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Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung

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Italien
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(in civil and commercial matters)

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Die Zwangsvollstreckung ist das Verfahren zur Durchsetzung von Gerichtsurteilen und anderen vollstreckbaren Titeln (Schuldtiteln, öffentlichen Urkunden (atti publici) und beglaubigten Privaturkunden in Bezug auf besondere Dienstleistungen). In diesem Stadium (das noch einem Gerichtsverfahren unterliegt) können die Behörden eingreifen, wenn die Schuldner ihre Verpflichtungen nicht freiwillig erfüllen.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Für die Vollstreckung sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ein Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Neufassung der Brüssel-I-Verordnung) ist ebenfalls bei den ordentlichen Gerichten einzureichen.

Handelt es sich bei dem Schuldner um eine Behörde, so kann der Gläubiger zur Vollstreckung eines Urteils eines ordentlichen Gerichts bei einem regionalen Verwaltungsgericht eine besondere Klage (giudizio di ottemperanza (Erfüllungsverfahren) – Artikel 112 ff. der italienischen Verwaltungsverfahrensordnung) erheben. Dieses Verfahren ist nicht obligatorisch; vielmehr stellt es eine Alternative zur unmittelbaren Vollstreckung durch ein ordentliches Gericht dar und setzt im Gegensatz zu einem Verfahren bei einem ordentlichen Gericht voraus, dass das zu vollstreckende Urteil rechtskräftig geworden ist. Folgende Informationen beziehen sich auf das ordentliche Vollstreckungsverfahren.

3 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Titel vollstreckt werden?

Der Besitz eines vollstreckbaren Titels ist einerseits erforderliche und andererseits ausreichende Voraussetzung für die Einleitung einer Vollstreckungsmaßnahme. Vollstreckbare Titel werden in Artikel 474 der italienischen Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt, wobei zwischen zwei Arten unterschieden wird, nämlich gerichtlichen und außergerichtlichen Titeln. Zu den gerichtlichen Titeln zählen Urteile, Akte und Entscheidungen, die ein Gericht während oder am Ende eines Gerichtsverfahrens erlässt. Außergerichtliche Titel sind unter anderem Schuldtitel, öffentliche Urkunden und beglaubigte Privaturkunden, die von den beteiligten Parteien ohne Einbeziehung eines Gerichts errichtet wurden.

3.1 Zum Verfahren

Bevor er die Vollstreckung einleitet, muss der Gläubiger den Schuldner über den vollstreckbaren Titel in Kenntnis setzen und ihm eine Vollstreckungsanordnung (precetto) zustellen, bei der es sich um eine gerichtliche Verfügung an den Schuldner handelt, dieser Anordnung innerhalb einer Frist von mindestens zehn Tagen nachzukommen, und um eine Warnung, dass die Nichteinhaltung der Frist nach Artikel 480 ZPO zur Vollstreckung führt.

Die Vollstreckung darf nicht vor Ablauf dieser Frist beginnen, es sei denn, der Gerichtspräsident genehmigt die sofortige Vollstreckung aus dringenden Gründen (Artikel 482 ZPO).

In Artikel 480 ZPO ist der Inhalt solcher Vollstreckungsanordnungen geregelt, in denen der Gläubiger eine Anschrift in der Gemeinde angeben muss, in der das für die Vollstreckung zuständige Gericht seinen Sitz hat. Wurde eine solche Adresse nicht angegeben, sind Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsanordnung bei dem für den Zustellungsort der Vollstreckungsanordnung zuständigen Gericht einzulegen; die Zustellung von Mitteilungen an den Gläubiger erfolgt durch die Geschäftsstelle desselben Gerichts.

Sobald diese Förmlichkeiten erfüllt sind, kann das Vollstreckungsverfahren beginnen. In Italien gibt es drei Arten von Vollstreckungsverfahren.

