Artikel 7 Absätze 2 bis 4 – Für die Rechtswahl anwendbare Formvorschriften
Für Rechtswahlvereinbarungen gelten nur die Formvorschriften nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010.
Artikel 5 Absatz 3 – Möglichkeit der Rechtswahl im Laufe des Verfahrens
Die Ehegatten müssen das anzuwendende Recht spätestens bis zum Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist bestimmen.