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Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung

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Polen
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(in civil and commercial matters)

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Die Vollstreckung von Urteilen in Zivilverfahren einschließlich Handelssachen ist in der polnischen Zivilprozessordnung (Kodeks postępowania cywilnego) vom 17. November 1964 (Gesetzblatt der Republik Polen von 2021, Nummer 1805 in der letztgültigen Fassung) geregelt.

Vollstreckung ist die Anwendung der gesetzlich verankerten Zwangsmaßnahmen durch die zuständigen nationalen Behörden, um Beträge, die Gläubigern geschuldet werden, auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels (tytuł wykonawczy) einzuziehen. Vollstreckungsverfahren beginnen mit der Einreichung eines Vollstreckungsantrags.

Der Vollstreckungstitel ist die Grundlage für eine Vollstreckung. In der Regel ist der Vollstreckungstitel ein Vollstreckungsbeschluss (tytuł egzekucyjny) mit Vollstreckbarkeitsklausel (Artikel 776 der Zivilprozessordnung). Die Klausel erübrigt sich bei manchen Beschlüssen von Gerichten der Mitgliedstaaten oder gerichtlichen Vergleichen und Urkunden nach Maßgabe von Artikel 115314 der Zivilprozessordnung. Erfüllen die Beschlüsse, Vergleiche und Urkunden die vorstehenden Bedingungen, stellen sie einen vollstreckbaren Titel dar, mit dem sich die Gläubiger direkt an die Vollstreckungsbehörde wenden können.

An Vollstreckungsverfahren sind zwei Arten von Behörden beteiligt:

  • Rechtsprechungsorgane: zuständig für Verfahren zur Aufnahme einer Vollstreckbarkeitsklausel in den Vollstreckungstitel (Vorsitzender Richter, Kreisgerichte (sąd rejonowy), Bezirksgerichte (sąd okręgowy) und Berufungsgerichte (sąd apelacyjny), Rechtspfleger (referendarz sądowy));
  • Vollstreckungsbehörden: zuständig für die eigentliche Vollstreckung (Kreisgerichte und Gerichtsvollzieher (komornik) (Artikel 758 der Zivilprozessordnung)).

Die Parteien in Verfahren zur Vollstreckbarkeitsklausel und in Vollstreckungsverfahren sind sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger.

Das polnische Recht unterscheidet zwischen den folgenden Arten von Vollstreckungsverfahren:

Vollstreckung von Geldforderungen aus:

  • beweglichen Vermögenswerten
  • Arbeitsentgelten
  • Bankkonten
  • sonstigen Forderungen
  • sonstigen Eigentumsrechten
  • Grundbesitz
  • Seeschiffen

Vollstreckung immaterieller Forderungen:

  • Übertragung von beweglichem Eigentum
  • Herausgabe von unbeweglichem Eigentum
  • Vollstreckung von Entscheidungen, die eine Willenserklärung erfordern, einschließlich des Abschlusses eines Vertrages (Artikel 1047 der polnischen Zivilprozessordnung)
  • Vollstreckung von vertretbaren und nicht vertretbaren Handlungen und Unterlassungen (Artikel 1049 bis 1056 der Zivilprozessordnung);

Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen – das Gericht nimmt automatisch eine Vollstreckbarkeitsklausel in den vollstreckbaren Titel auf, mit dem die Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden. In diesen Fällen wird dem Gläubiger der vollstreckbare Titel automatisch zugestellt. Werden Unterhaltszahlungen angeordnet, kann auf Antrag des erstinstanzlichen Gerichts, das über den Fall entschieden hat, ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Dieser Antrag ist bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde zu stellen. Der Gerichtsvollzieher ist von Amts wegen verpflichtet, eine Untersuchung durchzuführen, um das Einkommen, das Vermögen und den Wohnsitz des Schuldners zu ermitteln. Kann er diesen nicht ermitteln, ergreift die Polizei auf Ersuchen des Gerichtsvollziehers angemessene Schritte, um den Wohnort und die Arbeitsstätte des Schuldners zu ermitteln. Die Feststellung des Einkommens und der Vermögenswerte sollte in Abständen von maximal sechs Monaten erfolgen. Kann der Gerichtsvollzieher das Einkommen und die Vermögenswerte nicht ermitteln, fordert er das Gericht auf, den Schuldner anzuweisen, sein Vermögen offenzulegen. Ist der Schuldner seit über sechs Monaten in Verzug, lässt der Gerichtsvollzieher den Schuldner von Amts wegen in das Register zahlungsunfähiger Schuldner bei Gericht (Krajowy Rejestr Sądowy) eintragen. Die Nichtumsetzung der Vollstreckungsmaßnahme stellt keinen Grund für die Einstellung des Verfahrens dar.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Nach Artikel 758 der Zivilprozessordnung fallen Vollstreckungssachen in die Zuständigkeit der Kreisgerichte und der in ihrem Auftrag tätig werdenden Gerichtsvollzieher.

3 Wann kann ein vollstreckbarer Titel ausgestellt oder ein Vollstreckungsbeschluss erlassen werden?

Gemäß Artikel 803 der Zivilprozessordnung dient ein Vollstreckungstitel als Grundlage für die vollumfängliche Durchsetzung eines Anspruchs, und zwar in Bezug auf sämtliche Arten von Vermögenswerten des Schuldners, sofern nichts anderes bestimmt ist. Die Vollstreckungsbehörde ist nicht befugt, das Bestehen und die Begründetheit des dem vollstreckbaren Titel zugrundeliegenden Schuldverhältnisses zu überprüfen. Es ist jedoch zu prüfen, ob die durch den vollstreckbaren Titel gedeckte Forderung anfechtbar ist.