1) Die Zwangsvollstreckung, die die Pfändung und den Verkauf oder die Zuweisung des Vermögens des Schuldners oder der ausstehenden Forderungen umfasst, um das Geld zur Zahlung an den Gläubiger zu erhalten. Die Pfändung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher gegen Vorlage des zugestellten vollstreckbaren Titels und der Vollstreckungsanordnung und muss innerhalb von 90 Tagen nach Zustellung der Vollstreckungsanordnung, jedoch nicht vor Ablauf der darin gesetzten Frist erfolgen; andernfalls verjährt die Vollstreckungsanordnung (Artikel 481). In diesem Stadium ist eine rechtliche Vertretung erforderlich.

Der Pfändungsbeschluss verhindert, dass der Schuldner die gepfändeten Vermögenswerte und Forderungen vor der beantragten Kreditgarantie schützt. Er wird nichtig, wenn die Zuweisung oder der Verkauf nicht innerhalb von 45 Tagen nach der Zustellung bei dem für die Vollstreckung zuständigen Gericht beantragt wird.

2) Die Verpflichtung zur Übertragung bestimmter Vermögenswerte (esecuzione per consegna e rilascio), bei der der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger entweder die bestimmte bewegliche Sache, auf die er Anspruch hat, überlässt oder dem Schuldner das Grundeigentum entzieht.

3) Die Erfüllung einer positiven oder negativen Verpflichtung (esecuzione degli obblighi di fare e di non fare), die die Einlegung eines Rechtsmittels beim Vollstreckungsgericht erfordert, das bestimmt, wie die Verpflichtung zu erfüllen ist, und auf Kosten des Schuldners einen Gerichtsvollzieher und die für die Erfüllung der Verpflichtung verantwortlichen Personen (z. B. ein Bauunternehmen) bestellt.

Mit der Vollstreckung soll sichergestellt werden, dass mit Unterstützung der Polizei nicht erfüllte Verpflichtungen erfüllt werden. Die Vollstreckung ist sowohl für Finanzschulden als auch für Verpflichtungen zur Herausgabe beweglicher Sachen oder zur Räumung von Grundeigentum sowie für positive und negative Verpflichtungen möglich.

Darüber hinaus kann das Gericht, das ein Urteil ohne eine Verpflichtung zur Zahlung einer Geldsumme erlässt, gemäß Artikel 614-bis ZPO vom Gläubiger eine Gebühr für jede Verletzung, Nichtbefolgung oder Verzögerung der Vollstreckung des Beschlusses erheben. Diese Maßnahme kann auch von dem für die Vollstreckung zuständigen Gericht nach Zustellung der Vollstreckungsanordnung angewendet werden.

3.2 Welches sind die wesentlichen Voraussetzungen für den Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen?

Eine einerseits erforderliche und andererseits ausreichende Voraussetzung für die Einleitung einer Vollstreckungsmaßnahme ist der Besitz eines vollstreckbaren Titels über einen Anspruch, der „gewiss ist, auf einen festen Betrag lautet und fällig ist“ (certo, liquido ed esigibile) (Artikel 474). Der Grad der „Gewissheit“ ist je nach Art des vollstreckbaren Titels unterschiedlich: Urteile müssen nicht rechtskräftig sein, um sie zu vollstrecken, da ein erstinstanzliches Urteil bis zu seiner Aufhebung durch das Berufungsgericht vorläufig vollstreckbar ist. „Fester Betrag“ bedeutet, dass der Betrag berechnet wurde (oder werden kann) und nicht einer Ermessensentscheidung unterliegt. „Fällig“ bedeutet, dass der Betrag überfällig ist und keinen aufschiebenden Bedingungen unterliegt.

