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Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung

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Kroatien
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European Judicial Network
(in civil and commercial matters)

1 Was bedeutet „Vollstreckung“ in Zivil- und Handelssachen?

Auf die Zwangsvollstreckung findet in der Republik Kroatien das Gesetz über die Zwangsvollstreckung (Ovršni zakon; Narodne Novine (NN; Staatsanzeiger der Republik Kroatien) Nr. 112/12, 25/13, 93/14, 55/16, 73/17, 131/20, 114/22 und 6/24; im Folgenden „OZ“) Anwendung. Im OZ ist ein Verfahren festgelegt, nach dem Gerichte und Notare Forderungen auf der Grundlage von Vollstreckungstiteln und öffentlichen Urkunden vollstrecken (Vollstreckungsverfahren), sofern nicht durch einen gesonderten Akt etwas anderes bestimmt ist.

2 Welche Behörde oder Behörden sind für die Vollstreckung zuständig?

Vollstreckungsverfahren werden von Gerichten auf der Grundlage von Vollstreckungstiteln und von Notaren auf der Grundlage von öffentlichen Urkunden durchgeführt.

Die Begriffe „Vollstreckungstitel“ und „öffentliche Urkunde“ sind in Artikel 23 bzw. Artikel 31 OZ definiert.

Zu den anderen Parteien des Vollstreckungsverfahrens gehören die Finanzagentur (Financijska agencija) als die juristische Person, die für die Vollstreckung nach dem OZ und dem Gesetz über die Vollstreckung in Geldmittel zuständig ist, die Arbeitgeber, die kroatische Rentenversicherungsanstalt (Hrvatski zavod za mirovinsko osiguranje) und andere gesetzlich vorgesehene Einrichtungen.

3 Unter welchen Voraussetzungen kann ein Titel vollstreckt werden?

Den Gerichten obliegt die Durchführung von Vollstreckungsverfahren auf der Grundlage von Vollstreckungstiteln. Dazu gehören:

1. vollstreckbare gerichtliche Entscheidungen und gerichtliche Vergleiche,

2. vollstreckbare Vergleiche nach Artikel 186a der Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku),

3. vollstreckbare Entscheidungen von Schiedsgerichten,

4. vollstreckbare Entscheidungen und Vergleiche, die in Verwaltungsverfahren erlassen bzw. erzielt wurden und Geldforderungen betreffen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,

5. vollstreckbare Entscheidungen und Vollstreckungstitel von Notaren,

6. vor den Ehrengerichten der verschiedenen kroatischen Kammern und in Mediationsverfahren nach geltendem Recht erzielte Vergleiche,

7. sonstige Urkunden, die nach dem Gesetz Vollstreckungstitel darstellen.

Ein Vollstreckungstitel kann verwendet werden, wenn er den Gläubiger, den Schuldner sowie Gegenstand, Art und Umfang der Forderung und die Frist für ihre Begleichung festlegt.

Handelt es sich bei dem Vollstreckungstitel um eine Entscheidung, mit der die Zahlung einer Schuld oder die Vornahme einer Handlung angeordnet wird, so muss darin eine Frist für die freiwillige Erfüllung des Vollstreckungstitels festgelegt werden. Ist in der Entscheidung keine entsprechende Frist vorgesehen, wird diese von dem Gericht festgesetzt, das eine gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckung erlässt.

3.1 Zum Verfahren

Vollstreckungsverfahren auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels werden vom Vollstreckungsgläubiger eingeleitet, der beim Gericht einen Antrag auf Vollstreckung stellt. Der Vollstreckungsgläubiger kann persönlich, als Verfahrensbeteiligter oder mittels einer Vollmacht einen Antrag auf Vollstreckung stellen. Vollstreckungsverfahren können, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, von Amts wegen eingeleitet werden.

Die Vollstreckung fällt in die sachliche Zuständigkeit der Gemeindegerichte (općinski sud), sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Vollstreckung erfolgt in dem in der gerichtlichen Entscheidung über die Vollstreckung festgelegten Umfang.