In der Regel wird in den Vollstreckungstitel eine Vollstreckbarkeitsklausel aufgenommen.

Nach Artikel 777 der Zivilprozessordnung gelten Folgende als vollstreckbarer Titel:

  • ein rechtskräftiges oder unmittelbar vollstreckbares Gerichtsurteil sowie gerichtliche Vergleiche;
  • eine rechtskräftige oder unmittelbar vollstreckbare Entscheidung eines Rechtspflegers;
  • andere Urteile, Vergleiche und Urkunden, die im Wege der gerichtlichen Durchsetzung vollstreckt werden;
  • eine notarielle Urkunde, in der der Schuldner erklärt, einer Vollstreckungsmaßnahme freiwillig nachzukommen, durch die er zur Zahlung eines Betrags oder zur Herausgabe von ihrer Gattung nach bestimmten Gegenständen in der in der Urkunde angegebenen Menge oder zur Aushändigung einzeln bezeichneter Gegenstände verpflichtet ist, sofern in der Urkunde das Erfüllungsdatum genannt oder das die Vollstreckung begründende Ereignis spezifiziert ist;
  • eine notarielle Urkunde, in der der Schuldner erklärt, einer Vollstreckungsmaßnahme freiwillig nachzukommen, durch die er zur Zahlung des in der Urkunde genannten oder mit Hilfe einer Indexierungsklausel festgelegten Betrags verpflichtet ist, wenn in der Urkunde das Ereignis genannt ist, der zur Erfüllung der Verpflichtung eintreten muss, sowie das Datum, bis zu dem der Gläubiger die Aufnahme einer Vollstreckbarkeitsklausel in die Urkunde beantragen kann;
  • eine notarielle Urkunde im Sinne von Nummer 4 oder 5, in der die Person, die nicht der persönliche Schuldner ist, aber deren Eigentum, Forderung oder Recht durch eine Hypothek belastet bzw. verpfändet ist, erklärt, der Vollstreckungsmaßnahme gegen das hypothekarisch belastete oder verpfändete Vermögen zur Befriedigung des Zahlungsanspruchs des gesicherten Gläubigers freiwillig nachzukommen.

Ein Gläubiger kann auch in einer gesonderten notariellen Urkunde erklären, dass er sich der Vollstreckung freiwillig unterwirft.

Nur rechtskräftige Gerichtsbeschlüsse, die eine Vollstreckbarkeitsklausel enthalten oder unmittelbar vollstreckbar sind (kraft eines von Amts wegen oder auf Antrag einer der Verfahrensparteien erlassenen Beschlusses), können einen vollstreckbaren Titel darstellen. Eine notarielle Urkunde hat denselben Stellenwert wie ein vollstreckbarer Titel, wenn sie die in der polnischen Zivilprozessordnung und in der Notarordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

Zu den sonstigen Vollstreckungstiteln zählen: ein Auszug aus dem Forderungsverzeichnis in Insolvenzverfahren; ein rechtskräftiger Vergleich mit einer Bank; ein Plan zur Aufteilung der im Rahmen einer Zwangsvollstreckung beigetriebenen Beträge; ein Bankvollstreckungstitel gemäß Bankenrecht, allerdings erst mit einer Vollstreckbarkeitsklausel des Gerichts; Urteile ausländischer Gerichte und vor diesen Gerichten geschlossene Vergleiche, nachdem diese durch das polnische Gericht für vollstreckbar erklärt wurden. Urteile ausländischer Zivilgerichte, die im Wege der Zwangsvollstreckung vollstreckbar sind, gelten als vollstreckbare Titel, nachdem sie durch das polnische Gericht für vollstreckbar erklärt wurden. Eine Vollstreckbarkeitserklärung erfolgt, wenn das betreffende Urteil im Herkunftsland vollstreckbar ist und keine Hinderungsgründe gemäß Artikel 11461 und Artikel 11462 der polnischen Zivilprozessordnung bestehen.

3.1 Das Verfahren

Der Vollstreckungstitel ist die Grundlage für die Eröffnung eines Vollstreckungsverfahrens. In der Regel nimmt das mit der Sache befasste erstinstanzliche Gericht die Vollstreckungsklausel in die gerichtlichen Vollstreckungstitel auf (Artikel 7811 der Zivilprozessordnung).

Anträge auf Aufnahme einer Vollstreckbarkeitsklausel werden vom Gericht unverzüglich, jedoch spätestens drei Tage nach ihrer Vorlage bei der zuständigen Stelle geprüft (Artikel 7811 der Zivilprozessordnung). Die Aufnahme einer Vollstreckbarkeitsklausel in Vollstreckungstitel erfolgt von Amts wegen in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet wurden oder hätten eingeleitet werden können. Die Aufnahme einer Vollstreckbarkeitsklausel in Zahlungsbefehle, die in einem schriftlichen Verfahren elektronisch ausgestellt wurden, erfolgt von Amts wegen sofort, nachdem diese Rechtskraft erlangt haben (Artikel 782 der Zivilprozessordnung).