4 Vollstreckungsmaßnahmen

Im Laufe des Verfahrens erlässt das Vollstreckungsgericht verschiedene Arten von Maßnahmen – in der Regel Anordnungen (ordinanze). Die Bandbreite reicht von Maßnahmen, die für die Festlegung der Vorschriften für die ordnungsgemäße Verfahrensführung erforderlich sind, bis zu Maßnahmen zur Abtretung des Nutzungsrechts, wie beispielsweise ein Erlass (decreto), mit dem das beschlagnahmte Grundeigentum an die Person übertragen wird, die es bei einer Versteigerung erworben hat oder der höchste Bieter war.

4.1 Welche Vermögensobjekte des Schuldners unterliegen der Zwangsvollstreckung?

Folgende Gegenstände können gepfändet werden: a) bewegliche Sachen, b) unbewegliche Sachen, c) Forderungen des Schuldners und bewegliche Sachen, die der Schuldner in den Räumlichkeiten Dritter aufbewahrt, d) Anteile an Unternehmen.

Ferner können Verpflichtungen zur Herausgabe beweglicher Sachen und zur Räumung von Grundeigentum sowie positive und negative Verpflichtungen vollstreckt werden.

4.2 Welche Wirkungen haben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen?

Die Vollstreckung in Geldbeträgen beginnt mit einem Pfändungsbeschluss, was bedeutet, dass die gepfändeten Vermögenswerte dem Schuldner, gegen den die Vollstreckung erwirkt werden soll, nicht zur Verfügung stehen. Alle Verfügungen über den Transfer dieser Gelder sind daher nichtig und können nicht dazu herangezogen werden, die Vollstreckung zu verhindern.

4.3 Wie lange sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zulässig?

Sie dienen als operative Vollstreckungsmaßnahmen zur Befriedigung erhobener Forderungen und können daher nicht als Beweis für Ermittlungen dienen.

5 Gibt es ein Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsbewilligung?

Die Rechtsordnung lässt Rechtsmittel des Schuldners (bzw. von Vollstreckungsmaßnahmen betroffener Dritter) gegen Maßnahmen und Entscheidungen im Zusammenhang mit Vollstreckungsverfahren zu. Durch Rechtsmittel können zwei Arten von Gerichtsentscheidungen erwirkt werden:

– Rechtsmittel gegen die Vollstreckung (opposizione all’esecuzione) (Artikel 615 und 616 ZPO), mit dem das Recht zur Durchführung der Vollstreckung (d. h. das Recht des Gläubigers zur Durchführung der Vollstreckung oder auf Pfändung bestimmter Vermögenswerte) angefochten wird;

– Rechtsmittel gegen Vollstreckungsmaßnahmen (opposizione agli atti esecutivi) (Artikel 617 und 618 ZPO), mit dem Verfahrensfehler (d. h. die Rechtmäßigkeit im Vollstreckungsverfahren eingesetzter Dokumente) angefochten werden.

Ein Rechtsmittel gegen Vollstreckung oder Vollstreckungsmaßnahmen, das vor Beginn der Vollstreckung eingelegt wird, gilt als Rechtsmittel gegen eine Vollstreckungsanordnung (opposizioni a „precetto“), weil es als Antwort auf den Vollstreckungsbescheid eingelegt wird: Rechtsmittel gegen eine Vollstreckungsanordnung werden den allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung entsprechend mittels Antrag bei dem Gericht, das für die Sache, den Betrag oder das geografische Gebiet zuständig ist, eingelegt.

Hat die Vollstreckung bereits begonnen oder wurde der Pfändungsbeschluss bereits zugestellt, können beim Vollstreckungsgericht besondere Rechtsmittel gegen die Vollstreckung oder Vollstreckungsmaßnahmen eingelegt werden. Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel anordnen, auch wenn diese Aussetzung nicht automatisch erfolgt.

Wie bei allen erstinstanzlichen Urteilen kann ein Rechtsmittelurteil angefochten werden.

Dritte, die dingliche Rechte am gepfändeten Grundeigentum geltend machen, können vor dem Verkauf oder der Abtretung des Grundeigentums gegen die Vollstreckung Rechtsmittel einlegen.

