2 668,00 |
| 19 000 | 374,50 | 320 000 | 2 878,00 |
| 22 000 | 405,00 | 350 000 | 3 088,00 |
| 25 000 | 435,50 | 380 000 | 3 298,00 |
| 30 000 | 476,00 | 410 000 | 3 508,00 |
| 35 000 | 516,50 | 440 000 | 3 718,00 |
| 40 000 | 557,00 | 470 000 | 3 928,00 |
| 45 000 | 597,50 | 500 000 | 4 138,00 |
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