In aller Regel wird ein Vollstreckungsverfahren auf Antrag eingeleitet. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, kann das Vollstreckungsverfahren auf Antrag des erstinstanzlichen erkennenden Gerichts bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht oder Gerichtsvollzieher eingeleitet werden (Artikel 7962 der Zivilprozessordnung).

Der Antrag auf Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens kann vom Gläubiger bei dem zuständigen Bezirksgericht oder dem diesem Gericht angegliederten Gerichtsvollzieher gestellt werden. Die Antragstellung kann auch durch andere zuständige Stellen erfolgen (z. B. einem Gericht oder dem Staatsanwalt (prokuratura), wenn es um die Vollstreckung von Bußgeldern, Geldstrafen, Gerichtsgebühren und Verfahrenskosten geht, die an die Staatskasse (Skarb Państwa) zu zahlen sind).

Anträge auf Eröffnung eines Vollstreckungsverfahrens werden in der Regel schriftlich gestellt. Ein vollstreckbarer Titel muss beigefügt sein.

Die Bestimmungen zur Erhebung von Gebühren und deren Höhe sind im Gerichtsvollzieherkostengesetz (Ustawa o kosztach komorniczych) vom 28. Februar 2018 (Gesetzblatt der Republik Polen von 2023, Nummer 1357) festgelegt.

Es gelten folgende Vollstreckungsgebühren:

1) Vollstreckungsgebühren für die Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens, für die Vollstreckung eines Beschlusses zur Sicherung einer Geldforderung oder eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontopfändung oder für die Vollstreckung einer Entscheidung über die Sicherung eines Beweisstücks oder die Anordnung der Herausgabe eines Beweisstücks in Angelegenheiten des geistigen Eigentums: Bei der Vollstreckung von Geldforderungen berechnet der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine anteilige Gebühr in Höhe von 10 % der vollstreckten Forderung. Zahlt der Schuldner innerhalb eines Monats nach Zustellung der Vollstreckungsankündigung die zu vollstreckende Forderung ganz oder teilweise an den Gerichtsvollzieher oder auf dessen Bankkonto, erhebt der Gerichtsvollzieher vom Schuldner eine anteilige Gebühr in Höhe von 3 % der so vollstreckten Forderung. Die Mindestgebühr für eine so vollstreckte Forderung beträgt 150 PLN. Wenn die Forderung allein durch Vollstreckung in eine andere Forderung, ein Bankkonto, Arbeitsentgelt oder Sozialleistungen oder aufgrund der Zahlung des Schuldners an den Gerichtsvollzieher oder auf das Bankkonto des Gerichtsvollziehers nach Ablauf der Frist von einem Monat ab Zustellung der Vollstreckungsankündigung an den Schuldner vollstreckt wurde, beträgt die Mindestgebühr 200 PLN.

Wenn die Forderung auf eine andere als die zuvor genannte Weise vollstreckt wurde, beträgt die Mindestgebühr 300 PLN.

Die Festgebühr für den Antrag auf Herausgabe beweglichen Eigentums beträgt 400 PLN. Die Festgebühr für den Antrag auf Herausgabe einer vom Schuldner bewohnten Immobilie oder auf Entfernung von beweglichem Eigentum aus vom Schuldner bewohnten Räumlichkeiten beträgt 1 500 PLN. Die Festgebühr für den Antrag auf Räumung einer anderen Immobilie oder auf Entfernung von beweglichem Eigentum aus anderen Räumlichkeiten beträgt 2 000 PLN. Wenn die Immobilie, die Räumlichkeiten oder der Raum vom Schuldner ausschließlich für die Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten genutzt werden, erhöht sich die Gebühr von 2 000 PLN um 1 000 PLN je Raum für den zweiten und jeden weiteren Raum, der Teil der zu vollstreckenden Immobilie oder Räumlichkeiten ist. Die Gesamtgebühr darf 30 000 PLN nicht überschreiten.

Die Festgebühr für

  • die Übertragung von Vermögenswerten an einen Insolvenzverwalter oder Immobilienverwalter,
  • die Übertragung der Verwaltung der Immobilie an einen Immobilienverwalter,
  • die Aufbewahrung eines Beweismittels in Angelegenheiten des geistigen Eigentums oder
  • die Herausgabe eines Beweismittels in Angelegenheiten des geistigen Eigentums beträgt 400 PLN.

Die Festgebühr für die Mitwirkung an der Überwindung physischen Widerstands des Schuldners und für die Ausführung der gerichtlichen Anweisung, den Schuldner in Gewahrsam zu nehmen, beträgt 1 000 PLN.

Zahlt der Schuldner die im Vollstreckungstitel angegebene Forderung spätestens drei Tage, bevor die Vollstreckung des Vollstreckungstitels fällig ist, erstattet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger 50 % der gezahlten Gebühr. Zahlt der Schuldner die Forderung vor Zustellung der Vollstreckungsankündigung oder der Aufforderung zur freiwilligen Zahlung, erstattet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger den Teil des gezahlten Betrags, der 200 PLN übersteigt.

2) Gebühren für die Durchführung anderer Verfahren oder die Durchführung sonstiger Maßnahmen –

Die Festgebühr für einen Antrag auf

  • Vollstreckung einer Entscheidung zur Sicherung einer Erbschaft oder
  • Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beträgt 400 PLN.