Die entsprechenden Vorschriften sind in Artikel 615, 616, 617, 618 und 619 ZPO festgelegt.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Zusätzlich zu Gegenständen, die nach besonderen Rechtsvorschriften und gemäß Artikel 514 ZPO für unpfändbar erklärt wurden, dürfen folgende Gegenstände nicht gepfändet werden:

1) sakrale Gegenstände und Gegenstände, die zur Praktizierung einer Religion verwendet werden;

2) Eheringe, Kleidung, Haushaltswäsche, Betten, Esstische und Stühle, Kleiderschränke, Kommoden, Kühlschränke, elektrische oder gasbetriebene Herde und Öfen, Waschmaschinen, Haushalts- und Küchengeräte und ein Möbelstück zu deren Aufbewahrung, soweit diese zur Erfüllung der Bedürfnisse des Schuldners und für seinen Haushalt benötigt werden. Dies schließt jedoch keine Möbelstücke von erheblichem Wert (außer Betten), darunter auch wertvolle Antiquitäten und Gegenstände von bestätigtem künstlerischen Wert, ein;

3) Lebensmittel und Brennstoffe, die zum Unterhalt des Schuldners und anderer im vorstehenden Absatz genannter Personen für die Dauer eines Monats erforderlich sind;

Dies schließt jedoch keine Möbelstücke von erheblichem Wert (außer Betten), darunter auch wertvolle Antiquitäten und Gegenstände von bestätigtem künstlerischen Wert, ein;

Waffen und andere Gegenstände, die der Schuldner für Amtshandlungen im öffentlichen Dienst benötigt, Medaillen, Briefe, Aufzeichnungen und allgemeine Familiendokumente sowie Manuskripte (sofern sie nicht Teil einer Sammlung sind), Haustiere und Tiere für Therapie- oder Pflegezwecke können nicht gepfändet werden.

In den Rechtsvorschriften werden unter anderem auch Staatseigentum sowie unveräußerliche Vermögensgegenstände im Besitz des Staates oder anderer öffentlicher Einrichtungen, Grundeigentum im Rahmen des ehelichen Güterstandes, Grundeigentum kirchlicher Institutionen sowie Gebäude zur Religionsausübung für unpfändbar erklärt.

Gemäß Artikel 671 ZPO können folgende Forderungen gegenüber Dritten nicht gepfändet werden:

(a) Unterhaltszahlungen; es sei denn, die Pfändung dient Unterhaltszwecken. Eine solche Pfändung ist nur mit Bewilligung des Gerichtspräsidenten oder eines von ihm beauftragten Richters und ausschließlich in Höhe eines mittels Erlass zu bestimmenden Anteils möglich;

(b) Wohlfahrtsrenten und Unterhaltszuschüsse an Personen, die als arm eingestuft sind, sowie Mutterschafts- oder Krankengeld oder Beerdigungskosten, die von Versicherungen, Sozialversicherungen und Wohltätigkeitseinrichtungen zu leisten sind;

(c) Privatpersonen geschuldete Beträge in Form von Löhnen, Gehältern oder sonstigen Zahlungen im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis, zu denen auch Entlassungsabfindungen zählen. Diese Beträge können zur Zahlung von Unterhalt in dem Umfang gepfändet werden, den der Gerichtspräsident oder ein von ihm beauftragter Richter bewilligt; bei anderen Einkünften kann bis zu einem Fünftel des jeweiligen Betrags gepfändet werden; eine gleichzeitige Pfändung aus einer Kombination der oben genannten Gründe darf die Hälfte dieser Beträge nicht übersteigen;

(d) Leibrenten, sofern diese beitragsfrei gebildet wurden und sofern diesbezüglich die Bestimmung gilt, dass der zur Befriedigung der Grundbedürfnisse des Gläubigers erforderliche Betrag nicht gepfändet werden darf;

