Artikel 7 Absätze 2 bis 4 – Für die Rechtswahl anwendbare Formvorschriften
Mit Ausnahme der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 vorgesehenen Vorschriften sind keine weiteren Formvorschriften für Rechtswahlvereinbarungen vorhanden.
Artikel 5 Absatz 3 – Möglichkeit der Rechtswahl im Laufe des Verfahrens
Nach rumänischem Recht können die Ehegatten nach der Anrufung des Gerichts, jedoch spätestens zum Termin der ersten mündlichen Verhandlung, zu der sie ordnungsgemäß geladen wurden, das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht bestimmen.
Die einschlägigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs sind nachstehend wiedergegeben:
Artikel 2598.
Datum der Vereinbarung über die Wahl des anwendbaren Rechts
(1) Die Vereinbarung über die Wahl des auf die Ehescheidung anzuwendenden Rechts kann spätestens zu dem Zeitpunkt geschlossen oder geändert werden, zu dem die zuständige Behörde befasst wurde, um eine Ehescheidung zu erwirken.
(2) Das Gericht kann jedoch die Vereinbarung der Ehegatten spätestens bis zur ersten Verhandlung, zu der die Parteien rechtmäßig geladen worden sind, zur Kenntnis nehmen.
Artikel 2599.
Form der Vereinbarung über die Wahl des anwendbaren Rechts
Die Vereinbarung über die Wahl des auf die Ehescheidung anzuwendenden Rechts ist schriftlich zu treffen und von den Ehegatten zu unterzeichnen und zu datieren.