Die Festgebühr für die direkte und persönliche Zustellung von Schriftstücken, sofern vom Gericht angeordnet oder vom Antragsteller beantragt, beträgt 60 PLN. Die Gebühr wird für die Zustellung des betreffenden Schriftstücks an eine einzige Anschrift erhoben, unabhängig von der Anzahl der unter dieser Anschrift wohnenden Empfänger und der Anzahl der Zustellversuche. Die Festgebühr für einen Antrag auf Maßnahmen zur Ermittlung der aktuellen Anschrift des Empfängers beträgt 40 PLN. Die Festgebühr für die Erstellung amtlicher Tatsachenfeststellungen beträgt 400 PLN.

3.2 Die wichtigsten Voraussetzungen

Die Eröffnung eines Vollstreckungsverfahrens erfolgt auf Antrag des Gläubigers anhand eines vollstreckbaren Titels. Es ist wichtig, den Schuldner im Antrag namentlich zu benennen. Der Gläubiger kann angeben, wie die Vollstreckung erfolgen soll, d. h. er kann die infrage kommenden Eigentumsrechte angeben. Für die Vollstreckung in Immobilien muss außerdem das zuständige Grundbuchamt (księga wieczysta) angegeben sein. Für die Vollstreckung in bewegliche Sachen ist eine detaillierte Aufschlüsselung der einzelnen Gegenstände nicht nötig, da sich die Vollstreckung auf sämtliche bewegliche Vermögensgegenstände des Schuldners bezieht.

4 Gegenstand und Art der Vollstreckung

4.1 Welche Vermögensgegenstände unterliegen der Vollstreckung?

Gegenstand einer Vollstreckungsmaßnahme können alle Gegenstände oder Güter sein, die zum Vermögen des Schuldners gehören, unter anderem bewegliches Eigentum, Immobilien, Arbeitseinkommen, Bankkonten, Grundstücksanteile, Seeschiffe und sonstige Forderungen und Eigentumsrechte des Schuldners.

Die Artikel 829 bis 831 der Zivilprozessordnung enthalten gewisse Einschränkungen in Bezug auf die Gegenstände und Güter, in die vollstreckt werden darf. Danach sind die folgenden Gegenstände und Güter von der Vollstreckung ausgenommen: Hausrat, Bettzeug, Unterwäsche und Alltagskleidung, soweit zur Deckung der häuslichen Grundbedürfnisse des Schuldners und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen erforderlich, sowie Kleidung, die der Schuldner benötigt, um seinen öffentlichen oder beruflichen Pflichten nachzugehen; Lebensmittel- und Brennstoffvorräte zur Befriedigung der Grundbedürfnisse des Schuldners und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen für die Dauer eines Monats; Werkzeuge und andere Geräte, die der Schuldner zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt, sowie Rohstoffe, die für den Produktionsprozess über einen Zeitraum von einer Woche benötigt werden, ausgenommen Kraftfahrzeuge.

Neben der polnischen Zivilprozessordnung gibt es noch weitere gesetzliche Vorschriften, die regeln, worin und in welchem Umfang vollstreckt werden darf. So ist im polnischen Arbeitsgesetzbuch (Kodeks pracy) beispielsweise festgelegt, inwieweit in das Arbeitseinkommen vollstreckt werden kann.

4.2 Welche Wirkungen hat die Vollstreckung?

Der Vollstreckungstitel dient als Grundlage für die vollumfängliche Durchsetzung des Anspruchs in Bezug auf sämtliche Vermögenswerte des Schuldners, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Die Schuldner sind berechtigt, über ihr Vermögen zu verfügen, soweit ihnen das Gericht dieses Recht nicht abspricht.

Sobald das Verfahren zur Vollstreckung in bewegliches Vermögen eingeleitet worden ist, beschlagnahmt der Gerichtsvollzieher das Vermögen und erstellt ein Pfändungsprotokoll. Die Beschlagnahme hat zur Folge, dass die Veräußerung des beschlagnahmten Vermögens keine Auswirkungen auf den weiteren Verfahrensablauf hat und das Vollstreckungsverfahren in Bezug auf das beschlagnahmte bewegliche Vermögen auch gegen den Käufer eröffnet werden kann. Wenn es gute Gründe dafür gibt, kann der Gerichtsvollzieher allerdings in jeder Phase des Verfahrens das beschlagnahmte bewegliche Vermögen der Aufsicht eines Dritten unterstellen, bei dem es sich auch um den Gläubiger handeln kann.

Bei der Zwangsvollstreckung in Immobilien fordert der Gerichtsvollzieher den Schuldner zunächst auf, die Schuld innerhalb von zwei Wochen zu begleichen. Bleibt diese Aufforderung erfolglos, nimmt der Gerichtsvollzieher eine Bestandsaufnahme und Wertermittlung des Grundeigentums vor. Der weitere Verfahrensablauf wird durch die Veräußerung der Immobilie nach der Beschlagnahme nicht beeinflusst. Der Käufer kann als Schuldner dem Verfahren beitreten.

Wird der Schuldner verpflichtet, eine bestimmte Handlung oder die Einmischung in vom Gläubiger ergriffene Maßnahmen zu unterlassen, und verstößt er gegen diese Verpflichtung, belegt ihn das Gericht auf Antrag des Gläubigers mit einer Geldstrafe. Schuldner, die die Geldstrafe nicht bezahlen, werden mit Freiheitsstrafe belegt.