(e) die von einem Versicherer an den Versicherungsnehmer oder Leistungsberechtigten einer Versicherung zu zahlenden Beträge; hierbei gelten hinsichtlich der Versicherungsbeiträge die Bestimmungen zur Überprüfung von Handlungen, die für Gläubiger nachteilig sind, und die Bestimmungen über den Ausgleich, die Belastung und den Abzug von Schenkungen;

(f) in Form von Renten geschuldete Beträge, als Renten dienende Zuwendungen oder sonstige Altersversorgungsleistungen können nicht bis zum Doppelten des Höchstbetrags der monatlichen Sozialleistung, mindestens jedoch 1 000 EUR, gepfändet werden; der über diesen Betrag hinausgehende Anteil kann innerhalb der unter Buchstabe c festgelegten Grenzen gepfändet werden;

(g) besondere (auch beitragsunabhängige) Wohlfahrts- und Hilfsfonds, die von einem Unternehmer auf der Grundlage von Zahlungen der Gläubiger des Unternehmens oder der Arbeitnehmer eingerichtet werden.

In Form von Löhnen, Gehältern oder anderen, mit einer Beschäftigung oder Arbeit im Zusammenhang stehende Zahlungen (u. a. auch Entlassungsabfindungen sowie Rentenzahlungen) als Renten dienende Zuwendungen oder sonstige Altersversorgungsleistungen können ebenfalls gepfändet werden, wenn sie auf ein auf den Namen des Schuldners eröffnetes Bank- oder Postsparkonto gezahlt werden. Die Pfändung kann in Höhe eines das Dreifache der Sozialleistung übersteigenden Betrags erfolgen, sofern die Gutschrift vor der Pfändung auf das Konto erfolgt ist; erfolgt die Gutschrift am Tag der Pfändung bzw. danach auf das Konto, so können diese Beträge innerhalb der oben beschriebenen und in besonderen Rechtsvorschriften festgelegten Grenzen gepfändet werden.

Es obliegt dem Schuldner, geltend zu machen, dass das Vermögen oder die Forderung von einer Pfändung ausgenommen ist, indem er ein Rechtsmittel gegen die Vollstreckung einlegt (Artikel 615 ZPO).

Vollstreckungsmaßnahmen sind erfolglos, wenn die Verjährungsfrist der Forderung vollständig abgelaufen ist. Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel zehn Jahre, kann jedoch je nach Recht unterschiedlich sein (z. B. beträgt die Verjährungsfrist für den Ersatz außervertraglicher Schäden fünf Jahre). Das Gesetz sieht auch unterschiedliche Verjährungsfristen je nach Art der Rechtshandlung vor, mit dem die Forderung nachgewiesen wird, auf die sich die Vollstreckung stützt. Die Verjährungsfrist für eine in einem Gerichtsurteil festgestellte Forderung beträgt beispielsweise zehn Jahre, obgleich in den Rechtsvorschriften für die betreffende Forderungsart im Allgemeinen eine kürzere Verjährungsfrist festgelegt ist.

Auf Antrag des Gläubigers kann der Gerichtspräsident, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schuldner seinen Wohnsitz, sein Domizil, seine Wohnung oder seinen eingetragenen Sitz hat, die Durchführung der Suche nach den zu pfändenden Vermögenswerten auf elektronischem Wege genehmigen (Artikel 492-bis ZPO). Das bedeutet, dass der Gerichtsvollzieher das Vermögen und die Forderungen des Schuldners über das Steuerregister und die Datenbanken der Behörden durchsuchen kann. Auch in Fällen von Pfändung beweglicher Sachen wurden Formen der Ratenzahlung zur Deckung des Werts einer Pfändung (conversione del pignoramento) eingeführt.

Link zur italienischen Verfahrensordnung: https://www.normattiva.it/uri-res/N2Ls?urn:nir:stato:regio.decreto:1940-10-28;1443

 

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