Artikel 7 Absätze 2 bis 4 – Für die Rechtswahl anwendbare Formvorschriften
Nach deutschem Recht (Artikel 46(e)(1) EGBGB) ist eine Rechtswahlvereinbarung gemäß Artikel 7 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 notariell zu beurkunden. Artikel 127(a) BGB gilt entsprechend.
Artikel 5 Absatz 3 – Möglichkeit der Rechtswahl im Laufe des Verfahrens
Nach deutschem Recht (Artikel 46(e)(2) EGBGB) können die Ehegatten eine Rechtswahl gemäß Artikel 5(3) der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug vornehmen.