4.3 Wie lange sind Vollstreckungsmaßnahmen gültig?

In der Zivilprozessordnung sind für Anträge auf Vollstreckung keine zeitlichen Begrenzungen vorgesehen. Forderungen, die durch ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichts oder einer anderen entscheidungsbefugten Stelle oder durch Schiedsspruch oder im Wege eines gerichtlichen Vergleichs oder einer durch Mediation erzielten und vom Gericht bestätigten Vereinbarung festgestellt wurden, verjähren nach polnischem Recht jedoch nach sechs Jahren, selbst wenn die Verjährungsfrist für Forderungen dieser Art kürzer ist (Artikel 1251 des Zivilgesetzbuchs (Kodeks cywilny)). Erstreckt sich der auf diese Weise festgestellte Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Verbindlichkeiten, gilt für künftige Forderungen bezüglich regelmäßig wiederkehrender Verbindlichkeiten eine Verjährungsfrist von drei Jahren.

Anträge auf Vollstreckung werden von der zuständigen Stelle geprüft, um festzustellen, ob sie den Formerfordernissen und Zulässigkeitskriterien entsprechen. Die Nichteinhaltung bestimmter Anforderungen kann zur Ablehnung des Antrags oder der Einstellung des Vollstreckungsverfahrens führen.

5 Ist gegen einen Vollstreckungsbeschluss ein Rechtsbehelf möglich?

Die Verfahrensparteien können den Gerichtsbeschluss zur Aufnahme einer Vollstreckbarkeitsklausel anfechten.

In Vollstreckungsverfahren stehen die folgenden Rechtsbehelfe zur Verfügung:

  • Beschwerde gegen die Maßnahmen des Gerichtsvollziehers (die beim Bezirksgericht einzureichen ist. Dies betrifft auch Angelegenheiten, in denen der Gerichtsvollzieher untätig bleibt. Eine Beschwerde kann von einer Partei oder Person eingereicht werden, deren Rechte durch eine Handlung oder Unterlassung des Gerichtsvollziehers verletzt oder gefährdet worden sind. Die Frist für die Einreichung einer Beschwerde beträgt eine Woche ab dem Tag der Handlung oder dem Tag, an dem die Partei oder Person von der Unterlassung der Handlung Kenntnis erlangt hat).
  • Rechtsbehelf gegen einen Gerichtsbeschluss (Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eines Rechtspflegers) zur Aufnahme einer Vollstreckbarkeitsklausel (Artikel 795 der Zivilprozessordnung). Die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs berechnet sich im Falle des Gläubigers ab dem Tag, an dem der vollstreckbare Titel dem Gläubiger erteilt wurde oder an dem die Entscheidung, mit der die Vollstreckung abgelehnt wurde, ergangen ist, oder im Falle des Schuldners ab dem Tag, an dem die Vollstreckungsankündigung zugestellt wurde;
  • Einspruch gegen einen Gerichtsbeschluss, mit dem der Europäische Zahlungsbefehl für vollstreckbar erklärt wurde (Artikel 7955 der Zivilprozessordnung);
  • Rechtsbehelf gegen einen Gerichtsbeschluss zur Aussetzung oder Einstellung des Verfahrens (Artikel 828 der Zivilprozessordnung);
  • Rechtsbehelf gegen einen Gerichtsbeschluss zur Beschränkung der Vollstreckung (Artikel 839 der Zivilprozessordnung);
  • Gerichtsbeschluss zur Beschränkung der Vollstreckung und Widerspruch gegen diesen Beschluss (Artikel 839 der Zivilprozessordnung);
  • Gegenklage des Schuldners zur Anfechtung einer Vollstreckung (Artikel 840 bis 843 der Zivilprozessordnung);
  • Widerspruch gegen einen Gerichtsbeschluss zur Erstattung der Aufwendungen des Verwalters (Artikel 859 der Zivilprozessordnung);
  • Rechtsbehelf gegen einen Gerichtsbeschluss über Maßnahmen zur Bestandsaufnahme und Wertermittlung während der Zwangsvollstreckung (Artikel 950 der Zivilprozessordnung);
  • mündliche Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde gegen Maßnahmen, die vom Gerichtsvollzieher im Zuge einer Versteigerung ergriffen wurden (Artikel 986 der Zivilprozessordnung);
  • Rechtsbehelf gegen einen Gerichtsbeschluss über die Erteilung des Zuschlags (Artikel 997 der Zivilprozessordnung);
  • Anträge gegen den Zuteilungsplan für die im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Beträge (innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung an die Vollstreckungsbehörde, die den Plan erstellt hat (Artikel 998 der Zivilprozessordnung));
  • Rechtsbehelf gegen einen Gerichtsbeschluss über Anträge, die sich gegen den Zuteilungsplan richten (Artikel 1028 der Zivilprozessordnung);
  • Rechtsbehelf gegen einen Gerichtsbeschluss, mit dem der Schuldner zu einer Handlung aufgefordert wird (Artikel 1055 der Zivilprozessordnung);
  • Rechtsbehelf in Bezug auf eine Entscheidung des Gerichts über die Unpfändbarkeit von Vermögenswerten in Vollstreckungsverfahren, an denen die Staatskasse beteiligt ist (Artikel 10612 der Zivilprozessordnung).

