Nach der entsprechenden Mitteilung Griechenlands hat die Europäische Kommission mit Beschluss vom 27.1.2014 (ABl. L 23, S. 41) die Teilnahme Griechenlands an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts bestätigt, die mit Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom-III-Verordnung) durchgeführt wird.
Im Einklang mit diesem Beschluss findet die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ab dem 29.7.2015 auf Griechenland Anwendung.
Artikel 7 Absätze 2 bis 4 – Für die Rechtswahl anwendbare Formvorschriften
Das griechische Recht enthält keine zusätzlichen Formvorschriften im Sinne von Artikel 7 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 für Rechtswahlvereinbarungen.
Artikel 5 Absatz 3 – Möglichkeit der Rechtswahl im Laufe des Verfahrens
Das griechische Recht enthält keine spezifischen Vorschriften zur Möglichkeit der Rechtswahl im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010.