In einer gerichtlichen Entscheidung über die Vollstreckung sind der Vollstreckungstitel/die öffentliche Urkunde, der/die die Grundlage für die Vollstreckung bildet, der Vollstreckungsgläubiger und -schuldner, die beizutreibende Forderung, die Art und der Gegenstand der Vollstreckung sowie andere für die Vollstreckung relevante Informationen anzugeben.

3.2 Welches sind die wesentlichen Voraussetzungen für den Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen?

In einem Vollstreckungsantrag sind der Vollstreckungstitel/die öffentliche Urkunde, der/die die Grundlage für die Vollstreckung bildet, der Vollstreckungsgläubiger und -schuldner und ihre persönlichen ID-Nummern, die zu begleichende Forderung, die Art und Weise der Vollstreckung und gegebenenfalls der Vollstreckungsgegenstand anzugeben. Der Vollstreckungsantrag muss alle sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten, die für die Vollstreckung erforderlich sind.

Ein Vollstreckungsantrag auf der Grundlage einer öffentlichen Urkunde muss Folgendes enthalten:

1. Antrag, dass das Gericht den Schuldner anweist, die Forderung einschließlich der damit verbundenen Kosten innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung über die Vollstreckung zu begleichen (die Frist beträgt drei Tage bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Wechseln oder Schecks);

2. Vollstreckungsantrag.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein Vollstreckungstitel oder eine öffentliche Urkunde Voraussetzung für die Anordnung der Vollstreckung ist.

4 Vollstreckungsmaßnahmen

Gegenstand der Vollstreckung sind das Vermögen und die Rechte, in die nach geltendem Recht zur Begleichung einer Forderung vollstreckt werden kann. Die Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners wird angeordnet, damit die Forderung des Vollstreckungsgläubigers beglichen werden kann.

4.1 Welche Vermögensobjekte des Schuldners unterliegen der Zwangsvollstreckung?

Das Vermögen des Schuldners (Geld, unbewegliches Vermögen, bewegliches Vermögen, Wertpapiere, Eigentumsanteile) oder das nicht-proprietäre Recht des Vollstreckungsgläubigers (Übergabe oder Lieferung von beweglichem Vermögen, Räumung oder Übergabe von unbeweglichem Vermögen, Rückkehr in das Erwerbsleben usw.) können Gegenstand der Vollstreckung sein. Der Vollstreckungsgläubiger kann den Vollstreckungsgegenstand während des Vollstreckungsverfahrens nach Belieben wählen.

Dem Privatrechtsverkehr entzogene Sachen (res extra commercium) und andere Gegenstände, die gesetzlich als solche definiert sind, können nicht der Vollstreckung unterworfen werden. Forderungen im Zusammenhang mit Steuerrückständen oder nicht entrichteten Abgaben können nicht vollstreckt werden.

Für die Landesverteidigung bestimmte Einrichtungen, Waffen und Ausrüstungen sowie Einrichtungen und Ausrüstungen, die für die Arbeit von lokalen- und regionalen Selbstverwaltungen und Justizbehörden bestimmt sind, sind von der Vollstreckung ebenfalls ausgeschlossen.

Ob ein bestimmter Gegenstand oder ein bestimmtes Recht einer Vollstreckung unterliegen kann, d. h. ob die Vollstreckung in Bezug auf diesen Gegenstand oder dieses Recht Beschränkungen unterliegt, hängt von den Umständen zum Zeitpunkt der Stellung des Vollstreckungsantrags ab, sofern das OZ nichts anderes bestimmt.

4.2 Welche Wirkungen haben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen?

Die wichtigste Folge der Vollstreckung besteht darin, dass sie das Recht des Schuldners, über sein Vermögen zu verfügen, einschränkt.

Die Vollstreckung in unbewegliches und bewegliches Vermögen führt zum Verkauf der betreffenden Vermögenswerte und zur Zahlung der fälligen Beträge an den Gläubiger.

Erfolgt die Vollstreckung in monetäre Vermögenswerte des Schuldners, so werden diese gepfändet und dem Gläubiger in Höhe des geschuldeten Betrags übertragen.