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Nach Artikel 829 der Zivilprozessordnung ist Folgendes von der Vollstreckung ausgenommen:

  1. Hausrat, Bettzeug, Unterwäsche und Alltagskleidung, soweit zur Deckung der häuslichen Grundbedürfnisse des Schuldners und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen erforderlich, insbesondere ein Kühlschrank, eine Waschmaschine, ein Staubsauger, ein Backofen oder eine Mikrowelle, eine Kochplatte zum Erwärmen und Zubereiten von Mahlzeiten, Betten, Tisch und Stühle in der für den Schuldner und seine Familienangehörigen erforderlichen Anzahl sowie eine Beleuchtung pro Zimmer, es sei denn, es handelt sich um Gegenstände, deren Wert den durchschnittlichen Wert neuer Gegenstände der entsprechenden Art erheblich überschreitet;
  2. Bettzeug, Unterwäsche und Alltagskleidung in den für den Schuldner und seine Familienangehörigen erforderlichen Mengen sowie Kleidung, die der Schuldner zur Ausübung seiner öffentlichen oder beruflichen Pflichten benötigt;
  3. Lebensmittel- und Brennstoffvorräte zur Befriedigung der Grundbedürfnisse des Schuldners und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen für die Dauer eines Monats;
  4. eine Kuh, zwei Ziegen oder drei Schafe, die für den Lebensunterhalt des Schuldners und seiner Familienangehörigen notwendig sind, sowie ausreichend Futtermittel und Einstreu, um die Zeit bis zur nächsten Ernte zu überstehen;
  5. Werkzeuge und andere Geräte, die der Schuldner zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt, sowie Rohstoffe, die für den Produktionsprozess über einen Zeitraum von einer Woche benötigt werden, ausgenommen Kraftfahrzeuge;
  6. im Falle eines Schuldners, der ein regelmäßiges Einkommen bezieht, ein Betrag in Höhe des unpfändbaren Bruchteils des Einkommens bis zum nächsten Zahlungstermin, und im Falle eines Schuldners, der kein festes Einkommen bezieht, ein den Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Schuldners und seiner Familienangehörigen für die Dauer von zwei Wochen entsprechender Betrag;
  7. Objekte oder Ausrüstungsgegenstände, die zu Bildungszwecken erforderlich sind, persönliche Unterlagen, Auszeichnungen und für die Religionsausübung verwendete Gegenstände sowie Alltagsgegenstände, die im Vergleich zu ihrem ursprünglichen Wert nur mit einer deutlichen Wertminderung verkauft werden können, aber für den Schuldner von hohem Nutzen sind;
  8. Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes (Prawo farmaceutyczne) vom 6. September 2001 (Gesetzblatt der Republik Polen von 2024, Nummer 686), die erforderlich sind, um das Funktionieren einer Einrichtung des Gesundheitswesens im Sinne der einschlägigen Vorschriften über einen Zeitraum von drei Monaten sicherzustellen;
  9. Folgendes, soweit erforderlich, um das Funktionieren einer Einrichtung des Gesundheitswesens im Sinne der einschlägigen Vorschriften sicherzustellen: Medizinprodukte, Zubehör von Medizinprodukten, Systeme und Behandlungseinheiten im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1) und In-vitro-Diagnostika und Zubehör für In-vitro-Diagnostika im Sinne der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176, in der geänderten Fassung);
  10. Gegenstände und Güter, die aufgrund der Behinderung des Schuldners oder eines Familienangehörigen erforderlich sind.

Gemäß Artikel 8311 ist Folgendes von der Vollstreckung ausgenommen:

  1. Zahlungen und Sachleistungen zur Deckung von Ausgaben oder Geschäftsreisekosten;
  2. für besondere Verwendungszwecke vorgesehene staatliche Zuwendungen (Stipendien, Unterstützungsleistungen), es sei denn, die Vollstreckungsbewilligung bezog sich auf eben diese Zwecke oder eine Unterhaltsverpflichtung;
  3. Programmmittel, deren Finanzierung gemäß Artikel 5 Unterabsatz 1 Nummern 2 und 3 des Gesetzes über öffentliche Finanzen (Ustawa o finansach publicznych) vom 27. August 2009 erfolgt (Gesetzblatt der Republik Polen von 2013, Nummer 885, 938 und 1646), es sei denn, die Vollstreckungsbewilligung betrifft die Durchführung des Projekts, für das die Gelder bestimmt waren;
  4. nicht übertragbare Rechte, es sei denn, die Möglichkeit ihrer Übertragung wurde vertraglich ausgeschlossen und der Leistungsgegenstand kann vollstreckt werden, oder die Ausübung eines Rechts kann einer anderen Person übertragen werden;
  5. Leistungen aus Personen- und Sachversicherungen im Rahmen der per Ministerialverordnung des Finanz- bzw. Justizministeriums festgelegten Grenzen; dies gilt nicht für Vollstreckungsmaßnahmen zur Befriedigung von Ansprüchen aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen;
  6. Sozialhilfeleistungen im Sinne des polnischen Sozialhilfegesetzes vom 12. März 2004 (Ustawa o pomocy społecznej) (Gesetzblatt der Republik Polen von 2013, Nummer 182 in der letztgültigen Fassung);
  7. an den Schuldner aus dem Staatshaushalt oder dem Nationalen Gesundheitsfonds (Narodowy Fundusz Zdrowia) für die Erbringung von Gesundheitsleistungen im Sinne des Gesetzes über das öffentlich finanzierte Gesundheitswesen (Ustawa o świadczeniach opieki zdrowotnej finansowanych ze środków publicznych) vom 27. August 2004 (Gesetzblatt der Republik Polen 2008/164, Nummer 1027 in der letztgültigen Fassung) zu zahlende Beträge in Höhe von 75 % der jeweiligen Zahlung, sofern es sich dabei nicht um Ansprüche handelt, die von den Angestellten oder Gesundheitsdienstleistern des Schuldners gemäß Artikel 5 Nummer 41 Buchstabe a und b des Gesetzes über das öffentlich finanzierte Gesundheitswesen vom 27. August 2004 geltend gemacht werden.
  8. Beträge, die durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bewilligt wurden, wenn die Forderung der Staatskasse zusteht;
  9. Rehabilitationsleistungen im Sinne des Gesetzes über soziale Beschäftigung vom 13. Juni 2003 (Ustawa o zatrudnieniu socjalnym) (Gesetzblatt der Republik Polen von 2020, Nummer 176);
  10. Forderungen einer Wohnungsgenossenschaft gegenüber ihren Mitgliedern und Nichtmitgliedern, die ein genossenschaftliches Recht auf Räumlichkeiten haben oder Eigentümer von Räumlichkeiten sind, in Bezug auf die in Artikel 4 des Gesetzes über Wohnungsgenossenschaften (Ustawa o spółdzielniach mieszkaniowych) vom 15. Dezember 2000 (Gesetzblatt der Republik Polen von 2021, Nummer 1208) genannten Gebühren sowie die Mittel, die der Genossenschaft im Zusammenhang mit der Zahlung dieser Gebühren zur Verfügung stehen. Dies gilt nicht, wenn die der Vollstreckung unterliegende Forderung im Zusammenhang mit der Erfüllung von Pflichten des Gläubigers aus den in Artikel 4 des genannten Gesetzes genannten Gebühren entstanden ist.

Auch für Schuldner, die Landwirte sind, gelten besondere Einschränkungen für die gerichtliche Vollstreckung. Diese Einschränkungen werden durch die Artikel 8291-5 der Zivilprozessordnung geregelt.

Gemäß Artikel 8291 der Zivilprozessordnung sind bei Schuldnern, die Landwirte sind und einen landwirtschaftlichen Betrieb führen, folgende Vermögenswerte von der Vollstreckung ausgenommen:

1) Hauptbestand landwirtschaftlicher Nutztiere:

a) Milchvieh

b) Schlachtrinder

c) Pferde

d) Ziegen

e) Schafe

f) Schweine

g) Geflügel

h) Pelztiere

i) andere Tierarten, die die Grundlage für die tierische Erzeugung in dem landwirtschaftlichen Betrieb bilden;

2) nicht zum Hauptbestand gehörende Nutztiere in der zweiten Hälfte der Trächtigkeit und während der Aufzucht von Jungtieren, Fohlen bis zu einem Alter von sechs Monaten, Kälbern bis zu einem Alter von vier Monaten, Lämmern bis zu einem Alter von drei Monaten, Ferkeln bis zu einem Alter von zwei Monaten und Ziegenlämmern bis zu einem Alter von fünf Monaten;

3) Nutzgeflügelbestände, für die ein Vertrag über die Lieferung von Tieren aus diesem Bestand oder über die Lieferung von Erzeugnissen dieser Tiere geschlossen wurde;

4) Pelztiere, für die der Landwirt einen Vertrag über die Lieferung der Felle dieser Tiere abgeschlossen hat;

5) Honigbienenvölker (Apis mellifera) und die von diesen Völkern besiedelten Bienenstöcke;

6) landwirtschaftliche Grundmaschinen, Werkzeuge und Geräte in der für die Arbeit auf dem landwirtschaftlichen Betrieb des Schuldners erforderlichen Menge, einschließlich landwirtschaftlicher Zugmaschinen mit den dazugehörigen Maschinen und Geräten, selbstfahrender landwirtschaftlicher Maschinen, die zum Anbau, zur Pflege, zur Ernte und zum Transport von Kulturpflanzen erforderlich sind;

7) Silos zur Lagerung von Getreide und Futtermitteln;

8) Vorräte an Kraftstoff und Ersatzteilen, die für den normalen Betrieb einer landwirtschaftlichen Zugmaschine und von landwirtschaftlichen Maschinen während des für die Vollendung des Produktionsprozesses erforderlichen Zeitraums erforderlich sind;

9) Saatgut, Getreide und andere Kulturpflanzen, die im landwirtschaftlichen Betrieb des Schuldners zur Aussaat oder Anpflanzung benötigt werden, in der für das betreffende Wirtschaftsjahr erforderlichen Menge;

10) Brennstoffvorräte für einen Zeitraum von sechs Monaten;

11) Düngemittel, Pflanzenschutzmittel und Kultursubstrate in der für den landwirtschaftlichen Betrieb des Schuldners im betreffenden Wirtschaftsjahr erforderlichen Menge;

12) Futtermittel und Einstreu für die unter den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Tiere (bis zur nächsten Ernte);

13) grundlegende technische Ausrüstung, die zur Vollendung des jeweiligen technologischen Produktionszyklus in spezialisierten Betrieben erforderlich ist;

14) Vorauszahlungen für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;

15) landwirtschaftliche Gebäude und landwirtschaftliche Flächen, die für die Tierhaltung im Verhältnis zur Größe des Hauptbestands und des erforderlichen Viehüberschusses erforderlich sind;

16) landwirtschaftliche Gebäude für Lagerung, Aufbewahrung und Instandhaltung; Gewächshäuser, Folientunnel und Treibhäuser für die Pflanzenerzeugung im landwirtschaftlichen Betrieb des Schuldners, einschließlich Einbauten. 