4.3 Wie lange sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zulässig?

Vollstreckungsschritte erfolgen bis zum Abschluss des Vollstreckungsverfahrens, das endet, wenn die Forderung des Gläubigers vollständig beglichen ist oder der Gläubiger den Vollstreckungsantrag zurückgezogen hat.

5 Gibt es ein Rechtsmittel gegen die Vollstreckungsbewilligung?

Der Schuldner kann

  • Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckung auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels einlegen oder
  • Einspruch gegen die Entscheidung des Notars auf der Grundlage einer öffentlichen Urkunde einlegen.

Ein rechtzeitig eingelegtes zulässiges Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckung auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels schiebt die Vollstreckung nicht auf.

Ein rechtzeitig eingelegtes zulässiges Rechtsmittel gegen die Entscheidung eines Notars auf der Grundlage einer öffentlichen Urkunde (die dem Notar vorzulegen ist, über die jedoch ein Gericht entscheidet) führt zu einem ordentlichen Gerichtsverfahren, in dem die Parteien (Gläubiger nunmehr als Kläger und Schuldner nunmehr als Beklagter) ihr Vorbringen nachweisen müssen, um im Rechtsstreit zu obsiegen. Sind die vom OZ festgelegten Voraussetzungen erfüllt, hat der Schuldner das Recht auf Aufschiebung der Vollstreckung.

6 Unterliegt die Vollstreckung Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen?

Das Gericht ordnet die Vollstreckung auf die im Vollstreckungsantrag vorgesehene Weise in Bezug auf die darin bezeichneten Gegenstände an. Stehen verschiedene Vollstreckungsmittel oder verschiedene Gegenstände zur Verfügung, hinsichtlich derer die Vollstreckung durchzuführen ist, beschränkt das Gericht die Vollstreckung auf Antrag des Schuldners auf die Mittel oder Gegenstände, die für die Begleichung der Forderung erforderlich sind.

Eines der Grundprinzipien des Vollstreckungsverfahrens besteht darin, dass das Gericht, das das Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren durchführt, die Würde des Schuldners wahren muss, indem es sicherstellt, dass die nachteiligen Auswirkungen der Vollstreckung für den Schuldner so gering wie möglich gehalten werden.

Im Rahmen des Schuldnerschutzes werden bestimmte Mittel und Gegenstände, die dazu dienen, die Forderung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung zu begleichen, während des Vollstreckungsverfahrens nicht oder eingeschränkt genutzt, und der Schuldner erhält während des Vollstreckungsverfahrens und im Zusammenhang damit besondere Verfahrens- und materielle Garantien. Dieser Schutz spiegelt sich in der Anwendung des Legalitätsprinzips bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Vollstreckung und des Gegenstands und der Mittel für die Vollstreckung sowie in Bezug auf das Verfahren zur Begleichung der Forderung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung wider.

In Bezug auf die Vollstreckung in unbewegliches Vermögen sind in Artikel 91 OZ die Arten von Vermögenswerten festgelegt, in die nicht vollstreckt werden kann.

In Bezug auf die Vollstreckung in bewegliches Vermögen sind in Artikel 135 OZ die Arten von Vermögenswerten festgelegt, in die nicht vollstreckt werden kann.

In Bezug auf die Vollstreckung in Geldmittel sind in Artikel 173 OZ die Höchstbeträge und in Artikel 172 die Arten von Einkommen festgelegt, in die nicht vollstreckt werden kann.

Artikel 212 OZ enthält besondere Vorschriften für die Vollstreckung in Geldmittel, die ganz oder teilweise von der Vollstreckung ausgenommen sind. Die Artikel 241 und 242 OZ enthalten spezifische Vorschriften für Ausnahmen und Vollstreckungsbeschränkungen, die für Vermögenswerte juristischer Personen gelten.

Artikel 75 OZ sieht den Schutz von Schuldnern vor, die natürliche Personen sind, wenn in ihre Geldmittel vollstreckt werden soll. Artikel 76 OZ sieht den Schutz der Tätigkeiten juristischer Personen vor.

Die Bestimmungen des OZ, die Vollstreckungsbeschränkungen oder die Befreiung bestimmter Gegenstände von der Vollstreckung vorsehen, dienen dem Schutz des Schuldners im Vollstreckungsverfahren.

 

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