Unbeschadet der in Artikel 8291 der Zivilprozessordnung genannten Ausnahmen sieht Artikel 8292 Absatz 1 vor, dass der über den Hauptbestand hinausgehende Viehbestand und die Mengen der in Artikel 8291 unter den Nummern 6, 8, 9, 11 bis 13 und 15 genannten Vermögenswerte, die über die in diesen Bestimmungen festgelegten Mengen hinausgehen, von der Vollstreckung ausgenommen sind, wenn der Gerichtsvollzieher nach Einholung einer Stellungnahme der Landwirtschaftskammer, die für den Standort des landwirtschaftlichen Betriebs des Schuldners zuständig ist, feststellt, dass sie für die Führung dieses Betriebs erforderlich sind.

Gemäß Artikel 8311 ist Folgendes von der Vollstreckung ausgenommen:

1. Zahlungen und Sachleistungen zur Deckung von Ausgaben oder Geschäftsreisekosten;

2. 50 % der Vergütungen für Dienstreisen – in Fällen, in denen das Ziel der Vollstreckung die Erfüllung von Unterhaltsansprüchen ist, einschließlich Forderungen aus dem Staatshaushalt, die sich aus Leistungen ergeben, die bei Nichtvollstreckung der Unterhaltszahlung gezahlt wurden;

3. für besondere Verwendungszwecke vorgesehene staatliche Zuwendungen (Stipendien, Unterstützungsleistungen), es sei denn, die Vollstreckungsbewilligung bezog sich auf eben diese Zwecke oder eine Unterhaltsverpflichtung;

4. Programmmittel, deren Finanzierung gemäß Artikel 51 Absätze 2 und 3 des Gesetzes über öffentliche Finanzen vom 27. August 2009 erfolgt (Gesetzblatt der Republik Polen von 2013, Nummer 885, 938 und 1646), es sei denn, die Vollstreckungsbewilligung betrifft die Durchführung des Projekts, für das die Gelder bestimmt waren;

5. nicht übertragbare Rechte, es sei denn, die Möglichkeit ihrer Übertragung wurde vertraglich ausgeschlossen und der Leistungsgegenstand kann vollstreckt werden, oder die Ausübung eines Rechts kann einer anderen Person übertragen werden;

6. Leistungen aus Personen- und Sachversicherungen im Rahmen der per Ministerialverordnung des Finanz- bzw. Justizministeriums festgelegten Grenzen; dies gilt nicht für Vollstreckungsmaßnahmen zur Befriedigung von Ansprüchen aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen;

7. Sozialhilfeleistungen im Sinne des polnischen Sozialhilfegesetzes vom 12. März 2004 (Gesetzblatt der Republik Polen von 2013, Nummer 182 in der letztgültigen Fassung);

8. einmalige und regelmäßige finanzielle Beihilfen, die vom Leiter des Amtes für Militärveteranen und Opfer von Repression (Urząd do Spraw Kombatantów i Osób Represjonowanych) gewährt werden;

9. an den Schuldner aus dem Staatshaushalt oder dem Nationalen Gesundheitsfonds für die Erbringung von Gesundheitsleistungen im Sinne des Gesetzes über das öffentlich finanzierte Gesundheitswesen vom 27. August 2004 (Gesetzblatt der Republik Polen 2008/164, Nummer 1027 in der letztgültigen Fassung) zu zahlende Beträge in Höhe von 75 % der jeweiligen Zahlung, sofern es sich dabei nicht um Ansprüche handelt, die von den Angestellten oder Gesundheitsdienstleistern des Schuldners gemäß Artikel 541 Buchstaben a und b des Gesetzes über das öffentlich finanzierte Gesundheitswesen vom 27. August 2004 geltend gemacht werden;

10. Beträge, die durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bewilligt wurden, wenn die Forderung der Staatskasse zusteht;

11. Rehabilitationsleistungen im Sinne des Gesetzes über soziale Beschäftigung vom 13. Juni 2003 (Gesetzblatt der Republik Polen von 2020, Nummer 176);

12. Forderungen einer Wohnungsgenossenschaft gegenüber ihren Mitgliedern und Nichtmitgliedern, die ein genossenschaftliches Recht auf Räumlichkeiten haben oder Eigentümer von Räumlichkeiten sind, in Bezug auf die in Artikel 4 des Gesetzes über Wohnungsgenossenschaften vom 15. Dezember 2000 (Gesetzblatt der Republik Polen von 2021, Nummer 1208) genannten Gebühren sowie die Mittel, die der Genossenschaft im Zusammenhang mit der Zahlung dieser Gebühren zur Verfügung stehen. Dies gilt nicht, wenn die der Vollstreckung unterliegende Forderung im Zusammenhang mit Erfüllung von Pflichten des Gläubigers aus den in Artikel 4 des genannten Gesetzes genannten Gebühren entstanden ist.

 

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